ECLI:DE:BGH:2016:080416UVZR191.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 191/15 Verkündet am: 8. April 2016 Weschenfelder Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 13 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 3 a) Die Zuweisung im Gemeinschaftseigentum stehender Flächen an einze l- ne Wohnungseigentümer zur ausschließlichen Nutzung begründet auch dann ein Sondernutzungsrecht und erfordert daher eine Vereinbarung im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG, wenn a lle Wohnungseigentümer e i- ne gleichwertige Fläche zur alleinigen Nutzung erhalten (Fortführung von Senat, Beschluss vom 20. September 2000 - V ZB 58/99, BGHZ 145, 158, 167 f.). b) Eine Regelung, die im Interesse eines geordneten Gebrauchs des G e- meinschaftse igentums dessen turnusmäßige Nutzung durch einzelne Wohnungseigentümer vorsieht, führt dagegen grundsätzlich nicht zu e i- nem (befristeten) Sondernutzungsrecht; sie kann daher durch (Meh r- heits - ) Beschluss getroffen werden. - 2 - WEG § 10 Abs. 2 Satz 3, § 21 Abs. 8 Eine Vereinbarung kann durch eine gerichtliche Entscheidung nach § 21 Abs. 8 WEG ersetzt werden, wenn einem Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG ein Anspruch auf ihren Abschluss zusteht, die übrigen Wohnungseigentümer diesen nicht erfüllen und bei ihrer inhaltlichen Au s- gestaltung Spielraum besteht. BGH, Urteil vom 8. April 2016 - V ZR 191/15 - LG Karlsruhe AG Karlsruhe - 3 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. April 2016 durch die Vorsitzende Rich terin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe - Zivilkammer XI - vom 30. Juli 2015 im Kost enpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Nutzung des Gartens regelt. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Kläger sind Eigentümer einer Wohnung mit einem Miteigentumsanteil von 26/100; die Beklagten sind Eigentümer der anderen Wohnung mit einem Miteigentumsanteil von 74/100. Nach der Teilungserklärung steht jeder der beiden Sondereige n- tumseinheiten eine Stimme zu. 1 - 4 - Auf dem Grundstück ist ein Garten angelegt; Sondernutzungsrechte i n- soweit bestehen nicht. D er Garten wird überwiegend von den Beklagten g e- nutzt, die dort Brennholz lager n und Teil b e reiche für sich allein beanspruchen. Die Kläger haben - soweit hier noch von Interesse - zunächst die Fes t- stellung verlangt, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihnen d en Mitgebrauch des Garten s in der Weise zu gewähren, d ass bei den Wohnung seigentümern eine gleichwertige Nutz ung ermöglicht wird. Das Amtsgericht hat die Klage a b- gewiesen. Mit ihrer Berufung haben die Kläger zuletzt eine Nutzungsregelung für den Garten im Wege einer Beschlussersetzung erstrebt . Das Land gericht hat die Nutzung dahingehend geregelt, dass die Kläger den Garten an geraden, die Beklagten an ungeraden Tagen nutzen dürfen. Mit der zugelassenen Rev i- sion wollen die Beklagten die Abweisung de s Antrags auf Beschlussersetzung erreichen. Die Kläger beantragen die Zurückweis ung der Revision. Entscheidungsgründe : I. Das Berufungsgericht meint , die Kläger hätten einen Anspruch auf Mi t- gebrauch des gemeinschaftlichen Gartens unabhängig von der Größe ihres Miteigentumsanteils . Da die Parteien aufgrund ihres zerrütteten Verhäl tnisses nicht in der Lage seien, eine Regelung über den ge meinsamen Gebrauch des Gartens