BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 19/14 vom 12. Mai 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsena t des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 201 5 durch den V orsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Offenloch und die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen d en Senats beschluss vom 2 1 . April 201 5 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO erhobene Gehörsrüge ist nicht begründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dies ist vo r- liegend auch in Bezug auf die von der Gehörsrüge aufgegriffenen Gesicht s- punkte erfolgt. Sie waren ausnahmslos Gegenstand der dem angegriffenen S e- n atsbeschluss zugrunde liegenden Senatsberatung, wurden vom Senat in der Sache aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen. Galke Wellner Offenloch Oehler Roloff Vorinstanz en: LG Siegen, Entscheidung vom 14.09.2012 - 2 O 339/10 - OLG Hamm, Entscheidung vom 11.12.2013 - I - 3 U 152/12 - 1 2 3
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