ECLI:DE:BGH:2017:290917UVZR1 9.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 19/16 Verkündet am: 29. September 2017 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja zu den Leitsätzen zu ZPO § 322, § 325 u. zu § 433 Abs. 1, § 986 BGHR: ja ZPO § 322, § 325 Abs. 1 a) Die Erweiterung der subjektiven Grenzen der Rechtskraft eines Urteils gegenüber dem Recht s- nachfolger gemäß § 325 Abs. 1 Fall 1 ZPO führt nicht zu einer Erwe i terung der objektiven Grenzen der Rechtsk raft. b) Die auf ein schuldrechtliches Recht zum Besitz gestützte Abweisung einer Vind i kationsklage im Vorprozess hindert den Rechtsnachfolger nicht an einer eigenen Vindikationsklage, wenn er weder rechtsgeschäftlich noch kraft Gesetzes in das Schuldverh ältnis mit dem Besitzer eingetreten ist. ZPO § 265 § 265 ZPO ist auch anzuwenden, wenn die Ansprüche aus dem Eigentum an der in Streit befangenen Sache aufgrund einer Ermächtigung durch den Rechtsinhaber von einem Dritten im Wege der gewil l- kürten Prozessst andschaft geltend gemacht we r den. BGB § 433 Abs. 1, § 986 Abs. 1 Das Besitzrecht eines Käufers, dem der Verkäufer die Kaufsache übergeben hat, entfällt, wenn der Eigentumsverschaffungsanspruch aus dem Kaufvertrag, etwa i n folge Rücktritts oder aufgrund eine s Verlangens von Schadensersatz statt der ga n zen Leistung, nicht (mehr) besteht. ZPO § 563 Abs. 3 Das Revisionsgericht kann über die sachliche Berechtigung der Klage auch nach deren Abweisung als unzulässig entscheiden, wenn das Berufungsurteil einen Sac h verhalt ergibt, der für die rechtliche Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grun d lage bietet, und bei Zurückverweisung der Sache ein and e res Ergebnis nicht möglich erscheint (Anschluss an BGH, Urteile vom 5. Dezember 1975 - I ZR 122/74, WM 1976, 164, 165 und vom 10. Oktober 1991 IX ZR 38/91, NJW 1992, 436, 438). BGH, Urteil vom 29. September 2017 - V ZR 19/16 - OLG Düsseldorf LG Mönchengladbach - 2 - Der V. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 2017 du rch d ie V orsitzende Richter in Dr. Stresemann, die Richter innen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Brückner , den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 9. Zivils e- nats des Ober landesgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 2015 aufgehoben und das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 10. Oktober 2014 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, den in der beigefügten Flurkarte (A n- lage K1) 1 abgebildeten Grund besitz, eingetragen in dem von dem Amtsgericht G . geführten Grundbuch von K . auf Blatt , Flur , Flurstücke , und (Anschrift: ), nebst sämtlichen Baulich keiten zu räumen und geräumt an den Kläger herauszugeben. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelfer des Klägers. Von Rechts wegen 1 Von dem Abdruck der Karte wurde zu Anonymisierungszwecken abgesehen. - 3 - Tatbestand : B . L . (fortan: Frau L) verkaufte mit notariell em Vertrag vom 22. Februar 2007 ihr Hofanwesen an die Beklagte. Sie trat von diesem Kau f- ve r trag zurück. Mit notariellem Vertrag vom 2. Oktober 2008 verkaufte s ie das Anwesen erneut, und zwar an Frau E . (fortan: Frau E), und verklagte, was Frau E wuss te, die Beklagte in einem ersten Rechtsstreit (fortan: Ausgang s- rechtsstreit) auf Bewilligung der Löschung der zu deren Gunsten eingetragenen Auflassungsvormerkung Zug um Zug u.a. sowie auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks . Das Landgericht wies die Klage im Oktober 2010 ab. Auf die Widerklage der Beklagten verurteilte es Frau L zur Abgabe der für die Verschaffung des Eigentums an dem Grundb e- sitz erforderlichen Erklärungen Zug um Zug u.a. gegen Freigabe eines hinte r- legten Teilbetrags des Kaufpreises . Frau L legt e gegen diese Verurteilung und gegen die Abweisung ihrer Klage Berufung ein, allerdings nur, soweit d ie Klage auf Bewilligung der Löschung der Auflassungsvormerkung, nicht dagegen , s o- weit sie auf Herausgabe und Räumung des Anwesens gerichtet war. Auf die Berufung wies das Oberlandesgericht im September 2011 die Widerklage ab und verurteilte die Beklagte zur Bewilligung der Löschung der Auflas sungsvo r- merkung Zug um Zug gegen u.a. die genannten L eistungen. Eine im Anschluss hiernach erhobene Klage der Frau L gegen die Beklagte auf Herausgabe und Räumung des Anwesens wurde als unzulässig abgewiesen ; die Nichtzula s- sungsbeschwerde der Klägerin wies der Senat mit Beschluss vom 18. Septe m- ber 2014 (V ZR 3/14) zurück. Am 12. November 2013 vermietete Frau L dem Kläger d as Anwesen und trat ihm in dem Mietvertrag ihren Herausgabeanspruch gegen die Beklagte (und deren Familie) zur selbstständigen Einzie hung ab. Der Kläger forderte die 1 2 - 4 - Beklagte vergeblich zur Räumung bis zum 30. November 2013 auf. Mit der der Beklagten am 24. Dezember 2013 zugestellten Klage verlangt der Kläger ( mit dem Hauptantrag ) Räumung des Grundstücks und Herausgabe an ihn. Er hat di e Klage zunächst auf den ihm abgetretenen Herausgabeanspruch der Frau L gestützt und, nachdem Frau E am 3. September 2014 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen worden war, auf den ihm am 18. September 2014 a b- getretenen Herausgabeanspruch der Frau E . Das Landgericht hat die Klage wegen entgegenstehender Rechtskraft des im Ausgangsrechtstreit ergangenen Urteils als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Senat zugela s- senen Revision verfolgt der Kläge r die Ansprüche auf Herausgabe und Rä u- mung des Grundstücks weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel z u- rückzuweisen. Während des Revisionsverfahrens ist Frau L am 24. Oktober 2016 au f- grund einer notariellen Vereinbarung vom 19. Juli 2016 