BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 191 /10 Verkündet am: 28. Juni 2011 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand lung vom 28. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke , d en Richter Zoll, die Richterin Diede richsen , den Richter Stöhr und die Richterin von Pe n tz für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Sie gen vom 14. Juni 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht d er Gemeinde B . Ersatz der Kosten für die Beseitigung einer Ölspur. Der Beklagte zu 1 ist Halter eines beim Beklagten zu 2 haftpfl ichtvers i- cherten Traktors. Am Nachmittag des 22 . März 2007 verlor der Traktor bei einer Panne Hydrauliköl. Dadurch wurde die im Eigentum der Gemeinde st e hende Straße verunreinigt. Nachdem die Feuerwehr die verschmutzte Stelle mit Ölbi n- demittel abgestreut hatte, beauftragte d ie Gemeinde die Firma D., die ausgela u- fenen Betriebsmittel zu entfernen und die Verkehrssicherheit wiederh erzuste l- len . Die Firma D. reinigte die Straße im Nassreinigungsverfahren mit Spezia l- fahrzeugen. Hierfür stellte s ie der Gemeinde 3.150,72 In di e ser 1 2 - 3 - Höhe trat diese an die Firma D. Ersatzansprüche gegen den Halter und den Haftpflichtversicherer des Traktors ab. Die Firma D. übertrug die Forderu n gen an eine weitere Zession a rin, die sie an die Klägerin abtrat. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Ber u- fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche we i ter. Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts scheiden Ansprüche aus § 7 StVG und § 823 BGB gegen die B eklagten aus abgetretenem Recht der G e- meinde aus. Die von der Firma D. in Rechnung gestellten Reinigungsko s ten seien keine Herstellungskosten im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB. Die Gemeinde sei bei der Heranziehung der Firma D. zur Schadensbeseitigung hoheitli ch ihrer Verpflichtung zur Gefahrenabwehr und nicht privatrechtlich als Straßeneige n- tümerin zur Beseitigung des Eigentumsschadens tätig geworden. Die Straße n- reinigung sei schlicht - hoheitliches Handeln durch Rea l akt. Die Ölspur auf der Fahrbahn stelle einen Unglücksfall dar im Sinne von § 1 Abs. 1 des Gesetzes ü ber den Feuerschutz und die Hilfeleistung des Landes Nordrhein - Westfalen (Feuerschutzhilfeleistungsgesetz - FSHG NW) vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122). Die Firma D. sei als Verwaltungshelferin zu r Gefahrenabwehr tätig geworden. Mit der Beseitigung der Gefahr sei zwar der Eigentumssch a den an der Fahrbahn behoben worden, doch fielen Kosten der Gefahrenabwehr nicht unter die "Herstellungskosten" im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB. Der G e- setzgeber habe im Feuerschutzhilfeleistungsgesetz eine abschließende Reg e- lung für den Ersatz der Kosten von Hilfsmaßnahmen nach diesem Gesetz g e- 3 4 - 4 - troffen. Diese Regelung schließe für ihren Bereich einen Ersatz von Aufwe n- dungen nach a n deren Vorschriften, insbesondere nach dem Privatrecht aus. Nach der Regelung in § 41 Abs. 1 FSHG NW seien Feuerwehreinsätze grun d- sätzlich unentgel t lich. Die Gemeinden könnten in bestimmten Fällen nach § 41 Abs. 2 FSHG NW Ersatz der ihnen entstandenen Kosten verlangen, so wenn die Gefahr oder der S chaden beim Betrieb von Kraftfahrzeugen entstanden sei. Eine Regelungslücke, die einen Rückgriff auf andere, insbesondere privatrech t- liche Vorschriften erfordern würde, bestehe daher nicht. Es liefe auch das Sa t- zungserfordernis gemäß § 41 Abs. 3 FSHG für d ie Regelung des