BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 19 /12 vom 11. September 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch , Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 11 . September 2013 beschlossen: Der Sena t beabsichtigt, die Revision de s Kläge r s gegen das Urteil de s 2 . Zivil senats des Oberl and es ge richts Stuttgart vom 29 . Dezember 201 1 gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe : I. D e r Kläger , ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragener Verein, nimmt d i e Beklagte auf Unterla s- sung der Verwendung von K lausel n in ihr en Allgemeinen Versicherung s- bedi ngungen für kapitalbildende Lebens - und Rentenversicherungen in Anspruch . Die hier maßgebliche n § 4 der AVB Kapital und § 7 AVB Re n- te be stimmen , dass die Beiträge durch jährliche Beitragszahlungen zu entrichten sind, der Versicherungsnehmer nach Vereinbaru ng aber auch 1 - 3 - die Jahresbeiträge in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen kann, wofür Ratenzahlungszuschläge erhoben wer den. D e r Kläger ist der Auffassung, dass es sich bei der Vereinbarung unterjähr i- ger Prämienzahlung mit Erhebung von Ratenzahlungszuschlägen um e i- nen entgeltlichen Zahlungsaufschub handele und daher der effektive Ja hreszins angegeben werden müsse . Da dies nicht geschehen sei, sei § 6 PAngV verletzt und die streitbefangenen Klauseln seien wettb e- werbsrechtlich unzuläs sig. Das Land gericht hat de r Klage stattgegeben, das Oberlandesg e- richt hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen . Da gegen richtet sich die Revision de s Kläger s , mit der er sein Begehren weiterverfolgt. II. Die Voraussetzungen für die Zu lassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und d as Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO) . Mit Urteil vom 6. Februar 2013 (IV ZR 230/12 , VersR 2013, 3 41 - 3 44 ) h at der Senat entschieden, dass es sich b ei der vertraglich verei n- barten unterjährigen Zahlungsweise der Versicherungsprämien nicht um eine Kreditgewährung in Form eines entgelt lichen Zahlungsaufschubs nach § 1 Abs. 2 VerbrKrG, § 499 Abs. 1 BGB a.F. (nunmeh r § 506 Abs. 1 BGB) handelt. Damit ist die im Streitfall entscheidungserhebliche Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung geklärt , und der im Zeitpunkt der En t- 2 3 4 5 - 4 - scheidung des Berufungsgerichts gegebene Zulassungsgrund der grun d- sätzlichen Bedeutung ist e ntfallen. Die Revision hat in der Sache ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil steht in Einklang mit dem vorgenannten Senatsu r- teil, dessen Ausführungen hier entsprechend gelten . Gesichtspunkte, die eine abweichende Entscheid ung rechtf ertigen könnten, sind - auch unter Berücksichtigung des Revisionsvortrags - nicht ersichtlich. Dies gilt auch , soweit gerügt wird, die streitbefangenen Klauseln seien wettbewerb s- rechtlich unzulässig. Die fehlende Angabe des effektiven Jahreszinses begründe t keine Beeinflussung der Entscheidungsfä higkeit von Verbra u- chern (§ 3 Abs. 2 Satz 1 UWG) durch Vorenthaltung einer wesentlichen Information i . S . des § 5a Abs. 2 bis Abs. 4 UWG. Da es nicht um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub, also nicht um einen Kredi t i . S . von § 6 PAngV geht, musste der effektive Jahreszins nicht angegeben werden. Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfr a- gen erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisionszurückwe i- sung durch Beschluss nicht im Wege (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 I ZR 255/02 , NJW - RR 2005, 650 unter II 1). Einer Vorlage an den Eu ropäischen Gerichtshof zur Auslegung der Richtlinie 87/102/EWG vom 22. Dezember 1986 bzw. der Richtlinie 2008/48/EG vom 23. April 2008 bedarf es nicht, weil die richtige Anwe n- dung des Gemeinschaftsrechts hier derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt und die Vorlagepflicht letztinstan z- licher Gerichte der Mitgliedstaaten gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV entfällt (EuGH , Slg. 1982, 3415, 3430). Den Richtlinien ist klar zu entnehmen , dass Versicherungsverträge nicht von ihnen erfasst werden sollen. Einer 6 7 8 - 5 - Vorlage an den Eu ropäischen Gerichtshof zur Auslegung der Richtlinie 2005/29/EG vom 11. Mai 2005 bedarf es ebenfalls ni cht, weil der Eu r o- p ä ische Gerichtshof die hier maßgebenden Fragen bereits entschieden hat (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2008 III ZR 279/07, BGHZ 178, 243 Rn. 31; EuGH, Slg. 2011, I - 3903, 3932 - Vin Sverige). Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden. Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 26.0 4.2011 - 20 O 211/10 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.12.2011 - 2 U 50/11 -
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