zu treffen, könnten die Kläger eine solche im Wege der Beschlusse r- setzung durch das Gericht verlangen. Nicht möglich sei allerdings die Zu w e i- s ung von Teilflächen des G artens an jeweils eine Partei zur alleinigen Nutzung . H ierdurch entstünden nämlich Sondernutzungsrechte an den Teilflächen ; so l- che könnten nur durch eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer begründet 2 3 4 - 5 - werden . Anders sei dies für die getroffene Rotationsrege lung. Die faktische Ei n- räumung eines zeitlich begrenzten Sondernutzungsrechts liege darin nicht . Die Rotationsregelung führe dazu, dass sich die Parteien im Garten aus dem Wege gehen könnten. Konkret sei von einem tage weisen Wechsel auszugehen, um Perioden von gutem und schlechtem Wetter möglichst gleichmäßig auf die Pa r- teien zu verteilen. II. Dies hält rechtlicher Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 1. Rechtsfehlerfrei geht d as Berufungsgericht allerdings von der Zulä s- sigkeit der Beschlussersetzungsklage aus. a) Die Kläger machen einen Anspruch auf interessengerechte G e- brauchsregelung nach § 15 Abs. 3 WEG geltend, der - sofern die Wohnungse i- gentümer über die verlangte Regelung durch Beschluss entscheiden können (§ 15 Abs. 2 WEG) - mit einer Beschlussersetzungsklage nach § 21 Abs. 8 WEG durchgesetz t werden kann (vgl. nur Bärmann /Suilmann , WEG, 13. Aufl. § 15 Rn. 49). Für die Bestimmtheit des Klageantrages ist ausreichend, dass das Rechtsschutzziel hinreichend deutlich wird (vgl. S enat, Urteil vom 24. Mai 2013 - V ZR 182/12, NJW 2013, 2271 Rn. 23). Dies ist der Fall. Die Kläger erstreben eine möglichst gleichmäßige Nutzung des Gartens durch alle Wohnungseige n- tümer. b) Der vorherigen Befassung der Eigentümerversammlung mit de r Ang e- legenheit bedurfte es nicht. Kann - wie hier im Hinblick auf die tiefgreifende Ze r- strittenheit der Parteien und die Stimmengleichheit - mit an Sicherheit grenze n- 5 6 7 8 - 6 - der Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ein dem Klageziel entsprechender Antrag in der Eigentümerversammlung nicht die erforderliche Mehrheit finden wird, ist die Vorb efassung der Versammlung ausnahmsweise entbehrlich (vgl. Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 114/09, BGHZ 184, 88 Rn. 14 f.). 2. Die von dem Be rufungsgericht für die Gartennutzung getroffene Rot a- tionsr egelung entspricht jedoch nicht billigem Ermessen im Sinne von § 15 Abs. 3 WEG und kann daher keinen Bestand haben . a ) Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht allerdings an, dass es keine Gebrauchsregelung des Inhalts treffen durfte, dass bestimmte Flächen des Gartens bestimmte n Wohnungseigentümer n zur alleinigen Nutzung zug e- wiesen werden . aa) Nach § 15 Abs. 3 WEG kann ein Wohnungseigentümer zwar den Abschluss einer interessegerechten Gebrauchsregelung über die Nutzung des Gemeinschaftseigentums verlangen, soweit sich , wie hier, aus Gesetz, Verei n- barungen oder Beschlüssen keine Regelung ergibt. Solche Gebrauchsregelu n- gen können Bestimmungen zur Nutzungsart und - zweck enthalten. Möglich sind auch Nutzungsbesch ränkungen bis hin zu einem Nutzungsverbot. Nicht unter § 15 WEG fällt aber eine Regelung, die im Geme inschaftseigentum stehende Flächen an eine m Wohnungseigentümer zum ausschließlichen Gebrauch z u- weist . Eine solche Regelung stellt w egen des damit verbunden en