ECLI:DE:BGH:2019:260619UIVZR19.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 19/18 Verkündet am: 26. Juni 2019 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeits - Zusatzversicherung (B/BV) § 12 Abs. 1; Tarifbestimmungen zur Tabelle BV (TB/BV) Ziff. I Abs. 2.1 Bei dem für die Verweisbarkeit des Versicherten auf eine andere berufliche Tätig- keit gebotenen E inkommensvergleich ist das vor Geltendmachung der Berufsun- fähigkeit tatsächlich erzielte Einkommen grundsätzlich nicht auf den Vergleichs- zeitpunkt fortzuschreiben. BGH, Urteil vom 26. Juni 2019 - IV ZR 19/18 - OLG Jena LG Gera - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , d ie Richter Prof. Dr. Karczewski, Lehmann, die Richte- rinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann auf die mündliche Verhan dlung vom 26. J uni 2019 für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zi- vilsenats des Thüringer Obe rlandesgerichts in Jena vom 21. De zember 2017 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko sten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückver- wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt d en b eklagte n Versicherungsverein auf Gegen- seitigkeit auf Fortzahlun g einer monatlichen Berufsunfähigkeit srente in Anspruch. Der Kläger unterhält bei de m Beklagten seit dem 1. März 2000 ei- ne Berufsunfähigkeit sversicherung , der " Allgemeine Bedingungen für die Beru f sunfähigkeitsversicherung " ( im Folgenden: B/BV) sowie " Tarifbe- stimmungen zur Tabelle BV " (im Folgenden : TB/BV) zugrunde lie gen. Die B/BV lauten auszugsweise : 1 2 - 3 - " § 12 Was gilt für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit? berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und ih- ir erneut prüfen, ob der Versicherte eine andere Tätigkeit im Sinne von Ziffer I Nr. 2 der Tarifbestimmungen ausüben kann, nenfalls im Rahmen der durch Ziffer I Absatz 2.4 der Ta- rifbestimmungen gezogenen Grenzen, zu berücksichtigen sind. ... " In den TB/BV heißt es u.a.: " I) Vereinbarung zu § 1 B/BV: Welchen Umfang hat Ihr Versicherungsschutz? 2. Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingun- gen? (2.1) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor , wenn der Monate ununterbrochen außerstande ist, seinen zuletzt ausgeübten Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bishe rigen Lebensstellung ent- spricht. Die Verweisung auf eine andere Tätigkeit ist aus- geschlossen, wenn das jährliche Einkommen 20% oder mehr unter dem Einkommen im zuletzt ausgeübten Beruf liegt; sollte die herrschende Rechtsprechung künftig nur geringere Eink ommensreduzierungen für zumutbar erach- ten, so ziehen wir diese heran. " Der Kläger war seit dem Jahr 1998 im Wesentli chen als Dachde- ckerhelfer tätig . Unterbrochen wurde diese Tätigkeit von einer viermona- tigen Arbeitslosigkeit zu Beginn des Jahres 20 0 6 und einer Beschäfti- 3 4 - 4 - gung als Elektrohelfer von Juli bis einschließlich Nove mber 2007. Zum Dezember 2007 wurde der Kläger wiederum von seinem früheren Arbeit- geber als Dachdeckerhelfer eingestellt, wobei der Arbeitsvertrag ein en Stundenlohn von 10 vorsah. Im Januar 2008 wurde bei dem Kläger ein Bandscheibenvorfall di- agnostiziert. D e r Beklagte erkannte seine Leistungspflicht am 9. August 2008 an und erbrachte die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrent e . Nach Eintritt der Ber ufsunfähigkeit begann der Kläger eine Um- schulung zum Kaufmann, die er im Jahre 2011 abschloss. Mit Schreiben vom 10. Juli 2012 erklärte der Beklagt e, den Kläger auf seine zum 23. Tätigkeit als Kaufmann im Großhandel mit regelm äßiger Wochenarbeits- zeit