BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 19/11 Verkündet am: 9. Mai 2012 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsi t- zende Richterin Mayen , die Richter Wendt, Felsch , Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 2012 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Obe r- landesgerichts Hamburg , 9. Zivilsenat, vom 21. Dezem - ber 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewi e- sen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, welche Verbraucher - und Lebensmittelsuper märkte betrei bt, fordert eine Versicherungsleistung in Hö he von 500.00 einer Vertrauensschaden versicherung, der Allgemeine Bedingungen der Beklagten (zuletzt AVB - Vertrauensschaden 2006, im Folgenden AVB) zugrunde liegen. D er Versicherungsschutz des bereits seit 1999 best e- hende n Versicherungsverhältnis ses wurde b eginne nd ab dem 1. Januar 2006 gemäß § 2 1 . e ) AVB auf Schäden erweitert, " die dem Versicherungsnehmer während der Laufzeit des Versicherungsvertrages als Täuschungsschäden von a u- ßenstehenden Dritten durch jede Form von Betrug, U r- kundenfälschung oder Urkundenun terdrückung in der A b- sicht, sich selbst oder einen Dritten rechtswidrig zu bere i- 1 - 3 - Für solche während eines Versicherungsjahres entdeckte Schäden ist der Versicherungsschutz gemäß § 10 Nr. 4 AVB auf insgesamt höch - stens 1.000.000 begrenzt; im Versicherungsschein ist eine Selbstbete i- ligung der Klägerin in Höhe Seit Ende 1986 hatte die Klägerin die Bargeldentsorgung ihrer Fil i- alen von Unternehmen der mit Geld - und Werttransporten befassten HEROS - Grupp e durchführen lassen. Diese hatte n es übernommen, Geld bei den Filialen der Klägerin abzuholen, auszuzählen und auf ein von der Klägerin benannte s Kontos einzuzahlen. Ihrer Verpflichtung kam en die HEROS - Unternehmen seit Mitte der 1990er Jahre wegen beginne nder f i- nanzieller Schwierigkeiten nur noch eingeschränkt nach. Unter anderem um Liquiditätsengpässe auszugleichen, wurden zunehmend die im Zuge von Transportaufträgen entgegengenommenen Gelder nicht sogleich den Konten der jeweiligen Auftraggeber gut gebrac ht, sondern zu Teilen zur Befriedigung anderweitig offen stehender Forderungen, zuletzt auch für Privatentnahmen der HEROS - Verantwortlichen , verwendet. Der Au s- gleich für die dadurch zunächst geschädigten Auftraggeber erfolgte zei t- verzögert durch entspreche nde Zugriff e auf spätere Geldtransporte, so dass die Auskehrung der Gelder sich zwar meist nur um einen Tag verzögerte, die Fehlbeträge im Übrigen aber lange Zeit nicht auffielen. Daraus entwickelte sich eine vielfach als "Schneeballsystem" bezeichn e- te Dynamik wachsender Finanzierungslücken (vgl. dazu auch Senatsu r- teil vom 25. Mai 2011 IV ZR 117/09, VersR 2011, 918). Im Februar 2006 kam es zum Zusammenbruch der H EROS - Gruppe und zur Verhaftung ihrer führenden Mitarbeiter. Im nachfolgenden Stra f- verf ahren wurde der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der 2 3 4 - 4 - HEROS - Unternehmen vom Landgerich t Hildesheim mit Urteil vom 23. Mai 2007 wegen Untreue in 156 rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit Insolvenzverschleppung, Untreue und Bankrott s zu e i- ner Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Auch drei weitere leitende HEROS - Verantwortliche erhielten hohe Haftstrafen. Das Urteil ist rechtskräftig (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 1. April 2008 3 StR 493/07, wistra 2008, 427) . Zahlreic he Auftraggeber erlitten im Zuge des Zusammenbruchs der HEROS - Gruppe Verluste. Bei d er Klägerin wurden die zuletzt am 17. und 18. Februar 2006 von HEROS - Mitarbeitern abgeholten Filial e innahmen gutgebracht. Nach späteren Zahlungen des Insolvenzverwalters der HEROS - Gruppe in Höhe von 3.317.619,9 7 verblieb ein Schaden von Erstmals mit Schreiben vom 17. Dezembe r 2008 forderte d ie Kl ä- gerin eine Versicherungsleistung von der Beklagten. Diese hält sich für leistungsfrei, weil ein bedingungsgemäßer Betrugsschaden nicht vorli e- ge, die Kläge rin den Schaden entgegen § 12 1 . AVB nicht unverzüglich angezeigt und im Übrige n durch ihre Mitarbeiter grob fahrlässig mitveru r- sacht habe; schließlich sei jedenfalls Verjährung eingetreten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiede r- herste llung des landgerichtlichen Urteils. 