vollständigen Ausschlusses der anderen Wohnungseigentümer von dem Mitgebrauch des Gemeinschaftseigentums keine Konkretisierung des Gebrauchs im Sinne von § 15 WEG dar . Sie ändert vielmehr § 13 Abs. 2 WEG ab und führt zu einem Sondernutzungsrecht des b eg ünstigten Wohnungseigentümers ( Senat, 9 10 11 - 7 - Beschluss vom 20. September 2000 - V ZB 58/99, BGHZ 145, 158, 167; vgl. auch Schultzky in Jennißen, WEG, 4. Aufl., § 15 Rn. 5) . bb) Das gilt auch dann, wenn allen Wohnungseigentümern eine gleic h- wertige Fläche des Gemeinschaftseigentums zur alleinigen Nutzung zuge wi e- sen wird. (1) Allerdings wird v erschiedentlich unter Rückgriff auf den Kompensat i- onsgedanken eine gleichmäßige räumliche Zuweisung von Gemeinschaftse i- gentum zur alleinigen Nutzung durch die einzeln en Wohnungseigentümer als eine mögliche Gebrauchsregelung im Sinne des § 15 WEG angesehen. So handele es sich beispielsweise nicht um einen Ausschluss vom Mitgebrauch, sondern um eine Konkretisierung des gemeinschaftlichen Gebrauchs, wenn jedem Wohnungseig entümer ein bestimmter Stellplatz zur dauerhaften oder befristeten Nutzung zugewiesen werde. Für jeden Wohnungseigentümer werde der Ausschluss vom Mitgebrauch an den übrigen Stellplätzen durch das Recht zum Alleingebrauch an einem bestimmten Stellplatz aus geglichen. Es mache wertungsmäßig keinen Unterschied, ob der Ausschluss vom Mitgebrauch - wie im Fall der Vermietung - durch einen entsprechenden Anteil an den Nutzungen oder durch den unmittelbaren ausschließlichen Eigengebrauch an einer Teilfl ä- che des Ge meinschaftseigentums kompensiert werde (Becker/Kümmel, ZWE 2001, 128, 136; Wenzel ZWE 2001, 226, 230 f. ; Bärmann /Suilmann , WEG, 13. Aufl., § 15 Rn. 22 - anders allerdings § 13 Rn. 109; ähnlich unter Hinweis auf § 14 Nr. 1 WEG: BeckOK WEG/Dötsch, 26. Editio n, § 15 Rn. 48). Hieran anknüpfend wird auch eine räumliche Aufteilung einer im Gemeinschaftseige n- tum stehenden Gartenfläche im Rahmen einer Gebrauchsregelung für möglich gehalten. Diese sei nicht zu beanstanden, wenn sie von der gleichrangigen Nutzungsber echtigung aller Miteigentümer an der Gesamtfläche ausgehe und sich auf eine räumliche Abgrenzung der Nutzungsberechtigung beschränke, die 12 13 - 8 - in dem gleichen Maße, in dem sie bestimmte Miteigentümer von der Nutzung einer Teilfläche ausschließe, diesen hinsicht lich des ihnen zugewiesenen Tei l- stücks zugutekomme (OLG Hamm, FGPrax 2005, 113 f.; Schmidt, ZWE 2007, 446, 447; vgl. auch KG, NJW - RR 1991, 1117, 1118 zu Kellerräumen). (2) Richtigerweise handelt es sich aber auch bei einer gleichmäßigen Zuweisung versch iedener im Gemeinschaftseigentum stehende r Flächen zur alleinigen Nutzung, die alle Wohnungs eigentümer einbezieht, nicht um eine Gebrauchsregelung im Sinne des § 15 WEG. Eine derartige räumliche Aufte i- lung führt zu einem gänzlichen Ausschluss der Wohnungse igentümer von dem Mitgebrauch des einem anderen Wohnungseigentümer zugewiesenen Teil s des Gemeinschaftseigentums sowie gleichzeitig zu einem ausschließlichen Nu t- zungsrecht an einer anderen Teilfläche. Damit handelt es sich um gegenstän d- lich begrenzte Sonde rnutzungsrechte (ebenso OLG München, ZMR 2008, 560, 561; OLG Düsseldorf, NZM 2004, 107, 108; OLG Düsseldorf, NZM 2003, 767; OLG Karlsruhe, MDR 1983, 672; LG Köln, ZWE 2012, 187 f.; Hügel/Elzer, WEG, § 15 Rn. 10; Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 