von 28 Stunden zu verw eisen. D e r Beklagte begründete dies unter anderem damit , dass der Kläger in den Jahren 2004 bis 2007 ein durch- schnittliches pro Jahr erzielt habe und di e nunmehr ausgeübte Tätigkeit daher dessen bisheriger Lebensstellung entspreche . Er stellte hierauf - abgesehen von einer als Kulanz leistung bezeichneten Überweisung in Höhe von sechs weiteren monatlichen Renten beträgen - seine Zahlun gen Ende August 2012 e in. Der Kläger ist der Ansicht, dass eine Verweisu ng nicht in Betracht komme, da er im Jahr 2007 ein Bruttoeinkom erzielt habe . Nach Erhebung der zunächst auf Feststellung der Leistungsver- pflichtung gerichteten Klage hat der Beklagte den Kläger mit Schriftsatz vom 3. Mai 2013 abstrakt auf eine vollschichtige Tätigkeit eines Kauf- manns im G roßhan del und Verkauf verwiesen . 5 6 7 8 - 5 - Zum 31. Dezember 2014 endete das 2012 begründete Beschäfti- gungsverhältnis des Klägers. 2016 nahm er eine mit monatlich 850 brutto entlohnte Teilzeittätigkeit als Hausmeister auf. Das Landgericht hat die zuletzt a uf Zahlung d er monatlichen Rente ab März 2013 bis längstens zum 1. März 2031 ge- richtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Ober- landesge richt den Beklagte n antragsgemäß verurteilt. M it der Revision erstrebt d e r Bekla gte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils . Entscheidungsgründe: Die Re vision hat Erfolg . Sie führt zur Aufhebung des Berufungsur- teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Nach dessen Auffassung ist die L eistungspflicht des Beklagten nic ht dadurch weggefallen, dass er den Kläger auf d as seit April 2012 be stehende Arbeitsverhältnis konkret verwiesen habe. Diese Tätigkeit habe nicht d essen bisheriger Lebensstellung ent sprochen. Den dabei anzu legenden Maßstäb en werde eine allein auf das rechnerische Durch- schnittsein kommen der letzten drei Jahre vor Eintritt der Berufsunfähig- keit abstellende Feststellung der vormaligen Lebensstellung nicht ge- recht . Bei einer solchen Berechnung wirkten sich etwaige Arbeitszeitde- fizite auch dann einkommensmindernd aus, wenn diese etwa auf die je- weilige Auftragslage des konkreten Arbeitgebers zurückzuführen seien. D er Kläger sei auch nur einmal arbeitslos gewesen , wa s seine Lebens- verhältnisse im Januar 2008 nicht signifikant gepräg t habe . Einer Fest- stellung der Lebensverhältnisse durch Ermittlung eines auf mehrjähriger 9 10 11 12 - 6 - Basis erzielten Durchschnittseinkommens stehe zudem ent gegen, dass der Kläger 2007 aus in der Per son seines Arbeitgebers liegenden Grün- den vorübergehend außerhalb der Baubran che gearbeitet habe. Vor diesem Hintergrund seien die vormaligen Lebensverhältnisse des Klägers im Mindestmaß maßgeblich durch die Bedingungen des seit 1997 jeweils durch Rechtsverordnung für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag e s zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe geprägt gewesen. Der rechtliche Ansatz, eine Fortschreibung des in gesunden Tagen erzielten Einkommens auf Grundlage aktueller Tarifbedingungen vorzunehmen , gelte jedenfalls dann, wenn diese auf einem Tarifvertrag m it erheblicher Verbreitung oder (wie vorliegend) auf einem für allge- meinverbindlich erklärten Tarif beruhten . Zum Zeitpunkt der Wiedera uf- nah me einer Erwerbst ätigkeit im Jahr 2012 errechne sich u nter Heran- ziehung des Bau - Mindestlohns (Ost) in Höhe von 10 nach Maßgabe der vereinbarten und a uch üblichen Arbeitszeit von 40 Wo- chenstunden ein Einkommen als Dachdeckerhelfer von monatlich 1.733,33 brutto pro Monat habe der Kläger daher s eine vormalige Lebensstellung nicht