mit Fra u E über die Rückabwicklung des Kaufvertrages als Eigentümerin des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen worden. Entscheidungsgründe : I. Das Berufungsgericht hält die Klage für unzulässig. In dem Ausgang s- rechtsstreit sei Frau L der Anspruch auf Rä umung und Herausgabe des Anw e- sens rechtskräftig abgesprochen worden. An der Identität des Streitgege n- stands ändere es nichts, dass Frau L ihre Ansprüche auf den Rücktritt vom 3 4 5 - 5 - Kaufvertrag mit der Beklagten vom 22. Februar 2007 g estützt habe, während der Klä ger Anspr ü ch e aus dem Grundstückseigentum von Frau E herleite. Es handele sich um einen Fall der Anspruchskonkurrenz, in welcher dasselbe Rechtsschutzziel auf der Grundlage desselben Lebenssachverhalts lediglich auf eine andere materiell - rechtliche Anspruc hsgrundlage gestützt werde. Su b- jektiv wirke die Teilrechtskraft des Urteils in dem vorausgegangenen Prozess auch gegen Frau E , von der der Kläger als Prozessstandschafter seine Posit i- on ableite. Diese sei nämlich nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Ausg ang s- rechtsstreits im Sinne von § 32 5 Abs. 1 ZPO Rechtsnachfolgerin von Frau L geworden. § 325 Abs. 2 ZPO stehe der Rechtskrafterstreckung gegen Frau E nicht entgegen, weil ein gutgläubiger Erwerb nicht vorliege und Frau E von dem Ausgangsrechtsstreit zudem Kenntnis gehabt habe. I I. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Kl a- ge ist zulässig. 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts führt die Teilrechtskraft des im Ausgangsverfahren ergangenen Urteils erster Instanz nich t zur Unz ulä s- sigkeit der vorliegenden, auf den Eigentumserwerb durch Frau E und deren A n- sprüche aus Eigentum gestützten Klage . a) Zutreffend hält das Berufungsgericht allerdings für unerheblich, dass das genannte Urteil nicht gegen den Kläger oder Frau E , sondern gegen Frau L ergangen ist. In subjektiver Hinsicht ist der Kläger an den Ausspruch in dem Urteil gebunden, weil er Prozessstandschafter der Rechtsnachfolgerin von Frau L ist. 6 7 8 - 6 - a a ) Nach § 325 Abs. 1 Fall 1 ZPO wirkt ein rechtskräftiges Urteil n icht nur für und gegen die Parteien des Rechtsstreits, sondern u .a. a uch für und gegen die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind. Hierfür ist unerheblich, ob es sich um eine Einzel - oder um eine Ge samtrechtsnachfolge handelt, auf welchem Grund die Rechtsnac h- folge beruht und nach herrschender Meinung auch, ob ein abgeleiteter oder ein originärer Erwerb vorliegt (MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl., § 325 Rn. 19, 27; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 325 Rn. 21; Wieczorek/Schütze/Büscher, ZPO, 4. Aufl., § 325 Rn. 23; hinsichtlich des originären Erwerbs aM Henckel, ZZP 82 [1969], 333, 339). Di e Vorschrift knüpft inhaltlich an die Vorschrift des § 265 Abs. 1 ZPO an, deren Gegenstand die Rechtsnachfolge währe nd des laufenden Rechtsstreits ist. Deshalb ist es - wie dort - ent scheidend, dass es sich um eine Rechtsnachfolge in die in S treit befangenen Sache handelt. In Streit befangen ist eine Sache im Sinne von § 265 Abs. 1 ZPO wie auch im Sinne von § 325 Abs. 1 ZPO , wenn die Sachlegitimation des Klägers oder des Beklagten auf der rechtlichen Beziehung zum Gegenstand beruht (Senat, Urteil vom 30. September 1955 - V ZR 140/54, BGHZ 18, 223, 225 f. und Beschluss vom 23. August 2001 - V ZB 10/01, BGHZ 148, 335, 338; MüKoZPO/ Gottwald, 5. Aufl., § 325 Rn. 18 und Becker - Eberhard, ebda., § 265 Rn. 16 ). Eine Sache ist insbesondere dann in Streit befangen, wenn der erhobene Anspruch deren Eigentümer als solchem zusteht (Senat, Urteil vom 30. September 1955 - V ZR 140/54, a aO S. 226). Bei einem vollständigen Einrücken in die Rechtsstellung - wie hier durch den Erwerb des Eigentums an der in Streit befangenen Sache - steht die Rechtsnachfolge außer Frage. b b ) Diese Voraussetzungen bejaht das Berufungsgericht zutreffend. 9 10 - 7 - (1 ) Streitgegenstand des Ausgangsrechtstreits war, soweit hier von Int e- resse, die Herausgabe und Räumung des damals noch Frau L gehörenden Hofanwesens. Frau L hatte es der Beklagten verkauft und ihr aufgrund des Kaufvertrages den Besitz daran verscha fft. Grundlage der nach erfolgtem Rüc k- tritt erhobenen Klage der Frau L auf Herausgabe und Räu mung war zwar in erster Linie der Anspruch auf Rückgewähr nach § 346 Abs. 1 BGB. Aus dem seinerzeit zu beurteilenden Lebenssachverhalt ergaben sich aber, worauf da s Berufungsgericht zu Recht abstellt, auch Ansprüche der Frau L gegen die B e- klagte aus Eigentum gemäß §§ 985, 1004 BGB, die ihr deshalb durch das i n- soweit rechtskräftig gewordene Urteil ebenfalls abgesprochen worden sind. (2 ) Zutreffend sieht das Beru fungsgericht Frau E als Rechtsnachfolgerin von Frau L an. Die Rechtskrafterstreckung nach § 325 Abs. 1 Fall 1 ZPO reicht zwar, worauf der Kläger im Ansatz zu Recht hinweist, nur so weit, wie der Rechtsnachfolger in die Rechtsstellung des Rechtsvorgängers e ingerückt ist (Senat, Urteil vom 30. September 1955 - V ZR 140/54, BGHZ 18, 223, 225; BGH, Urteil vom 17. April 1956 - I ZR 155/54, MDR 1956, 542, 543; M u- sielak/Voit/Musielak, ZPO, 14. Aufl., § 325 Rn. 7). Deshalb wäre etwa der Erbe durch die gegenüber dem Erblasser erfolgte Feststellung des Eigentums eines Dritten nicht gehindert, sich darauf zu berufen, vor Rechtshängigkeit des Pr o- zesses gegen den Erblasser unabhängig von der Gesamtrechtsnachfolge selbstständig Eigentum erworben zu haben (BGH, Urteil vom 17. April 1956 I ZR 155/54, MDR 1956, 542, 543). Das stellt aber die Annahme des Ber u- fungsgerichts, Frau E sei Rechtsnachfolgerin von Frau L geworden, nicht infr a- ge. Frau E hat von Frau L