ECLI:DE:BGH:2018:190718UVIIZR19.18 .0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 19/18 Verkündet am: 19. Juli 2018 Klein , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 433, § 434 Abs. 2, § 631 Zu r rechtlichen Einordnung eines Vertrags über die Lieferung und Montage einer Küche. BGH, Urteil vom 19. Juli 2018 - VII ZR 19/18 - LG Gera AG Gera - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juli 2018 durch die Richter Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Sacher, Borris und Dr. Brenneisen für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 15. Dezember 2017 im Kostenpunkt und insow eit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung i r- r- den ist. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kos ten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 1 - 3 - Mit Vertrag vom 12. März 2014 bestellt e die Klägerin für ihre Wohnung bei der Beklagten eine Küche einschließlich Lieferung und Montage zu einem Am 28. April 2014 wurde die Küche geliefert und montiert. Im Anschluss daran unterzeichnete die Klägerin ein als "Übergab eprotokoll Einbauküche" b e- zeichnetes Formular der Beklagten. In dem Formular ist unter anderem ang e- kreuzt, dass die Arbeitsplatte in Ordnung ist; ferner enthält es die handschriftl i- che Bemerkung "falsche Griffe?". Am 29. April 2014 setzte sich die Kläger in mit der Beklagten in Verbi n- dung, wobei der Inhalt des Gesprächs streitig ist. Im Mai und Juni 2014 führte die Beklagte diverse Mangelbeseitigungsmaßnahmen durch. Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte habe eine Arbeitsplatte und Griffe geliefe rt, die nicht den vertraglichen Vereinbarungen entsprächen. Sie hat unter Beifügung eines Angebots eines Drittunternehmens Schadense r- satz in Höhe der voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten begehrt. Die B e- klagte hat eine fehlerhafte Lieferung bestritten und sich hinsichtlich der Arbeit s- platte zudem auf eine vorbehaltlose Abnahme durch die Klägerin berufen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision hinsichtlich des Schade nsersatzanspruchs wegen des Mangels der Arbeitsplatte zugelassen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren in der Berufungsinstanz gestellten Antrag in vollem Umfang weiter. Sie stellt klar, dass von der Klagesumme in s- kosten für die Arbeitsplatte entfällt. 2 3 4 5 6 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Die Revision der Klägerin ist gemäß § 543 Abs. 1 ZPO unzulässig, s o- n- sen und anteiliger vorgerichtlicher Kosten wegen der behaupteten fehlerhaften Lieferung der Griffe zu erlangen. Das Berufungsgericht hat die Revision au s- weislich des Tenors und der Urteilsgründe nur beschränkt auf den Schadense r- satzanspruch wegen des behauptet en Mangels der Arbeitsplatte zugelassen. Die Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam, da es sich insoweit um einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs handelt, auf den die Klägerin selbst ihre Revision hätte begrenz en können (st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - VII ZR 49/15 Rn. 13, BGHZ 209, 128; Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 221/09 Rn. 18, MDR 2011, 1494, jeweils m.w.N.). Im Übrigen ist die Revision der Klägerin zulässig und führt zur A ufhebung des Berufungsurteils im tenorierten Umfang und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. II. Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Bede u- tung, Folgendes ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Ans pruch auf Schadensersatz gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB wegen der nach ihrer Darstellung nicht vertragsgerec h- ten Arbeitsplatte. Es könne dahinstehen, ob die gelieferte Arbeitsplatte tatsäc h- 7 8 9 10 - 5 - lich aus dem seitens der Klägerin ausgewählten Stein bestehe. S elbst bei U n- terstellung des klägerischen Vortrags sei der Anspruch nicht gegeben. Denn die Klägerin sei gemäß § 640 Abs. 2 BGB mit dem Schadensersatzanspruch au s- geschlossen, da sie die Küche in Kenntnis des von ihr vorgetragenen Mangels abgenommen habe. Da s Berufungsgericht schließe sich der von dem Schle s- wig - Holsteinischen Oberlandesgericht (Urteil vom 18. Dezember 2015 1 U 145/14) vertretenen Auffassung an, wonach dem Besteller, der ein mangelha f- tes Werk in Kenntnis des Mangels vorbehaltlos abnehme, kei n Anspruch auf Schadensersatz in Form der Mangelbeseitigungskosten zustehe. Der Klägerin sei der Umstand, dass die Arbeitsplatte nicht durchgehend schwarz - weiß - grau gewesen sei, bei Abnahme positiv bekannt gewesen. Dies ergebe sich aus den vorgelegten Fotos. Es sei augenfällig, dass die das E r- scheinungsbild der Küche prägende Arbeitsplatte in nicht unerheblichen Bere i- chen eine beige, rote und braune Färbung aufweise. Dies könne der Klägerin auch bei künstlichem Licht nicht verborgen geblieben sein. A us dem Übergabeprotokoll ergebe sich, dass die Klägerin die Leistung der Beklagten abgenommen habe. Das Übergabeprotokoll gehe über eine bl o- ße Quittierung der Übergabe hinaus, da nach der Ordnungsgemäßheit der au f- geführten Teile gefragt werde. Hinsichtlich der Arbeitsplatte sei kein Mangel vermerkt. III. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Allerdings ist die Klage nach Klarstellung der Klägerin, wie sich die 11 12 13 14 - 6 - weg en des behaupteten Mangels der Arbeitsplatte einerseits und des behau p- t e ten Mangels der Griffe andererseits verteilt, hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und damit zulässig. Ein Klageantrag, der auf mehrere selbständige prozessuale Ansprüche (Streitgegenstände) gestützt wird, genügt grundsätzlich nur dann den Anford e- rungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn die einzelnen Ansprüche hinreichend voneinander abgegrenzt sind. Dazu ist erforderlich, dass ein Kläger entweder die Klagesumme au f die einzelnen Ansprüche betragsmäßig aufteilt oder die Ansprüche in eine bestimmte Reihenfolge als Haupt - und Hilfsantrag bringt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1989 - V ZR 174/88, juris Rn. 16, NJW 1990, 2068; Urteil vom 8. April 1981 IVb ZR 559/80, juris Rn. 5, NJW 1981, 2462; Urteil vom 16. Juni 1959 - V ZR 156/58, MDR 1959, 743). Nach der Rechtspr e- chung des Senats handelt es sich bei Mängelansprüchen wegen verschiedener Mängel um verschiedene selbständige prozessuale Ansprüche (vgl. z.B. BGH, Urte il vom 12. April 2007 VII ZR 236/05 Rn. 45, BGHZ 172, 42; Urteil vom 3. Dezember 1992 VII ZR 86/92, juris Rn. 7, BGHZ 120, 329, jeweils m.w.N.), so dass im Streitfall gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO eine entsprechende Aufte i- lung auf die Mängel betreffend Arbeitsplatte und Griffe erforderlich war. Ist eine Klage nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, liegt ein Verfahrensmangel vor, der in jeder Lage des Rechtsstreits von Amts wegen zu beachten ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezembe r 1989 - V ZR 174/88 Rn. 17, NJW 1990, 2068; Urteil vom 8. April 1981 - IVb ZR 559/80, juris Rn. 6, NJW 1981, 2462; Urteil vom 3. Dezember 1953 - III ZR 66/52, juris Rn. 3, BGHZ 11, 192). Die Klägerin hat auf Anregung des Senats ihr Klagebegehren inzwi schen klargestellt und die Klagesumme betragsmäßig auf die einzelnen prozessualen 15 16 17 - 7 - Ansprüche verteilt. Eine solche Klarstellung ist auch im Revisionsverfahren noch möglich (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 1996 - VIII ZR 311/95, juris Rn. 13, NJW - RR 1997, 441; Urteil vom 8. Dezember 1989 - V ZR 174/88, juris Rn. 18, NJW 1990, 2068; Urteil vom 8. April 1981 - IVb ZR 559/80, juris Rn. 6, NJW 1981, 2462). 