ECLI:DE:BGH:2017:191017BVIZR19.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 19/17 vom 19. Oktober 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGZPO § 26 Nr. 8 Zur Bemessung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden B e- schwer. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 20 17 - VI ZR 19/17 - OLG Bamberg LG Bamberg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. Roloff und Müller beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Ba m- berg vom 8. Dezember 2016 wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). De r Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsb e- schwerde beträgt . Gründe: I. Der Kläger nimmt den Beklagten wegen Verletzung seines Persönlic h- keitsrechts auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Ersatzverpflichtung in Anspruch. Der Kläger nutzte den ihm durch seinen Arbeitgeber zur Verfügung g e- stellten E - Mail - Account ohne dessen Erlaubnis, um dem Beklagten eine Vie l- 1 2 - 3 - zahl private r E - Mails zu übersenden. Der Beklagte setzte den Arbeitgeber des Klägers hiervon in Kenntnis und überließ ihm die E - Mails auf dessen Wunsch. Daraufhin kündigte der Arbeit geber das mit dem Kläger bestehende Arbeitsve r- hältnis. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und den Streitwert für das Ber u- fungsverfahren auf 15.000 wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer b e- misst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. Senat, Beschlüsse vom 21. Juni 2016 - VI ZR 152/16, juris Rn. 6 ; vom 14. Juli 2015 - VI ZA 11/15, juris Rn. 2 mwN ). Maßgebend für die Bewertung der Beschwer bei der Nichtzulassung s- beschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem B e- rufungsgericht. Einem Beschwerdeführer, de r nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer entsprechend höheren Beschwer - rechtfertigen, nicht hin reichend berücksichtigt worden seien, ist es regelmäßig verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf neue Angaben zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten ( vgl. Senat, Beschlüsse 3 4 5 - 4 - vom 21. Juni 2016 - VI ZR 152/16, juris Rn. 6; vom 14. Juli 2015 - VI ZA 11/15, juris Rn. 2 ; BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - III ZR 205/15, juris Rn. 4, jeweils mwN ) . 2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze übersteigt der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Der Kläger hat den Streitwert in der Klage schrift selbst mit 15.000 diese Wertangabe näher begründet. Er hat dabei darauf hingewiesen, dass der ang e- gebene Streitwert im Hinblick auf die Schwere der Persönlichkeitsverletzung und unter Berücksichtigung der Anzahl der weitergegebenen E - Mails, der a n- genommenen Schädigungsabsicht des Beklagten und des im Falle arbeitsrech t- licher Konsequenzen eintretenden Schadens des Klägers angemessen sei. Das Landgericht hat den Streitwert dementsprechend auf 15.000 o- gegen der Kläger ke ine Einwände erhoben hat. In der Berufungsinstanz hat der Kläger mitgeteilt, dass er im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzprozess e i- nen V ergleich mit seinem früheren Arbeitgeber geschlossen habe, in dem die Aufhebung seines Arbeitsverhältnisses vereinba rt worden sei. Er hat die A n- sicht vertreten, dass der Beklagte für die ihm aus dem Verlust seines Arbeit s- platzes entstehenden finanziellen Nachteile verantwortlich sei, aber weder n ä- here Angaben zur Höhe seines bisherigen Verdienst es und seinen nunmehr erzielten Einnahmen gemacht noch die Festsetzung eines höheren Streitwertes angeregt . Auch in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsg e- richt, in der er zum Streitwert angehört w o rde n ist , hat er seine Angaben weder ergänzt noch Einwendungen gegen die Festsetzung eines Streitwertes von 15.000 Erst in der Nichtzulassungsbeschwerde hat er im Einzelnen dar gelegt , welches Gehalt er bei seinem früheren Arbeitgeber bezogen hat und welche Einnahmen er nun erzielt. Auf diese neuen Angaben zur Bemessung des Streitwerts kann sich der Kläger ab er nicht berufen, um die Wertgrenze des 6 - 5 - § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2016 - III ZR 205/15, juris Rn. 4; vom 24. September 2013 - II ZR 117/11, juris Rn. 4 mwN). Galke von Pentz Offenloch Roloff Müller Vorinstan zen: LG Bamberg, Entscheidung vom 28.08.2015 - 2 O 86/15 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 08.12.2016 - 1 U 109/15 -
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