wahren können. Auch durch die im Verlaufe des Rechtsstreits von dem Beklagten erklärte weitere Verweisung auf eine fiktive Vollzeittätigkeit mit 40 Wo- chenstunden als Kaufm ann im Großhandel und Verkauf sei die Lei s- tungspflicht des Beklagten nicht beendet worden oder auch nur vorüber- ge hend in Wegfall geraten . Das fiktive Einkommen aus der Verwei- sungstätigkeit (1.428,27 ) ent- spreche circa 80,4 % des sich aus der Fortschreibung der vormaligen Lebensste llung des Klägers ergebenden Einkommens (1.776,67 brutto aufgrund eines Bau - Mindestlohns von ) ; einen ande- 13 14 - 7 - ren Stu ndenlohn im fiktiven Arbeitsverhältnis habe der Beklagte nicht in einer erwiderungsfähigen Konkretheit dargelegt . Die Regelung in Ziffer I Nr. 2 Abs. 2.1 TB/BV führe nicht etwa dazu, dass eine Überschreitung der angeführten Einkommensgrenze stets den Wegfa ll einer bedin- gungsgemäßen Berufsunfähigkeit bedeute. Vorliegend stehe dem Weg- fall der Berufsunfähigkeit entgegen, dass die vormalige Lebensstellung durch ein vergleichsweise geringes Einkommen geprägt gewesen sei. Ferner wohne dem Bau - Mindestlohn (Ost) au fgrund der Allgemeinver- bindlichkeit des Tarifs eine Sicherung des Einkommens vor Geldentwer- tung für die Zukunft inne, welche gegenüber einer lediglich einzelvertrag- lich geregelten Vergütung eine zusätzliche Statusverbesserung ausma- che. Die Entwicklung des Bau - Mindestlohns (Ost) führe außerdem da- zu, dass ein fiktives Einkommen des Klägers aus der Verweisungstätig- keit jedenfalls ab dem 1. Januar 2014 wieder Einkünfte von weniger als 80 % des Bau - Mindestlohn s (Ost) und damit gegebenenfalls ein Wieder- aufle ben de r Berufsunfähigkeit des Klägers zur Folge gehabt habe . II. Mit der gegebenen Begründung kann die Entscheidung des Be- rufungsgerichts keinen Bestand haben. 1. Eine Verweisung des Versicherten auf eine andere Tätigkeit kommt nach den Bedingu ngen des Beklagten (§ 12 Abs. 1 B/BV, Ziffer I Nr. 2 Abs. 2.1 TB/BV) nur dann in Betracht, wenn die andere Tätigkeit seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Diese wird vor allem durch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit geprägt. Die Lebensstellung des Ver si- cherten wird also von der Qualifikation seiner Erwerbstätigkeit bestimmt, die sich wiederum daran orientiert, welche Kenntnisse und Erfahrungen 15 16 17 - 8 - die ordnungsgemäße und sachgerechte Ausübung der Tätigkeit voraus- setzt. Eine Vergleichstätigkeit ist dann gefu nden, wenn die neue Er- werbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten er- fordert und in ihrer Vergütung sowie in ihrer sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt (Senatsurteil vom 20 . Deze mber 201 7 IV ZR 11 /1 6 , VersR 201 8 , 1 52 Rn. 1 0 m.w.N. ). Da die Berufsausübung vor Eintritt des Versicherungsfall e s die Vergleichsmaßstäbe dafür liefert, ob die neue Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung entspricht, muss bekannt sein, wie sie konk ret ausgestal- tet war, welche Anforderungen sie an den Versicherten stellte, welche Fähigkeiten sie voraussetzte, welches Einkommen sie ihm sicherte und wie sich seine beruflichen Entwicklungsmöglichkeite n real darstellten ( Senatsurteile vom 7. Dezember 201 6 IV ZR 434/15, VersR 2017, 147 Rn. 16; vom 21. April 2010 IV ZR 8/08, VersR 2010, 1023 Rn. 11 ). Dies gilt auch bei der Nachprüfung des Fortbe stehens der Berufsunfähigkeit (Senatsurteile vom 7. Dezember 2016 aaO; vom 21. April 2010 aaO) . 