2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Klage auf Schadensersatz in Höhe von 3.8 Arbeitsplatte nicht abgewiesen werden. Auf der Grundlage der vorinstanzlichen Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob der zwischen den Parteien g e- schlossene Vertrag über die Lieferung und Montage einer Küche na ch Kauf - oder nach Werkvertragsrecht zu beurteilen ist. a) Verpflichtet sich ein Unternehmer zur Lieferung und Montage einer Sache, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses als Werkv ertrag oder als Kau f- vertrag mit Montageverpflichtung (§ 434 Abs. 2 BGB) darauf an, auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt. Je mehr die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung von Eige n- tum und Besitz d er zu montierenden Sache auf den Vertragspartner im Vorde r- grund steht und je weniger dessen individuelle Anforderungen und die geschu l- dete Montage - und Bauleistung das Gesamtbild des Vertragsverhältnisses pr ä- gen, desto eher ist die Annahme eines Kaufvertra gs mit Montageverpflichtung geboten. Liegt der Schwerpunkt dagegen auf der Montage - und Bauleistung, etwa auf Einbau und Einpassung einer Sache in die Räumlichkeit, und dem damit verbundenen individuellen Erfolg, liegt ein Werkvertrag vor (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2016 VII ZR 348/13 Rn. 11, BauR 2016, 1478 = NZBau 2016, 558; Urteil vom 7. März 2013 VII ZR 162/12 Rn. 18, BauR 2013, 946 = NZBau 2013, 297; Urteil vom 22. Dezember 2005 VII ZR 183/04, juris 18 19 - 8 - Rn. 12, BGHZ 165, 325; Urteil vom 3. März 20 04 VIII ZR 76/03, juris Rn. 10, BauR 2004, 995 = NZBau 2004, 326, jeweils m.w.N.). Diese Grunds ätze zur rechtlichen Einordnung von Verträgen über die Lieferung und Montage einer Sache stehen im Einklang mit der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Gar antien für Ve r- brauchsgüter (ABl. EG L 171 vom 7. Juli 1999, S. 12), die im Streitfall bei der Auslegung des nationalen Rechts zu berücksichtigen ist, und mit der hierzu e r- gangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Danach liegt ein Kau fvertrag im Sinne der Richtlinie vor, wenn der Vertrag die Diens t- leistung der Montage des verkauften Gutes im Verbund mit dem Kaufabschluss vorsieht und die Dienstleistung den Verkauf lediglich ergänzt, nicht jedoch wenn die Dienstleistung als Hauptgegenst and des Vertrags anzusehen ist (vgl. EuGH, NZBau 2018, 283 Rn. 37, 38, 44 - Schottelius). b) Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen, die eine rechtliche Einordnung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags nach diesen Maßstäben ermöglic hen. Das Amtsgericht ist ausweislich des Tatbestands von einem Kaufvertrag zwischen den Parteien ausgegangen, der Lieferung und Montage der Küche beinhaltete, wofür viel spricht. Das Berufungsgericht hat demgegenüber Werkvertragsrecht angewandt und seine E ntscheidung hinsich t- lich des beanstandeten Mangels der Arbeitsplatte auf die Vorschrift des § 640 Abs. 2 BGB gestützt, die im Kaufrecht keine Entsprechung hat. Es hat jedoch weder Ausführungen zur rechtlichen Einordnung des Vertrags als Werkvertrag gemacht noch die diesbezüglich erforderlichen Feststellungen getroffen. 20 21 - 9 - IV. Die Sache ist daher im tenorierten Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderl i- chen Feststellungen getroffen werden k önnen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Kartzke Jurgeleit Sacher Borris Brenneisen Vorinstanzen: AG Gera , Entscheidung vom 14.11.2016 - 5 C 6/16 - LG Gera , Entscheidung vom 15 .12.2017 - 1 S 30/17 - 22
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