5 6 7 - 5 - Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht meint, auch wenn die Untreue, wegen der die Verantwortlichen der HEROS - Gruppe strafrechtlich verurteilt worden sind, nicht al s Betrugshandlung im Sinne von § 2 1 . e ) AVB gelten kö n- ne, komme es darauf im Ergebnis nicht an, weil ein bedingungsgemäßer, durch Betrug verursachter Täuschungsschaden vorliege. Das von der HEROS - Grupp e praktizierte Schneeballsystem habe Täuschungseleme n- t e enthalten. Diese seien i nsbesondere in den zahlreichen Schreiben der zur HEROS - Gruppe gehörenden NordCash Geldbearbeitungsgesel l- schaft mbH (im Folgenden: Firma Nordcash) zu finden, welche wiede r- holt Zahlungsverzögerungen mit wahrheitswidrigen Erklärungen en t- schuldigt und damit zugleich über die Redlichkeit des Geschäftspartners getäuscht habe. Der so hervorgerufene Irrtum der Klägerin habe zur Fortsetzung ihrer Vertragsbeziehung mit der HEROS - Gruppe geführt. Da das letzte Entschuldigungsschreiben vom 4. J anuar 2006 datiere, sei der hier in Rede stehende Schaden durch eine nach dem 1. Januar 2006 verübte Täuschung und mithin in versicherter Zeit herbeigeführt worden. Ein schon vorher einsetzender, gedehnter Versicherungsfall liege nicht vor. Der Verlust der Tageseinnahmen vom 17. und 18. Februar 2006 ste l le vielmehr einen neuen Versicherungsfall dar . Ob was zweifelhaft sei allein schon in der jeweiligen Abholung des Geldes eine konklude n- te Täuschungshandlung der HEROS - Verant wortlichen liege, könne dabei offen bleiben. 8 9 - 6 - Der Anspruch der Klägerin sei nicht verjährt. Die Verjährungsfrist begin ne gemäß § 12 Abs. 1 S atz 2 VVG a.F. erst, wenn die Leistung ve r- langt werden könne, mithin fällig sei. Das sei nach § 16 AVB erst der Fall, wenn die Leistungspflic ht des Versicherers nach Grund und Höhe nachgewiesen sei, was hier nicht vor Abschluss des gegen die HEROS - Verantwortlichen gerichteten Strafverfahrens habe angenommen werden können. Eine grob fahrlässige Mitverursachung des Schadens durch Ve r- trauensp ersonen der Klägerin liege nicht vor. Auch die objektive Verle t- zung der Obliegenheit, den Schaden unverzüglich anzuzeigen (§ 12 1 . AVB ) , führe nicht zur Leistungsfreiheit, weil die Klägerin plausibel darg e- legt hab e, dass ihr der erstmals zum 1. Januar 2006 erweiterte Versich e- rungsschutz auf von außenstehenden Dritten verursachte Schä den erst spät bewusst geworden sei. Scheide deshalb die Annahme einer vorsät z- lichen Obliegenheitsverletzung aus, sei die Be klagte nach § 6 Abs. 3 S atz 2 VVG a.F. nicht leistungs frei, weil die verspätete Anzeige keinen Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls oder des Leistung s- umfangs gehabt habe. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat der Klägerin die Versicherungsleistung in H öhe von 500.000 2 1 . e ) AVB zu Recht zugesprochen. 1. Für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden ist Vers i- cherungsschutz nach § 2 1 . e ) AVB vereinbart. 