Kostenersa t- zes leer, könnte die Gemeinde die Gefahrenabwehrkosten zusätzlich priva t- rechtlich als Schaden geltend m a chen. Ein Anspruch der Gemeinde auf Aufwendungsersatz gemäß §§ 677, 683 Satz 1 BGB wegen Geschäftsführung ohne Auftrag sei im Hinblick auf die a b- schließende gesetzliche Kostentragungsregelung ausgeschlossen. Die Abtretung eventueller öffentlich - rechtlicher Kostenforderungen der Gemeinde gegen die Bekla g ten auf Ersatz der Reinigungskosten gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG N W an die Firma D. sei unzulässig und nichtig. Zwar könnten öffentlich - rechtliche Forderungen grundsätzlich abgetreten we r den. Die Abtretung sei aber unwirksam, wenn sie zu einer Umgehung der öffentlich - rechtlichen Ve r fahrens - und Zuständigkeitsordnung führ e und damit den Schutz öffentlicher oder privater Interessen in nicht hinnehmbarer Weise beeinträcht i- ge. Dies sei hier der Fall. Die Erstattungsforderung nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG NW bedürfe der Höhe nach einer behördlichen Festsetzung. Dabei habe die Behö r de gemäß § 41 Abs. 6 FSHG NW eine Ermessensentscheidung, ob oder in welcher Höhe Kostenersatz verlangt werden solle, zu treffen, auf die die Beklagten einen Rechtsanspruch hätten. Verfahrensrechtlich sei der Ko s- tenersatzanspruch mittels eines Lei stungsbescheides und nicht in einem Zivi l- 5 6 - 5 - prozess geltend zu machen. Schließlich stünden der Klägerin aus abgetret e- nem Recht auch keine Ansprüche der Firma D. zu. Die Firma D. habe gegen die Beklagten keine eigenen vertraglichen Ansprüche. Sie habe lediglic h ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Gemeinde erfüllt, weshalb auch für sie Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag nicht in Betracht k ä men. II. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Übe r- prüfung nicht stand. 1. Allerdings verneint das Berufungsgericht zutreffend und von der Rev i- sion nicht beanstandet einen eigenen Anspruch der Firma D. gegen die Bekla g- ten aus Geschäftsführung ohne Auftrag auf Aufwendungsersatz g e mäß §§ 677, 683 Satz 1 BGB. Beruht die Ver pflichtung des Geschäftsführers auf einem wirksam g e- schlossenen Vertrag, der die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers und insbesondere die Entgeltfrage umfassend regelt, kann ein Dritter, dem das G e- schäft auch zu G ute kommt, nicht auf Aufwendungsersat z wegen einer G e- schäftsführung ohne Auftrag in Anspruch genommen werden (vgl. BGH, U r teile vom 21. Oktober 2003 - X ZR 66/01, NJW - RR 2004, 81, 83 und vom 15. April 2004 - VII ZR 212/03, NJW - RR 2004, 956). Dies ist hier der Fall. Die Firma D. reinigte die S traße aufgrund eines Vertrages mit einer Entgeltregelung und e r- füllte damit ihre vertragliche Verpflichtung. 2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Klägerin der öffen t- lich - rechtliche Kostenersatzanspruch g e mäß § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG 7 8 9 10 - 6 - NW nicht wirksam abgetreten worden ist, stellt die Revision nicht in Frage. Sie ist aus Rechtsgründen auch nicht zu bea n standen. Zwar sind öffentlich - rechtliche Forderungen grundsät z lich abtretbar (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1995 - II ZR 75/94, ZIP 19 95, 1698, 1699; Staudi n- ger/Busche, BGB (2005), Ei n leitung zu §§ 398 ff. Rn. 6). Die Vorschriften der §§ 398 ff. BGB sind nach Maßgabe der Besonderheiten der einschlägigen Rechtsmaterie entsprechend anzuwenden (vgl. BVerwG, NJW 1993, 1610; LG Bielefeld, Urt eil vom 23. Oktober 