4. Aufl., § 15 Rn. 14a; Bornemann, Der Erwerb von Sondernutzungsrechten im Wohnungseigentum s- recht, 2000, S. 132 f.; Schweiger, Sondernutzungsrechte im Wohnungseige n- tum, 1987, S. 128 f.; wohl auch Schultzky in Jennißen, WEG, 4. Aufl., § 13 Rn. 68; Spielbauer in Spielbaue r/Then, WEG, 2. Aufl., § 13 Rn. 29; Häublein, Sondernutzungsrechte und ihre Begründung im Wohnungseigentumsrecht, 2003, S. 200 f.) ; sie können nur durch eine Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG begründet werden (vgl. Senat, Urteil vom 2. Dezember 201 1 - V ZR 74/11, NJW 2012, 676 Rn. 10; Urteil vom 18. März 2016 - V ZR 75/15, ZfIR 2016, 459 Rn. 22 mwN ). Dass der jeweilige Wohnungseigentümer eine gleichwertige Fläche zur alleinigen Nutzung als Kompensation des Ausschlusses vom Mitgebrauch an 14 15 - 9 - andere n Flächen zugewiesen erhalten hat, rechtfertigt keine andere Bewertung. Mit der Überlassung einer gleichwertigen Fläche zur Alleinnutzung wird die En t- ziehung der Mitgebrauchsberechtigung an den übrigen Flächen nur ideell und wirtschaftlich, nicht aber - wo rauf es entscheidend ankommt - rechtlich ko m- pensiert (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juni 1984 - V ZB 32/82, BGHZ 91, 343, 347 f.; Bornemann, Der Erwerb von Sondernutzungsrechten im Wohnungse i- gentumsrecht, 2000, S. 132 f.; Schweiger, Sondernutzungsrechte im Wo h- nungseigentum, 1987, S. 129). Darin besteht auch der wesentliche Unterschied zur Vermietung von Flächen, die im Gemeinschaftseigentum stehen. Die Ve r- mietung entzieht den Wohnungseigentümern nicht das Recht zum Mitgebrauch, sondern setzt es weiterhin vo raus und regelt nur die Art und Weise der Au s- übung, indem er die Möglichkeit des unmittelbaren (Eigen - )Gebrauchs durch die des mittelbaren (Fremd - )Gebrauchs ersetzt und an die Stelle des unmitte l- baren Gebrauchs den Anteil an den Mieteinnahmen treten lässt ( § 13 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 1 WEG ; vgl. Senat, Beschluss vom 29. Juni 2000 - V ZB 46/99, BGHZ 144, 386, 388). Hinzu kommt, dass die F eststellung , ob der Entzug der Gebrauchsmöglichkeit einer Fläche in gleichwertiger Weise durch die Zuweisung einer ande ren Fläche kompensiert wird, erhebliche Schwierigke i- ten bereiten kann. Dies gilt gerade für Regelungen in Bezug auf die Gartennu t- zung, bei der die Lage der zuzuweisenden Teilflächen von entscheidender B e- deutung ist. Angesichts dieser Schwierigkeiten ist d i e Berücksichtigung einer ausreichenden Kompensation bei der Abgrenzung zwischen Gebrauchsreg e- lung und Sondernutzungsrecht auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtss i- cherheit nicht angezeigt . b) Rechtsfehlerfrei ist auch die weitere Annahme des Berufungsge richts, dass die von ihm getroffene Rotation sregelung für die Gartennutzung kein So n- dernutzungsrecht begründet und damit Gegenstand einer Gebrauchsregelung i m Sinne des § 15 WEG sein kann. 16 - 10 - aa) Ganz überwiegend wird eine Turnusregelung grundsätzlich nur als eine Konkretisierung des gemeinschaftlichen Gebrauchs angesehen, da hie r- durch eine gleichwertige Mitbenutzung des Gemeinschaftseigentums gewäh r- leistet werde. Daher könne eine Beschlussfassung durch die Wohnungseige n- tümer erfolgen (BayObLG, WuM 1991, 30 1 f. zu Wasch - und Trockenräumen; OLG Karlsruhe, MDR 1983, 672 zur Gartennutzung nach Wochentagen; Sui