2. Diese n Maßstäben genügt die Vergleichsbetrachtung des Beru- fungsgerichts zu den beiden Änderungsmitteilungen des Beklagten nicht. a) Es ist allerdings noch zutreffend davon ausgegangen , da ss Zif- fer I Nr. 2 Abs. 2.1 Satz 2 TB/BV keine Regelung enthält, nach der die Verweisung auf eine Tätigkeit, in der das jährliche Einkommen weniger als 20 % unter dem Einkommen im zuletzt ausgeübten Beruf li egt, stets wirksam wäre. Die hier vereinbarte Klausel entspricht nicht derjenigen, die einer früheren Senatsentscheidu ng zugrunde lag (vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 2012 - IV ZR 28 7/10, VersR 2012, 427 Rn. 3 ) . Allgemei- ne Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnitt- 18 19 20 - 9 - licher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständi- ger Würdigung, a ufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht (Senatsurteil vom 6. März 2019 IV ZR 72/18, VersR 2019, 542 Rn. 15 m . w . N . ) . Seinem Wortlaut nach legt Ziffer I Nr. 2 Abs. 2.1 Satz 2 TB/BV ausschließlich fest, d ass eine Verweisung auf eine andere Tätigkeit ausgeschlossen ist, wenn das jährliche Einkommen 20 % oder mehr unter dem Einkommen im zuletzt ausgeübten Beruf liegt. Ein durchschnittlicher Versicherungs- nehmer entnimmt der Klausel i m Umkehrschluss nur , dass bei geringe- ren Einkommenseinbußen eine Verweisung nicht ausgeschlossen ist. Ob die Verweisung darüber hinaus auch wirksam ist, bestimmt die Klausel dagegen nicht . Insoweit verbleibt es daher bei den in Ziffer I Nr. 2 Abs. 2.1 Satz 1 TB/BV geregelten Voraus setzungen einer Verweisung; die andere Tätigkeit muss seiner bisher igen Lebensstellung entsprechen. Bei einem anderen Klauselverständnis könnte die Berufsunfähig- keitsversicherung auch nicht mehr ihre Funktion erfüllen, die darin be- steht, die bisherige n Lebensumstände sicherzustellen und einen indivi- duellen und sozialen Abstieg des Versicherten im Berufsleben und in der Gesellschaft zu verhindern (vgl. Senatsurteil vom 7 . Dezember 2016 IV ZR 434/15 , VersR 2017, 147 Rn. 25 m . w . N . ) . E ine generelle Quote der hinzunehmenden Einkommenseinbuße lässt sich angesichts der Bandbreite individueller Einkommen nicht festlegen ( vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2 016 aaO Rn. 22). Vielmehr ist stets eine einzelfallbe- zogene Betrachtung unerlässlich und geboten. Dabei i st zu berücksichti- gen, dass sich p rozentuale Eink ommens - un d Gehaltsminderungen je nach Hö he des bisherigen Verdienstes unt erschiedlich belastend aus- wirken ( S enatsurteile vom 7. Dezember 2016 aaO Rn. 24; vom 17. Juni 1998 IV ZR 215/97, VersR 1998, 15 37 unter II 3 [juris Rn. 23] ). 21 - 10 - b ) Dagegen rügt die Revision mit Erfolg, dass das Berufungsge- richt seiner Vergleich sbetrachtung ein u nzutreffend ermitteltes E inkom- men im Ausgangsberuf zugrunde gelegt hat . aa) Das Berufungsgericht hat anhand der im Arbeitsvertrag vom 30. November 2007 vorgesehenen wöch entlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und d es im Jahr 2012 geltenden Bau - Mindestlohns (Ost) von 10 /Stunde , die auch vereinbart waren, ein monatliches Einkommen aus der Tätigkeit als Dachdeckerhelfer v rechnet . Eine solche Bestimmung des Einkommens käme aber nur dann in Betracht , wenn der Kläger typischerweise gleichbleibende monatliche Einkünfte erzielt hätte, wie es bei abhängig Beschäftigten häufig der Fall sein mag ( vgl. Senatsurteil vom 22. Oktober 1997 - IV ZR 259/96, VersR 1998, 42 unter 4 c und 5 [juris Rn. 16 f.] ). Die Revision weist indes zu Recht darauf hin, dass sich aus der Berechnung des Berufungsgerichts ein Jahreseinkommen ergibt, das erheblich diejenigen, ihrerseits schwankenden Einkünfte übersteigt, die der Kläger in den Vorjahren nach eigenem Vorbringen hatte. Für die Lebensstellung des Versicherten in