2009 - 1 O 486/08, juris Rn. 15; P a- landt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 398 Rn. 9; jurisPK - BGB/Knerr, § 398 Rn. 8, Stand Oktober 2010). Ergibt sich allerdings aus den Besonderheiten des öffen t- lichen Rechts, insbesondere aus der Rechtsnatu r der Forderung, die Unverei n- barkeit einer Abtretung mit der der Forderung zugrunde liegenden Rechtsor d- nung, ist die Abtretung nichtig. Dies ist bei der Abtretung öffentlich - rechtlicher Forderungen - insbesondere an eine Privatperson - dann der Fall, wenn damit die öffentlich - rechtliche Verfahrens - und Zuständigkeitsordnung umga n gen und sowohl öffentliche als auch schützenswerte private Interessen in nicht hi n- nehmb a rer Weise beeinträchtigt würden (vgl. VG Düsseldorf, NJW 1981, 1283; LG Bochum, Urteil vom 23 . November 2009 - 8 O 647/08, juris Rn. 24; Staudi n- ger/Busche aaO, Einleitung zu §§ 398 ff. Rn. 6). Nach diesen Grundsätzen kann eine Forderung über Kosten, deren Erhebung im Ermessen der Behörde steht und die einer behördlichen Festsetzung der Höhe nach b edarf, vor Erlass des Leistungsbescheids nicht abgetreten werden. Eine solche Forderung en t- steht nämlich nicht bereits mit der Verwirklichung des dem Ersatzbegehren z u- grunde liegenden Sachverhalts. Sie bedarf der behördlichen Festsetzung. Zur Pr ü fung der A nspruchsvoraussetzungen tritt bei Erlass des Leistungsbescheids die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens bei Festsetzung der Höhe des A n- spruchs und des Leistungspflichtigen (vgl. Steegmann/Steegmann, Recht des Fe u erschutzes und des Rettungsdienstes in Nordrhe in - Westfalen, § 41 FSHG 11 - 7 - Rn. 10, Stand: Dezember 2010). Darauf weist das Berufungsgericht mit Recht hin. Eine solche Festsetzung fehlt im Streitfall, von dem Erfordernis einer sa t- zungsmäßigen Regelung des Kostene r satzes gemäß § 41 Abs. 3 Satz 1 FSHG NW a bgesehen. Mithin war ein etwaiger Kostenersatzanspruch der Gemeinde nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG NW jedenfalls nicht abtretbar (vgl. auch LG Bochum, Urteil vom 23. November 2009 - 8 O 647/08, juris Rn. 24; LG B a- den - Baden, Urteil vom 24. Juli 2009 - 2 O 121/09, juris Rn. 19; AG Euskirchen, U r teil vom 6. August 2009 - 4 C 401/08, juris Rn. 13). 3. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Ber u- fungsgerichts, die Gemeinde könne wegen der insoweit vorrangigen Regelung des § 41 FSHG NW k einen Schadensersatz nach zivilrechtlichen Vorschriften beanspruchen. Der Gemeinde standen dem Grunde nach Schadensersatza n- sprüche gegen den Beklagten zu 1 gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB und gegen die Beklagte zu 2 in Verbindung mit § 115 A bs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG zu, die an die Klägerin abgetreten wurden. a) Dass das aus dem Kraftfahrzeug des Beklagten zu 1 ausgelaufene Hydrauliköl die im Eigentum der Gemeinde stehende Straße in deren besti m- mungsgemäßer Verwendung nicht unerheblich beeintr ächtigte und mithin eine Sachbeschädigung vorlag, die dem Betrieb des Fahrzeugs des Beklagten zu 1 zuzurechnen ist, wird von keiner Seite in Frage gestellt. Dagegen ist rechtlich auch nichts zu erinnern (vgl. hie r zu Senatsurteil vom 6. November 2007 - VI Z R 220/06, VersR 2008, 230 Rn. 8; BGH, U r teil vom 20. Dezember 2006 - IV ZR 325/05, VersR 2007, 200 Rn. 10; OLG Bra n denburg, Urteil vom 4. November 2010 - 12 U 53/10, juris Rn. 4). Betrieb s stoffe, die von einem im öffentlichen Straßenraum befindlichen Fahrz eug auslaufen, sind dem Betrieb des Fah r- 12 