das Eigentum an den Hofgrundstücken rechtsg e- schäftlich erworben. D ie von dem Kläger als Prozessstandschafter geltend g e- machten Ansprüche der Frau E auf Herausgabe und Räumung der Grundst ü- cke beruhen auf diesem Erwerb. Dass Frau E dadurch nicht in de n Kaufvertrag 11 12 - 8 - von Frau L mit der Beklagten eingetreten ist, ändert daran nichts. Dieser U m- stand betrifft nicht die subjektiven, sondern, worauf noch einzugehen sein wird, die objektiven Grenzen der Rechtskraft. (3 ) Die Rechtsnachfolge der Frau E führt zur Erstreckung der Wirkungen der Rechtskraft des im Ausgangsrechtsstrei t ergangenen Urteils nicht nur g e- genüber dieser, sondern auch gegenüber dem Kläger. Dieser macht nämlich keine eigenen, sondern die Ansprüche von Frau E auf Herausgabe und Rä u- mung geltend. b ) Das Berufungsgericht beachtet aber nicht, dass die Erweiteru ng der subjektiven Grenzen der Rechtskraft eines Urteils gegenüber dem Rechtsnac h- folger gemäß § 325 Abs. 1 Fall 1 ZPO nicht zu einer Erweiterung der objektiven Grenzen der Rechtskraft führt und dass deshalb die auf ein schuldrechtliches Recht zum Besitz ge stützte Abweisung einer Vindikationsklage im Vorprozess den Rechtsnachfolger nicht an einer eigenen Vindikationsklage hindert, wenn er weder rechtsgeschäftlich noch kraft Gesetzes in das Schuldverhältnis mit dem Besitzer eingetreten ist. aa) Den Erwer ber der in Streit befangenen Sache treffen zwar nach § 325 Abs. 1 Fall 1, § 265 Abs. 1 ZPO die Wirkungen der Rechtskraft des g e- genüber seinem Rechtsvorgänger erlassenen Urteils. Die Rechtskraft dieses Urteils reicht aber auch in der Person des Rechtsnachfo lgers nach § 322 Abs. 1 ZPO in objektiver Hinsicht nicht weiter als der Streitgegenstand des Vorp roze s- ses. Die Rechtskraft eines Urteils hindert eine neue abweichende Entscheidung nicht, wenn dies durch eine nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhan d- l ung in der Tatsacheninstanz eingetretene Änderung des Sachverhalts vera n- lasst wird (Senat, Urteil vom 11. März 1983 - V ZR 287/81, WM 1983, 658, 659; 13 14 15 - 9 - BGH, Urteil vom 12. Juli 1962 - III ZR 87/61, BGHZ 37, 375, 377) . Das ergibt sich aus § 767 Abs. 2 ZPO. Di e Vorschrift regelt zwar nur, auf welche Einwe n- dungen eine Vollstreckungsgegenklage gestützt werden darf. Sie beschreibt damit aber eine allgemeine zeitliche Grenze der Tatsachenpräklusion ( Senat , Urteil vom 11. März 1983 - V ZR 287/81, aaO; MüKoZPO/Gottwa ld, 5. Aufl., § 322 Rn. 136; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 322 Rn. 232) . Dabei kommt es nicht darauf an, ob die neu eingetretene Tatsache schon früher hätte herbeigeführt werden können (BGH , Urteil vom 22. Februar 1962 II ZR 119/61, NJW 1962, 91 5 , 916 ; Stein/Jonas/Leipold , ZPO , 22. Aufl., § 322 Rn. 239 ). Allerdings kommen in diesem Zusammenhang nur neue Tatsachen in Betracht, die den Sachverhalt verändert haben, der in dem früheren Urteil als für die ausgesprochene Rechtsfolge maßgebend angesehen worden ist. Bei dieser Beurteilung ist von den Entscheidungsgründen des rechtskräftigen U r- teils auszugehen und zu prüfen, ob die neu entstandene Tatsache die dort b e- jahten oder verneinten Tatbestandsmerkmale beeinflusst (Senat, Urteile vom 22. Mai 1981 - V ZR 111/80, NJW 1981, 2306 und vom 11. März 1983 V ZR 287/81, WM 1983, 658, 659; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 322 Rn. 245 ff.). Die Prüfung ist von Amts wegen vorzunehmen, da die Rechtskraft ein unabdingbares, in jeder Verfahrenslage zu beacht endes Proze ss hindernis für eine erneute gerichtliche Nachprüfung des Anspruchs schafft, über den b e- reits entschieden worden ist ( Senat, Urteil vom 9. Februar 1979 - V ZR 108/77, WM 1979, 766, in BGHZ 73, 272 insoweit nicht abgedruckt ; BGH, Urteil vom 2. De zember 1981 - IVb ZR 638/80, B GHZ 82, 246, 247 f. ). Der Rechtsnachfo l- ger wird durch die Bindung an das gegen seinen Rechtsvorgänger ergangene Urteil deshalb ebenso wenig wie dieser selbst daran gehindert, neue Tatsachen geltend zu machen und hieraus Ansprü che abzuleiten, selbst wenn sie auf das gleiche Ziel gerichtet sind (Senat, Beschluss vom 22. September 2016 V ZR 4/16, NJW 2017, 893 Rn. 18). - 10 - bb) Eine solche neue Tatsache kann sich auch aus dem Eintritt der nach § 325 Abs. 1 Fall 1 ZPO zu einer Erst reckung der subjektiven Wirkungen der Rechtskraft führenden Rechtsnachfolge ergeben. (1) Der Eintritt der Rechtsnachfolge ist allerdings nicht immer eine neue Tatsache, auch dann nicht, wenn sie erst nach der Rechtskraft des Urteils im Vorprozess eintr itt. Das ergibt sich aus § 325 Abs. 1 Fall 1 ZPO. Die se Vo r- schrift liefe ins Leere, sähe man die Rechtsnachfolge, an welche sie eine E r- streckung der subjektiven Grenzen der Rechtskraft knüpft, stets als neue Ta t- sache an . Aus der Vorschrift folgt aber auch nicht das Gegenteil. Mit der Rechtsnachfolge können nämlich weitergehende Wirkungen verbunden sein, die den Lebenssachverhalt, der in dem früheren Urteil als für die ausgespr o- chene Rechtsfolge maßgebend angesehen worden ist, entscheidend verä n- dern. Die Gel tendmachung solcher Veränderungen wird weder durch § 325 Abs. 1 ZPO noch durch § 322 ZPO präkludiert. (2) Wann eine solche Veränderung vorliegt , lässt sich nicht allgemein entscheiden. Diese Frage bestimmt sich vielmehr nach dem Streitgegenstand des V orprozesses. Bei der Abweisung der Klage im Vorprozess kann dazu nach dem entscheidenden Grund für die Klageabweisung differenziert werden. Wäre etwa im Vorprozess die Klage auf Herausgabe und Räumung e i- nes Grundstücks mangels Besitzes der beklagten P artei abgewiesen worden, veränderte die Veräußerung des herauszugebenden Grundstücks diesen L e- benssachverhalt