BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 19/13 Verkündet am: 2. April 2014 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 256 Abs. 1 Zur Zulässi gkeit einer auf Ersatz künftigen Schadens gerichteten Feststellung s klage, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts zwar minimal über dem allgemeinen Lebensrisiko liegt, jedoch aufgrund der Umstände des Einzelfalls als "sehr, sehr g e- ring" anzusehen ist. BGH, Urteil vom 2. April 2014 - VIII ZR 19/13 - LG Berlin AG Charlottenburg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 201 4 durch den Richter Dr. Frellesen als Vorsitzenden, die Richt e- rin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 21. Dezember 2012 aufgehoben. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsger ichts Cha r lottenburg vom 16. März 2012 wird mit der Maßgabe z u- rückgewiesen, dass die Klage als unzu lässig abgewiesen wird. Die Kläger haben die Kosten der Rechtsmittelverfahren ei n- schließlich der Kosten der Streithilfe zu tragen. Von Rechts wegen Tatbest and: Die Kläger wohnten mit ihren Eltern von 1998 bis 2008 in einer von der Beklagten gemieteten Wohnung in Berlin. Der Fußboden der Wohnung bestand bei Mietbeginn aus asbesthaltigen V inyl platten (sog. Flexplatten). Nachdem sich der nach Nutzungsbeginn von den Eltern der Kläger über den Flexplatten verlegte Teppich Mitte des Jahres 2005 im vorderen Teil des Flurs gelockert hatte, entfernte der Vater der Kläger in diesem Bereich den 1 2 - 3 - Teppich und bemerkte, dass die unter dem Teppich befindlichen Flexplatte n teilweise gebrochen waren und offene Bruchkanten a ufwíesen. Der Vater der Kläger informierte die Beklagte Ende Juli 2005 über diesen Umstand , worauf die Beklagte der Streithelferin zu 1 am 5. A ugust 2 005 den Auftrag erteilte, die beschädigten Flexplatten auszutauschen. Di es geschah am Vormittag des 15. August 2005 durch den Streithelfer zu 2, einen Mitarbeiter der Streithelferin zu 1. Zu dieser Zeit waren die Kläger in der Schule. Als sie am Nachmittag in die Wohnung zurück kehrten, hatte der Streithelfer zu 2 die Wohnung bereits verlassen. Mitte September 2005 verlegte der Vater der Kläger über den ausg e- tauschten Flexplatten einen neuen Teppich. Die Eltern der Kläger wurden erst im Juni 2006 durch einen an alle Mieter gerichteten Serienbrief darüber info r- m iert, dass die Flexplatten asbesthaltiges Material enthielten. Die Kläger behaupten, der Streithelfer zu 2 habe die Arbeiten am 15. A u- gust 2005 unter Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften unsachgemäß durchg e- führt. Insbe so ndere sei die Baustelle ungerein igt verlassen worden. Der vo r- handene Staub sei erst von der Mutter der Kl äger am Nachmi ttag des 15. A u- gust 2005 zusammenge kehrt worden , als die Kläger bereits wieder in der Wo h- nung anwesend gewesen seien . Es müsse damit gerechnet werden, dass die Kläger im Zeitraum Juli 2005 bis September 2005, insbesondere durch die Vo r- gänge im Juli/August 2005 , Asbestfasern aufgenommen hätten, die in der Folge schwere Gesundheitsschäden (Tumore) verur sachen könnten . Die Kläger nehmen die Beklagte auf Feststellung i n Ans pruch , dass di e- se verpflichtet ist, den Klägern alle materiellen und immate riellen Schäden, die ihnen aus der Gesundheitsgefährdung, die durch den Asbestkontakt in den Mieträumen in der Wohnung bereits entstanden sind und/oder als Spätfolgen noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen S o- zialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind. 3 4 - 4 - Das Amtsgericht hat die Feststellungsklage als zulässig angesehen, j e- doch mangels Begründetheit abgewiesen. Auf die Berufung der Kl äger hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und der Feststellungsklage stattgegeben. Mit i hrer vom Berufungsgericht zugelassenen R evision verfolgt di e Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ha t Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung (LG Berlin, ZMR 2013, 715) im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Feststellungsklage sei zulässig. Insbesondere sei