13 14 - 8 - zeugs zuzurechnen (vgl. OLG Köln, VersR 1983, 287, 289; Greger, Haftung s- recht im Straßenverkehr, 4. Aufl., § 3 Rn. 45; Schneider, MDR 1989, 193, 194). Die zur Reinigung und Wiederherstellung der gefahrlosen Benutzbar keit der Straße erforderlichen Aufwendungen sind daher grundsätzlich vom Schädiger nach § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzen (vgl. Senatsu r teil vom 6. November 2007 - VI ZR 220/06, aaO Rn. 7; OLG Brandenburg, U r teil vom 4. November 2010 - 12 U 53 /10, juris Rn. 4). b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und anderer Instan z- gerichte (vgl. allgemein zur Erstattung von Straßenreinigungskosten OLG Ko b- lenz, GewArch 1978, 351 f.; zur Beseitigung von Ölspuren vgl. LG Bielefeld, U r teil vom 23. Oktober 2009 - 1 O 486/08, juris Rn. 18; LG Bochum, Urteil vom 23. November 2009 - 8 O 647/08, juris Rn. 25; AG Euskirchen, Urteil vom 6. August 2009 - 4 C 401/08, juris Rn. 20; allgemein zu Brauchbarkeitsbeei n- trächtigungen Schneider, aaO) schließt die Mög lichkeit des Kostenersatzes nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG NW nicht von vornherein zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 7 StVG aus (vgl. OLG Brandenburg, U r teil vom 4. November 2010 - 12 U 53/10, juris Rn. 5 f.; LG Bonn, Urteil vom 11. Januar 2011 - 2 O 329/08, juris Rn. 36). aa) Im Streitfall sind schon die Voraussetzungen für den Kostenersatz gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG NW nicht gegeben, weil der Werkloh n- anspruch der Firma D. nicht durch einen Feuerwehreinsatz entstanden ist. Ko s- t enersatz mit Leistungsbescheid nach § 41 Abs. 2 und 3 FSHG NW kann grundsätzlich nur für die durch den Einsatz der Feuerwehr entstandenen Ko s- ten, e t wa für eigenes Personal und eigene Sachmittel, gefordert werden (vgl. VG Braunschweig, U r teil vom 23. Septem ber 2002 - 5 A 149/00, juris Rn. 17 f.). Hingegen sind die durch die Heranziehung von Personen des Privatrechts en t- standenen Auslagen nur dann Kosten des Feuerwehreinsatzes, wenn dem Tr ä- 15 16 - 9 - ger der Feuerwehr die Tätigkeit der Personen des Privatrechts als hohe itliches Handeln zuzurechnen ist. Hierfür ist Voraussetzung, dass die Person des Pr i- vatrechts durch Gesetz oder aufgrund eines G e setzes mit öffentlich - rechtlichen Handlungs - und Entscheidungsbefugnissen ausgesta t tet ist. Dazu bedarf es gesetzlicher Vorschr iften, die ausdrücklich anordnen oder nach ihrem Zusa m- menhang ergeben, dass der private Leistung s träger als Beliehener oder als Verwaltungshelfer tätig wird (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2007 - KZR 48/05, MedR 2008, 211, Rn. 10; BVerwGE 97, 282, 285) . Die im Streitfall einschlägigen Bestimmungen des Feuerschutzhilfelei s- tungsgesetzes NW enthalten keine ausdrückliche Regelung, dass Personen des Privatrechts, die mit der Beseitigung von Straßenverunreinigungen vertra g- lich beauftragt werden, als Verw altungshelfer oder Beliehene der Gemeinde ha n deln. Aber auch aufgrund der festgestellten tatsächlichen Umstände kann die Tätigkeit der Firma D. dem Einsatz der Feuerwehr nicht zugerechnet we r- den. Die Firma D. wurde erst vertraglich von Seiten der Gemeinde mit der vol l- ständ i gen Beseitigung der Ölspur beauftragt, nachdem die Feuerwehr diese mit Streumaterial gebunden hatte. Die Ausführung und Organisation der Ölspurb e- seit i gung blieb vollständig und eigenverantwortlich den Mitarbeitern der Firma D. überlassen , ohne dass auf deren Tätigkeit von einem Bediensteten der g e- meindlichen