l- mann in Bär mann , WEG, 13. Aufl., § 13 Rn. 109; Jennißen/Schultzky, WEG, 4. Aufl., § 15 Rn. 5; Hügel/Elzer, WEG, § 15 Rn. 11; Spielbauer in Spielba u- er/The n, WEG, 2. Aufl., § 13 Rn. 29; Bärmann/Pick, WEG, 19. Aufl., § 15 Rn. 48; Hogenschurz, Das Sondernutzungsrecht nach dem WEG, 2008, § 2 Rn. 115; vgl. auch OLG Frankfurt a. M., NJW - RR 2008, 320 zu einer Parkplat z- nutzung für bestimmte Wohnungseigentümer in de m Zeitraum von 18 Uhr bis 8 Uhr ; a A Bärmann/Seuß/Schneider, Praxis des Wohnungseigentums, 6. Aufl., C. Rn. 276; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 2909a; Ganten, PiG 15, 71, 81 ). Etwas anderes soll gelten, wenn die zeitabschnittsweise alle i- nige Nutzung länger andauert. Je länger diese sei, desto eher sei von einem (befristeten) Sondernutzungsrecht auszugehen (Schweiger, Sondernutzung s- rechte im Wohnungseigentum, 1987, S. 50 f.; Bornemann, Der Erwerb von Sondernutzungsrechten im WEG, 2000, S. 56 f .; Häublein, Sondernutzung s- rechte und ihre Begründung im Wohnungseigentumsrecht, 2003, S. 6 f.; vgl. auch BeckOK WEG/Dötsch, 25. Edition, § 15 Rn. 43). bb) D er Senat sieht ebenfalls nicht in jedwedem Zeitraum, für den ein Wohnungseigentümer von der Nutz ung des gemeinschaftlichen Eigentums w e- gen der Zuweisung der Nutzung an einen anderen Wohnungseigentümer au s- geschlos sen ist, einen Entzug der Befugnis zum Mitgebrauch des Gemei n- schaftseigentums . Das kann, anders als einzelne Stimmen in der Literatur me i- nen (vgl. Hügel/Elzer, WEG, § 15 Rn. 11), auch dem Beschluss des Senats vom 20. Februar 2014 (V ZB 116/13, NJW 2014, 1879 Rn. 16) nicht entno m- 17 18 - 11 - men werden. Richtigerweise führt eine Regelung, die im Interesse eines geor d- neten Gebrauchs des Gemeinschaftseigentum s dessen turnusmäßige Nutzung durch einzelne Wohnungseigentümer vorsieht, grundsätzlich nicht zu einem befristeten Sondernutzungsrecht; sie kann daher durch (Mehrheits - ) Beschluss getrof fen werden. Sondernutzungsrechte sind dadurch gekennzeichnet, dass einem oder mehreren Wohnungseigentümern unter Ausschluss der übrigen Wohnungse i- gentümer das Recht zur Nutzung von Teilen des Gemeinschaftseigentums z u- gewiesen wird (Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 74/11, NJW 2012, 676 Rn. 10). B ei einer Turnusreg elung kann ein Wohnungseigentümer das Gemeinschaftseigentum zu den ih m zugewiesenen Zeit en zwar ausschließlich nutzen. Dient die Regelung dem geordneten, weil nicht gleichzeitig möglichen oder zweckmäßigen Gebrauch des Gemeinschaftseigentums, wie etwa bei e i- nem Wasch - und Trockenraum, bedeutet dies aber nur eine Einschrän kung, nicht dagegen einen En tzug des Mitgebrauchs. Auch bei der hier getroffene n Rotations regelung handelt es sich nicht um ein befristetes Sondernutzungsrecht. Sie soll einen konfliktfr eien Gebrauch des gemeinschaftlichen Gartens ermöglichen und beschränkt infolge de s täglichen Wechsel s des Nutzungsrechts die Ausschließlichkeit der Nutzung des Gartens für einen Wohnungseigentümer auf einen derart kurzen Zeitraum, dass ein gänzlicher Entz ug der Nutzungsmöglichkeit für den anderen Wohnungseige n- tümer nicht ge geben ist . c) Die von dem Berufungsgericht getroffene Turnusregelung entspricht aber nicht billigem Ermessen im Sinne von § 15 Abs. 3 WEG . a a) Das Gericht hat die im Rahmen von § 21 Abs. 8 WEG festzulegende Regelung nach