BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 191/13 Verkündet am: 19. November 2014 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 535 Abs. 1 Satz 2 a) Ha t der Vermieter eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen, deren Kosten vom Mieter getragen werden, und verursacht der Mieter leicht fahrlässig einen von dieser Versicherung umfassten Wohnungsbrand, so trifft den Vermieter in der R e- gel die mietvertraglich e Pflicht, wegen des Brandschadens nicht den Mieter, so n- dern die Versicherung in Anspruch zu nehmen. Zudem hat der Vermieter in einem solchen Fall aufgrund seiner Pflicht zur Erhaltung der Mietsache in einem zum ve r- tragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) den Brandschaden grundsätzlich auch dann zu beseitigen, wenn er von einer Ina n- spruchnahme der Wohngebäudeversicherung absieht (Bestätigung und Fortfü h- rung von BGH, Urteile vom 3. November 2004 - VIII ZR 28/04, NJW - RR 2005, 381 unt er II 3; vom 10. November 2006 - V ZR 62/06, NJW 2007, 292 Rn. 7 ; BGH, B e- schluss vom 21. Januar 2014 - VIII ZR 48/13, GE 2014, 661 Rn. 5). b) Zur Frage des erledigenden Ereignisses bei der Beseitigung eines Mangels der Mietsache zur Abwendung der Zwangsvollst reckung aus einem vorläufig vol l- streckbaren Urteil (Anschluss an und Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Mai 1985 - IVa ZR 138/83, BGHZ 94, 268, 274 [zur Auskunftserteilung]). BGH, Urteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 191/13 - LG Bonn AG Euskirchen - 2 - De r VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 2014 durch d ie Vorsitzende Richter in Dr. Milger , die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Bünger und Kosziol für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 13. Juni 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen , dass das vor genannte Urteil teilweise abgeä n- dert und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsg e- richts Euskirchen vom 8. November 2012 auch insoweit zurüc k- gewiesen wird, als die Beklagte darin verurteilt worden ist, den Wohnungsb randschaden durch geeignete Maßnahmen zu beh e- ben. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger sind seit dem Jahr 2006 Mieter eine r Wohnung der Beklagten in E . . Die r- trag werden die Kosten der von der Beklagten abgeschlossenen Wohngebä u- deversicherung anteilig auf die K läger umgelegt. Der Mietvertrag sieht zudem vor, dass die Kläger Tapezier - und sonstige Malerarb eiten auf ihre Kosten au s- zuführen haben . 1 - 3 - Am 7. März 2012 kam es zu einem Brand in der Küche de r von den Kl ä- gern gemieteten Wohnung . Hierdurch wurden die Küche und weitere Räume de r Wohnung - überwiegend in Gestalt von Rußverschmutzungen - beschädigt. Bra ndursache war, dass die damals 12 - jähige Tochter der Kläger Öl in einem Kochtopf auf dem Herd erhitzt , sodann die Küche bei eingeschalteter Herdplatte zeitweise verlassen und sich das Öl währenddessen entzündet hatte . Nach den Feststellungen des Berufungs g erichts fällt den Klägern hinsichtlich der Verurs a- chung des Brandschadens (allenfalls) einfache Fahrlässigkeit zur Last. Die Haftpflichtversicherung der Kläger verwies die Beklagte an deren Gebäudeversicherung. Eine Inanspruchnahme ihrer Gebäudeversicher ung lehnte die Beklagte jedoch mit der Begründung ab, dies führe zu einem Anste i- gen der Versicherungskosten für den Gesamtbestand ihrer Mietwohnungen. Auch d ie von den Klägern geforderte Beseitigung de s Brandsch adens lehnte die Beklagte ab, da ein Mieter , der Mietmängel schuldhaft verursacht habe, w e- der einen Mangelbeseitigungsanspruch noch eine Minderung der Miete geltend machen könne . Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage ha ben d i e Kläger - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - die Beseitigung des Brandschadens sowie die Feststellung einer Berechtigung zur Mietminderung um monatlich (= 60 % der Kaltmiete) seit dem 7. März 2012 und die Freistellung von außerg e- begehrt. D as Amts g e- richt hat d er Klage stattgegeben. Nachdem die Beklagte daraufhin die Bran d- schäden - ohne Anerkennu ng einer Rechtspflicht - beseitigt hat, haben d ie Kl ä- ger im Berufungsverfahren den Rechtstreit insoweit in der Hauptsache für erl e- digt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlo s- sen. Auf die Berufung de r Beklagten hat das Landg ericht das amtsgerichtliche Urteil mit Ausnahme der Verurteilung zur Freistellung von außergerichtlichen 2 3 4 - 4 - Rechtsanwaltskosten abgeändert und - unter Klageabweisung im Übrigen - festgestellt, dass die Kläger in der Zeit vom 7. Juni 2012 bis zum 13. Dezember Bruttomiete) berechtigt waren und sich der Rechtsstreit hinsichtlich der erstre b- ten Beseitigung des Brandschadens in der Hauptsache erledigt hat. Mit der vom B e rufungsgericht zugelass enen Revision verfolgt d ie Beklagte ihr Klage abwe i- sungs begehren weiter . Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung , soweit für das Revisionsverfahren von Interesse , im Wesentlich en ausge führt: Hinsichtlich der erstrebten Beseitigung des Brandschadens sei der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt . Insoweit sei die Klage durch ein erled i- gendes Ereignis - die Schadensb ehebung seitens der Beklagten - nach Ve r- kündung des amtsgerich tlichen Urteils unbegründet geworden. Das Amtsgericht habe die Beklagte zu Recht und mit zutreffender Begründung zur Behebung des eingetretenen Brandschadens verurteilt. In der d urch den Brand eingetret e- nen Beschädigung der Mietsache sei ein Mangel im Sinn e von § 536 BGB zu sehen, der den vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtige. Die Beklagte treffe als Vermieterin grundsätzlich die unbedingte Pflicht zur Erhaltung der Miets a- che gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB und damit zur Beseitigung der durch den Brand ents tandenen Mängel und zur Wieder herstellung des vertragsgemäßen Zustands. 5 6 7 - 5 - Die Erhaltungspflicht entfalle - ebenso wie eine Mietminderung - nach ständiger Rechtsprechung allerdings in den Fällen, in denen die Beschädigung der Mietsache auf einem Verschulden des Mieters beruhe. Insoweit gehe das Amtsgericht von einer (allenfalls) leichten Fahrlässigkeit der Kläger und damit von einem Verschulden in diesem Sinne aus. Bei einer durch leichte Fahrlä s- sigkeit erfolgten Schadensverursachung durch die Kläger verblei be es unter Heranziehung der nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung geltenden Grundsätze der so genannten versicherungsrechtlichen Lösung jedoch bei der Erhaltungspflicht der Beklagten als Vermieterin. Diese nach der gesetzlichen Regelung des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB uneingeschränkt vorgesehene Erha l- tungspflicht des Vermieters entfalle in den Fällen einer schuldhaften Beschäd i- gung der Mietsache durch den Mieter nur deshalb, weil der Mieter hier seine r- seits Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB zu l eisten habe. Der Vermieter sei nicht zur Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustands der Mietsache verpflichtet, wenn diese Verpflichtung über § 280 Abs. 1 BGB ausdrücklich dem Mieter obliege; anderenfalls verbleibe es bei der umfassenden Garantiehaftun g des Vermieters. Eine derartige Verpflichtung aber treffe die Kläger im vorliegenden Fall gerade nicht, da sie einem etwaigen Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen schuldhafter Beschädigung der Mietsache aus § 280 Abs. 1 BGB ihre r- seits einen Schad ensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung nach § 242 BGB entgegenhalten könnten. Die Beklagte habe nämlich ihre mietve r- tragliche Pflicht verletzt, ihre Gebäudeversicherung in Anspruch zu nehmen, um d ie Beseitigung des Brandschadens zu finanzieren. In Fällen, in denen der Mi e- ter - wie hier - bereits durch die umgelegte Zahlung der Versicherungsprämie für eine Wohngebäudeversicherung zur Deckung des durch ihn verursachten Schadens beigetragen habe, dürfe er davon ausgehen, als Gegenleistung für die v on ihm anteilig übernommenen Versicherungskosten im Schadensfall e i- 8 9 - 6 - nen Nutzen von der Gebäudeversicherung zu haben. Der Vermieter habe d a- gegen insoweit, als er durch die Versicherung geschützt sei, im Regelfall kein vernünftiges Interesse daran, den Schade nsausgleich durch den Mieter zu s u- chen, obwohl dieser bereits durch die Zahlung der Versicherungsprämie zur Deckung des Schadens beigetragen habe . Aus dieser Interessenlage folge nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung die mietvertragliche Pflich t des Vermieters, die Versicherung in Anspruch zu nehmen, wenn ein Versich e- rungsfall vorliege, ein Regress des Versicherers gegen den Mieter ausg e- schlossen sei und der Vermieter nicht ausnahmsweise ein besonderes Intere s- se an einem Schadensausgleich durch den Mieter habe. Bei dem eingetretenen Brandschaden handele es sich um einen von der Wohngebäudeversicherung u mfassten Versicherungsfall. Diese erfasse unter anderem auch die ordnungsgemäße Wiederherstellung des ursprünglichen Z u- stands der durch den Bra nd beschädigten Wände und Decken. Dass den Kl ä- gern durch den Mietvertrag die Schönheitsreparaturen übertragen worden se i- en, ändere nichts an der Einstandspflicht der Versicherung. Es gehe vorliegend um die Beseitigung der versicherten Folgen eines Brandes und nicht lediglich um die Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Mieter, der zudem durch die anteilige Übernahme der Wohng ebäudeversicherungskosten im E r- gebnis so zu stellen sei , als hätte er die Versicherung selbst abgeschlossen . Die Wohng ebäud eversicherung wäre verpflichtet gewesen, die für die Bran d- schadensbeseitigung hier erf orderlichen Kosten zu ersetzen. Ein besonderes Interesse der Beklagten, dass der Schadensausgleich ausnahmsweise durch den Mieter und nicht durch die Wohngebäudeversic h e- rung erfolge, habe das Amtsgericht zutreffend verneint. Insbesondere begründe der pauschale Verweis der Beklagten auf angeblich steigende Versicherung s- beiträge kein derartiges , einen Ausnahmefall voraussetzendes besonderes 10 11 - 7 - Interesse. D as mit jeder Inans pruchnahme einer Gebäudeversicherung einhe r- gehende generelle Risiko einer Beitragserhöhung genüge nicht . Ein Regress des Versicherers gegen die Kläger wäre ausgeschlossen gewesen, weil den Klägern nach den fehlerfreien Feststellungen des Amtsg e- richts (a llenfalls) einfache Fahrlässigkeit zur Last falle. Anhaltspunkte für ein