BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL VI ZR 191/08 Verk374ndet am: 26. Mai 2009 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 823 Ah, 1004; GG Art. 5 Abs. 1, Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 Zur Zul344ssigkeit der Darstellung einer spektakul344ren Straftat ("Kannibale von Roten-burg") in einem Spielfilm. BGH, Vers344umnisurteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 191/08 - OLG Frankfurt a. M. LG Kassel - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 26. Mai 2009 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, die Richter Wellner, Pauge und St366hr und die Richterin von Pentz f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juni 2008 auf-gehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 5. Juli 2007 abge344ndert und die Klage abgewiesen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist durch Presseberichte 374ber seine Tat als "Kannibale von Rotenburg" bekannt und rechtskr344ftig wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er hatte im M344rz 2001 einen Menschen get366-tet, den K366rper ausgenommen, zerlegt, eingefroren und in der Folgezeit teilwei-se verzehrt. Nach Festnahme des Kl344gers im Dezember 2002 berichteten die 1 - 3 - Medien h344ufig und umfangreich 374ber den Fall, der Kl344ger selbst gab dem Ma-gazin "Stern" im Juli 2003 ein Interview, in dem er seine Gedankenwelt, den Tathergang und seine Motive schilderte. Er schloss zudem im Juli/August 2004 mit der S. ermarktungs GmbH einen Ver-trag 374ber die "umfassende, exklusive und weltweite Verwertung" seiner Le-bensgeschichte durch Herstellung einer DVD/Video, eines Buches, eines TV- oder Kinofilms, einer Musik-CD und begleitenden Fotomaterials. Das Buch er-schien im September 2007 mit dem Titel "Interview mit einem Kannibalen". Die Beklagte, ein in den USA ans344ssiges Unternehmen, das vornehmlich Kinofilme produziert, hat auf der Grundlage der Tat einen als "Real-Horrorfilm" beworbenen Spielfilm mit dem Titel "Rohtenburg" (englischer Titel "Butterfly - A Grimm Love Story") produziert. Im Vorspann des Films wird darauf hingewie-sen, dass es sich lediglich um eine von wahren Ereignissen inspirierte Ge-schichte handele; der Kl344ger wird im Film nicht namentlich genannt. Lebensge-schichte und Pers366nlichkeitsmerkmale der Hauptfigur des Films sowie die Dar-stellung des Tathergangs entsprechen nahezu detailgenau der tats344chlichen Biographie und Person des Kl344gers und dem realen Geschehensablauf. 2 Der Kl344ger begehrt von der Beklagten es zu unterlassen, den Film vorzu-f374hren oder sonst in Verkehr zu bringen. Er ist der Auffassung, die Verwertung des Films "Rohtenburg" verletze sein allgemeines Pers366nlichkeitsrecht und sein Recht am eigenen Bild (247247 22, 23 KUG). Der Eingriff sei nicht durch die der Be-klagten zustehenden Grundrechte der Film- und Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 1, Abs. 3 GG gerechtfertigt. Die Beklagte beruft sich auf die Kunstfreiheit und meint, ein Unterlassungsanspruch scheide schon deshalb aus, weil der Kl344ger durch sein Verhalten gegen374ber den Medien in die Verbreitung der Tat, der Tatumst344nde und seiner inneren Gedankenwelt eingewilligt habe. 3 - 4 - Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: I. 334ber die Revision war, da der Kl344ger trotz rechtzeitiger Ladung nicht ver-treten war, auf Antrag der Beklagten durch Vers344umnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der S344umnis, sondern beruht auf einer Sach-pr374fung (vgl. BGHZ 37, 79, 81). 