nicht entscheidend. Anders kann es aber liegen, wenn die Klage im Vorprozess an einem schuldrechtlichen Recht des Beklagten zum B e- sitz des Grundst ücks gescheitert ist, und das herauszugebende Grundstück nach Rechtskraft des klageabweisenden Urteils rechtsgeschäftlich veräußert 16 17 18 19 - 11 - wird (v. Olshausen, JZ 1988, 584, 594; Staudinger/Gursky, BGB [2013], § 985 Rn. 36). Ein solches Rechtsverhältnis entfaltet Wirkungen gegenüber einem Rechtsnachfolger nur, wenn er in das Schuldverhältnis eintritt (Erman/F. E b- bing, BGB, 1 5 . Aufl., § 986 Rn. 21, 34). Das ist bei Grundstücken, worauf der Kläger zutreffend hinweist, wenn es - wie hier - an einem rechtsgeschäftliche n Eintritt in das Schuldverhältnis fehlt, nur unter den - hier nicht gegebenen - V o- raussetzungen der §§ 566, 578, § 581 Abs. 2, § 593b BGB und § 57 ZVG der Fall . Eine entsprechende Vorschrift für ein Recht zum Besitz auf anderer schuldrechtlicher Grundlage , wie zum Beispiel ein Recht zum Besitz des Kä u- fers aus dem Kaufvertrag mit dem Veräußerer , besteht indessen nicht (vgl. S e- nat, Urteil vom 29. Juni 2001 - V ZR 215/00, WM 2001, 1913, 1914). Die bei Mobilien noch in Betracht zu ziehende Regelung in § 986 Ab s. 2 BGB findet bei Grundstücken keine Anwendung, weil sie einen Eigentumserwerb nach §§ 930, 931 BGB voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 1990 - IX ZR 25/89, BGHZ 111, 142, 146 f. ), der bei Grundstücken nicht vorgesehen ist. Ein durch ein solc hes, nur im Verhältnis der Parteien des Vorprozesses bindendes Rechtsverhältnis geprägter Lebenssachverhalt wird durch eine rechtsgeschäftliche Veräußerung des Grundstücks entscheidend verändert, wenn der Rechtsnachfolger in das Schuldverhältnis nicht eint ritt, das dem B e- klagten bisher den Besitz vermittelte. Mit der Wirksamkeit der Veräußerung en t- fällt nämlich, von dem Sonderfall eines vorgemerkten Übereignungsanspruchs (dazu: Staudinger/Gursky, BGB [2013], § 98 6 Rn. 63 und MüKoBGB/Kohler, 7. Aufl., § 888 Rn. 18) abgesehen, die Bindungswirkung des Schuldverhältni s- ses gegenüber dem Rechtsnachfolger. Dieser Fortfall der Bindungswirkung ist eine neue Tatsache. Auf sie darf sich der Rechtsnachfolger ungeachtet der E r- streckung der subjektiven Grenzen der Rechtsk raft auf ihn gemäß § 325 Abs. 1 20 - 12 - Fall 1 ZPO berufen, weil sie jenseits der objektiven Grenzen der Rechtskraft des Urteils im Vorprozess liegt. c c) Dieser zweite Fall liegt hier vor. (1) Die Klage von Frau L auf Herausgabe und Räumung ist im Au s- gangs rechtsstreit daran gescheitert, dass das Gericht ihren Rücktritt von dem Kaufvertrag mit der Beklagten als unbegründet angesehen und aufgrund dieses Kaufvertrags ein Recht der Beklagten zum Besitz des Anwesens angenommen hat. Das Besitzrecht eines Käufers, dem der Verkäufer die Kaufsache überg e- ben hat, folgt aus der Erfüllung seines Besitzverschaffungsanspruch s , der sich aus § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt (dazu: Senat, Urteil vom 2. März 1984 V ZR 102/83, BGHZ 90, 269, 270; RGZ 138, 296, 298; Staudinger/G ursky, BGB [2013], § 986 Rn. 14). Das Bestehen oder Nichtbestehen des Kaufvertr a- ges und das aus der Erfüllung des Besitzverschaffungsanspruchs folgende B e- sitzrecht des Käufers - hier der Beklagten - gegenüber der damaligen Eigent ü- merin - Frau L - war en dam it für die Abweisung der Klage im ersten Rechtsstreit maßgeblich. (2) Dieser Teil der Entscheidungsgründe hat durch die Übereignung des Grundstücks an Frau E eine entscheidende Veränderung erfahren. (a) Mit dieser Übereignung hat Frau L ihr Eigen tum verloren. Sie selbst war gegenüber Frau E nicht zum Besitz des Grundstücks berechtigt und konnte der Beklagten deshalb durch den Kaufvertrag ein Besitzrecht gegenüber Frau E nicht vermitteln. Frau E wiederum ist mit dem Erwerb des Grundstücks nicht in die Rechte und Pflichten von Frau L aus dem Kaufvertrag mit der Beklagten eingetreten und war deshalb auch unabhängig von der Frage der Wirksamkeit 21 22 23 24 - 13 - des Rücktritts nicht verpflichtet, ihr weiterhin den Besitz des Grundstücks zu überlassen. Der Kaufvertrag e ntfaltete deshalb Wirkungen nur zwischen der Beklagten und Frau L , aber nicht zwischen der Beklagten und Frau E . Die bis dahin bestehende Bindungswirkung endete mit dem Wirksamwerden des E i- gentumserwerbs von Frau E. An der Geltendmachung dieser nach dem Ei ntritt der Rechtskraft liegenden Veränderung sind weder Frau E noch der Kläger durch die Rechtskraft des Urteils im Ausgangsrechtsstreit gehindert. (b) Daran ändert es nichts, dass Frau L die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Eigentumsversc haffungsanspruchs der Beklagten aus dem Kaufvertrag bewilligt hatte und diese auch eingetragen worden ist. Die Beklagte könnte zwar, wie bereits erwähnt, auch dem Herausgabe - und Räumungsa n- spruch eines Rechtsnachfolgers von Frau L einen bestehenden und dur ch eine Vormerkung gesicherten Eigentumsverschaffungsanspruch entgegenhalten. Insoweit ist das erstinstanzliche Urteil im Ausgangsrechtsstreit , das von einem solchen Eigentumsverschaffungsanspruch ausgeht, aber gerade nicht in Rechtskraft erwachsen. Die Be klagte ist vielmehr durch das Berufungsgericht zur Bewilligung der Löschung dieser Vormerkung verurteilt worden, weil der Rücktritt der Frau L von dem Kaufvertrag nach Ansicht des Berufungsgerichts wirksam und der Eigentumsverschaffungsanspruch erloschen w ar. 2. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus einem anderen Grund als richtig dar (§ 561 ZPO). Während des Revisionsverfahrens hat Frau E das Anwesen zwar an Frau L zurückübereignet. D urch diesen Rückerwerb ist aber die Prozessführungsbefugnis des Klägers nicht entfallen (unten a). Auch hat der Rückerwerb nicht zur unveränderten Wiederherstellung de s Lebenssachve r- halts geführt, über den durch das Ur teil erster Instanz im Ausgangsrechts streit teilrechtskräftig entschieden worden ist (unten b). 