BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL VII ZR 191/08 Verk374ndet am: 23. Juli 2009 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 23. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Bauner, Dr. Eick und Halfmeier f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Juni 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt vom Beklagten als Verwalter im Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der A. GmbH, der fr374heren Beklagten, restlichen Werklohn. Die fr374here Beklagte hatte gegen die Klageforderung mit Ersatzvornahme-, Ver-tragsstrafen- und Schadensersatzanspr374chen aufgerechnet. Das Landgericht hat im M344rz 2004 der Klage 374berwiegend stattgegeben. Die Entscheidung 374ber die Aufrechnung mit den Ersatzvornahmekosten und hilfsweise mit dem Ver-zugsschaden hat es dem Nachverfahren vorbehalten. Das Berufungsgericht hat dieses Urteil zun344chst best344tigt. Nach Aufhebung seines Urteils durch den Se-nat (Urteil vom 24. November 2005 - VII ZR 304/04, BGHZ 165, 134) hat es mit 1 - 3 - Urteil vom 7. Juni 2006 das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zur374ckverwiesen. 2 Bereits im Juli 2004 ist das Landgericht im Einverst344ndnis mit den dama-ligen Parteien in das Nachverfahren 374bergegangen und hat am 20. Juni 2006 ein Schlussurteil verk374ndet. Dagegen hat die Kl344gerin Berufung eingelegt. W344h-rend des Berufungsverfahrens, am 15. Januar 2007, ist 374ber das Verm366gen der fr374heren Beklagten das Insolvenzverfahren er366ffnet worden. In Unkenntnis des-sen hat das Berufungsgericht mit Urteil vom 6. Juni 2007 das Schlussurteil des Landgerichts weitgehend aufgehoben und die Sache an das Landgericht zu-r374ckverwiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Beklagten. Entscheidungsgr374nde: Die Revision f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ck-verweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 Wegen der Unterbrechung des Verfahrens (247 240 ZPO) durch die Er366ff-nung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen der fr374heren Beklagten am 15. Januar 2007 durfte weder vor dem Berufungsgericht eine m374ndliche Ver-handlung durchgef374hrt werden noch ein Urteil ergehen. Auf eine Kenntnis des Gerichts vom Unterbrechungsgrund kommt es dabei nicht an. 4 Das Berufungsurteil beruht auf einem Verfahrensfehler, der den absolu-ten Revisionsgrund des 247 547 Nr. 4 ZPO begr374ndet. Die fr374here Beklagte war seit Er366ffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr ordnungsgem344337 vertreten 5 - 4 - (vgl. BGH, Urteile vom 23. Oktober 2007 - X ZR 20/05, bei Juris und vom 27. Januar 2009 - XI ZR 519/07, MDR 2009, 583). Kniffka Kuffer Bauner Eick Halfmeier Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 26.04.2004 - 10 HKO 73/03 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 06.06.2007 - 1 U 1075/06 -
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