BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z R 1 9/12 vom 12. Juli 2012 in de m Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. Dezember 2011 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. D er Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 6.000 Gründe: I. Die Klägerin ist Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, welches keine eigene Anbindung an eine öffentliche Straße hat. Zugunsten des jeweiligen Grundstückseige ntümers ist zu Lasten des dem B e- klagten gehörenden Grundstücks ein Geh - , Fahr - und Leitungsrecht eingetr a- gen (Grunddienstbarkeit). Die Parteien streiten über die Ausübungsstelle des Rechts. Die Klägerin hat die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung w e- sentlicher Beeinträchtigungen der Dienstbarkeit durch Bau - , Bepflanzungs - , Park - und Lagerungsmaßnahmen sowie zur Beseitigung der Beeinträchtigu n- 1 2 - 3 - gen (Holzstapel, Holzschuppen, Terrasse, parkende Fahrzeuge, Bepflanzungen mit Bäumen, Zaunpfosten, gelagert e Torbauteile) beantragt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben, alle r- dings den Ausübungsbereich des Rechts gegenüber dem von der Klägerin b e- anspruchten Bereich eingeschränkt. Die Revision gegen sein Urteil ha t das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin. II. Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision ge l- tend zu machenden Beschwer 20.000 26 Nr. 8 EGZPO). 1. Bei einer Klage auf Unterlassung der Beeinträchtigung einer Grun d- dienstbarkeit bestimmt sich der Wert des Rechts nach § 7 ZPO; er ist nach § 3 ZPO zu schätzen. Für den Wert einer Beseitigungsklage ist das Interesse des Klägers an der Beseitigung des beanstandeten Zustands maßgeblich; auch er ist nach § 3 ZPO zu schätzen. Beide Werte sind zusammenzurechnen. Maßg e- bend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Intere sse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung (S e- nat, Beschluss vom 29. Januar 2009 - V ZR 152/08, Grundeigentum 2009, 514, 515). 2. Nach diesen Grundsätzen bemisst sich die Beschwer der Klägerin, welche sie in dem angestre bten Revisionsverfahren geltend machen könnte, allenfalls nach dem Wert, den die Grunddienstbarkeit mit dem von ihr bea n- spruchten Ausübungsbereich abzüglich des Werts mit dem von dem Ber u- fungsgericht festgelegten Ausübungsbereich für das Grundstück der Klä gerin hat zuzüglich de s Wert s des Interesses der Klägerin an der Beseitigung der 3 4 5 - 4 - Anlagen und Gegenstände, welche von dem Urteilsausspruch des Berufung s- gerichts nicht erfasst werden, durch den Beklagten. 3. Dass diese We rte zusammen 20.000 nicht - wie geboten (siehe nur Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180) - dargelegt und glaubhaft gemacht. a) Sie hat schon nicht aufgezeigt, in welchem Umfang sie das Ber u- fun gsurteil angreifen will. Gesicherte Feststellungen zu dem Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer lassen sich deshalb nicht treffen. Der Senat geht allerdings davon aus, dass die Klägerin die in erster Instanz gestellten Klageanträge in dem abgewiesenen Umfang weiterverfolgen will. b) Es fehlt an der Glaubhaftmachung des Werts, den die Grunddiens t- barkeit mit dem von der Klägerin beanspruchten Ausübungsbereich und mit dem von dem Berufungsgericht festgelegten Ausübungsbereich für das Grun d- s tück der Klägerin hat. Die mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Ko s- tenvoranschläge betreffend Pflaster - und Tiefbauarbeiten an einer Auffahrt, "Umbauarbeiten" sowie Kabel - und Leitungsverlegungen sind dafür unergiebig. Es ist auch nicht dargelegt und d eshalb nicht ersichtlich, weshalb diese Arbe i- ten notwendig sind, falls das Berufungsurteil Bestand hat. c) Eine für die Beschwer maßgebliche Wertminderung des Grundstücks der Klägerin durch die Festlegung des Ausübungsbereichs der Grunddienstba r- keit in d em Berufungsurteil und durch die beanstandeten Maßnahmen des B e- klagten, welche die Klägerin noch beseitigt haben will, behauptet sie schlicht, ohne einen Minderungsbetrag anzugeben und glaubhaft zu machen. d) Weil die Klägerin die Notwendigkeit der in d en Kostenvoranschlägen aufgeführten Arbeiten nicht dargelegt hat, können Feststellungen zu dem Wert 6 7 8 9 10 - 5 - ihr es Interesses an der Beseitigung der weiteren Anlagen und Gegenstände durch den Beklagten ebenfalls nicht getroffen werden . III. Die Kostenents cheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bei der Festse t- zung des Gegenstandswerts ist der Senat - mangels anderer Anhaltspun k te - von der Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts ausgegangen. Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: LG Chemnitz, Entscheidung vom 27.06.2011 - 2 O 1403/10 - OLG Dresden, Entscheidung vom 20.12.2011 - 9 U 1214/11 - 11
Full & Egal Universal Law Academy