seinem bisher ausgeübten Beruf ist jedoch entscheidend, was ihm tat- sächlich regelmäßig monatlich an Ein nahmen zur Verfügung stand (vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 2012 IV ZR 287/10, VersR 2012, 427 Rn. 17 ). Ein fiktives Einkom men kann seine Lebensstellung nicht geprä gt ha- ben . Die danach notwendigen Feststellungen zum tatsächlichen Ein- kommen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Es bedarf stets einer auf den Einzelfall abgestellten Wertung, ob mit der neuen Tätigkeit ein spürbarer sozialer Abstieg verbunden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 23. November 2016 IV ZR 502/15, r+s 2017, 202 Rn. 7; Senat surteil vom 11. November 1987 IVa ZR 240/86, VersR 1988, 234 unter 2 b [juris 22 23 24 - 11 - Rn. 16] ). Insoweit verbietet sich eine schematische Betrachtung. Anhand dieses Maßstabs ist au ch zu prüfen, ob eine zeitweilige Arbeitslosigkeit und eine vorübergehende Tätigke it in einem anderen Beruf die Lebens- stellung des Klägers prägten. bb) Als nicht tragfähig erweist sich damit auch die weitere Erwä- gung des Berufungsgerichts, einkommensmindernde Arbeitszeitdefizite, die den Bedingungen des Arbeitsmarktes zuzurechnen seien, müssten für die Lebensstellung des Klägers von vornherein unberücksichtigt blei- ben. Für die Lebensst ellung des Versicherten ist maßgeblich, was er tat- sächlich im zuletzt ausgeübten Beruf verdiente, und nicht, welches Ein- kommen in diesem Beruf theore tisch hätte erzielt werden können. Entge- gen der Ansicht des Berufungsgerichts unterscheidet dies die Ermittlung des Einkommens im Ausgangsberuf von der Feststellung der Verdienst- möglichkeiten bei einer abstrakten Verweisungstätigkeit, die der Versi- cherte n icht tatsächlich ausüben muss , und für die daher ohne Bedeu- tung ist, ob der Arbeitsmarkt ihre Ausübung durch den Versicherte n in diesem Umfang zulässt (vgl. hierzu Senatsurteile vom 23. Januar 2008 - IV ZR 10/0 7, VersR 2008, 479 Rn. 19 m . w . N . ; vom 3. Novem ber 1999 - IV ZR 155/98, VersR 2000, 17 1 unter I 3 b [juris Rn. 18 ]). c ) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht außerdem seiner Ver- gleichsbetrachtung ein auf den Zeitpunkt der Verweisung fortgeschriebe- nes Einkommen im Ausgangsberuf zugrunde gelegt und is t bei der Prü- fung der Änderungsmitteilung im Schriftsatz vom 3. Mai 2013 von einem höheren Stundenlohn als dem bei Eintritt der Berufsunf ähigkeit erzielten ausgegangen . aa) Ob für den Vergleich zwischen bisherigem Beruf und Verwei- sungstätigkeit das bi s zur Geltendmachung der Berufsunfähigkeit erzielte 25 26 27 - 12 - Einkommen im zuletzt ausgeübten Beruf zugrunde zu legen oder dieses Einkommen auf den späteren Zeitpunkt der Verweisung fortzuschreiben ist , wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt. Teil- weise wird angenommen, dass das früher erzielte Einkommen entspre- chend der zu erwartenden Einkommens steigerung auf den Vergleichs- zeitpunkt fiktiv fortgeschrieben werden muss ( vgl. KG, Beschluss vom 10. Januar 2017 6 U 89/15, juris Rn. 24; LG Mannhei m r+s 2013, 243, 244 [ juris Rn. 32 ] ) oder dass dies jedenfalls dann geboten ist, wenn die Einkünfte aus dem Vergleichsberuf einen erheblich späteren Zeitpunkt betreffen (vgl. OLG Oldenburg VersR 2017, 606 [juris Rn. 22]; Prölss/Marti n/L ücke, VVG 30. Aufl. § 172 Rn. 91; MünchKomm - VVG /Dörner, 2. Aufl. § 172 Rn. 162; BeckOK - VVG/Mangen, Stand: 1. Juli 2018 § 174 Rn. 17 ; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung 3. Aufl. Abschnitt H Rn. 67 ). Weitere Stimmen wollen das bisherige Ein- kommen fiktiv um die Preissteiger ungsrate bis zum Vergleichszeitpunkt