grob fahrlässiges oder gar vorsätzliches Verhalten der Kläger habe die Beklagte weder vorgetragen noch seien diese sonst ersichtlich . D ie Beklagte sei daher mietvertraglich verpfli chtet gewesen, die Woh n- gebäudeversicherung zur Schadensbeseitigung in Anspruch zu nehmen. Da sie dies nicht getan habe, könne sie auch keinen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB gegen die Kläger geltend machen ; d ementsprechend ve r- bleibe es bei der ihr obliegenden Erhaltungspflicht nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB. Diese Wertung folge zwingend aus den Grundsätzen des Urteil s des Bundesgerichtshofs vom 3. November 2004 (VIII ZR 28/04). Zwar gehe es in d ieser Entscheidung nicht um eine etwaige Erhaltungsp flicht des Vermieters oder den Fortbestand des Mietzahlungsanspruchs in voller Höhe, sondern um einen Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen schuldhafter Beschäd i- gung der Mietsache durch den Mieter. Könne jedoch der Mieter mit Erfolg die Entrichtung v on Schadensersatz für die von ihm zu vertretenden Schäden ve r- weigern, wirke sich dies zwangsläufig auch auf die damit weiterhin dem Vermi e- ter obliegende Wiederherstellungspflicht aus. Bei einer Beschädigung der Mie t- wohnung sei im Interesse beider Mietparte ien stets entweder der Mieter oder der Vermieter zur Schadensbeseitigung verpflichtet. Bei einem restriktiven Ve r- ständnis der versicherungsrechtlichen Lösung würde dies zu dem Ergebnis fü h- ren, dass zwar der Vermieter keinen Schadensersatz verlangen könnte, er aber gleichwohl auch nicht zur Schadensbeseitigung verpflichtet wäre. Damit einher ginge entweder der weder rechtlich noch praktisch hinnehmbare dauerhafte 12 13 - 8 - Zustand der Vermietung einer mangelhaften Mietsache oder aber eine de n Mi e- ter trotz der monatlic hen Versicherungsbeiträge wiederum mit der Schadensb e- seitigung belastende Lösung, die allein auf das schuldhafte Herbeiführen des Brandschadens durch den Mieter abstelle. Beides widerspreche nicht nur do g- matischen Grundsätzen, sondern auch der durch den Bu ndesgerichtshof mit der versicherungsrechtlichen Lösung in den Vordergrund gestellten Inte resse n- abwägung. Ausgehend von der Überlegung, dass der Gesetzgeber dem Vermieter grundsätzlich im Rahmen des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB die uneingeschränkte Erhaltung s - und Wiederherstellungspflicht für die Mietsache auferlegt habe, könne diese nur in den Fällen entfallen, in denen ausnahmsweise der Mieter für die Erhaltung und Wiederherstellung (etwa) nach § 280 Abs. 1 BGB zu sorgen habe. Stehe einem solchen Vermieter anspruch wiederum ein Schadensersat z- anspruch des Mieters aus positiver Vertragsverletzung entgegen, verbleibe es vollumfänglich bei der Erhaltungspflicht des Vermieters. D ie Kläger könn t e n überdies die Feststellung verlangen, dass die Miete gemäß § 536 BGB in der Zeit vom 7. Juni 2012 bis zum 13. Dezember 2012 wegen der streitgegenständlichen , zwischenzeitlich beseitigten Brandschäden sei. Zwar könne sich ein Mieter grundsätzlich d ann nicht auf eine Mietmind e- rung berufen, wenn der Mangel auf sein Verhalten zurückzuführen sei oder er ihn zu vertreten habe. Bleibe es jedoch wegen der versicherungsrechtlichen Lösung bei der Erhaltungs - und Wiederherstellungspflicht des Vermieters , gelt e diese Wertung auch im Rahmen des § 536 BGB. Sei der Mieter nicht gehalten, für die Schäden Ersatz zu leisten, gehe mit dem vertragswidrigen Zustand der Mietsache notwendig auch die Herabsetzung der Miete nach § 536 BGB einher. Im Falle der pflichtgemäßen und unverzüglichen Inanspruchnahme der Vers i- 14 15 - 9 - cherung durch die Beklagte wäre erfahrungsgemäß mit einer Regulierungsfrist von etwa drei Monaten ab dem Brand zu rechnen gewesen. Eine Minderung der Miete komme damit erstmalig ab dem 7. Juni 2012 in Betracht; sie ende aufgrund der Vornahme der Instandsetzungsarbeiten mi t Ablauf des 13. D e- zember 2012. Unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände sei hier ein Mi n- derungsbetrag von lediglich 15 angemessen . II. Dies e Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung - wenn auch teilweise nur im Ergebnis - stand ; die Revision ist daher zurückzuweisen . 1 . Das Berufungsgericht hat a llerdings rechtsfehlerhaft an genommen , dass die seitens der Beklagten nach erfolgter erstinstan zlicher Verurteilung durchgeführte Beseitigung des Brandschadens ein erledigendes Ereignis da r- stellt, infolge dessen die Klage hinsichtlich des vom Amtsgericht in dessen U r- teilstenor unter Ziffer 1 a bis g zugesprochenen Anspruchs auf Behebung des Brandsch adens unbegründet geworden ist. a ) Die Hauptsache ist erledigt, wenn die Klage im Zeitpunkt des nach i h- rer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und durch das Ereignis unzulässig oder unbegründet wurde (BGH, Urteil e vom 17. Juli 2003 - IX ZR 268/02, BGHZ 155, 392, 395 mwN ; vom 14. März 2014 - V ZR 115/13, NJW 2014, 2199 Rn. 7 ). Wird aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil, einem Arrestbefehl oder einer einstweiligen Verfügung vollstreckt, tritt nach der Rechts prechung des Bundesgerichtshofs keine Erfüllung im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB - und damit 16 17 18 