10 11 12 13 14 - 7 - a) Die Unternehmen der HEROS - Gruppe waren außerhalb des Versicherungsvertrages stehende Dritt e. Sie haben der Klägerin mit der nicht ordnungsgemäße n Verbuchung der am 17. und 18. Februar 2006 abgeholten Filialeinnahmen einen Schaden von zu nächst 6.262.110 verursacht , der inzwischen durch Ausgleichszahlungen des HEROS - Insolvenzverwalters auf 2.94 4.490,03 b) Dabei handelt es sich um einen bedingungsgemäßen durch B e- trug verursachten Täuschungsschaden. Die Klausel, nach der " jede Form von Betrug " erfasst werden soll, gilt a us der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlich en Versicherungsnehmers, der bei Versicherungsvertr ä- gen der in Rede stehenden Art geschäftserfahren ist, jedenfalls auch für die in § 263 Abs. 1 StGB definierte Straftat . Ein solcher Betrug liegt hier vor. aa) Die Klägerin ist durch die HEROS - Verantwo rtlichen getäuscht worden . Das Berufungsgericht hat zu Recht ange nommen, deren Schne e- ballsystem habe Täuschun gselemente enthalten . Wie auch die Revision nicht in Abrede nimmt, bedingte dieses System laufende vertragswidrige Zugriffe auf transportiert es Geld, um auf diese Weise den Ausgleich j e- weils zuvor geschaffe ner Defizite zu ermöglichen . Nur so ließ sich der Geschäftsbetrieb der HEROS - Gruppe aufrechterhalten. Damit Kunden weiterhin bereit waren, dieser große Bargeld mengen zum Transport a n- zuvertrau en, war es aus Sicht der HEROS - Verantwortlichen unabdin g- bar, die laufenden Vertragsverstöße vor den Kunden zu verbergen. Das geschah zum einen durch Verschweigen der Geschäftspraktiken, zum anderen durch Beschwichtigung der Kunden, falls deren Misstrauen i m 15 16 17 18 - 8 - Einzelfall durch verzögerte Einzahlungen geweckt zu werden drohte . Beide Verhaltensweisen erfüllen den Tatbestand einer Täuschun g im Sinne von § 263 StGB und § 2 1 . e ) AVB. (1) Schon das Verschweigen des Schneeballsystems stellt eine Täuschung durc h Unterlassen dar. Die HEROS - Gruppe traf dabei kraft der vertraglich übernommenen besonderen Vertrauensstellung eine G a- rantenpflicht, der zufolge sie offenlegen musste , dass transportiertes Geld anders verbucht wurde als vertraglich geschuldet. Ein Un terlassen ist nach § 13 Abs. 1 StGB nur strafbar, wenn der Täter rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt und die Un tätigkeit der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch aktives Tun entspricht. Für die objektive Zurechnung reicht es nicht aus, dass eine mögliche Handlung diesen Erfolg verhindert hätte. Vielmehr setzt die Gleichs tellung des Unterlassens mit aktiv em Handeln weiter v o- raus, dass der Täter als "Garant" für die Abwendung des strafbewehrten Er folgs einzustehen hat ( vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2000 1 StR 162/00, wistra 2000, 419 unter II 1). Zur Ermittlung einer solchen Garantenstellung bedarf es einer A b- wägung der Fallumstände unter Berücksichtigung der Interessenlage und des Verantwortungsbereichs der Be teiligten. Vertragliche Pflichten aus gegenseitigen Rechtsgeschäft en genügen dafür nicht ohne w eiteres ( BGH aaO m.w.N. ). Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten. Diese können in einem be sonderen Vertrauensverhältnis oder eine r ständige n Geschäftsver bindung begründet sein. 19 20 21 - 9 - So liegt der Fall hier. Kraft des Transportvertrages hatte es die HEROS - Gruppe übernommen, große Geldmengen für ihre Auftraggeber zu transportieren. Diese Dienste wurden auch von der Klägerin ger a- de zu dem Zweck beanspruc ht und bezahlt, sich angesichts der mit dem Transport großer Geldsummen einhergehenden Gefahren vor V erlusten zu schützen. Das bedingt ein besonderes Vertrauensverhältnis der Ve r- tragsparteien, weil die Zusage des Werttransportunternehmens, das Transportgut unter Einsatz besonderer Sachkunde und Mittel vor Verlust zu schützen, ein gesteigertes Vertrauen der Klägerin darauf erforderte und rechtfertigte , dass das Werttransportunternehmen mit dem ihm a n- vertrauten Geld vereinbarungsgemäß ver fuhr . Die Klägerin li ef andere n- falls Gefahr , nicht allein die bezahlte Transportleistung , sondern vor a