BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 192/01 Verkündet am: 22. März 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes ha t auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mrz 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Schneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenbu r - gischen Oberlandesgerichts vom 12. April 2001 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Auflassung von Miteigentumsanteilen an Grundstücken aus der Bodenreform. Bei Ablauf des 15. Mrz 1990 war A. S., der Ehemann der Beklagten, als Eigentümer dreier landwirtschaftlich genutzter Grundstücke im Grundbuch ei n - getragen. Die Grundstücke waren ihm aus dem Bodenfonds zugewiesen. Der Bodenreformvermerk war eingetragen. A. S. verstarb am 16. Februar 1985. Die Beklagte ist seine Erbin. Das klagende Land (Klger) verlangt die Übertragung hlftigen Mite i - gentums an den Grundstücken. Die Beklagte hlt dem Anspruch entgegen, die zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen seien verfassungswidrig. - 3 - Das Land gericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Bekla g - ten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt sie die Abweisung der Klage. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht sieht Art. 233 §§ 11 ff EGBGB als verfassung s - gemß an. Es bejaht den von dem Klger aus Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB geltend gemachten Anspruch. Hierzu hat es festgestellt, daß die Beklagte nicht zuteilungsfhig ist. II. Das ist nicht zu beanstanden. Der vom Klger geltend gemachte Anspruch folgt aus Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst c EGBGB. 1. Die Revision nimmt die Feststellung des Berufungsgerichts hin, daß die Beklagte nicht zuteilungsfhig ist. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. - 4 - 2. Die Ausfhrungen der Revision zur Verfassungswidrigkeit der in Art. 233 §§ 11 ff EGBGB bestimmten Auflassungsansprche geben dem Senat keinen Anlaû zur Änderung seiner Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfa s - sungsmûigkeit der Vorschriften zur Abwicklung der Bodenreform auch ang e - sichts des Irrtums des Gesetzgebers ber die Vererblichkeit der Grundstcke aus der Bodenreform im Urteil vom 17. Dezember 1998 (BGHZ 140, 223, 231 ff) bejaht und seine Auffassung gegenber im Schrifttum geuûerten B e - denken besttigt (Senatsurteil vom 20. Oktober 2000, V ZR 194/99, WM 2001, 212 f). Hieran ist festzuhalten. Die Volkskammer ging bei der Beratung des Gesetzes ber die Rechte der Eigentmer von Grundstcken aus der Bodenreform vom 6. Mrz 1990 (GBl I S. 134) davon aus, daû die Bodenreformgrundst cke "zweckentspr e - chend" landwirtschaftlich genutzt wrden, dies fr die Vergangenheit durch die Besitzwechselverordnung sichergestellt gewesen und fr die Zukunft durch die Grundstcksverkehrsverordnung und die Bodennutzungsverordnung gewh r - leistet sei (vgl. Grn, VIZ 1999, 313, 323). Von daher erfaût das Gesetz schon von seiner Zielsetzung her nicht die Sachverhalte, bei denen ein Besitzwechsel entgegen dem geltenden Recht entweder nicht vollzogen oder im Grundbuch nicht gewahrt worden ist. Hierher gehören insbesondere die Flle, in denen die Erben eines verstorbenen Neubauern zu einer ordnungsgemûen Bewir t - schaftung landwirtschaftlicher Nutzflchen nicht in der Lage waren oder in d e - nen Grundstcke ohne entsprechende Grundbucheintragung bereits einem geeigneten Bewerber zugeteilt worden sind, ferner die Flle, in denen Grun d - stcke zum Stdtebau, gewerblich oder industriell bis hin zur Errichtung eines Atomkraftwerkes genutzt wurden (Senat, BGHZ 132, 71 ff). - 5 - Die Vorstellung, der DDR-Gesetzgeber habe auch fr alle diese Flle das Bodenreformeigentum in der Hand der Erben des noch im Grundbuch st e - henden Neubauern "aufwerten" und mit dem "Alteigentum" der Bauern gleic h - stellen wollen (vgl. Grn aaO S. 322, 324), gegebenenfalls also einem durch Besitzwechsel jahrelang begnstigten Erwerber das Eigentum zugunsten eines Erben vorenthalten wollen, der ein Grundstck selbst nicht landwirtschaftlich nutzen konnte, ist ebenso fernliegend wie die Annahme, ein