denselben Maßstäben zu treffen, wie sie das Wohnungseige n- 19 20 21 22 - 12 - tumsgesetz den Wohnungseigentümern vorgibt (vgl. Bärmann /Merle , WEG, 13. Aufl., § 21 Rn. 214) , i m Fall der Ersetzung eines Beschlusses über eine i n- teresseng erechte Gebrauchsregelung gemäß § 15 Abs. 3 WEG also nach bill i- ge m, das Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer berücksichtige n- de Ermessen. b b) Die Ausübung dieses Ermessens ist von dem Revisionsgericht nur darauf zu überprüfen, ob alle wesentli chen Umstände Beachtung gefunden h a- ben, die Grenzen der Ermessensausübung eingehalten sind und in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise von d i e se r Gebrauch gemacht wurde (vgl. Senat, Urteil vom 24. Mai 2013 - V ZR 182/12, NJW 2013, 2271 Rn. 24 ; siehe auch Senat, Urteil vom 24. November 1995 - V ZR 174/94, NJW 1996, 1054, 1055 zu § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB ). Einer solchen Überprüfung hält die Regelung des Berufungsgerichts nicht stand. Die Revision verweist zutreffend darauf, dass die Partei en ( wie auch das Berufungsgericht im Rahmen seiner Vergleichsbemühungen ) stets und au s- schließlich eine räumliche Aufteilung de s Gartens angestrebt haben . Grund ist das Anliegen der Parteien, im Rahmen ihrer Nutzung den Garten auch zu g e- stalten und zu pfleg en . Die von dem Gericht getroffene Rotationsregelung w i- derspricht d i e ser Vorstellung der Parteien und lässt eine sinnvolle gärtnerische Nutzung nicht zu. D as Anlegen von Beeten oder etwa das Pflanzen von Zier - oder Nutzsträuchern sowie deren Pflege ist bei der Rotationslösung nicht g e- währleistet. Besteht insoweit zwischen den Parteien kein Einvernehmen über di e Lage der entsprechenden Flächen und deren Bepflanzung, könnte - im Ex - tremfall - täglich eine Umgestaltung durch den jeweils nutzungsberechtigten Wo hnungseigentümer erfolgen. Entsprechendes gilt, wie auch das Berufung s- gericht nicht verkennt, für die Nutzung des Gartens zu r Brennholzlagerung durch die Beklagten. Angesichts der Zerrüttung des Verhältnisses zwischen den 23 24 - 13 - Parteien konnte das Berufungsgeric ht die se auch nicht darauf verweisen, die s- bezüglich eine Übereinkunft zu finden. Ist aber davon auszugehen, dass d ie täglich wechselnde Nutzung des Gartens den Wünschen aller Beteiligten wide r- spricht und zudem neue Konflikte hervorrufen wird, stellt sie ke ine interesse n- gerechte und damit billigem Ermessen entsprechende Gebrauchsregelung dar . III. 1. D as Urteil k ann daher , soweit es die Nutzung des Gartens betrifft, ke i- nen Bestand haben; es ist insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil bislang nicht gesehen worden ist, dass Gegenstand einer Regelung nach § 21 Abs. 8 WEG auch eine - hier für die Z u- weisung von Gartenflächen zur alleinigen Nutzung notwendige - Vereinbarung sein kann, wenn dem klagenden Wohnun gseigentümer nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG ein Anspruch auf Abschluss einer solchen Vereinbarung zusteht. a) Nach § 21 Abs. 8 WEG kann das Gericht in einem Rechtsstreit gemäß § 43 WEG nach billigem Ermessen entscheiden, wenn die Wohnungseigent ü- mer eine n ach dem Gesetz erforderliche Maßnahme nicht treffen, soweit sich diese nicht aus dem Gesetz, einer Vereinbarung oder einem Beschluss ergibt. D er Begriff der Maßnahme umfasst beide Handlungsalternativen der