Feuerwehr Einfluss genommen worden wäre. Die Frage, ob nach dem Gesamtzusammenhang der Regelungen des Feuerschutzhilfeleistungsg e- setzes der Einsatz eines privaten Unternehmens zur Bes eitigung einer Ölspur zulässig ist (vgl. hierzu VG Arnsberg, Urteil vom 21. Februar 2011 - 7 K 866/10, juris Rn. 33 ff.; VG Braunschweig, Urteil vom 23. September 2002 - 5 A 149/00, juris Rn. 13, 16), ist im Streitfall schon deshalb nicht entscheidend, wei l die Fi r- ma D. tätig wurde, ohne dass ein Bediensteter der Feuerwehr am Sch a densort anwesend war. Eine der Feuerwehr zurechenbare Tätigkeit des priv a ten Dritten als Verwaltungshelfer ist bei einem Feuerwehreinsatz jedenfalls dann nicht g e- 17 - 10 - geben, wenn die Fe uerwehr - oder zumindest ein mit Leitungsbefugnissen au s- gestatteter Feuerwehrbeamter - überhaupt nicht mehr am Ei n satzort anwesend ist und sich die Feuerwehr hierdurch, obwohl die Gefahrenlage, der Unglück s- fall, oder der öffentliche Notstand noch andauert, vollständig der Einwirkung s- möglichkeit auf den beauftragten Dritten begibt (vgl. VG Dü s seldorf, Urteil vom 10. Dezember 2010 - 26 K 1603/09, juris Rn. 35 ff.). Die selbständige Durchfü h- rung des Nassreinigungsverfahrens durch die Firma D. war mithin keine Lei s- tung der Feuerwehr. bb) Der öffentlich - rechtliche Kostenersatzanspruch nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG NW und der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch der Gemeinde als geschädigter Eigentümerin der Straße erfüllen unterschiedliche Zwecke. Beid e Ansprüche stehen nebeneinander. (1) Im Streitfall war allein aufgrund der Maßnahmen der Feuerwehr der Zustand der Straße jedenfalls noch nicht wie vor dem Unfall wieder he r gestellt. Auf Ersatz der für die Wiederherstellung der Straße erforderlichen K osten hat die Gemeinde als geschädigte Eigentümerin gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich einen A n spruch. Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung gemäß § 249 Abs . 1 BGB den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Aufgrund der sich aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Ersetzungsbefugnis hat er die freie Wahl der Mittel zur Sch a- densbehebung (vgl. Senatsurteil vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 397 f. mwN). Verursacht allerdings bei mehreren zum Schadensau s gleich führenden Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, ist der Gesch ä digte grundsätzlich auf diese beschränkt. Nur der für die billigere Art der Schaden s- behebung nötige Geldbetrag ist im Sinn e von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur 18 19 20 - 11 - Herstellung erforderlich (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 368 f.; vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83, VersR 1985, 593; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91, VersR 1992, 457 f.; vom 17. Mär z 1992 - VI ZR 226/91, VersR 1992, 710 f.). Die Schadensrestitution darf alle r- dings nicht auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache b e schränkt werden; ihr Ziel ist vielmehr, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis en t- spricht (vgl. Senat s urteil vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378 mwN). Dass im Streitfall der Gemeinde eine kostengünstigere Reinigungsalte r- native mit gleicher Wirkung zur Verfügung ges tanden hätte, wurde vom Ber u- fungsgericht aus seiner Sicht folgerichtig nicht festgestellt. Für die Revision ist mithin von der Erforderlichkeit der Aufwendungen auszugehen. Der Gemeinde stand mithin Ersatz des Kostenaufwands für den Einsatz der Firma D. al s zivi l- rechtlicher Schadense r satz grundsätzlich zu. (2) Dieser zivilrechtliche Schadensersatzanspruch ist nicht durch die R e- gelung in § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG NW ausgeschlossen (vgl. auch OLG Brandenburg, Urteil vom 4. November 2010 - 12 U 53/10, juris Rn. 5 f.; LG Bonn, Urteil vom 11. Januar 2011 - 2 O 329/08, juris Rn. 36). Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts und mehrerer Instanzgerichte (vgl. LG Biel e- feld, Urteil vom 23. Oktober 2009 - 1 O 486/08, juris Rn. 18; LG Bochum, Urteil v om 23. November 2009 - 8 O 647/08, juris Rn. 25; AG Euski r chen, Urteil vom 6. August 2009 - 4 C 401/08, juris Rn. 20; zur Frage der Zuständigkeit der Zivi l- gerichte OLG Koblenz, GewArch 1978, 351 f.; Schneider, MDR 1989, 193, 195 allgemein zu Brauchbarkeits beeinträchtigungen) wide r spricht der Intention des Gesetzgebers und berücksichtigt nicht hinreichend die unterschiedliche Zielric h- 21 22 - 12 - tung der Ansprüche aus Gefährdungshaftung und des öffentlich - rechtlichen Kostenersatza n spruchs. Die Vorgängerregelung in § 36 Abs. 1 Satz 2 FSHG NW in der Fa s sung vom 25. Februar 1975 (GV. NRW. S. 182) sah ausdrücklich vor, dass Anspr ü- che in Fällen der Gefährdungshaftung nach bundesrechtlichen Vorschriften durch die grundsätzliche Unentgeltlichkeit der Feuerwehreinsätze nicht tangiert we r den (vgl. LT - Drucks. 7/3961, S. 34; LG Bonn, Urteil vom 11. Januar 2011 - 2 O 329/08, juris Rn. 36; Steegmann/Steegmann, aaO, § 41 Rn. 7). Diese Vorschrift entsprach in ihrem Regelungsgehalt dem der geltenden Bran d- schutzgesetze a n derer Bundesl änder. Beispielsweise sieht § 26 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den Brandschutz und die Hilf e leistungen der Feuerwe h ren (NBrandSchG) vom 8. März 1978 (Nds. GVBl. S. 233) vor, dass Ansprüche gegen die Verursacher bei Gefährdungshaftung un berührt bleiben. Dem entspricht die Auffassung des erkennenden S e nats, dass es sich bei einer auf § 26 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 StVG gestützten Forderung um einen privatrechtlichen Anspruc h handle (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 239/08, juris zu OLG Celle, U r teil vom 13. August 2008 - 14 U 145/08, OLGR Celle 2008, 964, 965). Durch die Fassung der Nachfolgeregelung in § 36 FSHG NW vom 14. März 1989 (GV. NRW. S. 102), die der hier in Rede stehenden derzeit ge l te nden Vorschrift des § 41 FSHG NW entspricht, wollte der Gesetzgeber ang e sichts der durch die verstärkte Motorisierung der Bevölkerung zunehmenden Inanspruchnahme der Feuerwehr die öffentlich - rechtlichen Kostenersatzansprüche zur Erleicht e- rung der Kostenbe i treibung erweitern, weil die Durchsetzung der Ansprüche gegen Verursacher in Fällen der Gefäh r dungshaftung häufig nicht oder nicht in der erforderlichen Höhe e r folgreich war (LT - Drucks. 10/3178, S. 11; LT - Drucks. 10/3232, S. 1, 15; vgl. Steegmann/Steegmann , aaO Rn. 2). Es sollte lediglich die Kostenbeitreibung für die öffentlichen Leistungsträger erleichtert werden. 