zwischenzeitlich zum Bau eines Atomkraftwerkes genutztes Grundstck habe nur deswegen in unbeschrnktes Eigentum des Erben eines Neubauern fallen sollen, weil die Behörden der DDR seine Rckfhrung in den Bodenfonds und die Übernahme in Volkseigentum im allgemeinen Sinne versumt haben. Eine Gleichstellung dieser "hngengebliebenen Alterbflle" mit den brigen Erbfllen war im Ra h - men der im Mrz 1990 anstehenden Umstrukturierung der Landwirtschaft w e - der veranlaût noch notwendig. Sie htte die Aufwertung des Bodenreforme i - gentums an den mehr oder weniger zufllig entfalteten oder auch nicht entfa l - teten Eifer der DDR-Behörden bei der Vollziehung der Besitzwechselveror d - nung angeknpft und so zu zweckwidrigen Zufallsergebnissen gefhrt (Senats- urt. vom 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, WM 1999, 453, 455). Eine solche Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes kann der Volkskammer nicht unterstellt werden (vgl. Krger, AgrarR 1999, 332, 334). Das Gesetz enthlt insoweit eine Lcke, die der Bundesgesetzgeber ohne Verstoû gegen das Grundgesetz geschlossen hat. Daû der Gesetzgeber der Volkskammer diese Lcke nicht erkannt hat, ndert hieran nichts. Etwas anderes ist auch dem Protokoll der Beratung des Verfassungs- u. Rechtsau s - schusses der Volkskammer vom 2. Mrz 1990 nicht zu entnehmen (vgl. Purps, VIZ 2001, 65, 66), auf das die Revision hinweist. Die Aufhebung der Verf - - 6 - gungs- und Nutzungsbeschrnkungen, die fr die Grundstcke aus der Bode n - reform galten, durch das Gesetz vom 6. Mrz 1999 fhrte notwendig dazu, daû der Bodenfonds "gewissermaûen gegenstandslos" wurde (Frage des Abgeor d - neten Prof. Dr. Mhlmann), weil nach der Aufhebung der Besitzwechselveror d - nung eine Rckfhrung von Grundstcken in den Bodenfonds nicht mehr in Betracht kommen konnte. Gleichwohl ist der Bodenfonds weder durch das G e - setz vom 6. Mrz 1990 noch, soweit ersichtlich, sonst aufgehoben worden. Die Grundstcke, die sich am 16. Mrz 1990 im Bodenfonds befanden, sind vie l - mehr fortan als Volkseigentum im allgemeinen Sinne behandelt worden. Dem kann nicht entnommen werden, daû entgegen dem Recht der DDR ohne nac h - vollziehbaren Grund unterbliebene Rckfhrungen von Grundstcken in den Bodenfonds endgltige Anerkennung htten finden sollen. Die Antwort des M i - nisters fr Land-, Forst- und Nahrungsgterwirtschaft, Watzek, auf die Frage von Prof. Dr. Mhlmann, das Gesetz fhre dazu, daû "der Genossenschaft s - bauer eindeutig vollwertiger Privateigentmer" werde, zeigt vielmehr, daû Ziel des Gesetzes vom 6. Mrz 1990 allein die Strkung der Rechtsstellung der in der Landwirtschaft ttigen Begnstigten aus der Bodenreform war. Die Frage, was mit den in Teilen der DDR unterbliebenen Rckfhrungen ausgegebener Grundstcke geschehen sollte, die nicht landwirtschaftlich genutzt wurden, oder deren Eigentmer nicht in der DDR lebten oder nicht wirtschaftsfhig w a - ren, ist nach der Antwort des Ministers nicht gesehen worden. Die bestehenden Vollzugsdefizite sind nicht erkannt worden. Sie werden durch Art. 233 §§ 11 ff EGBGB beseitigt. Die Notwendigkeit gesetzgeberischer Maûnahmen stellt die Revision auch nicht in Abrede. Daû dies anders als durch Art. 233 §§ 11 ff EGBGB htte geschehen knnen, fhrt nicht zur Verfassungswidrigkeit der getroffenen R e - - 7 - gelungen. Ebenso wie der Gesetzgeber der Volkskammer die Regelungslcke htte schlieûen knnen, konnte dies der Gesetzgeber des Zweiten Vermgen s - rechtsnderungsgesetzes tun. Das Vertrauen nicht zuteilungsfhiger Erben in den Bestand ihres Eigentums an den Grundstcken der Bodenreform konnte 1992 auch noch nicht so weit verfestigt sein, daû die bis zum Inkrafttreten des Zweiten Vermgensrechtsnderungsgesetzes verstrichene Zeit den getroff e - nen Regelungen entgegengestanden htte (Senat, BGHZ 140, 223, 236). Der besonderen Situation des berlebenden Ehegatten eines vor dem 16. Mrz 1990 verstorbenen im Grundbuch eingetragenen Begnstigten trgt Art. 233 § 11 Abs. 5 EGBGB Rechnung. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Wenzel Schneider Krger Klein Gaier
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