19 - 10 - auch keine Erledigung - ein (BGH, Urteil e vom 19. Januar 1983 - VIII ZR 315/81, BGHZ 86, 267, 269 ; vom 14. März 2014 - V ZR 115/13, aaO Rn. 8 ). Dasselbe gilt für Leis tungen, die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel erbracht werden (BGH, Urteil e vom 8. Mai 1985 - IVa ZR 1 38/83, BGHZ 94, 268, 274; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 155/10, NJW 2011, 1135 Rn. 11; vom 15. März 2012 - I X ZR 35/11, NJW 2012, 1717 Rn. 7; vom 14. März 2014 - V ZR 115/13, aaO; jeweils mwN; B GH, B e- schl üs s e vom 25. Mai 1976 - III ZB 4/76, WM 1976, 1069 unter [ 3 ] b; vom 21. September 2005 - XII ZR 256/03, NJW - RR 2006, 16 unter II 2 ; ebenso b e- reits RGZ 29, 379, 382 ). Die Leistung erfolgt in beiden Fällen unter dem Vorb e- halt des Rechtskrafteintritts (BGH, Urteil e vom 19. Januar 1983 - VIII ZR 315/81, aaO ; vom 14. März 2014 - V ZR 115/13, aaO; MünchKommZPO/Götz, 4. Aufl., § 708 Rn. 5 ), sofern der Schuldner nicht au sdrücklich etwas anderes bestimmt ( BGH, Urteil vom 14. März 2014 - V ZR 115/13, aaO; Münc h- Komm BGB/Fetzer, 6. Aufl., § 362 Rn. 28 mwN ; Musielak/Lackmann, ZPO, 1 1 . Aufl., § 708 Rn. 4; Krüger, NJW 1990, 1208, 1210 f.). b) Hiervon ausgehend handelt es sich bei der von der Beklagten vorg e- nommene n Behebung des Brandschadens nicht um ein erledigendes Ereignis. Denn n ach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte die in Ziffer 1 a bis g des Tenors des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Amtsg e- ri chts genannten Schäden innerhalb der ihr im vorbezeichneten Urteil gesetzten Frist ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht beseitigt . Zudem hat sie die erstinstanzliche Verurteilung mit der Berufung angegriffen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 6. Okt ober 1998 - XI ZR 36/98, BGHZ 139, 357, 367 f. ) . Die Leistung der Beklagten erfolgte daher ersichtlich unter dem Vorb e- halt des Rechtskrafteintritts und stellt demgemäß - ungeachtet der Schwieri g- keit, die hier erbrachte Leistung im Falle einer Aufhebung des vorläufig vol l- 20 21 - 11 - streckbaren Urteils zurückzufordern (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 1985 - IVa ZR 138/83, aaO ; BAG, AP Nr. 23 zu § 1 TVG Tarifverträge Bau ; OLG Köln, NJW - RR 2005, 1319 , 1321 ; aA OLG Köln, Urteil vom 10. Februar 2010 - 2 U 64/09, juris Rn. 93 ff.; [jeweils zur Auskunft s erteilung]; vgl. auch BeckOK - ZPO/ Jaspersen/Wache, Stand: 15. September 2014, § 91a Rn. 64) - keine Erfüllung des A nspruchs der Kläger nach § 5 35 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Erhaltung der Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauc h geeigneten Zustand und damit kein die Hauptsache insoweit erledigendes Ereignis dar. c ) Der Antrag der Kläger, hinsichtlich des Antrags auf Behebung des Brandschadens die Erledigung der Hauptsache festzustellen, war demnach u n- begründet. Nachdem sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hilf s- weise von ihrer Erledigungserklärung Abstand genommen und ihren ursprüngl i- chen Antrag entsprechend Ziffer 1 a bis g des Tenors des amtsgerichtlichen Urteils weiterverfolg t haben , bleibt der Revision der Erfolg jedoch versagt. Die Kläger sind nicht gehindert gewesen , zu ihrem vorbezeichneten u r- sprünglichen Antr ag zurückzukehren. Eine Erledigungserklärung ist frei wide r- ruflich, solange sich die beklagte Partei ihr nicht angeschlossen und das Gericht keine Ents cheidung über die Erledigung der Hauptsache getroffen hat. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die klagende Partei regelmäßig - auch in der Revision s- instanz - von der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung Abstand nehmen und ohne das Vorliegen weiterer Voraus setzungen zu ihrem ursprünglichen Klageantrag zurückkehren (BGH, Urteil e vom 7. Juni 2001 - I ZR 157/98, NJW 2002, 442 unter 1; vom 14. März 2014 - V ZR 115/13, aaO Rn. 14; BGH, B e- schluss vom 21. September 2005 - XII ZR 256/03, aaO) . Die darin liegende Kla geänderung ist nach § 264 Nr. 2 ZPO noch in der Revisionsinstanz zulässig, wenn - wie hier der Fall - der Sachverhalt, auf den sich d er frühere Antr ag 22 23 - 12 - stütz t , vom Tatrichter bereits gewürdigt worden ist ( BGH, Urteil e vom 7. Juni 2001 - I ZR 157/98, aaO; vo m 14. März 2014 - V ZR 115/13, aaO ). 2. Der ursprüngliche, auf Behebung des Brandschadens gemäß Ziffer 1 a bis g des Tenors des Urteils des Amtsgerichts gerichtete Antrag ist begründet. Die Kläger können aufgrund des ihnen zustehenden Anspruchs nach § 5 35 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Erhaltung der Mietsache in einem zum vertragsgem ä- ßen Gebrauch geeigneten Zustand von der Beklagten die Wiederherstellung dieses Zustands durch Behebung des vorstehend genannten Brandschadens verlangen . De m steht nicht entgegen , das s die Kläger d e n Brandschaden nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch (allenfalls) einfache Fahrlä s- sigkeit verursacht haben . Denn die Beklagte kann gemäß den Grundsätzen der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anzuwendenden ve r- sicherungsrechtlichen Lösung i hren Wohngebäudeversicher er a uf Leistung in Anspruch nehmen, ohne dass d ieser bei den Klägern Rückgriff nehmen könnte. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, folgt hieraus bei Würdigung der Interessenlage der Mietver tragsparteien nicht nur die mietvertragliche Pflicht der Beklagten, wegen des Ersatzes des Brandschadens die Wohng e- bäudeversicherung ( und nicht die Kläger ) in Anspruch zu nehmen ; d ie Beklagte ist vielmehr , auch wenn sie von einer Inanspruchnahme ihres Wohn gebäud e- versicherers absieht , nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet, den vertrag s- gemäßen Zustand der Mietsache durch Behebung der streitgegenständlichen Brandschäden wiederher zu stellen . a) Gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB hat d er Vermieter die Mietsache während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten . Grundsätzlich obliegen somit ihm die Instandhaltung und die Instandsetzung des Mietobjekts (BGH, Urteil vom 6. April 2005 - XII ZR 158/01, NZM 2005, 863 unter II 3 a). Entsteht während der Mietzeit ein Mangel 24 25 - 13 - der Mietsache im Sinne des § 536 BGB - wie hier in Gestalt des Brandsch a- dens - , schuldet der Vermieter dessen Beseitigung im Rahmen seiner Erfü l- lungspflicht gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB unabhängig davon, ob die Mangelursache in seinem e igenen oder im Gefahrenbereich de s Mieter s zu s u- chen ist ( Senatsurteil vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 271/07, NJW 2008, 2432 Rn. 9; OLG Hamm, OLGR 2007, 540, 541; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des g e- werblichen Miet - , Pacht - und Leasingr echts, 10. Aufl., Rn. 297 ). Dies zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, entfällt die Pflicht zur Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustands jedoch, soweit der Mieter den Mangel der Mie tsache zu vertreten hat ( BGH, U rteil e vom 26. November 1997 - XII ZR 28/96, NJW 1998, 594 unter 2 a; vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 271/07, aaO; Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearb. 2014, § 535 Rn. 28 a ; Wolf/Eckert/Ball, aaO) . I n diesem Fall steht dem Vermieter vie l- mehr bei einer Beschädigung der Mietsache ein Anspruch auf Schadensersatz - nach Wahl des Vermieters ( vgl. Schmidt - Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 11. Aufl., § 535 BGB Rn. 93 ) in Form der Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB) oder des Geldersatzes (§ 249 Abs. 2 BGB ) - gegen den Mieter zu ( Palandt/ Weidenkaff, BGB, 73. Aufl., § 535 Rn. 58 ; Erman/Lützenkirchen, BGB, 14. Aufl., § 535 Rn. 40 ; MünchKommBGB/Häublein, 6. Aufl., § 535 Rn. 106 ). b) Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Amtsgeri cht rechtsfehlerfrei zu der von der Revision nicht angegriffenen Beurteilung gelangt, dass den Klägern hinsichtlich des Brandschadens (allenfalls) einfache Fahrlä s- sigkeit zur Last fällt . Ebenfalls frei von Rechtsfehlern ist die Annahme des Ber u- fungsgericht s , dass die Kläger der Beklagten nach den Grundsätzen der vers i- cherungsrechtlichen Lösung trotzdem n icht zum Ersatz dieses Schadens ve r- 26 27 - 14 - pflichtet sind , sondern ihnen vielmehr ein Anspruch auf Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustands der Mietsache zust eht . c ) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Mieter, der einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat, (regelmäßig) vor einem Rückgriff des Gebäudeversicherers (§ 86 Abs. 1 VVG) in der Weise geschützt, dass eine durc h die Interessen der Vertragsparteien gerechtfertigte ergänzende Auslegung des Gebäudeversicherungsvertrages einen konklude n- ten Regressverzicht des Versicherers für die Fälle ergibt, in denen der Wo h- nungsmieter einen Brandschaden - wie hier - durch einfach e Fahrlässigkeit ve r- ursacht hat (BGH, Urteil e vom 8. November 2000 - IV ZR 298/99, BGHZ 145, 393, 39 8 ff.; vom 3. November 2004 - VIII ZR 28/04, NJW - RR 2005, 381 unter II 2; vom 13. September 2006 - IV ZR 273/05, BGHZ 169, 86 Rn. 8; vom 10. November 2006 - V ZR 62/06, NJW 2007, 292 Rn. 7 [ betr. Wohnungseige n- tümer] ; vom 20. Dezember 2006 - VIII ZR 67/06, NJW - RR 2007, 684 Rn. 8; vom 27. Januar 2010 - IV ZR 129/09, BGHZ 184, 148 Rn. 8 f.; vom 10. Mai 2011 - VI ZR 196/10, NJW - RR 2011, 1055 Rn. 6; BGH, Beschlüss e vom 12. Dezember 2001 - XII ZR 153/99, NJW - RR 2002, 1243; vom 15. November 2011 - II ZR 304/09, NJW - RR 2012, 280 Rn. 11; vom 21. Januar 2014 - VIII ZR 48/13, GE 2014, 661 Rn. 4). Der Mieter steht hierdurch im Ergebnis nicht a n- ders da, als wenn er selbst eine Versicherung abgeschlossen hätte (Senatsu r- teil vom 3. November 2004 - VIII ZR 28/04, aaO). Die s e Grundsätze gelten auch dann, wenn der Mieter - wie hier - eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat und diese für den Brandschaden ebenfalls eintr ittspflichtig wäre (BGH, Urteile vom 8. November 2000 - IV ZR 298/99, aaO S. 399 f.; vom 20. Dezember 2006 - VIII ZR 67/06, aaO; vom 13. September 2006 - IV ZR 273/05, aaO Rn. 9 ff.). 