BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILV ZR 192/02Verkündet am: 25. Juli 2003KanikJustizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja InVorG § 16; VermG a.F. § 3aa) Dem Verfügungsberechtigten ist die Rückübertragung des Vermögenswertes in-folge seiner Veräußerung auch dann nicht möglich, wenn das Unvermögen erstdurch die Weiterveräußerung an einen Dritten eingetreten ist.b) Stichtag für die Ermittlung des Verkehrswertes ist in dem Falle, daß der Vermö-genswert bereits vor Vollziehbarkeit des Investitionsvorrangbescheids unumkehrbaraus dem Vermögen des Verfügungsberechtigten ausgeschieden ist, der Zeitpunkt, indem das Ausscheiden erfolgt war.c) Investitionen, die der Erwerber zugunsten des Vermögenswertes vorgenommenhat, sind bei der Wertermittlung auch dann außer Betracht zu lassen, wenn die Ver-äußerung vor der Vollziehbarkeit des Investitionsvorrangbescheids erfolgt ist (imAnschluß an Senat BGHZ 142, 221).BGH, Urt. v. 25. Juli 2003 - V ZR 192/02 - Brandenburgisches OLG LG Frankfurt/Oder - 2 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlungvom 25. Juli 2003 durch den Vizepräsidenten des BundesgerichtshofesDr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaierfür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenatsdes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. Mai 2002aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerinnen verlangen als Erben und Erbeserben des früheren jüdi-schen Eigentümers L. L. von der beklagten Gemeinde, der ehemali-gen Verfügungsberechtigten, Wertersatz für das investiv veräußerte Grund-stück G. Straße in S. . L. L. hatte das Grundstück 1938zwangsweise verkaufen müssen, 1948 war es in Volkseigentum übergegangen.Am 30. November 1990 meldete der inzwischen verstorbene Sohn H. H. L. Rückübertragungsansprüche an und bezeichnete sich und seineSchwester, die Klägerin zu 2, als Erben L. L. . Ohne Unterrichtung derErben verkaufte die Beklagte am 25. April 1991 das Grundstück an die "R & S - 3 -W. und T. GmbH" (im folgenden R & S GmbH), zum Preisvon 396.000 DM. Die Käuferin verpflichtete sich, nach einem NutzungskonzeptModernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten vorzunehmen. Am 31. Mai1991 bescheinigte die Beklagte der Käuferin unter Bezugnahme auf § 3aVermG a.F., daß ein besonderer Investitionszweck vorliege. Den Erben L. L. wurde die Bescheinigung nicht zugestellt. Am 17. Dezember 1993 ver-kaufte die R & S GmbH, die am 15. Oktober 1992 als Eigentümerin in dasGrundbuch eingetragen worden war, das Grundstück für 1.375.000 DM an eineGesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus dem Geschäftsführer S. der R & S GmbH und dem weiteren Gesellschafter G. . Deren Eintra-gung als Eigentümer in das Grundbuch erfolgte am 16. April 1996. Mit be-standskräftigem Bescheid vom 13. Mai 1998 stellte das Amt zur Regelung offe-ner Vermögensfragen den Verfolgungstatbestand des § 1 Abs. 6 VermG undden Anspruch der Klägerinnen auf Erlösauskehr fest. Eine Rückübertragungdes Grundstücks lehnte es im Hinblick auf den investiven Verkauf ab. Die Be-klagte zahlte den Klägerinnen den Betrag von 396.000 DM aus.Die Klägerinnen haben (u.a.) als Verkehrswert des Grundstücks dieZahlung weiterer 1.992.000 DM sowie 9.633,12 DM für ein vorgerichtlichesVerkehrswertgutachten verlangt. Die Klage ist in diesem Umfang in den Tatsa-cheninstanzen erfolgreich gewesen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte de-ren Abweisung. - 4 -Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht bejaht einen Wertersatzanspruch der Klägerinnennach § 16 Abs. 1 InVorG. Die Restitution des Grundstücks sei der Beklagtenzwar nicht unmittelbar durch den Verkauf an die R & S GmbH unmöglich ge-worden. Denn der Kaufvertrag vom 25. April 1991 sei wegen ungenügenderAusgestaltung der Rückübertragungspflicht der Käuferin bei Ausbleiben derzugesagten Investitionen nichtig. Der Eigentumserwerb