5 II. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZUM 2008, 793 ver366ffentlicht ist, bejaht einen Unterlassungsanspruch des Kl344gers gegen die Beklagte aus 247247 823 Abs. 1, 1004 BGB, da er durch die untersagten Handlungen in seinem Pers366nlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG verletzt werde. Der Kl344-ger sei als Vorbild der Filmfigur zweifelsfrei erkennbar; diese Verletzungshand-lung sei der Beklagten als Produzentin des Films zuzurechnen. Die Beklagte k366nne sich zwar auf die Kunst- und Filmfreiheit berufen, die G374ter- und Interes-senabw344gung ergebe jedoch die Rechtswidrigkeit ihres Eingriffs: Der Film schaffe keine gegen374ber der Figur des Kl344gers verselbst344ndigte Kunstfigur, sondern stelle Person, Tat und Lebenssituation des Kl344gers im Wesentlichen detailgetreu ohne Verfremdung nach. Damit gebe der Film den Anspruch auf jegliche Fiktion auf. Er greife in s344mtliche durch das allgemeine Pers366nlichkeits- 6 - 5 - recht gesch374tzten Sph344ren ein. Zwar lasse sich hieraus allein noch kein Vor-rang des Pers366nlichkeitsrechts des Kl344gers gegen374ber der Kunstfreiheit der Beklagten ableiten, denn die im Film dargestellten Lebens- und Tatumst344nde seien der 326ffentlichkeit auch durch Mitwirkung des Kl344gers bereits bekannt ge-wesen. Der Pers366nlichkeitsschutz schlie337e aber die Darstellung von Person, Leben und Handeln des Kl344gers in einem Horrorfilm aus. Ein solcher Film lege den Schwerpunkt auf die Tat und deren Entwicklung und zeige deshalb ein ver-k374rztes Pers366nlichkeitsbild. Die hiermit zugleich zwangsl344ufig verbundene In-formation des Zuschauers trete gegen374ber dem Zweck der genretypischen Un-terhaltung zur374ck. Der Film biete die typische Unterhaltung eines Horrorfilms, indem er den Zuschauer das makabre Verhalten des T344ters miterleben lasse und hierdurch Entsetzen hervorrufe. Diese Reaktion werde nicht lediglich durch die dargestellte Tat, die aus sich heraus auch im Rahmen eines reinen Doku-mentarfilms geeignet w344re, Grauen und Abscheu hervorzurufen, verursacht, sondern durch die gesamte Dramaturgie des Films in besonderem Ma337e gef366r-dert. Der Film biete weder eine ausgewogene Darstellung der Geschehnisse, noch einen intellektuellen/psychologischen Erkl344rungsversuch einer unfassba-ren Tat, sondern stelle die Person und die Beziehungen des Kl344gers sowie sei-ne Tat in einer f374r das Genre des Horrorfilms typischen Weise dar. Die Beein-tr344chtigung des Pers366nlichkeitsrechts des Kl344gers werde auch nicht dadurch relativiert, dass er selbst in die 326ffentlichkeit getreten sei und seine Lebensge-schichte medial vermarkte. Hieraus folge n344mlich nicht, dass sein Pers366nlich-keitsrecht derart gering einzustufen w344re, dass eine schwerwiegende Verlet-zung durch jedwede mediale Darstellung grunds344tzlich nicht mehr in Betracht komme. Die ungenehmigte Verwendung seiner Lebensgeschichte ohne ausrei-chende Verfremdung und unter Aufgabe der Fiktion in einem Horrorfilm stelle auch gegen374ber einem Straft344ter, der allgemein zur 366ffentlichen Darstellung bereit sei, einen schweren Eingriff in sein Pers366nlichkeitsrecht dar. Da der Film - 6 - nicht vorrangig einem Informationsinteresse der 326ffentlichkeit, sondern der Un-terhaltung eines an solchen Filmen interessierten Publikums diene, sei die Rechtswidrigkeit des Eingriffs in das Pers366nlichkeitsrecht