l- lem das ihrem Vertragspartner anvertraute Geld zu verlieren, welches den wirtschaftlichen Wert der vertraglich vereinbarten Dienstleistung r e- gelmäßig um ein Vielfach es übers tie g. (2) Zu Recht hat das Berufungsgericht zudem in den zahlreichen Schreiben der Firma Nordcash, die der Vertuschung der wahren Urs a- chen für Einzahlungsverzögerungen dienten, bedingungsgemäße Tä u- schungshandlungen gesehen. bb) Die vorgenannten T äuschungen haben bei den zuständigen Mitarbeitern der Klägerin einen Irrtum über die Geschäftspraktiken der HEROS - Gruppe hervorgerufen bzw. aufrechterhalten. cc) In der Übergabe der Filialeinnahmen vom 17. und 18. Februar 2006 an die jeweils mit der G eldentsorgung beauftragten HEROS - 22 23 24 25 - 10 - Angestellten liegt eine Vermögensverfügung, die das Vermögen der Kl ä- gerin i.S. von § 263 Abs. 1 StGB geschädigt hat. Ein solcher Schaden kann auch schon durch die konkrete Gefäh r- dung des Vermögens eintreten, wenn dies e nach wirtschaftlicher B e- trachtungsweise bereits eine Verschlechterung der gegenwärtigen Ve r- mögenslage bedeutet. Das ist der Fall, wenn die Gefahr des endgültigen Verlustes eines Vermögensbestandteils bereits im Zeitpunkt der Verf ü- gung so groß ist, dass s ie eine Minderung des Gesamtvermögens zur Folge hat (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1987 4 StR 216/87, BGHSt 34, 394, 395; BGH , Urteil vom 5. November 2003 1 StR 287/03, NStZ 2004, 264). Eine derartige konkrete Gefährdung wird von der Rechtsprechung jede nfalls dann angenommen, wenn der Betrogene ernstlich mit wir t- schaftlichen Nachteilen zu rechnen hat (BGH, Urteil vom 20. Juli 1966 2 StR 188/66, BGHSt 21, 112, 113). Dem steht auch nicht die in gle i- cher Weise für das Merkmal des Vermögensschadens nach § 263 Abs. 1 StGB relevante (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 8. Juni 2011 3 StR 115/11, wistra 2011, 387 Rn. 7) neuere Rechtsprechung des Bunde s- verfassungsgerichts zum Vermögensnachteil i.S. des § 266 StGB (BVerfGE 126, 170 , 205 ff.) entgegen, soweit sic h der Gefährdungssch a- den hinreichend konkret beziffern lässt (BVerfG aaO 211 f. ). Das ist hier der Fall . Da das von der HEROS - Gruppe etablierte System der vertragswidrigen Verwendung von transportiertem Geld g e- rade darauf gerichtet war, Kundengelder n ach Bedarf eigenmächtig zu verwenden und zu verschieben, da weiter am 17. und 18. Februar 2006 der wirtschaftliche Zusammenbruch der HEROS - Gruppe infolge der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen unmittelbar bevorstand, begründ e- te schon die Hingabe des Tra nsportguts für die Klägerin die konkrete G e- 26 27 - 11 - fahr des vollständigen Verlust e s. Die späteren Ausgleichszahlungen des Insolvenzverwalters der HEROS - Gruppe konnten lediglich den zuvor schon entstandenen Schaden teilweise ersetzen. dd ) Die dargelegte n Täusc hung en war en ursächlich für die Verf ü- gungen der Klägerin und die daraus folgenden Vermögensgefährdungen. Zu Unrecht meint die Revision, die Verfügung en sei en nicht unmittelbare Folge der Täuschungen gewesen. Das wäre nur dann anzunehmen, wenn zwischen Täus chung und Verfügung Umstände getreten wären, die die Annahme rechtfertigten, die Klägerin hätte den HEROS - Unternehmen das Transportgut auch bei Kenntnis des Schneeballsystems anvertraut. Solche Umstände sind nicht ersichtlich, sie werden auch von der Revis i- on nicht aufgezeigt. Es liegt auf der Hand, dass die in der Übergabe von Millionenbeträgen liegenden Vermögensverfügungen unterblieben wären, wenn die für die Transportaufträge zuständigen Mitarbeiter der Klägerin die tatsächliche Handhabung der Einzahlun gen durch die HEROS - Unter - neh men gekannt hätten. Allein die Tatsache, dass zwischen dem letzten Schr eiben der Firma Nordcash vom 4. Ja nuar 2006 und den Geldt ran s- porten