das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben, da mit eine r gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne, dass ein künftiger Schaden entstehen werde; Gewissheit über den Schadenseintritt müsse nicht bestehen. Ein Feststellungsinteresse bestehe nur dann nicht, wenn nach der allgemeinen Lebenserfahrung und d em gewöhnlichen Lauf der Dinge eine gewisse, hinre i- chende Wahrscheinlichkeit für den künftigen Eintritt eines Schadens ausg e- schlossen werden könne. Ein Schadenseintritt dürfe also weder ausgeschlo s- sen noch unwahrscheinlich sein. Das Feststellungsinteresse bestehe darüber hinaus z um Zwecke der Hemmung der Verjährung von Ansprüchen. Die Feststellungsklage sei auch begründet. S ollte ein S chaden entst e- hen, stünde den Klägern ein Anspruch gegen die B eklagte aus § 535 Abs. 1, 5 6 7 8 9 - 5 - § 280 Abs. 1, § 241 A bs. 2, § 278 B GB zu. Der Streithelfer zu 2 habe vorg e- schriebene Sicherheitsvorschriften beim Austausch der Flexplatten missachtet. Durch die vom Streithelfer zu 2 unterlassene Staubb i ndung beim Entfernen der Flexplatten sei die konkrete Gefahr begründet worden, dass ung ebundene A s- bestfasern in die Luft gelangten. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich Asbestf asern während der sechswöchigen Postsanierungsphase in der Lunge oder im Rippenfell der Klä ger hätten festsetzen k önnen , zumal die Kl ä- ger mit einem neu ange schafften Hund auf dem Boden getollt hätten. Auch müsse berücksichtigt werden, dass die gebrochene n Flexplatten zwischen dem Entfernen des Teppichs durch den Vater der Kläger Ende Juli 2005 bis zu d e- ren Austausch am 15. August 2005 zehn Tage off en gelegen hätten . Zwar habe der Sachverständige im Einze lnen erläutert, dass das Risiko des Auftretens einer tödlichen Tumorerkrankung für die Kläger " sehr geri ng " sei. Folglich sei die Verwir klichung des Risikos, also eine asbestverursachte Erkrankung aufgrund d er Exposition der Kläger , eher unwahrscheinlich. Alle r- dings sei das Risiko durch den S achverständigen auch nicht ausgeschlossen worden; die sachverständigen Ergänzungen zu dem schriftlichen Gutachten hätte n ergeben, dass aufgrund der Exposition der Kläger die Möglichkeit einer E rkrankung das allgem eine Lebensr is i ko übersteige. Nicht ma ßgeblich könne sein, ob die Klä ger bei einer vi ele Jahre später auftretenden T umorerk r a n kung eine Kaus alität zwischen der Asbestexposition im Jahr 20 05 und der Erkr ankung würden nach weisen können . Soweit die Beklagte gel te nd mache, es sei nicht nachweisbar, ob eine zu einer späteren Erkr a nkung führende Asbestfaser aus dem ab Juli 2005 begi n- nenden Zeitraum, als der Vater der Kl äger den alten Teppich im Flur entfernt habe , oder aus dem Zeitraum der Arbeiten am 15. August 2005 oder danach stamme, sei dies unerheblich. Bereits ab Ju li 2005 habe die Beklagte für eine 10 11 12 - 6 - Gefahrverwirklichung einzustehen, weil sie die Eltern der Kläger nicht auf die Verwendung asbesthaltiger Flexp latten und die damit in Zusammenhang st e- henden Gefahren hingewiesen habe. II. Diese Be urteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsger ichts ist die Feststellungs kl a- ge bereits unzulässig. Die Kläger haben u nter den vom Berufungsgericht fes t- gestellten Umständen nicht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung . 1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufung sgericht allerdings angenommen , dass der Beklagten im Zusammenha ng mit dem von ihr in Auftrag gegebenen Austau sch der asbesthaltigen V iny lplatten eine über § 278 BGB zurechenbare Pflichtverletzung ihrer Streithelfer zu 1 und 2 zu r Last fällt , da der Streithelfer zu 2 während der Arbeiten in der Wohnung vorgeschrieben e Sicherheitsma ß- nahmen unbeachtet gelassen hat. Auch ist die rechtliche Würdigung der Vor - instanzen, die Beklagte habe eine vertragliche Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) dadurch verletzt, dass sie die Eltern der Kläger nach der im Juli 2005 erfolgten Anzeige , es lägen Flexplatten mit offenen Bruchkanten frei, n icht umgehend über die v on den Platt en möglicherweise ausgehenden Gefahren in for mierte , aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dies stellt auch die Revision nicht in Frage. 