25 26 - 14 - a) Entgegen der von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Ansicht ist der Kläger nach wie vor zur Prozessführung befugt. a a ) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf j e- mand ein fremdes Recht aufgrund einer ihm von dem Berechtigten erteilten Ermächtigung im eigenen Namen im Prozess verfolgen, sofern er hieran ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (sog. gewillkürte Prozessstandschaft; vgl. BGH, Urteile vom 10. November 1999 - VIII ZR 78/98, NJW 2000, 738 und vom 25. Juli 2012 - XII ZR 22/11, NJW 2012, 3032 Rn. 15). Bei der gewillkürten Pr o- zessstandschaft handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz, von Amts weg en zu prüfen ist. Dabei ist das Revisionsgericht nicht an die Feststellungen des Berufungsg e- richts gebunden (BGH, Urteile vom 12. Oktober 1987 - II ZR 21/87, NJW 1988, 1585, 1587, vom 7. Dezember 1993 - VI ZR 152/92, NJW 1994, 652, 653, vom 10. November 19 99 - VIII ZR 78/89, NJW 2000, 738 f. und vom 25. Juli 2012 XII ZR 22/11, NJW 2012, 3032 Rn. 16). b b ) Der Kläger war ursprünglich als Prozessstandschafter der Frau L zur Prozessführung befugt. (1 ) Er ist zwar mit der Abtretung durch die damalige Eigentümerin des Anwesens - Frau L - nicht selbst Inhaber von deren im vorliegenden Recht s- streit zunächst geltend gemachten Ansprüchen auf Herausgabe und Räumung aus Eigentum gemäß §§ 985, 1004 BGB geworden. Diese Ansprüche sind nä m lich untrennbar mit dem Eigentum verbunden und können nicht isoliert a b- getreten werden. Eine isolierte Abtretung solcher Ansprüche ist aber materiell - rechtlich als Einziehungsermächtigung und prozessual als Ermächtigung zur 2 7 28 29 30 - 15 - Prozessführung auszulegen (Senat, Urteil vom 7. Juli 199 5 - V ZR 46/94, DtZ 1995, 360, 365 für den Anspruch aus § 985 BGB und Urteil vom 1. März 2013 V ZR 14/12, NJW 2013, 1809 Rn. 30 für den Anspruch aus § 1004 BGB). (2 ) Das dafür notwendige schutzwürdige Eigeninteresse des Klägers an der Durchsetzung d ieser Ansprüche (vgl. Senat, Urteil vom 26. Oktober 1984 V ZR 218/83, BGHZ 92, 347, 349, vom 28. Januar 2011 - V ZR 145/10, BGHZ 188, 157 Rn. 9 und vom 10. Juni 2016 - V ZR 125/15, NJW 2017, 486 Rn. 8, 10; BGH, Urteil vom 11. November 1981 - VIII ZR 269/ 80, BGHZ 82, 283, 288) ergibt sich aus seinem Mietvertrag über das Anwesen mit Frau L. Den ihm d a- nach geschuldete n Besitz konnte ihm diese nicht verschaffen, weil die Beklagte die Herausgabe und Räumung des Anwesens verweigert. Die Einziehungse r- mächtigung ermöglicht es dem Kläger, die Rückgabe des Anwesens gegenüber der Beklagten selbst durchzusetzen. Aus diesem Zweck ergibt sich zum einen, dass mit den abgetretenen Herausgabeansprüchen nicht nur die Ansprüche aus § 985 BGB, sondern auch die Räumungsansprüc he gemeint sind, die rech t lich allerdings nicht aus § 985 BGB, sondern aus § 1004 Abs. 1 BGB fo l- gen (dazu: Senat, Urteile vom 16. März 2007 - V ZR 190/06, WM 2007, 1940 Rn. 14 und vom 28. Januar 2011 - V ZR 147/10, NJW 2011, 1069 Rn. 24; MüKoBGB/Baldus, 7. Aufl., § 985 Rn. 73; Staudinger/Gursky, BGB [2013], § 985 Rn. 65). Aus diesem Zweck folgt zum anderen auch das schutzwürdige Eigeninteresse des Klägers, der sich anders jedenfalls nicht selbst in den ihm geschuldeten Besitz des Anwesens setzen kann. c c) Die Prozessführungsbefugnis des Klägers ist weder durch die Verä u- ßerungen des Anwesens während des Rechtsstreits noch als deren Folge en t- fallen. 31 32 - 16 - (1 ) Die während des Rechtstreits eingetretenen Eigentumsveränderu n- gen, nämlich der Eigentumserwerb der Frau E und der Rückerwerb des Eige n- tums durch Frau L , hatten keinen Einfluss auf die Prozessführungsbefugnis des Klägers. ( a ) Wird ein Grundstück, dessen Herausgabe die klagende Partei ve r- langt, während des Rechtsstreits an einen Dritten veräußert, so hat dies nach § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf den Prozess keinen Einfluss, wenn das Grun d- stück im Sinne von § 265 Abs. 1 ZPO in Streit befangen ist. In Streit befangen ist eine Sache , wie ausgeführt, insbesondere, wenn der erhobene Anspruch wie die hier gel tend gemachten Ansprüche aus § 985 und § 1004 Abs. 1 BGB - ihrem Eigentümer als solchem zusteht (Senat, Urteil vom 30. September 1955 - V ZR 140/54, BGHZ 18, 223, 225 f. ; vgl. im Übrigen oben Rn. 9 ). Die Folge dessen ist, dass der Rechtsnachfolger seine Pr ozessführungsbefugnis weiter behält und den Rechtsstreit als Partei in eigenem Namen, in so genan n- ter Prozessstandschaft, weiterführen darf. Es kann nur sein, dass er aufgrund der veränderten materiellen Rechtslage nicht mehr Leistung an sich selber ve r- lan gen darf, sondern Leistung an den Rechtsnachfolger verlangen muss, um eine Abweisung der Klage als unbegründet zu vermeiden (BGH, Urteil vom 12. März 1986 - VIII ZR 64/85, NJW 1986, 3206, 3207). ( b ) Die Vorschrift des § 265 ZPO geht zwar davon aus, da ss Kläger in dem Rechtsstreit, in dessen Verlauf die in Streit befangene Sache veräußert oder der geltend gemachte Anspruch abgetreten wird, der Eigentümer der S a- che bzw. der Gläubiger des Anspruchs ist. Die Vorschrift ist aber auch anz u- wenden, wenn die An sprüche aus dem Eigentum an der in Streit befangenen Sache aufgrund einer Ermächtigung durch den Rechtsinhaber von einem Dri t- ten im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend gemacht werden 33 34 35 - 17 - (Wieczorek/Schütze/Assmann, ZPO , 4. Aufl., § 265 Rn. 58). En tschieden ist das für den Fall der