vom 17. und 18. Februar 2006 ein Zeitraum von etwa sechs W o- chen lag , in de m die Klägerin möglicherweise auch infolge des seine r- zeit noch fun ktionierenden Schneeballsystems trotz zahlreicher Tran s- porte keine Schäden bemerkt e , lässt die Kausalität der Täuschung für die Vermögensverfügung nicht entfallen. ee ) Die Auffassung des Berufung sgerichts, der subjektive Betrug s- tatbestand sei erfüllt, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. (1) Die für den Geschäftsbetrieb der HEROS - Unternehmen Ve r- antwortlichen handelten in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Ve r- 28 29 30 - 12 - mögensvorteil zu verschaffen . Wie das Berufungsgericht ohne Recht s- fehler festgestellt hat, wurden im Rahmen des Schneeballsystems "frisch" zu Transportzwecken vereinnahmte Gelder regelmäßig dazu g e- nutzt, eigene Verbindlichkeiten der HEROS - Unternehmen zu tilgen und die auf anderen Kun denkonten zuvor verursachten Fehlbeträge ausz u- gleichen. Darin liegt ein rechtswidriger Vermögensvorteil, denn die Transportaufträge berechtigten die HEROS - Gruppe nicht dazu, in dieser Weise mit dem ihr allein zu Transportzwecken anvertrauten Geld zu ve r- fah ren. (2) Auch im Übrigen sind die subjektiven Tatbestandsvorausse t- zungen eines Betruges erfüllt. Das Berufungsgericht durfte aus dem o b- jektiven Tatgeschehen folgern, die HEROS - Verantwortlichen hätten g e- wusst , dass sie das Schneeballsystem vor ihren Au ftraggebern verhei m- lichten . Auch die Annahme, sie seien davon ausgegangen , im Falle einer Offenlegung keine Transportaufträge und mithin kein Transportgeld mehr zu erhalten, und hätten mit ihren Täuschungen die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes bezw eckt, ist rechtlich nicht zu beanstanden . Soweit die Revision darzulegen versucht, insbesondere die Entschuldigung s- schreiben der Firma Nordcash hätten ausschließlich dem Zweck gedient, vorangegangene Untreuehandlungen zu verschleiern, zeigt diese revis i- ons rechtlich unbehelfliche eigene Würdigung der Tatumstände keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts auf. Soweit die Revision abweichend von den Feststellungen des Ber u- fungsgerichts darauf verweist, es sei der HEROS - Geschäftsleitung au s- weislich der stra frichterlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Hildesheim unmittelbar vor ihrer Festnahme nur noch darum gegangen, das Schneeballsystem zu beenden und nach Möglichkeit mit den letzten 31 32 - 13 - Transportgeldern vorwiegen d Fehlbeträge bei von Insolvenz bedr ohten Kleinkunden auszugleichen, schließt dies eine n Betrugsvorsatz nicht aus. J ede eigenmächtige Verteilung anvertrauten Geldes stellt die Nu t- zung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils dar, mag sie auch von dem behaupteten sozialen Anliegen geleitet sein . c) Der Annahme eines versicherten Täuschungsschadens durch Betrug steht nicht entgegen, dass die Verantwortlichen der HEROS - Gruppe allein wegen zahlreicher rechtlich zusammentreffender Fälle der Untreue i . S . von § 266 StGB verurteilt worden sind. D er Versicherung s- nehmer einer Vertrauensschadenversicherung wird bei Lektü re des § 2 1 . e ) AVB erkennen, dass der dortige Rückgriff auf den Betrugstatb e- stand allein dazu dient, das versicherte Geschehen zu beschreiben und von anderen, nicht versicherten Sac hverhalten abzugrenzen. In diesem Verständnis kann er sich dadurch bestärkt fühlen, dass die Klausel nicht auf die Strafbarkeit oder Bestrafung des Schädigers wegen Betruges, sondern allein darauf abstellt, ob das schädigende Verhalten eine " Form des Betru ges " darstellt. Der Versicherungsnehmer wird deshalb auch nicht auf den Gedanken kommen, der Versicherungsschutz solle entfa l- len, wenn das Verhalten des Schädigers zugleich weitere Tatbestände des Strafgesetzbuches