auch nicht im Hinblick auf die Freiheit der Berichterstattung durch Film zu verneinen. III. Diese Ausf374hrungen halten einer revisionsrechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Der Kl344ger hat keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte ge-m344337 247247 823, 1004 BGB; er muss die Verbreitung des Films "Rohtenburg" hin-nehmen. Eine rechtswidrige Verletzung seines durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG grundrechtlich gesch374tzten allgemeinen Pers366nlichkeitsrechts liegt nicht vor. Dieses hat unter den besonderen Umst344nden des Streitfalls hinter der ge-m344337 Art. 5 Abs. 3, Abs. 1 GG ebenfalls grundrechtlich garantierten Kunst- und Filmfreiheit der Beklagten zur374ckzutreten. 7 1. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, dass der Kl344ger in der Hauptfigur des Films erkennbar und deshalb durch Vorf374hrung und Verbreitung des Films in seinem Pers366nlichkeits-recht betroffen ist. 8 a) Ein Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung des allgemeinen Pers366nlichkeitsrechts steht demjenigen zu, der durch eine mediale Ver366ffentli-chung individuell betroffen ist. Dies setzt voraus, dass er erkennbar zum Ge-genstand der Darstellung wurde. Die Erkennbarkeit ist bereits dann gegeben, wenn die Person ohne namentliche Nennung zumindest f374r einen Teil des Zu-schauer- oder Adressatenkreises aufgrund der dargestellten Umst344nde hinrei- 9 - 7 - chend erkennbar wird (vgl. Senat, Urteil vom 21. Juni 2005 - VI ZR 122/04 - VersR 2005, 1403 f. m.w.N.). 10 b) Bei Anlegung dieses Ma337stabes ist die Auffassung des Berufungsge-richts, der Kl344ger sei in der Hauptfigur zu erkennen, nicht zu beanstanden. Bei seiner Beurteilung st374tzt es sich - von der Revision unangegriffen - auf eine Vielzahl von 334bereinstimmungen zwischen Person, Lebensverh344ltnissen und Tat des Kl344gers und der Geschichte der Filmfigur. Diese lassen sowohl die mit dem Kl344ger vertrauten Personen, als auch die Leser der umfassenden Bericht-erstattung 374ber die Tat zwingend aus der filmischen Darstellung auf den Kl344ger schlie337en. c) Der Kl344ger ist auch nicht so geringf374gig betroffen, dass sein Pers366n-lichkeitsrecht von vornherein zur374cktreten m374sste. Das allgemeine Pers366nlich-keitsrecht umfasst den Schutz vor der Verbreitung von Informationen, die ge-eignet sind, sich abtr344glich auf das Bild der Person in der 326ffentlichkeit auszu-wirken. Auch wahre Darstellungen k366nnen das Pers366nlichkeitsrecht verletzen, wenn ihre Folgen f374r die Pers366nlichkeitsentfaltung des Betroffenen schwerwie-gend sind und die Schutzbed374rfnisse das Interesse an der 304u337erung 374berwie-gen (BVerfGE 97, 391, 403 f.; BVerfG, NJW 2004, 3619, 3620; vgl. BVerfG, NJW-RR 2007, 1191, 1192). Die Darstellung der vom Kl344ger begangenen Straf-tat im Genre eines "Horror"-Films ist insbesondere im Hinblick auf die Begleit-umst344nde der Tat geeignet, das Pers366nlichkeitsbild des Kl344gers in der 326ffent-lichkeit erheblich zu beeintr344chtigen (vgl. BVerfGE 35, 202, 226; BVerfG, NJW 1993, 1463, 1464; BVerfG, NJW 2006, 2835). 