Wo h- nungseigentümer und nich t lediglich Beschlüsse (Bärmann /Merle , WEG, 13. Aufl., § 21 Rn. 203; aA wohl Spielbauer in Spielbauer /Then , WEG, 2. Aufl., § 21 Rn. 87). E ine Vereinbarung stellt sich nämlich dann als eine nach dem Gesetz erforderliche Maßnahme dar, wenn ein Wohnungseigentümer auf ihr en Abschlus s nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG einen Anspruch hat. Erfüllen die übr i- gen Wohnungseigentümer diesen Anspruch nicht , kann auch eine Vereinb a- rung durch eine gerichtliche Entscheidung nach § 21 Abs. 8 WEG ersetzt we r- 25 26 - 14 - den , wenn bei ihrer inhaltliche n Ausgestaltung Spielraum besteht (vgl. Bä r- mann/Merle, WEG, 13. Aufl., § 21 Rn. 203; Becker, ZWE 2011, 172, 173; siehe auch KG, ZWE 2002, 324, 326 unter 6.; Jennißen in Jennißen, WEG, 4. Aufl., § 15 Rn. 144; aA Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 3. Aufl. , § 15 Rn. 38; ders., Das neue WEG, 2007, § 2 Rn. 103). Wie bei einer Beschlussersetzung wird d er konkrete Inhalt der Vereinbarung durch eine gerichtliche Ermessensentsche i- dung nach § 21 Abs. 8 WEG festgelegt , so dass i m Klageantrag nur das Reg e- lungsziel der verlangten Vereinba rung umschrieben werden muss. Anders ist es allerdings , wenn die Vereinbarung einen feststehenden Inhalt haben muss; in diesem Fall muss die Klage auf die Zustimmung der übrigen Wohnungseige n- tümer zu einem bestimmten Vertragstext gerichtet sein (vgl. Bärma nn / Suil - mann, WEG, 13. Auf l., § 10 Rn. 153, § 15 Rn. 49). b) Die Voraussetzungen eines Anspruchs der Kläger gegen die Bekla g- ten nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG auf Abschluss einer Vereinbarung, die die flächenmäßige Aufteilung des Gartens zur Nutzung zum Ge genstand hat, sind nach den bislang von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen geg e- ben. Die Vorschrift begründet einen (Individual - )Anspruch jedes Wohnungs - oder Teileigentümers gegen die anderen Miteigentümer auf Abschluss einer Vereinbarung, wen n ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwi e- genden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insb e- sondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer unbillig erscheint (vgl. Senat, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 131/10, ZWE 2011, 170, 171). aa) Da die Parteien bislang keine von den gesetzlichen Vorschriften a b- weichende Regelung getroffen haben, ist für die Nutzung des im Gemei n- schaftseigentum stehenden Gartens § 13 Abs. 2 S. 1 WEG maßgebend. D a- nach ist jeder Wohnungseigentümer zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen 27 28 - 15 - Eigentums nach Maßgabe der §§ 14, 15 WEG berechtigt. Mitgebrauch in di e- sem Sinn ist das aus der Gemeinschaft der Eigentümer herzuleitende Recht der Eigentümer, persönliche Gebrauchsvorteile au s der gemeinschaftlichen Sache zu ziehen, d.h. an dieser den Mitbesitz im Sinne des § 866 BGB auszuüben, der seiner Natur nach nicht in Bruchteilen bestehen kann. Die Gebrauchsb e- fugnis des einzelnen Wohnungseigentümers ist also persönlichkeitsbezogen und u nteilbar und nicht etwa quotal entsprechend seinem Miteigentumsanteil beschränkt. Sie findet ihre Grenzen entsprechend dem Gesetzeswortlaut nur in der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme und zum ordnungsgemäßen G e- brauch (§ § 14, 15 WEG ; vgl. BayObLGZ 1 972, 109, 112 f.; OLG