Abtretung einer Forderung durch einen gewillkürten Pr o- zessstandschafter (BGH, Urteil vom 22. Dezember 1988 - VII ZR 129/88, NJW 1989, 1932, 1933; ähnlich schon BGH, Urteil vom 24. Oktober 1985 VII ZR 337/84, BGHZ 96, 15 1, 155) und für den Fall der Pfändung einer durch den Konkursverwalter als Partei kraft Amtes geltend gemachten Forderung (BGH, Urteil vom 12. März 1986 - VIII ZR 64/85, NJW 1986, 3206, 3207). Für den Fall der Veräußerung einer in Streit befangenen Sache g ilt nichts anderes. Mit der Vorschrift des § 265 ZPO soll das Prozessrechtsverhältnis vor materiell - rechtlichen Änderungen abgeschirmt werden (BGH, Urteil vom 4. Juni 1992 IX ZR 149/91, BGHZ 118, 312, 315). Ein Bedürfnis dafür besteht unabhängig davon, o b die Klage von dem materiell - rechtlich Berechtigten selbst erhoben worden ist oder aufgrund einer Ermächtigung im Wege der gewillkürten Pr o- zessstandschaft durch einen Dritten. Deshalb bleibt derjenige, der die aus dem Eigentum erwachse nen Ansprüche auf He rausgabe gemäß § 985 BGB und auf Räumung gemäß § 1004 Abs. 1 BGB im Wege der gewillkürten Prozessstan d- schaft aufgrund einer wirksamen Prozessführungsermächtigung durch den E i- gentümer geltend macht, auch nach der Veräußerung der in Streit befangenen Sache w eiterhin zur Prozessführung befugt. Es handelt sich dann um eine do p- pelte Prozessführungsbefugnis, einerseits als gewillkürter Prozessstandschafter und andererseits als gesetzlicher Prozessstandschafter entsprechend § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO. ( c ) Der Klä ger war danach durchgängig zur Prozessführung befugt. Se i- ne Prozessführungsbefugnis ergab sich zu Beginn des Rechtsstreits aus einer Prozessführungsermächtigung durch Frau L . Neben diese ist nach dem Eige n- tumserwerb der Frau E zunächst eine gesetzliche Pro zessstandschaft für Frau E entsprechend § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO getreten. Dass Frau E den Kl ä- 36 - 18 - ger mit der Abtretung der Ansprüche auf Herausgabe und Räumung aus Eige n- tum inhaltlich nicht nur materiell - rechtlich zu deren Einziehung, sondern auch proze ssual z u deren Geltendmachung in gewillkürter Prozessstandschaft e r- mächtigt hat und der Kläger dies offenlegte, ändert an seiner Prozessführung s- befugnis nichts. Er ist mit gleichen Befugnissen von einem gesetzlichen zu e i- nem gewillkürten Prozessstandschafter gewo rden. Neben diese gewillkürte Prozessstandschaft ist mit der Rückübereignung des Anwesens an Frau L wi e- derum entsprechend § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine - ebenfalls inhaltsgleiche - gesetzliche Prozessführungsbefugnis getreten. (2 ) Die Übereignungen des Grundstücks zunächst an Frau E und später wieder an Frau L haben auch nicht dazu geführt, dass das für eine wirksame gewillkürte Prozessstandschaft erforderliche schutzwürdige Eigeninteresse des Klägers entfallen ist. Die Abtretung einer Forderung kann zw ar zu einem so l- chen Verlust des Eigeninteresses führen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 1988 - VII ZR 129/88, NJW 1989, 1932, 1933). Das ist hier aber nicht der Fall. Frau E ist in das Mietverhältnis des Klägers mit Frau L eingetreten und hat den Kläger ihrerseits mit unveränderter Zweckrichtung ermächtigt, ihre Ansprüche auf Herausgabe und Räumung des Grundstücks im eigenen Namen geltend zu machen. In dieses Mietverhältnis ist Frau L mit dem Rückerwerb des Eigentums an dem Anwesen aufgrund des Rückabwick lungsvertrags mit Frau E nach § 566 Abs. 1 BGB wieder eingetreten. Sie kann ihre Besitzverschaffungspflicht nach wie vor nicht selbst erfüllen, weil die Beklagte Herausgabe und Räumung des Anwesens verweigert. Nichts spricht dafür, dass sie die dem Kläger u r- sprünglich von ihr erteilte und durch Frau E inhaltsgleich erneuerte Ermächt i- gung, sich den Besitz an dem Anwesen durch Geltendmachung ihrer Anspr ü- che auf Herausgabe und Räumung aus Eigentum selbst zu verschaffen, entz o- gen haben könnte. Der Kläger hat de shalb nach wie vor ein schützenswertes 37 - 19 - Interesse daran, d ie Ansprüche auf H erausgabe und Räumung aus Eigentum in eigenem Namen geltend zu machen , um sich in den Besitz der Sache zu se t- zen, den ihm nunmehr Frau L schulde t . b) Der Rückerwerb des Anwesen s durch Frau L hat auch nicht zur u n- veränderten Wiederh erstellung des Lebenss achverhalts geführt, über den durch das Urteil erster Instanz im Ausgangsrechtsstreit rechtskräftig entschieden wo r- den ist. Frau L ist zwar jetzt wieder Eigentümerin des Anwesens. Der Sachve r- halt h at aber nach Eintritt der Teilr echtskraft des erstinstanzlichen Urteils im Ausgangsrechtsstreit zwei Veränderungen erfahren, die den Fortbestand des von dem Landgericht seinerzeit angenommenen Besitzrecht s der Beklagten infrage stellen un d an deren Geltendmachung der Kläger durch die Teilrecht s- kraft nicht gehindert ist. aa) Die erste Veränderung ist der besitzrechtsfreie Erwerb des Anw e- sens durch Frau E Bei Abschluss des Kaufvertrages von Frau L mit Frau E war die Beklagte zwar zum Bes itz berechtigt. Ihr Recht zum Besitz entstand aus der Erfüllung ihres Besitzverschaffungsanspruchs aus dem Kaufvertrag mit Frau L. Das schuldrechtliche Recht zum Besitz des Erstkäufers - hier der Beklagten - geht aber, wie bereits ausgeführt, mangels entsp rechender gesetzlicher Anor d- nungen auf den Zweitkäufer nur über, wenn in dem Zweitkaufvertrag ein Eintritt des Zweitkäufers in die Rechte und Pflichten des Verkäufers aus dem Erstkau f- vertrag vereinbart wird. Das ist hier nicht geschehen . Frau E hat das Anw esen damit b esitz rechts frei erworben. Der Rückerwerb des Anwesens durch Frau L ist als Folge dessen ebenfalls besitzrechtsfrei. Der