28 29 - 15 - D ie vorbezeichnete sogenannte versicherungsrechtliche Lösung schützt den Mieter allerdings nur, wenn der Vermieter/Versicherungsnehmer die Vers i- cherung tatsächlich in Anspruch nimmt. Verzichtet der Vermieter darauf und fordert er unmittelbar Schadensersatz vom Mieter, wird dieser in seiner Erwa r- tung enttäuscht, als Gegenlei stung für die von ihm (anteilig) übernommenen Versicherungskosten im Schadensfall einen Nutzen von der Gebäudeversich e- rung zu haben. Der Vermieter hat dagegen insoweit, als er durch die Versich e- rung geschützt ist, im Regelfall kein vernünftiges Interesse d aran, den Sch a- densausgleich durch den Mieter zu suchen, obwohl dieser bereits durch die Zahlung der Versicherungsprämie zur Deckung des Schadens beigetragen hat. Aus dieser Interessenlage folgt die mietvertragliche Pflicht des Vermieters, die Versicherung in Anspruch zu nehmen (oder auf Schadensersatz zu verzichten), wenn ein Versicherungsfall vorliegt, ein Regre ss des Versicherers gegen den Mieter ausgeschlossen ist und der Vermieter nicht ausnahmsweise ein beso n- deres Interesse an einem Schadensausgleich d urch den Mieter hat. Verletzt der Vermieter diese Pflicht, steht dem Mieter seinerseits ein Schadensersatza n- spruch zu, den er dem Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen seiner Obhutspflichtverletzung gemäß § 242 BGB ( " dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est " ) entgegen halten kann (BGH, Urteile vom 3. November 2004 - VIII ZR 28/04, aaO unter II 3; vom 10. November 2006 - V ZR 62/06, aaO; j e- weils mwN ; BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - VIII ZR 48/13, aaO Rn. 5 ). d ) Davon ausgehend hat das Berufungsgericht zu Recht die Beklagte als mietvertraglich verpflichtet erachtet , ihren Wohngebäudeversicherer und nicht die Kläger auf Schadensausgleich in Anspruch zu nehmen . Entgegen der Au f- fassung der Revision hat das Berufungsgericht mit seiner weiter gehenden A n- nahme, wonach aus den Grundsätze n der versicherungsrechtlichen Lösung für den Streitfall folge , dass die Beklagte, auch wenn sie ihre Wohngebäudevers i- cherung nicht in Anspruch nehme, aufgrund ihrer Erhaltungspflicht nach § 535 30 31 - 16 - Abs. 1 Satz 2 BGB zur Beseitigung des Brandschadens verpflichtet sei, weder die Reichweite der Erhaltungspflicht der Beklagten verkannt noch deren mie t- vertragliche Nebenpflicht en bei Vorliegen eines Versicherungsfalles überdehnt , indem es als Voraussetzung des Wegfalls der Erhaltungspflicht die Durchset z- barkeit des Schadensersatzanspruchs der Beklagten gegen die Kläger ang e- nommen ha t . D as Berufungsgericht hat vielmehr zutreffend die Grundsätze der versicherungsrechtlichen Lösung auf die Beurteilung des Umfangs der Erha l- tung spflicht des Vermieters im Falle eines vom Mieter durch leichte Fahrlässi g- keit verursachten Wohnungsbrandes angewendet. Ist nach diesen Grundsätzen der Mieter weder zur Beseitigung des Brandschadens noch sonst insoweit zum Schadensersatz verpflichtet, verb leibt es bei der vom Gesetz als dauerhafte vertragliche Hauptpflicht ausgestalteten Erhaltungspflicht des Vermieters nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB und ist dieser regelmäßig auch dann zur Wiederhe r- stellung eines zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustan ds der Mie t- sache verpflichtet , wenn er die von ihm abgeschlossene Wohngebäudevers i- cherung wegen des Brandschadens nicht in Anspruch nimmt. aa ) Zu Recht hat das Berufungsgericht ein besonderes Interesse der B e- klagten, welches ausnahmsweise gegen eine In anspruchnahme der Wohng e- bäudeversicherung sprechen könnte , verneint und insbesondere de n pausch a- le n Hinweis der Beklagten auf möglicherweise steigende Versicherungsbeiträge als nicht ausreich end erachtet . Wie oben (unter II 2 c) ausgeführt , hat der Ve r- miet er insoweit, als er durch die Versicherung geschützt ist, im Regelfall kein vernünftiges Interesse daran, den Schadensausgleich nicht durch die Versich e- rung zu suchen (Senatsurteil v om 3. November 2004 - VIII ZR 28/04, aaO). Der Mieter wiederum darf im Ver hältnis zum Vermieter die berechtigte Erwartung haben, dass ihm seine Aufwendungen für die Wohngebäudeversicherung im Schadensfall zugutekommen und er durch diese Versicherung geschützt ist, wenn er leicht fahrlässig einen Schaden verursacht (vgl. BGH, Urt eile vom 32 - 17 - 3. November 2004 - VIII ZR 28/04, aaO unter II 2 und 3; vom 13. September 2006 - IV ZR 273/05, aaO Rn. 19) . Es b edarf hier keiner Entscheidung, ob - wie das Berufungsgericht offe n- bar meint - im Einzelfall ausnahmsweise etwa eine durch die Inans pruchnahme der Wohngebäudeversicherung verursachte erhebliche Erhöhung der Versich e- rungsprämie ein besonderer Grund sein kann, der es für den Vermieter rech t- fe r tigt, von einer Inanspruchnahme der Versicherung abzusehen, oder ob e i- nem solchen Ausnahmetatbes tand vielmehr die Möglichkeit entgegensteht, a l- lein den Mieter , der den Brandschaden verursacht hat, mit dem Erhöhungsb e- trag der Versicherungsprämie zu belasten. Denn es fehlt hier, wie das Ber u- fungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, bereits an einem konkreten Vortrag der Beklagten hinsichtlich einer zu erwartenden Beitragserhöhung. Übergang e- nen Sachvortrag hierzu zeigt die Revision nicht auf. bb ) Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass im Streitfall aus der gebotenen Anwendung der Grundsätze der versicherungsrechtlichen Lösung auf den Erhaltungsanspruch des Mieters aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB folgt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den von den Klägern verursachten Brandschaden zu beheben. Diesem Anspruch steht auch nicht entgege n, dass die Kläger wegen des Brandschadens zugleich die Minderung der Miete geltend machen (vgl. Senatsurteil vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 271/07, aaO; Schmidt - Futterer/Eisenschmid, aaO, § 536 BGB Rn. 529; MünchKommBGB/Häublein, aaO , Vorbemerkung zu §§ 536 f f. R n. 5) . ( 1 ) Die Frage, o b und inwieweit die Grundsätze der versicherungsrechtl i- chen Lösung auch für die Beurteilung der Frage des Bestehens eines Mange l- beseitigungsanspruchs des Mieters in Bezug auf einen von diesem durch einf a- che Fahrlässigkeit veru rsachten Brandschaden maßgeblich sind, hat der Bu n- 33 34 35 - 18 - desgerichtshof bisher nicht entschieden. Der Senat hat allerdings bereits in e i- nem vor der Entwicklung der Grundsätze der versicherungsrechtlichen Lösung ergangenen Urteil, welches den Fall eines außerhalb des Mietgebrauchs durch Brand unbenutzbar gewordenen Mietobjekts betraf, e ntschieden, dass der Vermieter in diese m Fall den vertragsmäßigen Zustand wiederherzustellen hat, auch wenn im Mietvertrag Instandhaltung und Instandsetzung des Mietobjekts sowie - w ie im Streitfall - Schönheitsreparaturen grundsätzlich auf den Mieter abgewälzt worden sind (Senatsurteil vom 25. Februar 1987 - VIII ZR 88/86, WM 1987, 822 unter 3 b und c ; Wolf/Eckert/Ball, aaO Rn. 297 ). ( 2 ) Nichts anderes hat für den Fall zu gelten, dass die mit leichter Fah r- lässigkeit verursachte Beschädigung der Mietsache zwar innerhalb des Mietg e- brauchs erfolgt ist, der Schaden des Vermieters aber durch dessen Wohng e- bäudeversicherung abgedeckt ist und der Mieter deshalb nach den Grundsä t- zen der ver sicherungsrechtlichen Lösung für den Brandschaden nicht einz u- stehen hat. Auch bei dieser - hier gegebenen - Fallgestaltung bleibt die Erha l- tungspflicht des Vermieters gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB bestehen und ist der Vermieter zur Wiederherstellung des ve rtragsgemäßen Zustand s des Mie t- objekts verpflichtet . Die von der Revision vertretene Auffassung , wonach der Vermieter w e- der zu einer Inanspruchnahme seiner Wohngebäudeversicherung noch sonst zu einer Beseitigung des Brandschadens verpflichtet und auch e ine Mietmind e- rung (dazu nachfolgend unter 3 ) nicht eingetreten sei, liefe darauf hinaus , dass der Mieter als Gegenleistung für die von ihm (anteilig) übernommenen Vers i- cherungskosten im Schadensfall zwar vor einer Inanspruchnahme durch den Vermieter auf Sc hadensersatz sowie vor einem Rückgriff des Wohngebäud e- versicherers geschützt wäre, er jedoch - worauf die Revisionserwiderung zutre f- fend hinweist - entweder den in dem vorliegenden Brandschaden zu sehenden 36 37 - 19 - erheblichen Mangel der Mietsache hinzunehmen oder diesen auf eigene Kosten zu beseitigen hätte. Dies ist mit der Zielsetzung der versicherungsrechtlichen Lösung unvereinbar. Diese dient dem Schutz der Interessen des Vermieters und des Mieters (BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 - IV ZR 129/09, aaO Rn. 9 mwN) und hierbei - was die Revision verkennt - insbesondere auch dazu, d en Mieter im Ergebnis nicht anders zu stellen, als wenn er selbst eine Versich e- rung abgeschlossen hätte (Senatsurteil vom 3. November 2004 - VIII ZR 28/04, aaO unter II 2; ebenso bereits S enatsurteil vom 13. Dezember 1995 - VIII ZR 41/95, BGHZ 131, 288, 293 f. ). ( 3 ) Ohne Erfolg wendet die Revision gegen eine Pflicht der Beklagten zur Beseitigung des Brandschadens ein, die im Gebrauch der Mietsache liegenden Risiken träfen - anders als di e in ihrer Beschaffenheit begründeten oder gar von außen auf s ie einwirkenden schädlichen Einflüsse - stets und allein den Mieter (vgl. Senatsurteil vom 14. April 1976 - VIII ZR 288/74, BGHZ 66, 349, 353). Denn die Revision verkennt insoweit die Bedeutung der spezielleren Grundsä t- ze der versicherungsrechtlichen Lösung, die hier aus den oben genannten Gründen auch hinsichtlich des aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB folgenden A n- spruchs auf Beseitigung des Brandschadens anzuwenden sind. ( 4 ) Fehl geht auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei der Annahme einer den Brandschaden umfassenden Erhaltungspflicht der B e- klagten d ie Bedeutung des Umstands verkannt, dass die Kläger im Mietvertrag die Schönheitsreparaturen, insbesondere die Tapezier - und sonsti ge Malera r- beiten , übernommen h ätten und dass die von der Erledigungserklärung umfas s- ten Wiederherstellungsmaßnahmen die Beseitigung der infolge des Brandes eingetretenen Rußverschmutzungen durch Streichen der Wände betr äfen. Wie das Berufungsgericht zutref fend ausgeführt hat, handelt es sich bei de n hier streitgegenständlichen Maßnahmen zur Be hebung de s Brandsch a den s - m ö- 38 39 - 20 - gen diese auch mit Tapezier - und Streicharbeiten verbunden sein - nicht um Schönheitsreparaturen , sondern um Schadensbeseitigung . ( 5 ) V ergeblich macht die Revision zudem geltend, der Annahme, die B e- klagte sei gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Behebung des Brandschadens verpflichtet, stehe entgegen, dass der Senat