11 2. Ebenfalls ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht davon aus, dass dem Kl344ger gegen die Beklagte als Produzentin des Films Unterlassungs-anspr374che zustehen k366nnen. Sind an einer Beeintr344chtigung - wie im vorliegen- 12 - 8 - den Fall - mehrere Personen beteiligt, so richtet sich der Unterlassungsan-spruch grunds344tzlich unabh344ngig von Art und Umfang des Tatbeitrags gegen jeden, der in irgendeiner Weise willentlich und ad344quat kausal an der Herbei-f374hrung der rechtswidrigen Beeintr344chtigung mitgewirkt hat, sofern der in An-spruch Genommene die rechtliche M366glichkeit zur Verhinderung dieser Hand-lung hatte (Senat, Urteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 524). 3. Das Berufungsurteil h344lt jedoch den Angriffen der Revision nicht stand, weil das Berufungsgericht im Rahmen der erforderlichen Abw344gung dem allge-meinen Pers366nlichkeitsrecht des Kl344gers gegen374ber der Kunst- und Filmfreiheit der Beklagten rechtsfehlerhaft den Vorrang gegeben hat. 13 a) Ob eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Pers366nlichkeits-rechts des Kl344gers vorliegt oder er den Eingriff zu dulden hat, ist f374r den zu be-urteilenden Einzelfall im Rahmen einer umfassenden G374ter- und Interessenab-w344gung der betroffenen Grundrechte zu entscheiden (vgl. Senatsurteile vom 29. Juni 1999 - VI ZR 264/98 - VersR 1999, 1250, 1251, vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 523 und vom 21. Juni 2005 - VI ZR 122/04 - VersR 2005, 1403, 1404; vgl. BGHZ 50, 133, 146; BGH, Urteil vom 6. Juli 1995 - I ZR 2/94 - NJW 1995, 3182; BVerfGE 30, 173, 195; 35, 202, 224; 81, 278, 291; BVerfG, NJW 2000, 2189). 14 b) Der Film der Beklagten genie337t den Schutz der gem344337 Art. 5 Abs. 3, Abs. 1 GG grundrechtlich garantierten Kunst- und Filmfreiheit. 15 Auch wenn sich der beanstandete Film im Wesentlichen mit der Tat und der Person des Kl344gers besch344ftigt, wird der Anspruch der Filmschaffenden deutlich, diese Wirklichkeit - etwa mit Mitteln der Dramaturgie - k374nstlerisch zu gestalten. Wegen der h344ufig unaufl366sbaren Verbindung von Ankn374pfungen an 16 - 9 - die Wirklichkeit mit deren k374nstlerischer Gestaltung ist es nicht m366glich, mit Hil-fe einer festen Grenzlinie Kunst und Nichtkunst nach dem Ma337 zu unterschei-den, in dem die k374nstlerische Verfremdung gelungen ist. Denn Kunst und Mei-nungs344u337erung schlie337en sich nicht aus (BVerfGE 75, 369, 377) und der grundgesetzlich verb374rgte Schutz h344ngt auch nicht von einer bestimmten k374nst-lerischen Qualit344t des Werkes ab (Senat, Urteil vom 3. Juni 1975 - VI ZR 123/74 - NJW 1975, 1882, 1883; BVerfGE 75, 369, 377). Das Grundrecht betrifft in gleicher Weise den "Werkbereich" und den "Wirkbereich" k374nstlerischen Schaffens (vgl. BVerfGE 30, 173, 189; 36, 321, 331; 77, 240, 251; 81, 278, 292). Soweit es zur Herstellung der Beziehungen zwischen K374nstler und Publikum der publizistischen Medien bedarf, sind des-halb auch die Personen durch die Kunstfreiheitsgarantie gesch374tzt, die eine solche vermittelnde T344tigkeit aus374ben. Die Beklagte als Produzentin des Films kann sich deshalb ebenfalls auf den Grundrechtsschutz berufen, weil der Film ohne Vervielf344ltigung, Verbreitung und Ver366ffentlichung keine Wirkung in der 326ffentlichkeit entfalten k366nnte (vgl. Senat, Urteil vom 21. Juni 2005 - VI ZR 122/04 - VersR 2005, 1403, 1404; vgl. BVerfGE 30, 173, 191; 36, 321, 331; 77, 240, 251; 119, 1, 22; BVerfG, NJW 2007, 3197, 3199; anders Scholz in: Maunz-D374rig, Grundgesetz, Art. 5 Abs. 3, I. 4. d) dd)). 17 c) Die Freiheit der Kunst ist allerdings nicht schrankenlos gew344hrt. An-ders als die Filmfreiheit (vgl. Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 GG) steht das Grundrecht der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) zwar nicht unter einem Gesetzesvorbehalt. Hingegen kann auch die Kunstfreiheit Grenzen unmittelbar in anderen Bestim-mungen der Verfassung finden, die ein in der Verfassungsordnung des Grund-gesetzes ebenfalls wesentliches Rechtsgut sch374tzen (vgl. Senat, Urteil vom 3. Juni 1975 - VI ZR 123/74 - NJW 1975, 1882, 1884; BVerfGE 67, 213, 228; 119, 1, 23; BVerfG, NJW 2001, 598). Auch der K374nstler, der sich in seiner Ar- 18 - 10 - beit mit Personen seiner Umwelt auseinander setzt, darf sich nicht 374ber deren ebenfalls verfassungsrechtlich gesch374tztes Pers366nlichkeitsrecht hinwegsetzen; er muss sich innerhalb des Spannungsverh344ltnisses halten, in dem die kollidie-renden Grundwerte als Teile eines einheitlichen Wertesystems neben- und mit-einander bestehen k366nnen. Keinem der Rechtsg374ter kommt von vornherein Vorrang gegen374ber dem anderen zu. Zwar k366nnten zweifelsfrei feststellbare schwerwiegende Beeintr344chtigungen des Pers366nlichkeitsrechts durch die Kunstfreiheit nicht gerechtfertigt werden (BVerfGE 67, 213, 228). Das bedeutet jedoch nicht, dass die Pr374fung, ob eine solch schwerwiegende Beeintr344chtigung festzustellen ist, isoliert, d.h. ohne Ber374cksichtigung des Charakters des Werks vorgenommen werden d374rfte. Je st344rker das entworfene Pers366nlichkeitsbild beansprucht, sich mit der sozialen Wirklichkeit des Dargestellten zu identifizieren, desto schutzw374rdiger ist dessen Interesse an "wirklichkeitsgetreuer" Darstellung seiner Person; umso weniger Anlass besteht dann auch, den K374nstler hier rechtlich anders zu be-handeln als den Kritiker, dem Art. 5 Abs. 1 GG nicht erlaubt, 374ber den Kritisier-ten unwahre Behauptungen, die seinen Ruf sch344digen, in Umlauf zu setzen (Senat, BGHZ 84, 237, 239; vgl. Senat, Urteil vom 3. Juni 1975 - VI ZR 123/74 - NJW 1975, 1882, 1884). Denn Meinung und Information k366nnen durchaus in Form k374nstlerischer Bet344tigung vermittelt werden (vgl. BVerfGE 75, 369, 377). In diesem Fall kann bei der Abw344gung auch eine Rolle spielen, ob und inwie-weit das Pers366nlichkeitsbild des Betroffenen verf344lscht wurde, welche Sph344ren die Darstellung betrifft, welchen Informationswert sie f374r die Allgemeinheit hat und ob sie ernsthaft und sachbezogen erfolgt (vgl. Senat BGHZ 131, 332, 342; vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06 - VersR 2007, 1283, 1284 und vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06 - VersR 2009, 78, 79; vgl. BVerf-GE 7, 198, 212; 101, 361, 391; vgl. EGMR, Urteil vom 24. Juni 2004, Be-schwerde Nr. 59320/00, von Hannover gegen Deutschland, NJW 2004, 2647, 19 - 11 - 2649 Nr. 60 und Urteil vom 17. Oktober 2006, Beschwerde Nr. 71678/01, Gour-guendize gegen Georgien, Nr. 60 ff.) sowie ob ein vertretbares Verh344ltnis zwi-schen dem mit der Ver366ffentlichung erstrebten Zweck und der f374r den Betroffe-nen eintretenden Beeintr344chtigung besteht (Senat, BGHZ 31, 308, 313; vgl. BVerfG, NVwZ 2008, 306, 307). Wahre Aussagen m374ssen in der Regel hinge-nommen werden, auch wenn sie nachteilig f374r den Betroffenen sind, es sei denn, sie betreffen die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssph344re und sind nicht durch ein berechtigtes Informationsinteresse der 326ffentlichkeit gerechtfertigt (vgl. BGHZ 166, 84, 110 m.w.N.). Betrifft die Darstellung eine bereits abgeurteil-te Straftat des Betroffenen, kommt es f374r die Abw344gung mit dem beeintr344chtig-ten Pers366nlichkeitsrecht neben Art und Weise der Darstellung auch auf Natur und Schwere der Tat an (vgl. Senat, Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274, 275; vgl. BVerfGE 35, 202, 232; BVerfG, NVwZ 2008, 306, 307). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Europ344ischen Gerichtshofs f374r Menschenrechte (Urteil vom 7. Dezember 2006, Beschwerde Nr. 35841/02, 326sterreichischer Rundfunk gegen 326sterreich, Nr. 68). Mit zeitli-cher Distanz zur Straftat und zum Strafverfahren gewinnt das Recht des T344ters "allein gelassen zu werden" und vor einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, zunehmende Bedeutung (BVerfGE 35, 202, 233; BVerfG, NJW 2006, 2835; BVerfG, NVwZ 2008, 306, 307). Entscheidend ist, ob die betreffende Darstellung eine erhebliche neue oder zus344tzliche Beeintr344chtigung des T344ters zu bewirken geeignet ist und seine Wiedereingliederung in die Ge-sellschaft dadurch wesentlich erschwert zu werden droht (BVerfGE 35, 202, 234; BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860; vgl. BVerfG, NVwZ 2008, 306, 307). d) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts enth344lt der beanstan-dete Film eine ausgepr344gte 334bereinstimmung zwischen dem Erscheinungsbild, dem Lebensweg und der Tat des Kl344gers und den Charakteristika der Hauptfi-gur und der Handlung des Films. Schon der Titel des Films "Rohtenburg" stellt 20 - 12 - den Bezug zum Kl344ger her. Die tats344chlich nachpr374fbaren Merkmale der Filmfi-gur, die sich mit den weithin bekannten Merkmalen des Kl344gers decken, sind zahlreich und so charakteristisch, dass die vorhandenen Unterschiede daneben zur374cktreten. Zwar handelt es sich bei "Rohtenburg" zweifellos um einen Spiel-film. Trotzdem gewinnt der Zuschauer aufgrund der fast v366lligen 334bereinstim-mung zwischen Film und Wirklichkeit die 334berzeugung, dass unabh344ngig von der Einbettung in die erkennbar fiktive Rahmenhandlung Tat und Person des Kl344gers geschildert werden. e) Der Kl344ger ist durch diese Darstellung jedoch nicht so schwer in sei-nem Pers366nlichkeitsrecht beeintr344chtigt, dass die zugunsten der Beklagten streitende Kunst- und Filmfreiheit zur374cktreten m374sste. 21 aa) Soweit das Berufungsgericht bei seiner Abw344gung entscheidend darauf abstellt, dass das Grundrecht der Kunstfreiheit nicht so weit gehe, dass Person und Tat eines Menschen zum Gegenstand eines Horrorfilms gemacht werden d374rften, kann seiner Beurteilung in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Denn die Kunstfreiheitsgarantie umfasst grunds344tzlich auch die freie Themengestaltung und verbietet es, auf Methoden, Inhalte und Tendenzen der k374nstlerischen T344tigkeit einzuwirken, insbesondere den k374nstlerischen Gestal-tungsspielraum einzuengen, oder allgemein verbindliche Regeln f374r diesen Schaffensprozess vorzuschreiben. Sie schlie337t auch die Wahl eines Gewalt und Sexualit344t thematisierenden Sujets sowie dessen Be- und Verarbeitung nach der vom K374nstler selbst gew344hlten Darstellungsart ein (BVerfGE 30, 173, 190 f.; 83, 130, 147). 