besitzrechtsfreie Rücke r- werb von Frau L kann allerdings schuldrechtlich durch ihre Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag mit der Beklagten überlagert werden. Wenn Frau L aus ihrem Kaufvertrag mit der Beklagten weiterhin verpflichtet wäre, dieser den B e- 38 39 - 20 - sitz an dem Anwesen zu verschaffen oder zu belassen, könnte sie sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf den besi tzre chtsfreien Erwerb berufen. S ie verhi elte sich nämlich widersprüchlich, weil sie von der Beklagten den B e- sitz des Anwesens heraus verla ngte, den sie ihr gle ich wieder verschaffen müs s te (sog. d olo - petit - Einwand). bb) Ob Frau L der Beklagten aus dem Kauf vertrag weiterhin zur Besit z- verschaffung oder - b elas s u ng verpflichtet ist, hängt jedoch entscheidend von einer zweiten Veränderung ab, die der Sachverhalt, der dem erstinstanzlichen Urteil des Ausgangsrechtsstreits zugrunde lag, zwischenzeitlich erfahren h at. Im Berufungsverfahren dieses Rechtsstreits ist nämlich die Widerklage der B e- klagten auf Abgabe der für die Übereignung des Anwesens erforderlichen E r- klärungen rechtskräftig abgewiesen worden. Damit ist der Beklagten der Eige n- tumsverschaffungsanspruch a us dem Kaufvertrag mit Frau L rechtskräftig abe r- kannt worden. Frau L kann der Beklagten zur Be lass ung des Besitzes an dem Anwesen deshalb nur verpflichtet sein, wenn deren aus der Erfüllung des B e- sitzverschaffung sa nspruchs folgende s Recht zum Besitz auch d urch die spät e- re Aberkennung des Eigentumsverschaffungsanspruchs nicht berührt worden wäre . Diese Frage war nicht Teil des Streitgegenstands, über den in dem ers t- instanzlichen Urteil des Ausgangsrechtsstreits entschieden worden ist. Über sie ist auch in de m zweiten Rechtsstreit nicht entschieden worden, in welchem Frau L nach ihrem Obsiegen im Berufungsverfahren des Ausgangsrechtsstreits die Beklagte auf Räumung und Herausgabe in Anspruch genommen hatte. Denn diese Klage ist als unzulässig abgewiesen worden . 40 - 21 - III. Das angefochtene Urteil kann danach kei nen Bestand haben. Der Senat ha t nach § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Aufh e- bung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachver hältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur E n- dentscheidung reif ist. Danach ist die Klage begründet und dem Hauptan trag des Klägers stattzugeben. 1. Einer sachlich - rechtlichen Entscheidung steht nicht entgegen, dass die Vorinstanzen die Klage als unzulässig behandelt haben. a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist allerdings als R e- gel angenommen worden, dass das Revisionsgericht die Sache an das Ber u- fungsgericht zurückzuverweisen und nicht in der Sache selbst zu befinden hat, wenn es im Gegensatz zum Berufungsgericht die Zulässigkeit der Klage bejaht ( Senat, Urteile vom 23. No vember 1960 - V ZR 102/59, BGHZ 33, 398, 401 und vom 25. November 1966 - V ZR 30/64, BGHZ 46, 281, 284 f.; BGH, Urteile vom 14. März 1978 - VI ZR 68/76, NJW 19 78, 2031, 2032 und vom 11. Januar 1990 - IX ZR 27/ 89, NJW 199 0, 990, 992) . Daraus folgt aber nicht, dass es dem R e- visionsgericht schlechthin verwehrt ist, selbst in der Sache zu entscheiden, wenn die Vorinstanz die Klage als unzulässig abgewiesen hat. Viel mehr bringt § 565 Abs. 3 ZPO den allgemeinen prozessrechtlichen Grundsatz im Revis i- onsverfahren zur Geltung, von einer Zurückverweisung abzusehen, wenn der Rechtsstreit bereits zur Endentscheidung reif ist. Das Revisionsgericht kann deshalb über die sachli che Berechtigung der Klage auch nach deren Abwe i- sung als unzulässig e ntscheiden , wenn das Berufungsurteil einen Sachverhalt ergibt, der für die rechtliche Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundl a- 41 42 43 - 22 - ge bietet, und bei Zurückverweisung der Sache ein an deres Ergebnis nicht möglich erscheint. Hätte das Berufungsgericht bei zutreffender verfahrensrech t- licher Behandlung der Klage sofort eine Entscheidung in der Sache treffen kö n- nen, besteht keine Veranlassung, den Parteien durch eine Zurückverweisung Gelege nheit zur weiteren Ergänzung ihres Vorbringens zu geben. In einem so l- chen Fall hat nunmehr das Revisionsgericht die Entscheidung zu treffen, die an sich schon in der Berufungsinstanz hätte ergehen müssen ; es kann nicht nur eine unschlüssige Klage als unbeg ründet abweisen, sondern auch einer nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt begründeten Klage stattgeben (zu m Ganzen BGH, Urteile vom 5. Dezember 1975 - I ZR 122/74, WM 1976, 164, 165 und vom 10. Oktober 1991 - IX ZR 38/91, NJW 1992, 436, 438 ). b) Di eser Sonderfall liegt hier vor. aa) Rechtsausführungen des Berufungsgerichts und im Grundsatz auch seine dazu getroffenen tatsächlichen Feststellungen gelten zwar als nicht g e- schrieben, wenn das Berufungsgericht die Klage als unzulässig abweist (Senat , Urteile vom 14. Dezember 1959 - V ZR 197/58, BGHZ 31, 279, 281 und vom 25. November 1966 - V ZR 30/64, BGHZ 46, 281, 284). Es fehlte dann an e i- nem Sachverhalt, den das Revisionsgericht einer Sachentscheidung zugrunde legen könnte. Das gilt aber nicht, we nn die maßgeblichen Tatsachen zwischen den Parteien ausweislich des Berufungsurteils unstreitig sind und das Ber u- fungsgericht die Prozessabweisung auf diese gestützt hat ; dieser ist dann auch für die Beurteilung maßgeblich, ob der Klaganspruch sachlich beg ründet ist ( vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1976 - I ZR 122/74, WM 1976, 164, 165 ). bb) So liegt es hier. Der Sachverhalt, den das Berufungsgericht zur Fes t- stellung der Grenzen der Rechtskraft des Urteils im Ausgangsrechtsstreit fes t- 44 45 46 - 23 - gestellt hat, ist zwischen den Parteien unstreitig und vollständig; Tatsachen, die noch aufzuklären wären, sind nicht ersichtlich. Der Sachverhalt ist doppelt rel e- vant, nämlich sowohl für die Prozessabweisung als auch für die Entscheidung in der Sache. Aufgrund solcher dop pelt relevanten Tatsachen kann einer als unzulässig abgewiesenen Klage stattgegeben werden. Es bedeutete nämlich einen nicht zu rechtfertigenden Verstoß gegen den Grundsatz der Prozessök o- nomie, wollte man den dazu unstreitigen Vortrag der Parteien , obwohl er im Tatbestand des Berufungsurteils dargestellt ist, nicht als im Sinne des § 565 Abs. 3 ZPO festgestellt ansehen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1976 I ZR 122/74, WM 1976, 164, 165 ). 