erhöhen ( vgl. HK - VVG/Mertens, 3. Aufl. § 172 Rn. 70; Neuhaus, Berufs- unfähigkeitsversicher ung 3. Aufl. Abschnitt H Rn. 59; OLG Düsseldorf VersR 2018, 1497, 1498 [juris Rn. 10]; offengelassen in Senatsurteil vom 7. Dezemb er 2016 IV ZR 434/15, VersR 2017, 147 Rn. 23 ). Ein anderer Teil d er Rechtsprechung vertritt dagegen die Auffas sung, dass dem V er- gleich allein das vor Geltendmachung der Berufsunfähigkeit tatsächlich erzielte Einkommen zugrunde zu legen ist (vgl. OLG Cell e VersR 2017, 870, 871 [juris Rn. 34]; OLG Frankfurt am Main , Urteil vom 5. November 2014 7 U 172/13, juris Rn. 25 (für einen Selbständigen); OLG Köln VersR 1999, 1532 , 1533 [juris Rn. 35]; früher auch KG VersR 1995, 1473, 1474 ). bb) Die zuletzt gen annte Auffassung trifft jedenfalls im Grundsatz zu. Bei dem für die Verweisbarkeit des Versicherten auf eine andere be- rufliche Tätigkeit gebotenen Einkommensvergleich ist das vor Geltend- 28 - 13 - machung der Berufsunfähigkeit tatsächlich erzielte Einkommen grund- sätz lich nicht auf den Vergleichszeitpunkt fortzuschreiben. (1) Ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versiche- rungsnehmer entnimmt der Ziffer I Nr. 2 Abs. 2.1 T B /BV, dass für die Verweisbarkeit auf eine andere Tätigkeit maßgeblich ist, ob sie sei ner bisherigen Lebensstellung entspricht. Damit verdeutlicht bereits der Wortlaut, dass es allein auf die bisherige, d.h. bis zur Geltendmachung der Berufsunfähigkeit erreichte Stellung ankommen kann. Die vom Versi- cherer zu treffende Entscheidung, ob er di e Leistungen wegen Wegfalls der Berufsunfähigkeit einstellen kann, erfordert einen Vergleich des Zu- standes, der dem Leistungsanerkenntnis zugrunde liegt, mit dem Zu- stand zu einem späteren Zeitpunkt (Senatsurteile vom 7. Dezember 2016 IV ZR 434/15, VersR 2017, 147 Rn. 16; vom 21. April 2010 IV ZR 8/08, VersR 2010, 1023 Rn. 11 ; Senatsbeschluss vom 30. Januar 2008 - IV ZR 48/06, VersR 2008, 521 Rn. 3; jeweils m.w.N.). Dies gilt auch für den Vergleich der vor dem Leistungsanerkenntnis zuletzt ausgeübten Tät igkeit mit der anderen, nach dem Anerkenntnis ausgeübten Tätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen werden soll (vgl. Senatsurteil e vom 7. Dezember 2016 aaO; vom 21. April 2010 aaO ; Senatsbeschluss vom 30. Januar 2008 aaO). Beim Einkommensvergleich kommt es entscheidend auf die Sicherstellung der individuellen bisherigen Lebensumstände an (Senatsurteile vom 7. Dezember 2016 aaO Rn. 25; vom 8. Februar 2012 IV ZR 287/10, VersR 2012, 427 Rn. 10) ; die Berufsunfähigkeitsversi- cherung sichert dagegen nicht die künftige Verbesserung dieser Lebens- umstände. D ie Lohn - und Gehalts entwicklung im Ursprungsberuf nach Eintritt des Versicherungsfall es hat daher grundsätzlich außer Betracht zu bleiben . Da grundsätzlich das vo r Geltendmachung der Berufsunfähigkeit er zielte Einkommen zugrunde zu legen ist, kommt es entgegen der An- 29 30 - 14 - sicht des Berufungsgerichts für die Bestimmung der Lebensstellung auch nicht darauf an, ob im Ausgangsberuf über den Eintritt d er Berufsunfä- higkeit hinaus künftige Lohnanpassungen aufgrund ein es für diese Bran- che geltenden Mindest lohntarifvertrag e s gesichert waren . Damit kann offen bleiben , ob das Berufungsgericht die Anwendbarkeit des Mindest- lohntarifvertrages auf das frühere Arbeitsverhältnis des Klägers verfah- rensfehlerfrei festgestellt hat. (2) Der vorgenannte Grundsatz kann allerdings dann eine Aus- nahme erfahren, wenn sonst aufgrund eines besonders langen Zeitraums zwischen dem Eintritt der Berufsunfähigkeit und ihrer Nachprüfung eine objektive Verglei chbarkeit des Einkommens und der d amit verbundenen Lebensstellung nicht me hr gewährleistet wäre (vgl. OLG Oldenburg VersR 2017, 606 [juris Rn. 22]; Prölss/Martin/Lücke, VVG 30. Aufl. § 172 Rn. 91; MünchKomm - VVG/Dörner, 2. Aufl. § 172 Rn. 162; BeckOK - VVG/Mangen, Stand: 1. Juli 2018 § 174 Rn . 