ECLI:DE:BGH:2016:100516BVIIIZR19.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 19/16 vom 10. Mai 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 Fa Es gehört zu den nicht auf sein Büropersonal übertragbaren Aufgaben eines Rechtsanwalts, Art und Umfang des gegen ei ne gerichtliche Entscheidung ei n- zulegenden Rechtsmittels zu bestimmen. Zugleich ist es seine ebenfalls nicht auf sein Büropersonal abwälzbare Aufgabe, alle gesetzlichen Anforderungen an die Zulässigkeit des danach bestimmten Rechtsmittels in eigener Verant wo r- tung zu prüfen und dafür Sorge zu tragen, dass dieses Rechtsmittel innerhalb der jeweils gegebenen Rechtsmittelfrist bei dem zuständigen Gericht eingeht. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2016 - VIII ZR 19/16 - LG Berlin AG Berlin - Charlottenburg - 2 - Der VIII . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Achilles, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol beschlossen: Der Antrag der Beklagten, ihnen gegen die Versäu mung der Fri s- ten zur Einlegung und Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss der Zivilkammer 18 des Landgerichts Berlin vom 21. September 2015 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen. Die Be schwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der R e- vision im vorgenannten Beschluss wird als unzulässig verworfen. Die Beklagten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. festgesetzt. Gründe: I. Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Klägerin in Berlin. Die m o- e- klagten auf Räumu ng und Herausgabe dieser Wohnung in Anspruch geno m- men. Das Amtsgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Ber u- fungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten durch B e- 1 - 3 - schluss vom 21. September 2015 zurückgewiesen und den Streitw ert auf o- zessbevollmächtigten der Beklagten am 25. September 2015 zugestellte B e- schluss nur hinsichtlich der Festsetzung des Streitwerts. In der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten de r Beklagten war eine Rechtsanwaltsfachangestellte neben der selbständigen Fristenkontrolle mit der Prüfung und Notierung von Rechtsmitteln einschließlich der dafür geltenden Fristen sowie der Vorbereitung der jeweiligen fristwahrenden Schriftsätze b e- traut. Diese ging davon aus, dass angesichts des vom Berufungsgericht im B e- schluss vom 21. September 2015 festgesetzten Streitwerts die für eine Nichtz u- lassungsbeschwerde erforderliche Beschwer von 20.000 nicht erreicht sei und nur eine Anhörungsrüge in Betracht komme. Dies teilte sie dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten so mit, der diese Sichtweise übe r- nahm und daraufhin mit Sch riftsatz vom 7. Oktober 2015 eine Anhörungsrüge bei dem Berufungsgericht erhob. Das Berufungsgericht hat die Rüge mit Beschluss vom 9. Dezember 2015 unter Hinweis darauf als unzulässig verworfen, dass die Nichtzulassung s- beschwerde gemäß § 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO eröf f- net und die Anhörungsrüge deshalb gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO unstatthaft sei. Denn die nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Mietbezugs zu bemessende Beschwer der Beklagten überschreite angesichts e 8 EG ZPO. Daraufhin haben die Beklagten unter dem 29. Januar 2016 bei dem Bundesgerichtshof Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt sowie Wiedereinse t- zung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt und die Nichtz u- lassungsbeschwerde unter dem 15. Februar 2016 begründet. 2 3 - 4 - II. Das Wiedereinsetzungsgesuch hat keinen Erfolg. Die Beklagten waren nicht, wie von § 2 33 Satz 1 ZPO vorausgesetzt, ohne ihr Verschulden gehi n- dert, die Fristen zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwe r- de einzuhalten. Das Fristversäumnis beruht auf einem den Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden ihres Proze ssbevollmächtigten, der bei der ihm obliegenden Prüfung des gegen den angefochtenen Beschluss gegebenen Rechtsmittels die Statthaftigkeitsvoraussetzungen der in Betracht zu ziehenden Nichtzulassungsbeschwerde verkannt hat. Dadurch hat er die rechtzeitige E inlegung und Begründung der nur innerhalb der Fristen des § 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO möglichen Nichtzulassungsbeschwerde ve r- säumt, so dass mit der Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs zugleich dieser Rechtsbehelf als unzulässig zu verwerf en ist (§ 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 1. Die Beklagten haben, ohne dass es auf den von ihnen in den Vorde r- grund gerückten Irrtum der Kanzleimitarbeiterin ihres Prozessbevollmächtigten über die Statthaftigkeit der in Rede stehenden Nichtzulassungsbeschwerde a n- kommt, die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung dieses Rechtsbehelfs schon deshalb in einer die Wiedereinsetzung gemäß § 233 Satz 1 ZPO ausschließenden Weise zu vertreten, weil die