22 Der beanstandete Spielfilm ersch366pft sich im Wesentlichen in der zutref-fenden Schilderung der Lebensumst344nde des Kl344gers und seiner grausigen Straftat, die als solche bereits das Genre eines Horrorfilms nahe legt. Negative 23 - 13 - Verfremdungen oder Entstellungen macht der Kl344ger selbst nicht geltend. Die wahrheitsgem344337e Darstellung ist in eine fiktive Rahmenhandlung eingebettet, so dass der Zuschauer die (ihm m366glicherweise aus der sonstigen Berichter-stattung bereits bekannten) Details nach und nach durch die Recherchen einer Studentin erf344hrt. Durch das Miterleben ihres sich steigernden Entsetzens wird der Betrachter emotional stark involviert, was - wie das Berufungsgericht zutref-fend feststellt - auch die sonstigen, Spannung erzeugenden Stilmittel wie die musikalische Untermalung oder die R374ckblenden auf pr344gende Kindheitsereig-nisse bezwecken. Dabei d344monisiert der Film den Kl344ger nicht, sondern bem374ht sich sogar um eine durchaus emphatische Darstellung. Dies sieht auch das Be-rufungsgericht, wenn es die Versuche der Studentin beschreibt, Antrieb oder Ursache des kannibalistischen Verhaltens des Kl344gers zu erkl344ren. M366gen die-se nach Meinung des Berufungsgerichts auch oberfl344chlich bleiben, 344ndert dies nichts daran, dass der Film keinesfalls die Subjektqualit344t des Kl344gers, seinen Achtungsanspruch als Mensch in Frage stellt (vgl. BVerfGE 87, 209, 228; 109, 279, 312 f.). Denn weder die wahrheitsgem344337e Schilderung der grausigen Tat, noch ihre stilistische Verarbeitung sind darauf angelegt, die Handelnden zu ver-h366hnen, das dargestellte Leid zu verharmlosen, oder ein sadistisches Vergn374-gen an dem Geschehen zu vermitteln (vgl. BVerfGE 87, 209, 228; vgl. BVerfG, NJW 2001, 2957, 2959; BVerfG NJW 2003, 1303, 1304). Gewaltt344tigkeit in Fil-men verletzt f374r sich genommen die Menschenw374rde nicht (BVerfGE 87, 209, 229). bb) Zwar ruft der Film das Fehlverhalten des Kl344gers auf besonders ein-dringliche, den Zuschauer emotional stark involvierende Weise erneut in Erin-nerung, was eine gravierende Stigmatisierung des Kl344gers zur Folge haben kann und seine im Film dargestellte Pers366nlichkeit auf die Tat und ihre Entwick-lung verk374rzt (vgl. BVerfGE 35, 202, 226 ff.; BVerfG, NJW-RR 2007, 1191, 1192; vgl. BVerfG, NVwZ 2008, 306 f.). Deshalb kann der Film den Kl344ger so- 24 - 14 - wohl durch seinen tats344chlichen Gehalt als auch durch seine konkrete Ausges-taltung erheblich belasten. Allerdings hat der Kl344ger keinen Anspruch darauf, dass nach rechtskr344ftigem Urteil 374ber seine Tat geschwiegen wird. Wer den Rechtsfrieden bricht, durch seine Tat und ihre Folgen Mitmenschen oder Rechtsg374ter der Gemeinschaft angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierf374r in der Rechtsordnung verh344ngten strafrechtlichen Sanktionen beugen. Er muss grunds344tzlich auch dulden, dass das von ihm selbst durch seine Tat erregte Informationsinteresse der 326ffentlichkeit in einer nach dem Prinzip freier Kommunikation lebenden Gemeinschaft auf den daf374r 374blichen Wegen befrie-digt wird (BVerfGE 35, 202, 231 f.; BVerfG, NVwZ 2008, 306, 307). cc) Soweit der Film die Darstellung von intimen und sexuellen Details aus dem Leben des Kl344gers enth344lt, wird zwar der besonders schutzw374rdige Kern der Privatsph344re ber374hrt (vgl. BVerfGE 75, 369, 380). Die Zuordnung ei-nes Sachverhalts zum unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung im Einzelfall h344ngt jedoch davon ab, ob der Vorgang nach seinem Inhalt h366chst-pers366nlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensit344t er aus sich heraus die Sph344re anderer oder Belange der Gemeinschaft ber374hrt (BVerfGE 80, 367, 374; 109, 279, 314, 319; OLG Hamburg, NJW-RR 1991, 98). Ein hinreichender Sozialbezug besteht insbesondere - wie im konkreten Fall - bei Informationen, die sich unmittelbar auf eine konkrete Straftat beziehen. 