BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV Z R 191/14 Verkündet am: 16. September 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski , Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl i- chen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 24. Augu st 2015 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil de s 2 0 . Zivil senats des Oberl and es ger ichts Köln v om 2 . Mai 201 4 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revision s- verfahrens, an das Berufungsgericht zurück ver wiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl ägerseite (Versicherungsnehmer : im Folgenden d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleistet er Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen L e- bensv ersicherun g . Diese wurde aufgrund Antrags d. VN mit Ver sicherungs be ginn zum 1. Juni 2004 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der 1 2 - 3 - seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a. F.) abgeschlo s- sen. Mit Schreiben vom September 20 10 erklärte er den Widerspruch nach § 5a VVG a.F., hilfsweise die Kündigung des Versicherungs v ertr a- ges . D er Versicherer akzeptierte die Kündigung und zahlte den Rüc k- kaufswert aus. Mit Schreiben vom Janu ar 20 11 erklärte d. VN erneut den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf d e n Vertr a g g e- leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich de s bereits gezahlten Rüc k- kaufswert s , insgesamt 6.543,56 Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertr a g nicht wirksam zu stande gekommen, weil er zum einen nicht ordnungsgemäß belehrt wurde und zum anderen § 5a VVG a.F. mit den Lebensversicherung s- richtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei. Das Land gericht hat die Klage abgewiesen, das Oberl and es gericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ve r- folgt d. VN das Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z u- rückverweisu ng der Sache an das Berufungsgericht . 3 4 5 6 7 - 4 - I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ung e- rechtfertigter Bereicherung verneint. Der Versicherer habe im Policenb e- geleitschreiben zwar nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt, weil d ie fristauslösenden Unterlagen nicht vollständig bezeichnet seien und auch der Hinweis auf die einzuhaltende Textform fehle. Der Vertrag sei aber gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Za h- lung der ersten Prämie rückwirkend endgültig wirksam geword en. II. Die Revision ist begründet . 1. Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kann d. VN mit der vom B erufungsgericht gegebenen Begrü n- dung nicht versagt werden. a) Der zwischen den Parteien geschlossene Vers icherungsvertrag schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Wide r- spruch war ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist rechtzeitig. aa) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Festste l- lungen des Berufungsgerichts belehrte der Versicherer d. VN auch u n- ter Berücksichtigung des Vorbringens der Revisionserwiderung nicht ordnungsgemäß i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a .F. über das Wide r- spruchsrecht . Die Widerspruchsbelehrung im maßgeblichen Policenb e- gleitschreiben genügt diesen Anforderungen nicht, weil sie den Fristb e- ginn nur an den Erhalt des Versicherungsscheins , nicht aber auch an de n Erhalt der Allgemeinen Versiche rungsbedingungen und der Verbra u- 8 9 10 11 12 - 5 - cherinformation knüpft ( Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 27 und IV ZR 94/14, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 I ZR 73/91, BGHZ 121, 52, 57 unter II 3). Zutreffend ha t das Berufungsge richt weiter ausgeführt , dass die im Versicherungsschein enthaltene Belehrung auch deshalb inhaltlich fe h- lerhaft ist, weil s ie keinen Hinweis auf die nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der ab 1. August 2001 gültigen Fassung erforderliche, aber auch au s- reichende Textform des Widerspruchs enthielt . Dieses Formerfordernis konnte d. VN entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht aus der Formulierung entnehmen, dass zur Wahrung der Frist die rech t- zeitige Absendung des Widerspruchs genüge ( Senatsurteil vom 22. Juli 2015 - IV ZR 35/14, juris Rn. 12). Ohne Erfolg macht d ie Revision hingegen geltend , der Begriff der " Textform " in de r Widerspruchsbelehrung in de m Be gleitschreiben sei e r- läuterungsbedürftig. Ohne d ie gesetzliche Erläuterung in § 126b BGB kennen zu müssen, kann d. VN diesem Begriff ohne weiteres entne h- men, dass er den Widerspruch in letztlich lesbarer Form dem Versicherer übermitteln und als Urheber erkennbar sein muss (im Einzelnen dazu Senatsurteil vom 10. Juni 2015 IV ZR 105/13, VersR 2015, 876 Rn. 11). Für einen solchen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahresfrist und n och im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G e- 13 14 15 16 - 6 - richtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17 - 34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Ri chtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon e r- fasste Lebens - und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN wie hier nicht ordnungsgemäß über d as Recht zum W i- derspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat. bb) Die hilfsweise Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7 . Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.). b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolg en der Europarecht s- widrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e i- ne Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aa O Rn. 42 - 44). 2. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwic k- lung den jedenfalls bis zur Kündigung d es Vertrages genossenen Vers i- cherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes 17 18 19 - 7 - kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung z u- kommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N. ; vgl. auch Senatsurteil e vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 R n. 35 ff. und IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 33 ff. ). Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Ent scheidung an das Berufungsgericht zurückzuve r- weisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46). Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 24.02.2012 - 9 O 374/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 02.05.2014 - 20 U 55/12 - 20
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