der R & S GmbH habedaher der Rückforderung unterlegen. Das Unvermögen zur Restitution sei aberdurch den Erwerb der Gesellschaft bürgerlichen Rechts kraft öffentlichen Glau-bens eingetreten. Dieser sei auch der maßgebliche Bewertungsstichtag. Zwarsei die Investitionsbescheinigung erst im Anschluß an deren Bekanntgabe andie Klägerinnen, die zugleich mit der Zustellung des Bescheides des Vermö-gensamtes vom 13. Mai 1998 erfolgt sei, vollziehbar geworden. Maßgeblich seiindessen der frühere Zeitpunkt, da das Unvermögen zur Rückabwicklung re-gelwidrig der Vollziehbarkeit der Investitionsbescheinigung vorausgegangensei. In die Bemessung des Verkehrswertes seien die von der Beklagten be-haupteten Investitionen der beiden Käuferinnen, die vor dem Bewertungs-stichtag erfolgt seien, einzubeziehen. Dies erfordere der Schutz der zum In-vestitionsverfahren rechtswidrig nicht zugezogenen Klägerinnen. Aus diesemGrunde lasse sich der Wertersatzanspruch auch auf eine Amtspflichtverletzungder Beklagten stützen, der auch die Erstattung der Gutachtenskosten rechtfer-tige.Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht in jedem Punkt stand. - 5 -II.1. Zu Recht geht das Berufungsurteil davon aus, daß § 16 Abs. 1 InVorGRechtsgrundlage des Wertersatzanspruchs ist. Dies allerdings nicht, weil dienach § 3a VermG a.F. am 31. Mai 1991 ergangene Investitionsbescheinigung,wie das Berufungsgericht meint, nach § 28 Abs. 1 InVorG (vgl. auch Art. 14Abs. 5 Satz 2 2. VermRÄndG) einem Investitionsvorrangbescheid gleichsteht.Dies würde voraussetzen, daß das Verfahren der Investitionsbescheinigung imSinne des § 28 Abs. 2 InVorG (Art. 14 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 12. VermRÄndG) bei Inkrafttreten des Investitionsvorranggesetzes (Art. 62. VermRÄndG) am 22. Juli 1992 verwaltungsintern abgeschlossen gewesenwäre. Hieran fehlt es, solange eine Widerspruchsentscheidung noch möglichist (BVerwGE 94, 279). Hiervon ist im Streitfall auszugehen. Denn die Investiti-onsbescheinigung war nach § 3a Abs. 3 VermG a.F. den, nach den nicht ange-griffenen Feststellungen des Berufungsgerichts seinerzeit bekannten ErbenL. L. als Berechtigten zuzustellen; dies gilt jedenfalls soweit sie, wieder Erbe H. H. L. , die Restitution angemeldet hatten (Barkam inRädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR - RRB -§ 3a VermG Rdn. 163; vgl. auch § 9 InVorG). Das Unterbleiben der Zustellungerlaubte dem Berechtigten die jederzeitige Anfechtung der Bescheinigung. DieAnfechtungsfrist lief erst mit der Bekanntgabe der Bescheinigung im Zuge desRestitutionsbescheids vom 13. Mai 1998 an (Senat, Urt. v. 18. Juni 1998, V ZR43/97, WM 1998, 2029, 2030). Einer Gleichstellung der Investitionsbescheini-gung mit einem Investitionsvorrangbescheid bedurfte es mithin nicht. Vielmehrhatte der noch nicht bestandskräftige Bescheid mit Inkrafttreten des Investiti- - 6 -onsvorranggesetzes anstelle des § 3a VermG a.F. dieses zur Rechtsgrundlage(BVerwG, Kimme/Pée/Schmidt-Räntsch - KPS - § 4 InVorG 1/95). SowohlRechtmäßigkeit als auch Rechtsfolgen bemaßen sich, anders als im Falle des§ 28 Abs. 1 InVorG, der die Rechtsgrundlage nicht berührt (BVerwG KPS § 3aVermG a.F. 1/92), nach dem Investitionsvorranggesetz.2. a) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß dasUnvermögen der Beklagten zur Restitution des Grundstücks erst mit dem Ei-gentumserwerb der Zweitkäuferin, der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts,am 16. April 1996 eingetreten ist. Die Unwirksamkeit des investiven Kaufver-trags vom 25. April 1991 wegen eines § 3a Abs. 7 VermG a.F. nicht genügen-den Rücktrittsvorbehalts der Beklagten (Rücktritt nur bei verzögertem Beginnder Investitionen, Erlöschen des Rücktrittsrechts mit Beginn der Arbeiten ineiner Gewerbeeinheit) wurde mit Inkrafttreten des § 8 InVorG, der diese Folgenur noch bei der Veräußerung von Unternehmen kennt, nicht beseitigt. Hierzuhätte es einer