BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 191/08 vom 15. Januar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl344gers wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. April 2008 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Der Beschwerdewert betr344gt 65.856,42 200. Gr374nde: I. Mit Notarvertrag vom 25. November 2000 kaufte der Kl344ger von der Be-klagten f374r 118.810 DM eine Eigentumswohnung und trat einer von einer Schwesterfirma der Beklagten verwalteten Mietergemeinschaft (Mietpool) bei. Der Kaufpreis wurde in H366he von 112.000 DM von einer Sparkasse finanziert. Auf das hierzu aufgenommene Darlehen hat der Kl344ger monatlich 728 DM zu bezahlen. 1 - 3 - Der Kl344ger behauptet, er sei zum Abschluss des Kaufvertrags durch den Zeugen P. veranlasst worden. Dieser habe ihn als Vertreter der Beklagten 374ber die wirtschaftlichen Folgen eines Kaufs der Wohnung beraten. Nach der Berechnung von P. h344tten der monatlichen Belastung durch das Darlehen durch den Beitritt zum Mietpool gesicherte Einnahmen von 391 DM/Monat ge-gen374ber stehen sollen. Die Differenz von 387 DM/Monat habe sich durch Steu-ervorteile auf monatlich 100 DM reduzieren sollen. Steuervorteile in dieser H366-he habe er jedoch nie erzielt, seine Belastung durch den Kauf der Wohnung sei nachhaltig h366her als der von P. errechnete Betrag. 2 Der Kl344ger beantragt, soweit f374r das Verfahren noch von Interesse, die Beklagte gegen lastenfreie R374ck374bertragung des Wohnungseigentums zur Freistellung von seinen Verbindlichkeiten gegen374ber der Sparkasse zu verurtei-len und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm s344mlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der aus dem Abschluss des Kaufvertrags k374nftig folge. 3 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Die Revision ist nicht zugelassen worden. Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Kl344gers. 4 II. Das angefochtene Urteil ist auf die statthafte und auch im 334brigen zul344s-sige Nichtzulassungsbeschwerde aufzuheben, weil das Berufungsgericht den Anspruch des Kl344gers auf Gew344hrung des rechtlichen Geh366rs, Art. 103 Abs. 1 GG, in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, 247 544 Abs. 7 ZPO. 5 Das Berufungsgericht meint, dass der Kl344ger durch unzutreffende Anga-ben von P. zum Erwerb der Wohnung bestimmt worden sei, k366nne nicht 6 - 4 - festgestellt werden. Auch wenn der laufende Aufwand des Kl344gers urspr374nglich mit 100 DM/Monat angedacht gewesen sei, sei fraglich, ob dieser Betrag bei Abschluss des Kaufvertrags am 25. November 2000 noch g374ltig gewesen sei und die Obergrenze der monatlichen Belastung des Kl344gers bedeutet habe. Mit diesen Ausf374hrungen wird, wie die Beschwerde zutreffend r374gt, der Anspruch des Kl344gers auf Gew344hrung des rechtlichen Geh366rs verletzt. Ange-sichts der f374r ihn g374nstigen W374rdigung des Beweisergebnisses durch das Landgericht brauchte der Kl344ger ohne einen vorherigen Hinweis nicht damit zu rechnen, dass das Berufungsgericht annehmen k366nnte, der Kl344ger habe bei Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr davon ausgehen d374rfen, die 100 DM h344tten nach den Beratungen den maximal zu zahlenden Eigenaufwand darstel-len sollen. Das Gegenteil hatte das Landgericht der Beweisaufnahme entnom-men, und entgegen der Annahme des Berufungsgerichts beruht darauf auch dessen Entscheidung. 7 Das Berufungsurteil gibt dar374ber hinaus Anlass darauf hinzuweisen, dass der Vortrag des Kl344gers zur H366he der mit dem Kauf der Wohnung nach den Angaben von P. verbundenen Steuervorteile nicht als unsubstantiiert zu-r374ckgewiesen werden kann. Der Kl344ger hat in der Klagebegr374ndung seine Steuervorteile mit 170 DM/Monat angegeben. Diesen Betrag hat die Beklagte unstreitig gestellt. Was der Kl344ger zur H366he der nach seiner Behauptung von P. errechneten und der H366he der von ihm tats344chlich erzielten Steuervorteile 8 - 5 - weiter h344tte vorbringen sollen, ist damit ohne einen entsprechenden Hinweis durch das Berufungsgericht nicht zu erkennen. Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 14.06.2007 - 7 O 613/04 - OLG Hamm, Entscheidung vom 03.04.2008 - I-22 U 115/07 -
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