334ber die entsprechen-den Einzelheiten der Tat und der Person des T344ters darf bei einer schweren und spektakul344ren Straftat grunds344tzlich berichtet werden (vgl. Senat, Urteil vom 24. November 1987 - VI ZR 42/87 - NJW 1988, 1984, 1985; vgl. BVerf-GE 35, 202, 230 f., 233; 80, 367, 375 ff.; 109, 279, 314, 319). 25 dd) Nach der Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch des erkennenden Senats kann sich dar374ber hinaus niemand auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen, die er selbst der 26 - 15 - 326ffentlichkeit preisgegeben hat (Senatsurteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 und 404/02 - VersR 2004, 522, 524 und VersR 2004, 525, 526, vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84, 85, vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 251 und vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06 - VersR 2009, 78, 80; BVerfGE 101, 361, 385; vgl. auch OLG K366ln, AfP 1982, 181, 182 f.). Der verfassungsrechtliche Privatsph344renschutz aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ist nicht im Interesse einer Kommerzialisierung der eigenen Person - etwa f374r den Abschluss von Exklusivvertr344gen 374ber die Berichterstattung aus ihrer Privatsph344re - gew344hrleistet. Im Streitfall hat der Kl344ger selbst der 326ffentlichkeit s344mtliche Tat- und Lebensumst344nde, mithin auch sein auf die Tat verk374rztes Pers366nlichkeitsbild bekannt gemacht (vgl. Senatsurteile vom 29. Juni 1999 - VI ZR 264/98 - VersR 1999, 1250, 1252 und vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 404/02 - VersR 2004, 525, 526; EGMR NJW 1999, 1315, 1318), indem er durch ein Interview, die Ver366ffentlichung eines Buches und eines (anderen) Films detailliert seine Sicht von Tat und Tatumst344nden geschildert hat. Hierdurch verliert der Eingriff in das Pers366nlichkeitsrecht des Kl344gers durch den Film der Beklagten erheblich an Bedeutung, was das Berufungsgericht bei seiner Abw344gung nicht hinreichend ber374cksichtigt hat. Der Schutz des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG reicht nicht so weit, dass es dem Kl344ger einen Anspruch verleiht, in der 326ffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie er sich selbst sieht oder von anderen gesehen werden m366chte (BVerfGE 99, 185, 194; BVerfG, NJW 2000, 2189; BVerfG, NJW 2004, 3619 f). 27 Dass die Verbreitung der Darstellung insofern neue oder zus344tzliche nachteilige Folgen f374r den nicht namentlich genannten Kl344ger oder seine Reso-zialisierung haben k366nnte (vgl. BVerfGE 35, 202, 234 f.), ist nicht ersichtlich. 28 - 16 - 4. Nach alledem konnte das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Da die zu beurteilenden Tatsachen feststehen und eine weitere Sachaufkl344rung somit nicht mehr erforderlich ist, kann der Senat aufgrund einer eigenen Abw344-gung abschlie337end selbst entscheiden. Diese f374hrt im Streitfall dazu, dass der Kl344ger die Ver366ffentlichung und Verwertung des Films durch die Beklagte hin-nehmen muss. Deshalb ist das Berufungsurteil aufzuheben und in Ab344nderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen. 29 IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 247 91 Abs. 1 ZPO. 30 M374ller Wellner Pauge St366hr von Pentz Vorinstanzen: LG Kassel, Entscheidung vom 05.07.2007 - 8 O 1854/06 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 17.06.2008 - 14 U 146/07 -
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