Hamm, ZWE 2001, 122, 123). bb) Dieses Recht auf einen allseits gleichen Gebrauch des Gartens kann infolge der tiefgreifende n Zerrüttung des Verhältnisses der Parteien nicht ve r- wirklicht werden. Sie lässt eine konfliktfreie Nutzung des Gartens, die hier auch in der Gartenpflege und der gärtnerischen Gestaltung durch die Wohnungse i- gentümer selbst liegen soll, nicht zu ; eine solche kann, wie dargelegt, auch nicht durch eine Gebrauchsregelung erreicht werden . Damit liegen schwerwi e- gende Gründe vor, die ein Festhalten an der gesetzlichen Regelung unbillig erscheinen lassen. U m d a s beiderseitige Anliegen der Parteien zu gewährlei s- ten, ist eine flächenmäßige Aufteilung des Gartens mit der Zuweisung von Fl ä- chen zur ausschließlichen Nutzung d urch jeweils eine Partei erforderlich, die nur auf der Grundlage einer Vereinbarung erfolgen kann. Im Hinblick darauf, dass die Vereinbarung d en Anspruch auf gleichen Mitgebrauch des Gemei n- schaftseigentums verwirklichen soll, spricht im Rahmen der Abwägung der Rechte und Interessen der Parteien im Grundsatz nichts dagegen , eine fl ä- chenmäßige Aufteilung mit dem Ziel einer in etwa hälftigen Aufteilung des Ga r- tens vorzunehmen; hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung die ses Regelung s- 29 - 16 - z iels besteht dabei ein - d ie Anwendung des § 21 Abs. 8 WEG rechtfertigender - Spielraum hinsichtlich der konkreten Lage der Flächen . Sofern die Kläger - wie von ihnen in der Revisionserwiderung mitgeteilt - zwischenzeitlich aus de r An lage ausgezogen sind und ihre Wohnung vermiet et haben , kann es allerdings an dem Vorliegen schwerwiegender Gründe im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG fehlen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Mieter tatsächlich kein Interesse an der Nutzung des Gartens hat. c) Steht den Klägern ein Anspruch au f Abschluss einer Vereinbarung mit einer flächenmäßig gleichwertigen Aufteilung des Gartens zur ausschließlichen Nutzun g durch die jeweilige Partei zu , kann die zu ersetzende Vereinbarung nur schuldrechtlicher Natur sein. Wegen des mit § 21 Abs. 8 WEG verb undenen Eingriffs in die Privatautonomie der Wohnungseigentümer dürfen Maßnahmen nämlich nur insoweit angeordnet werden, als dies zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes unbedingt notwendig ist (Senat, Urteil vom 24. Mai 2013 - V ZR 182/12, NJW 2013, 2271 Rn. 31). E ine Eintragung im Grundbuch und die damit nach § 10 Abs. 3 WEG einhergehende Wirkung der Vereinbarung auch gegen Sonderrechtsnachfolger der Parteien ist nicht veranlasst, weil die zu treffende Gebrauchsregelung durch das Zerwürfnis der gegenwärtigen Wo h- nungseigentümer begründet ist und die Notwendigkeit einer solchen Regelung bei einer Veränderung der personellen Zusammensetzung anders zu beurteil en sein kann. 30 31 - 17 - 2 . Das Berufungsgericht wird vor einer neuen Entscheidung auf eine sachge rechte Antragstellu ng hinzuwirken und zu klären habe n , ob und auf we l- che Weise eine flächenmäßige Zuweisung des Gartens zur Nutzung im Ra h- men einer vereinbarungsersetzenden gerichtlichen Entscheidung vorzunehmen ist. Stresemann Brückner Weinland Kazele Haberkamp Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.04.2011 - 9 C 356/10 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.07.2015 - 11 S 118/11 - 32
Full & Egal Universal Law Academy