2. Nach dem festgestellten Sachverhältnis ist die Klage begrü ndet. Der Kläger kann von der Beklagten Räumung des Anwesens und Herausgab e an sich selbst verlangen. Dazu ist die Beklagte nach § 1004 Abs. 1 BGB und § 985 BGB verpflichtet, wei l ihr ein Recht zum Besitz, das sie Frau L und damit dem Kläger nach § 9 86 BGB ent gegen halten könnte, und da s dieser nach § 1004 Abs. 2 BGB zu dulden hätte, nicht zusteht. a) aa) Sie war allerdings zunächst zum Besitz des Anwesens berechtigt, weil Frau L mit ihr einen Kaufvertrag geschlossen und ihr aufgrund dieses Kaufvertrages den Besitz an dem Anwesen verschafft hatte. Dieses Besitzrecht endete aber, wie oben Rn. 24 ausgeführt, mit dem Erwerb des Anwesens durch Frau E. Die Besitzberechtigung der Beklagten ist mit dem Rückerwerb des A n- wesens durch Frau L nicht wiederaufgelebt. b b) Ein Wiederaufleben des ursprünglichen Besitzrechts, das sich der Kläger als (jetzt: gesetzlicher) Prozessstandschafter von Frau L entgegenhalten lassen müsste, käme zwar , wie ausgeführt, in Betracht, wenn Frau L weiterhin 47 48 49 - 24 - verpflichtet wäre, der Be klagten den Besitz an dem Anwesen zu verschaffen. Das ist aber nicht der Fall. (1 ) Das Recht des Käufers zum Besitz der Kaufsache aufgrund der Erfü l- lung des Besitzverschaffungsanspruchs aus dem Kaufvertrag erlischt zwar nicht schon mit der Verjährung d es Eigentumsverschaffungsanspruchs (vgl. Senat, Urteil vom 2. März 1984 - V ZR 102/83, BGHZ 90, 269, 270; RGZ 138, 296, 298; Staudinger/Gursky, BGB [2013], § 986 Rn. 14) . Es entfällt aber, wenn der Erfüllungsanspruch aus dem Kaufvertrag - das ist der Eigen tumsverschaffung s- anspruch - etwa infolge Rücktritts oder aufgrund eines Verlangens von Sch a- densersatz statt der ganzen Leistung nicht ( mehr ) besteht (Senat, Urteil vom 25. März 1983 - V ZR 168/81, BGHZ 87, 156, 159; RGZ 141, 259, 261; RG, Seuff Arch 86 Nr. 43; JW 1932, 1204, 1206). Der ihm zu verschaffende Besitz der Sache ist zwar auch Teil der Gegenleistung, für die d er Käufer den Kau f- preis schuldet (Senat, Urteil vom 30. Juni 2017 - V ZR 134/16, NJW 2017, 3438 Rn. 28 ). Die Verpflichtung des Verkäufers zur Verschaffung auch des Besitzes ist in § 433 Abs. 1 BGB wegen ihrer praktischen Bedeutung aufgenommen worden. Der Käufer könnte das ihm zu verschaffende Eigentum an der Kaufs a- che regelmäßig nicht vertragsgemäß nutzen , fehlte ihm der Besitz (Mugdan, Die ges a m mten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das deutsche Reiche, Bd. II, 1899 S. 176). Daraus folgt aber nicht, dass die Pflicht zur Ve r- schaffung des Besitzes eine von der Eigentumsverschaffungspflicht losgelöste Bedeutung hat. Ihr Zweck ist die Ver wirklichung des Anspruchs des Käufers auf Verschaffung des Eigentums an der Kaufsache, um dessen Erwerbs willen der Käufer den Kaufvertrag schließt. Der Besitzverschaffungsanspruch und das aus der Erfüllung dieses Anspruchs folgende Recht des Käufers zum B esitz der Kaufsache verlieren ihren Sinn , wenn der Eigentumsverschaffungsanspruch 50 - 25 - entfällt. Mit seinem Fortfall endet damit auch das Recht des Käufers zum Besitz der Kaufsache. (2 ) Dieser Fall ist hier eingetreten. Frau L ist von dem Kaufvertrag mit d er Beklagten zurückgetreten. Den Rücktritt hat das Berufungsgericht im Au s- gangsrechtsstreit im Gegensatz zum Landgericht als wirksam angesehen. Fo l- ge dessen war, dass die Leistungspflichten aus dem Kaufvertrag - hier der noch nicht erfüllte Eigentumsversch affungsanspruch - entfielen und nur noch die Rückgewährpflichten aus § 346 BGB bestanden. Das steht schon auf Grund der rechtskräftigen Abweisung der Eigentumsverschaffungswiderklage der B e- klagten im Ausgangsrechtsstreit fest. Damit endete deren Besitzrech t. b) Der Kläger darf auch Leistung an sich selbst verlangen. Der Prozessstandschafter macht zwar einen fremden Anspruch im eig e- nen Namen geltend. Dem entspräche es an sich, Leistung an den Anspruchsi n- haber zu verlangen. Dem Prozessstandschafter kann aber eine weitergehende Einziehungsermächtigung erteilt sein (BGH, Urteil vom 11. November 1981 VIII ZR 269 /80, BGHZ 82, 283, 288). Frau L , Frau E und nach dieser wieder Frau L hatten dem Kläger das Anwesen vermietet , konnten ihm den Besitz d a- ran ab er nicht verschaffen , da die Beklagte zur Herausgabe und Räumung des Anwesens nicht bereit ist. Die als Einziehungsermächtigung umzudeutende A b- tretung ihrer Ansprüche aus dem Eigentum durch Frau L und Frau E sollte den Kläger erkennbar nicht nur zur Prozes sführung im eigenen Namen , sondern auch dazu ermächtigen, sich selbst den ihm geschuldeten Besitz zu verscha f- fen und damit auch auf Räumung und Herausgabe an sich selbst zu klagen. 51 52 53 - 26 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO. Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 10.10.2014 - 11 O 363/13 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.12.2015 - I - 9 U 162/14 - 54
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