2. Von Rechtsfehlern beein flusst ist hingegen die Annahme des Ber u- fungsgerichts, die Kläger hätten ein schützenswertes rechtliches Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO an der begehrten Feststellung. 13 14 15 16 - 7 - Es kann dabei offen bleiben, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutriff t, die Zulässigkeit der Feststellungsk lage setze eine h inreichende Wah r- scheinlichkeit dafür voraus , dass die P flichtverletzung der Beklagten in Zukunft zu einem Gesundheitss chaden bei den Klägern führen werde . Selbst wenn man für die Zulässigkeit der Fe ststellungsklage die bloße Möglichkeit eines durch die Pflichtverletzungen verursachten Schadenseintritts genügen lassen wollte (vgl. BGH, Urteile vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99, NJW 2001, 1431 unter II 2; vom 20. Januar 2001 - VI ZR 325/99, NJW 2001, 3 414 unter II 3 ; Beschluss vom 9. Januar 2007 - VI ZR 133/06, NJW - RR 2007, 601 Rn. 5), ist die Zulässigkeit der Klage im Streitfall zu verneinen. Denn bei verständiger Würdigung besteht aus der Sicht der Kläger auf der Grundlage der vom Berufungsgericht get roffenen Feststellungen und de s diesen Feststellu n- gen zugrunde liegenden Sachverständigengutachten s kein Grund, mit einem Schaden " wenigstens zu rechnen " (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2007 VI ZR 133/06, aaO mwN). a) Das Berufungsgericht hat , gest ützt auf die gutacht er lichen Äußeru n- gen des gerichtlich bestellten Sachverständigen, aus geführt , dass die Verwirkl i- chung des Ris ikos, an einem dur ch die Pflichtverletzung der Beklagten veru r- sachten Tumor zu erkranken, " e her unwahrscheinlich " sei. Dennoch s ei die Feststellungsklage (zulässig und) begründet, weil der Sachverständige ein au f- grund der Asbest - E xposition bestehendes Risiko , das geringfügig über dem allgemeinen Lebensrisiko liege, nicht ausgeschlossen habe. b) D em kann, wie die Revision zu Rec ht rügt, nicht gefolgt werden. Der S achverständige , Professor für Arbeits - und Sozialmed i zin, hat ausgeführt, dass das Risiko der Kläger, in Zukunft an einem Tumor zu erkranken, der auf die der Beklagten zurechenbaren Pflichtverletzungen zurückzuführen ist , zwar minimal über dem allgemeinen Lebensrisiko liege, jedoch aufgrund der anz u- 17 18 19 20 - 8 - nehmenden Exposition der Kläger mit Asbestfasern, die im Niedrigdosisbereich liege, als " sehr, sehr gering " anzusehen sei; mit einer Tumorerkrankung sei " nicht zu rechnen " . Bei dieser Sachlage m üssen die Kläger bei verständiger Würdigung nicht mit der Möglichkeit des zukünftigen Eintritts eines durch die Pflichtverletzung der Beklagten verursach ten Schadens rechnen. c ) Soweit sich das Berufungsgericht zur Stützung seiner A uffassung auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28. April 20 11 (8 AZR 769/09, NZA - RR 2012, 290 ) beruft, ist der dort entschiedene Sachverhalt mit dem hier zu entscheidenden Sachverhalt nicht vergleichbar. In dem vom Bundesarbeit s- gericht entschiede n en Fall war zwischen den Parteien unstreitig, dass der dort auf Feststellung der Schadensersatzpflicht klagende Geschädigte über ca. 100 Stunden während der Arbeitsverrichtung asbesthaltige Raumluft eingeatmet hat und dies zu Ablagerungen von Asbestfasern im Lungengewebe geführt hat ; das Gebäude, in dem der Geschädigte Sanierungsarbeiten durchgeführt hatte, wu r- de geschlossen und die Arbeiten vom Gewerbeaufsichtsamt wegen Asbestb e- lastung eingestellt. 21 22 - 9 - III. Nach alle de m kann das Berufungsurteil keinen B estand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da keine weiteren tatsächlichen Feststellu n- gen zu treffen sind, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Zurückweisung der Berufung der Kläger mit der Maßgabe, d ass die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Ber lin - Charlottenburg, Entscheidung vom 16.03.2012 - 219 C 271/09 - LG Berlin, Entscheidung vom 21.12.2012 - 65 S 200/12 - 23
Full & Egal Universal Law Academy