17; Neuhaus, Berufsunfä- higkeitsversicherung 3. Aufl. Abschnitt H Rn. 67). Dann kann bei ent- sprechendem Parteivortrag eine Anpassung des Ausgangseinkommens an einen späteren Vergleichszeitpunkt anhand hinreichend sicherer künf- tiger Einkommensentwicklungen in Betracht kommen . Das ist hier jedoch nicht der Fall. d) Soweit das Berufun gsgericht auch im Fall einer zunächst wirk- samen Verweisung ein späteres Wiederaufleben der Berufsunfähigkeit aufgrund künftiger Entwicklungen für möglich hält, entspricht d ies nicht den Regeln des Nachprüfungsverfahrens in § 12 B/BV . Mit einer Beseiti- gung der Selbstbindung des Beklagten im Wege des Nachprüfungsver- fahrens wäre der gedehnte Versicherungsfall beendet (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 2016 - IV ZR 527/15, r+s 2017, 320 Rn. 20 f.). Davon zu trennen ist die Frage, ob die spätere Beendigung einer Vergleichstä- 31 32 - 15 - tigkeit erneut eine Leistungspflicht des Versicherers zu begründen ver- mag, wenn der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen unverändert außerstande ist, der " in gesunden Tagen " ausgeübten Tätigkeit nachzu- gehen. Damit kann ein neuer Versicherungsfall eintreten, falls der Versi- cherungsvertrag ausschließlich eine konkrete Verweisung auf eine tat- sächlich ausgeübte Tätigkeit zulässt (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezem- ber 2016 aaO Rn. 28). Der Kläger ist nach den hier zugrundeliegenden Bedingungen jedoch abstrakt auf eine Vergleichstätigkeit verweisbar. e ) Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger könne bei einer Vollzeittätigkeit als Kaufmann, auf die der Beklagte ihn abstrakt verwiesen hat, einen Stundenlohn von höchstens von der Revision zu Recht als verfahrensfehlerhaft gerügt. Das Beru- fungsgericht hat diesen Stundenlohn mit der Begründung zugrunde ge- legt , der Beklagte habe ande rweitige, insbesondere hinsichtlich des Stundenlohns abweichende Bedingungen eines fiktiven Arbeitsverhält- nisses nicht in einer für den Kläger erwiderungsfähigen Konkretheit dar- gelegt . Diese Feststellung steht jedoch im Widerspruch zum Vortrag des Bekl agte n auf Seite 3 bis 4 des Sch riftsatzes vom 1. November 2016 , dass der Kläger auf einer Vollzeitstelle als Kaufman n im Großhandel und Verkauf mindestens das Einkommen des jeweiligen Mindestlohns Lohn- gruppe 2 im Baugewerbe O st für die jeweiligen Jahre hä tte e rzielen kön- ne n . Damit hat der Beklagte einen höheren Stundenlohn k onkret behaup- tet, denn er bezieht sich damit auf die Ausführungen des Berufungsge- richts in der mündlichen Verhandlung vom 18. August 2016 . Dort hat es dargelegt, dass der Kläger in seinem zu letzt ausgeübten Beruf als Dach- deckerhelfer im Jahr 2007 einen dem seinerzeitigen Mindestlohn Ost der Lohngruppe 2 entsprechenden Stundenlohn in Höhe von habe ( Seite 5 des Protokolls ). 33 - 16 - III . Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen . An eine r eigene n Sachent- scheidung ist der Senat bereits deswegen gehindert, weil neue Feststel- l ungen zum Einkommen im Ausgangs - und im Verweis ungsberuf zu tref- fen sind . Mayen Prof. Dr. Karczewski Leh- mann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinsta nzen: LG Gera, Entscheidung vom 07.08.2013 - 2 O 1540/12 - OLG Jena, Entscheidung vom 21.12.2017 - 4 U 699/13 - 34
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