23 - 13 - Hingegen besteht kein Anhalt dafür, dass zivilrechtliche Ansprüche durch die Regelungen der öffentlich - rechtlichen Kostenersatzansprüche ausg e s chlossen we r den sollten. Durch die Möglichkeit der Gemeinden, Ersatzansprüche in Fällen der G e fährdungshaftung im Zivilrechtsweg geltend zu machen, wird auch nicht die in §§ 40 ff. FSHG NW festgelegte Risikozuordnung von Kosten unterlaufen (vgl. dazu O VG NW, NWV Bl. 2007, 437, 438). Primär kostenpflichtig ist nach dem Grundsatz der Kongruenz von Ordnungspflicht und Kostenlast (vgl. OVG Mün s- ter, NZV 1995, 460, 461) grundsätzlich der zur Beseitigung der Störung or d- nungsrechtlich Verpflichtete, mithin im S treitfall die Gemeinde. Die primäre Ko s- te n pflicht schließt nicht aus, dass die Kosten auf den Verursacher der Störung verlagert werden und sich der öffentliche Pflichtenträger finanziell auf diese Weise einen Ausgleich verschafft. Dem dient der Kostenersat zanspruch nach § 41 Abs. 2 FSHG NW. Zivilrechtliche Ansprüche auf den Ersatz von Sac h- schäden aus Gefährdungshaftung, um die es hier geht, dienen in ve r gleichbarer Weise dazu, dem Schädiger die Kosten für die Beseitigung des Schadens zu überbürden und mithi n die Schadenslast von dem primär Belasteten zu ne h- men. Auch der Kostenersatzanspruch nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG NW knüpft an die Gefährdungshaftung und den zivilrechtlichen Schadensersatza n- spruch an. A l lerdings wird das Risiko der Durchsetzbarkeit der Ansprüche im Zivilprozess im Hinblick auf die Antragspflicht der Parteien und die Besonde r- heiten des Beweisrechts im Allgemeinen höher sein als bei der Geltendm a- chung der Ansprüche durch Leistungsbescheid, für dessen Durc h setzung im Verwaltungsrechtsw eg der Untersuchungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO gilt (vgl. hierzu zuletzt OLG Brandenburg, Urteil vom 4. November 2010 - 12 U 43/10, juris Rn. 5; LG Bonn, Urteil vom 11. Januar 2011 - 2 O 329/08, juris Rn. 36). 24 - 14 - Zivilrechtliche Gefährdungshaftungsan sprüche sind auch nicht im Hi n- blick auf die Pflicht der Gemeinde zur Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe au s- geschlossen, Unglücksfällen durch den Einsatz der Feuerwehr zu begegnen. Die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit steht der zivilrechtlichen Haftung des Schädigers nicht im Wege (Steegmann/Steegmann, aaO, § 41 Rn. 10a). Die Regelungen in § 41 FSHG NW betreffen primär nicht Ansprüche auf Kostene r- satz für die Wiederherstellung einer beschädigten Sache. Sie regeln die Ko s- tenerstattung für Maßnahmen zur A bwendung von Gefahren und zur Beseit i- gung der Folgen von Feuer, Unglücksfällen und bei öffentlichen Notständen (vgl. § 1 Abs. 1 FSHG NW). Diese Maßnahmen können, sie müssen aber nicht zur Behebung eines mit dem Unglücksfall verbundenen Sachschadens der Gem einde führen. Wäre der Gemeinde für einen Feuerwehreinsatz öffentlich - rechtlicher Kostene r satz aufgrund eines Leistungsbescheids für Maßnahmen zugeflossen, die auch den Eigentumsschaden beseitigt haben, wäre dieser Umstand mit Blick auf das schadensrechtli che Bereicherungsverbot bei der H ö- he des Schadensersatzes zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 398; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 165). Solche Umstände haben die Beklagten bisher nich t vo r getragen. 25 - 15 - III. Nach alldem ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die S a- che zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüc k- zuverweisen. Der Senat kann nicht gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden, weil weitere Feststellungen zur Schadenshöhe zu tre f fen sind, die das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - offen gelassen hat. Galke Zoll Diederichsen Stöhr von Pentz Vorinstanzen: AG Bad Berleburg, Entscheidung vom 25.11.2009 - 1 C 259/08 - LG Siegen, Entscheidung vom 14.06.2010 - 3 S 126/09 - 26
Full & Egal Universal Law Academy