im oben bereits erwähnten Urteil vom 3. November 2004 (VIII ZR 28/04) dem Ve rmieter ein Wahlrecht eing e- räumt habe, seine Wohngebäudeversicherung in Anspruch zu nehmen oder auf Schadensersatz gegen den Mieter zu verzichte n . Die Revision meint, d en Ve r- mieter treffe daher als mietvertragliche Nebenpflicht lediglich eine Versch o- nungsp flicht, den Mieter bei bestehendem Versicherungsschutz nicht in A n- spruch zu nehmen. Dieser Verpflichtung habe die Beklagte entsprochen. Diese Auffassung der Revision greift zu kurz . Die mietvertraglichen Pflichten der Beklagten hinsichtlich des streitge genständlichen Brandschaden s beschränken sich aus den oben dargestellten Gründen nicht darauf, von einer Inanspruchnahme der Kläger abzusehen , sondern umfassen auch die Verpflic h- tung der Beklagten, den vertragsgemäßen Zustand der Mietsache durch Beh e- bung d er streitgegenständlichen Brandschäden wiederher zu stellen (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Senat hat zwar in dem von der Revision genannten Urteil vom 3. November 2004 (VIII ZR 28/04, aaO unter II 3) ausgeführt, aus der Inter - essenlage der Mietvertragspar teien folge bei Vorliegen der oben (unter II 2 c) genannten Voraussetzungen die mietvertragliche Pflicht des Vermieters, die Versicherung in Anspruch zu nehmen (oder auf Schadensersatz zu verzichten). Diese Ausführungen bezieh en sich jedoch ersichtlich auf die dort gegebene Fallgestaltung, dass der Vermieter trotz bestehender Wohngebäudeversich e- rung den Mieter auf Schadensersatz in Anspruch nimmt. Für die hier maßgebl i- 40 41 42 - 21 - che Frage des Umfangs der Erhaltungspflicht des Vermieters gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB e rgibt sich hieraus nichts , insbesondere lässt sich dem vo r- genannten Senatsurteil entgegen der Auffassung der Revision nicht entne h- men, dass der Vermieter von seiner mietvertraglichen Hauptpflicht zur Erha l- tung der Mietsache (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) befrei t sei, wenn er - wie nach den Grundsätzen der versicherungsrechtlichen Lösung ohnehin geboten - von einer Inanspruchnahme des Mieters auf Schadensersatz ab sieht. ( 6 ) Fehl geht auch die Rüge der Revision , das Berufungsgericht habe, indem es den Klägern e inen Anspruch auf Inanspruchnahme der Versicherung der Beklagten zuerkannt habe, den Umstand nicht hinreichend beachtet, dass die Kläger nicht in der Wohngebäudeversicherung der Beklagten mitversichert s eien . Aus der versicherungsrechtlichen Lösung ergebe sich lediglich ein R e- gressverzicht des Versicherers. Diese Rechtsprechung werde " ausgehebelt " , wenn die Kläger mittels eines mietvertraglichen Anspruchs gegen die Beklagte auf Inanspruchnahme der Versicherung im Ergebnis doch wie der Versich e- rungsnehmer od er eine mitversicherte Person in den Genuss der Versich e- rungsleistung oder eines Schadensersatzes in entsprechender Höhe kämen. Zwar trifft es zu, dass der Wohnungsmieter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in der Wohngebäudeversicherun g des Vermieters mitversichert , sondern Dritter im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG aF [heute: § 86 Abs. 1 VVG] ist (BGH, Urteile vom 8. November 2000 - IV ZR 298/99, aaO S. 397 f.; vom 14. Februar 2001 - VIII ZR 292/98, VersR 2001, 856 unter 2 a; jeweils mwN). Anders als die Revision meint, steht die Beurteilung des Ber u- fungsgerichts jedoch hierzu nicht i m Widerspruch . Mit den vor genannten Au s- führungen des Bundesgerichtshof s ist lediglich die - ohne die Annahme eines konkludenten Regressverzic hts bestehende - Möglichkeit des Versicherers au f- gezeigt worden , den Mieter aus kraft Gesetzes übergegangenem Recht des 43 44 - 22 - Vermieters in Regress zu nehmen . Eine Einschränkung der aus dem Mietve r- trag folgenden A nsprüche des Mieters , insbesondere des hier maßge blichen Erhaltungsanspruchs aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB, ergibt sich hieraus nicht. e) Das Berufungsurteil lässt schließlich auch hinsichtlich des Umfangs des Mangelbeseitigungsanspruchs einen Rechtsfehler nicht erkennen. 3. Auch soweit das Berufungs gericht auf den - zulässigen (vgl. Senatsu r- teil vom 12. Juni 1985 - VIII ZR 142/84, WM 1985, 1213 unter II; Blank in Blank/Börstinghaus, Miete, 4. Aufl., § 536 Rn. 238) - Feststellungsantrag der Kläger eine Minderung der Miete für den Zeitraum vom 7. Juni 2012 bis zum 13. Dezember 2012 in Höhe von 15 % der Bruttomiete angenommen hat, ist das angefochtene Urteil frei von Rechtsfehlern . Das Berufungsgericht ist zutre f- fend davon ausgegangen , dass eine Minderung zwar grundsätzlich ausg e- schlossen ist, wenn ein M angel - wie hier - der Sphäre des Mieters zuzurec h- nen ist (Senatsurteil vom 15. Dezember 2010 - VIII ZR 113/10, WuM 2011, 97 Rn. 18 mw N ) , im Streitfall jedoch gleichwohl die Voraussetzungen einer Miet - 45 46 - 23 - minderung gegeben sind , da die Beklagte unter Berück sichtigung der Grund - sätze der versicherungsrechtlichen Lösung zur Beseitigung des Mangels ve r- pflichtet ist . Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: AG Euskirchen, Entscheidung vom 08.11.2012 - 4 C 188/12 - LG Bonn, Entsche idung vom 13.06.2013 - 6 S 188/12 -
Full & Egal Universal Law Academy