Fristversäumung en t- scheidend auf einem schuldhaften Rechtsi rrtum ihres Prozessbevollmächtigten beruht. Dieser hat mit der Anhörungsrüge den falschen Rechtsbehelf ergriffen, nachdem er bereits die Bestimmung des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs in ohnehin nicht zulässiger Weise auf seine Kanzleimitarbeiterin del egiert hatte. Es gehört zu den nicht auf sein Büropersonal übertragbaren Aufgaben eines Rechtsanwalts, Art und Umfang des gegen eine gerichtliche Entsche i- dung einzulegenden Rechtsmittels zu bestimmen (Senatsurteil vom 24. Juni 1992 - VIII ZR 203/91, NJW 1992, 2413 unter I 2 c, insoweit in BGHZ 119, 35 4 5 6 - 5 - nicht abgedruckt). Zugleich ist es seine ebenfalls nicht auf das Büropersonal abwälzbare Aufgabe, alle gesetzlichen Anforderungen an die Zulässigkeit des danach bestimmten Rechtsmittels in eigener Verantwort ung zu prüfen und dafür Sorge zu tragen, dass dieses Rechtsmittel innerhalb der jeweils gegebenen Rechtsmittelfrist bei dem zuständigen Gericht eingeht (BGH, Beschlüsse vom 17. März 2004 - IV ZB 41/03, NJW - RR 2004, 1150 unter II; vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10, NJW - RR 2013, 1393 Rn. 9; vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, WM 2016, 142 Rn. 12). Dem ist der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht gerecht geworden. Er hätte im Streitfall spätestens zu dem Zeitpunkt, als ihm seine Kan z- leimitarbeiterin die Akten zur Bearbeitung der aus ihrer Sicht einzulegenden Anhörungsrüge vorgelegt hat, die Art des gegen die angefochtene Entsche i- dung einzulegenden Rechtsbehelfs eigenverantwortlich auf Richtigkeit und Zweckmäßigkeit überprüfen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. März 2004 - IV ZB 41/03, aaO; vom 2. November 2011 - XII ZB 317/11, NJW - RR 2012, 293 Rn. 11; vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10, aaO Rn. 11; vom 13. Januar 2015 - VI ZB 46/14, NJW - RR 2015, 441 Rn. 8; vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, aaO). Bei dieser Überprüfung hätte ihm angesichts des vom Berufungsgeric ht nach dem Jahreswert der Miete auf 14.514,84 entgehen dürfen, dass die durch den Räumungsausspruch bedingte Beschwer den gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO zur Statthaftigkeit der Nichtzulassungsb e- schwerde erforderlichen Wert von me n- dere hätte ihm die dazu seit langem bestehende Rechtsprechung des Senats bekannt sein müssen, wonach sich bei dem Streit über das Bestehen eines Mietverhältnisses, dessen Dauer - wie hier - unbestimmt ist, der Besch werd e- wert nicht nach dem gemäß § 41 Abs. 2 GKG auf das Jahresentgelt begrenzten Gebührenstreitwert, sondern gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettomiete bemisst (zuletzt Senatsbeschlüsse vom 23. März 7 - 6 - 2016 - VIII ZR 26/16, juris Rn. 7; vom 3. November 2015 - VIII ZR 108/15, WuM 2016, 43 Rn. 2; vom 16. September 2015 - VIII ZR 135/15, WuM 2015, 681 Rn. 3; Senatsurteil vom 15. April 2015 - VIII ZR 281/13, NZM 2015, 536 Rn. 31; jeweils mwN). Hätte der Prozessbevollmächtigte der Bek lagten dies berücksichtigt, hä t- te er die rechtsirrige Ansicht seiner Kanzleimitarbeiterin nicht übernehmen dü r- fen, ein Rechtsbehelf gegen den angefochtenen Beschluss sei nicht gegeben, und dementsprechend auch nicht die gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZP O unzulässige Anhörungsrüge bei dem Berufungsgericht einlegen dürfen. Er hätte vielmehr die rechtzeitige Beauftragung eines bei dem Bundesgerichtshof zug e- lassenen Rechtsanwalts zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde vera n- lassen müssen, um unter Wahrun g der in § 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO geregelten Fristen auf diese Weise das angefochtene Urteil unter anderem wegen der vermeintlichen Gehörsverletzungen zur revisionsrechtl i- chen Überprüfung zu stellen (vgl. BT - Drucks. 15/3705, S. 15; ferner etw a BVerfG, NJW 2007, 3418 Rn. 26). 2. Ein Verschulden der Beklagten ist auch nicht entsprechend der in § 233 Satz 2 ZPO aufgestellten Vermutung ausgeschlossen, weil eine Recht s- behelfsbelehrung über die im Streitfall gegebene Nichtzulassungsbeschwerde unte rblieben ist. Denn dieser hat es gemäß § 232 Satz 2 Alt. 1, § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht bedurft, da es sich bei dem Berufungsverfahren vor dem Landgericht um einen Anwaltsprozess gehandelt hat, für den der Gesetzgeber eine Belehrung durch das Gericht als nicht erforderlich erachtet hat (BT - Drucks. 17/10490, S. 12) und in dem eine anwaltliche Beratung auch hier nach der Ver - 8 9 - 7 - f ahrenssituation sichergestellt war (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 131/15, juris Rn. 6 f.). Dr. Milger Dr. Achill es Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: AG Berlin - Charlottenburg, Entscheidung vom 24.02.2015 - 225 C 121/14 - LG Berlin, Entscheidung vom 21.09.2015 - 18 S 101/15 -
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