erfüllt, die möglicherweise sogar eine Be strafung des Schädigers wegen Betruges aus Konkurrenzgründen verhindern. Die strafrechtliche Konkurrenzlehre kennt der durchschnittliche Versich e- rungsnehmer nicht. Sie dient überdies allein dem Zweck, bei Verwirkl i- chung mehrerer Strafnormen diejenigen Best immungen zu ermitteln, d e- ren Straf drohung die konkrete Strafe zu entnehmen ist. Das ist jedoch für die Beschreibung des Versicherungsfalles ohne Belang . Deswegen kann offen bleiben, ob eine Untreue i . S . des § 266 Abs. 1 StGB für sich g e- 33 - 14 - nommen auch als eine " Form des Betruges " i . S . des § 2 1 . e ) AVB anz u- sehen wäre. d) Der Täuschungsschaden ist der Klägerin in versicherter Zeit z u- gefügt worden. Allerdings besteht Versicherungsschutz nach § 2 1 . e ) AVB erst seit dem 1. Januar 2006 und bestimmt die A nschlussklausel in Nr. 9 der Police vom 14. Februar 2006, dass auf bis zur Umstellung des Versich e- rungsschutzes verursachte Schäden die zuvor geltenden Versicherung s- bedingungen anzuwenden s ind . aa) Die hier in Rede stehenden Schäden sind aber nach dem 1. Januar 2006 verursacht worden. Ihr Eintritt hatte jeweils durch Tä u- schung verursachte Vermögensverfügungen zur Voraussetzung, die die Klägerin am 17. und 18. Februar 2006 vorgenommen hat. Ob die vorg e- nannte Anschlussklausel Leistungsfreiheit der Beklag ten zur Folge hätte, wenn die ursächliche Täuschungshandlung vor der Vertragsumstellung begangen worden wäre, kann offen bleiben, weil nach den Feststellu n- gen des Berufungsgerichts auch die mit Schreiben der Firma Nordcash vom 4. Januar 2006 verübte Täusch ung mitursächlich für den eingetret e- nen Schaden war. Weiter bestand auch im Jahre 2006 die oben erörterte Pflicht der HEROS - Verantwortlichen zur Offenlegung ihrer Geschäfts - praktiken fort. Schon die Mitursächlichkeit jeder der b eiden in die vers i- cherte Zei t fallenden Täuschungen für die Schäden genügt, um den Ei n- tritt der Versicherungsfälle im Jahre 2006 zu begründen. bb) Auch wenn den Auftraggebern der HEROS - Gruppe deren G e- schäftsgebaren über einen langen Zeitraum verschwi e gen worden ist, 34 35 36 37 - 15 - liegt ein ge dehnter bereits in vorversicherter Zeit begonnener Vers i- cherungsfall nicht vor. Wesensmerkmal eines gedehnten Versicherung s- falles ist nicht sein schrittweises Eintreten, sondern die Fortdauer des bereits mit seinem Eintritt geschaffenen Zustandes über einen mehr o der weniger langen Zeitraum, sofern diese Fortdauer nicht nur b e- stimmend ist für die Pflicht des Versicherers zur Erbringung einer einm a- ligen Versicherungsleistung, sondern deren Umfang im Einzelfall erst bestimmt. Gedehnte Versicherungsfäl le sind beispielsweise in der Krank - heitskosten - , der Unfall - , der Berufsunfähigkeits - oder der Betriebsunter - brechungsversicherung anerkannt (vgl. BGH, Urteil e vom 12. April 1989 IVa ZR 21/88, BGHZ 107, 170, 173; vom 22. Februar 1984 IVa ZR 63/82 , Ver sR 1984, 630 unter III; vom 14. November 1957 II ZR 176/56 , VersR 1957, 781 unter I; vom 3. Juni 1981 IVa ZR 121/80 , VersR 1981, 875). Die hier in Rede stehende Versicherung von Täuschungsschäden kennt demgegenüber typischerweise keine gedehnten Versic herungsfä l- le, weil die Versicherungsleistung nach § 2 1 . e ) AVB für jeden eingetr e- tenen Täuschungsschaden jeweils nur eine Ausgleichzahlung vorsieht , die sich nicht durch bloßen Zeitablauf erhöht . Versicherungsfall ist mithin nicht die fortlaufende Täuschu ng der Versicherungsnehmerin, sondern erst jeder infolge einer täuschungsbedingten Verfügung eintretende Vermögensschaden. cc) Aus dem Senatsurteil vom 23. Januar 1991 (IV ZR 173/90, VersR 1991, 417 unter II) ergibt sich nichts anderes. Zwar hat der S enat dort angenommen, der in 56 Teilakten verübte rechtswidrige Zugriff e i- nes Sparkassenmitarbeiters auf Kundenkonten stelle einen einheitlichen Versicherungsfall der dort zugrundeliegenden Eigenschadenversicherung dar. In den dortigen Versicherungsbedingu ngen war aber anders als hier ausdrücklich geregelt, mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger 38 - 16 - Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen gelte als einheitlicher Verstoß, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtl i- chem oder wirtscha ftlichem Zusammenhang stünden. 2. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, die Täuschungsschäden seien von Vertrauenspersonen der Klägerin nicht grob fahrlässig mitverursacht worden (§ 14 5 . a ) AVB) . Die Revisionsfü h- rerin versucht ledigl ich, ihre eigene Würdigung an die Stelle der tatric h- terlichen Würdigung zu setzen. Deshalb kann offen bleiben, ob § 14 5 . a ) AVB einer Klauselkontrolle nach § 307 Abs. 2 BGB standhielte. 3. Soweit das Berufungsgericht eine vorsätzliche Verletzung der Obliegen heit aus § 12 1 . AVB, den Versicherungsfall unverzüglich anz u- zeigen nicht festgestellt hat , steht dies im Einklang mit der Senatsrech t- sprechung, der zufolge ein allgemeiner Erfahrungssatz besteht, dass sich kein vernünftiger Versicherungsnehmer du rch vorsätzliche Nichte r- füllung eine r Anzeigeobliegenheit Rechtsnachteile in seinem Deckung s- verhältnis zum Versicherer zuziehen will (vgl. Senat su rteil vom 3. Okto - ber 1979 IV ZR 45/78, VersR 1979, 1117 unter II 5). Ebenfalls recht s- fehlerfrei hat das Ber ufungsgericht dargelegt, die erstmals im Dezember 2008 erhobene und mithin objektiv verspätete Schadenanzeige habe keinen Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfall e s oder die Feststellung oder de n U mfang der Versicherungsleistung gehabt (§ 6 Abs. 3 S atz 2 VVG a.F.) . 4. Der Leistungsanspruch ist nicht verjährt. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren gemäß dem hier noch maßgeblichen § 12 Abs. 1 VVG a.F. in zwei Jahren. Nach 39 40 41 42 - 17 - Satz 2 dieser Vorschrift beginnt die Verjährung mit Sch luss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung nicht auf die Entstehung, sondern die Fäl li g- keit des Anspruchs an. Es muss also Klage auf sofortige Leistung erh o- ben werden können (vgl. Senatsurtei l vom 13. März 2002 IV ZR 40/01, VersR 2002, 698 unter 2 m.w.N.) . a) Geldleistungen des Versicherers sind gemäß § 11 Abs. 1 VVG a.F. mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfall e s und des Umfangs der Leistung des Versicherers nötigen E rhebungen fällig. Diese Vorschrift wird von § 16 1 . AVB in zulässiger Weise (§ 15 a VVG a.F. ) modifiziert (vgl. dazu Senatsurteil vom 13. März 2002 aaO unter 2 a). Danach wird die Entschädigung geleistet, sobald die Leistungspflicht dem Grunde und der Höhe nach nachgewiesen ist . Letzteres wird der bei Verträgen der vorliegenden Art geschäftse r- fahrene durchschnittliche Versicherungsnehmer dahin verstehen, dass der geforderte Nachweis gegenüber dem Versicherer und nicht lediglich anderweitig erbracht se in muss. Das ergibt sich schon aus § 11 VVG a.F., der für die Fälligkeit der Versicherungsleistung auf den Abschluss der Erhebungen des Versicherers zur Feststellung des Versicherungsfa l- l e s und seiner Leistungspflicht abstellt. Weiter bestimmt § 16 1 . Abs. 2 AVB, dass lediglich Teilbeträge auszuzahlen sind , wenn nur für sie die Leistungspflicht festgestellt ist . Da die Leistungspflicht des Versicherers vorgerichtlich nur durch diesen selbst festge stellt werden kann, wird der Versicherungsnehmer nicht annehm en, dass bereits die anderweitig etwa im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens getroffene Feststellung, der Versicherungsnehmer sei durch Täuschung geschädigt worden, die Fälligkeit der Versicherungsleistung begründet . 43 44 - 18 - b) Hat der Versicherer die Leis tung nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt endgültig und umfassend abgelehnt (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. Februar 2002 I V ZR 238/00, VersR 2002, 472 unter 1 b), hän gt der Eintritt der Fälligkeit und damit auch der Verjährungsbeginn von der Mitwirkun g des Anspruchstellers , insbesondere seiner Schaden anzeige und der Vorlage der zum Nachweis des Versicherungsfalles erforderl i- chen Unterlagen ab. Unterbleibt diese Mitwirkung, ergibt sich weder aus den hier vereinbarten Versicherungsbedingungen noch aus d en gesetzl i- chen Verjährungsvorschriften ein früherer Verjährungsbeginn . Die Ve r- jährung kann mithin grundsätzlich nicht vor den Mitwirkungshandlungen des Anspruchstellers zu laufen beginnen, selbst wenn diese über einen längeren Zeitraum hinweg nicht vorge n ommen werden . Einen allgeme i- nen Grundsatz, dass bei Ansprüchen mit einer von der Disposition des Gläubigers abhängenden Fälligkeit die Verjährung schon in dem Zei t- punkt beginnt, zu dem der Gläubiger die Fälligkeit herbeiführen kann, gibt es nicht (vgl. Sen atsurteil vom 13. März 2002 aaO unter II 2 a m.w.N.). aa) Für die Auffassung de r Revision , es komme darauf an , wann die Klägerin die Versicherungsleistung mit Blick auf die Beweislage in dem gegen die HEROS - Verantwortlichen geführten Ermittlungsverfah ren oder infolge der Erkenntnisse aus dem Insolvenzverfahren der HEROS - Unternehmen hätte verlangen können, gibt es keine Recht s- grundla ge. Es bliebe im Übrigen unklar, wonach sich der hierfür maßge b- liche Zeitpunkt bestimmen soll te . Ebenso wenig kann die Ve rjährung etwa in Anlehnung an die für die Nichtausübung eines Kündigungs - o- der Anfechtungsrechts geltenden Bestimmungen der §§ 199, 200 BGB a.F. bereits mit der bloßen Möglichkeit beginnen, die erforderlichen U n- 45 46 - 19 - t erlagen einzureichen. D ies würde bei zögernden Anspruchstel ler n den Verjährungsbeginn in einer sachlich nicht zu rechtferti genden Weise vo r- verlegen (vgl. Senatsurteil e vom 13. März 2002 aaO; vom 4. November 1987 IVa ZR 141/86, VersR 1987, 1235 unter 3). Schließlich kann auch nicht au f ein etwaiges Verschulden des Ve r- sicherungsnehmers abgestellt werden. Andernfalls würde ein dem G e- setz in diesem Zusammenhang fremdes Merkmal e ingeführt, das die Feststellung des maßgeblichen Zeitpunkts ebenfalls nicht verlässlich g e- nug ermöglichte ( Senat su rteile vom 13. März 2002 und 4. November 1987 aaO m.w.N. ). Eine Vorverlegung des Verjährungsbeginns kann nur in Betracht kommen, wenn der Versicherungsnehmer durch Verweig e- rung seiner "Mitwirkung" gegen die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben ver stößt (§§ 162 Abs. 1, 242 BGB; vgl. Senatsurteil vom 13. März 2002 aaO; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 12 Rn. 11). Die Darlegungs - und Beweislast für einen derartigen Verstoß trägt der Versicherer, d er sich auf die Einrede der Verjährung beruft (v gl. Römer aaO). Für eine solche Treuwidrigkeit der Klägerin ist hier aber nichts ersichtlich. 47 - 20 - bb ) Da die Kläger in die Versicherungsleistung erstmals mit Schre i- ben vom 17. Dezember 2008 geltend gemacht hat und die Beklagte d a- mit erst zum Ende des Jahr es 2008 in die Lage versetzt war , mit ihren Erhebungen zur Prüfung ihrer Leistungspflicht zu beginnen, konnte die zweijährige Verjährungsfrist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 VVG keinesfalls vor Ablauf des Jahres 2008 einsetzen . Somit ist die der Beklagten am 25. Januar 2010 zugestellte Klage in unverjährter Zeit erho ben . Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Hamburg, Entsche idung vom 11.06.2010 - 418 O 16/10 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.12.2010 - 9 U 126/10 - 48
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