Bestätigung des Geschäfts durch Neuvornahme nach § 141 BGBbedurft (BGHZ 11, 59, 60). Der dingliche Vollzug des Geschäfts unterlag, wennseine Wirksamkeit nicht an § 3a Abs. 7 VermG a.F. scheiterte (so aber Barkamin RRB, § 3a VermG Rdn. 265; für Unternehmensverkäufe nach § 8 Abs. 2 In-VorG ebenso Hensel in Kimme, Offene Vermögensfragen, § 8 InVorG Rdn. 29),der Rückgängigmachung nach § 812 BGB, von der das Berufungsgericht aus-geht. In diesem Fall entfiel die Rückgabemöglichkeit der Beklagten mit demVollzug des Folgegeschäftes vom 17. Dezember 1993, dem Eigentumserwerbder Gesellschaft bürgerlichen Rechts von der Eigentümerin, der R & S GmbH,am 16. April 1996. - 7 -Unterlag die Eigentumsübertragung dagegen der Unwirksamkeitsfolgedes § 3a Abs. 7 VermG a.F., so wirkte sich dies auf den Erwerb der R & SGmbH nicht mehr aus, denn bei Vollendung des zweiaktigen Rechtsgeschäf-tes, der Eintragung der Käuferin in das Grundbuch (§§ 873, 925 BGB), war dieVorschrift außer Kraft getreten. Den Eigentumsübergang konnte sie nicht mehrerfassen. Jedenfalls wäre die Verfügungsbeschränkung, die § 3a Abs. 7VermG a.F. (ggfs.) zum Inhalt hatte (Barkam, RRB, § 3a VermG Rdn. 265), mitder Wirkung des § 185 Abs. 2 BGB entfallen (Senat BGHZ 123, 58, 63). DieGesellschaft bürgerlichen Rechts hat mithin, auch wenn § 3a VermG a.F. dasdingliche Geschäft der Sanktion unterwarf, das Grundstück wirksam vom Ei-gentümer erworben. Die Rüge der Revision, ein Erwerb kraft öffentlichen Glau-bens (§ 892 BGB) scheitere daran, daß die Unkenntnis des MitgesellschaftersS. vom fehlenden Eigentum der R & S GmbH nicht festgestellt ist(Senatsurt. v. 13. Oktober 2000, V ZR 349/99, WM 2000, 2515, 2516), gehtmithin ins Leere.b) Zu Recht mißt das Berufungsgericht dem Umstand, daß erst das Fol-gegeschäft, an dem die Beklagte nicht beteiligt war, zu deren Unvermögen zurRückgabe geführt hat, keine Auswirkung auf den Anspruchstatbestand des§ 16 Abs. 1 VermG zu. Wortlaut und Sinn der Vorschrift bestätigen dies. DasUnvermögen ist, wenn auch mittelbar, infolge des investiven Verkaufs der Be-klagten eingetreten. Solange der Erstverkauf zivilrechtlich der Rückabwicklungunterlag, war der Restitutionsanspruch nicht endgültig beseitigt (§ 11 Abs. 2Satz 2, 3. Alt. i.V.m. § 28 Abs. 2 InVorG; Galler in RRB, § 11 InVorG, Rdn. 46).Dieser Zustand trat erst mit dem bestandsfesten Eigentumserwerb der Gesell-schaft bürgerlichen Rechts ein. Dies steht in innerem Zusammenhang mit derinvestiven Erstveräußerung, denn deren Grundlage, die Investitionsbescheini- - 8 -gung, war Voraussetzung des Eingriffs in die Rechtsstellung der Berechtigtennach § 3 Abs. 3 bis 5 VermG.3. Zutreffend stellt das Berufungsgericht auch auf den Eigentumserwerbder Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, den 16. April 1996, als Wertermitt-lungsstichtag ab.a) Allerdings kann der Berechtigte nach dem Gesetzeswortlaut (§ 16Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 28 Abs. 2 InVorG) Wertersatz verlangen, wenn der Erlösden Verkehrswert unterschreitet, den der Vermögenswert in dem Zeitpunkt hat,in dem der Investitionsvorrangbescheid vollziehbar wird. Die Vollziehbarkeitder Investitionsbescheinigung trat nach § 3a VermG sofort (Barkam in RRB,§ 3a VermG, Rdn. 204), nach dem letztlich heranzuziehenden § 10 InVorGnicht vor Ablauf von zwei Wochen nach seiner Bekanntgabe ein. Der Unter-schied beider Regelungen ist gering. Auch die sofortige Vollziehbarkeit derInvestitionsbescheinigung nach § 3a Abs. 3 VermG a.F. setzte über deren blo-ße Existenz, die schon mit der Bekanntgabe an den Investor, die R & S GmbH,eintrat, die Bekanntgabe an den Berechtigten voraus. Als zivilrechtsgestalten-der Verwaltungsakt entfaltete die Investitionsbescheinigung ihre Regelungswir-kung erst mit dem Eintritt ihrer inneren Wirksamkeit (zutreffend Fischer in RRB,§ 10 InVorG, Rdn. 6 m.w.N.). Das setzte im Verhältnis zu den Berechtigten dieBekanntgabe an diese voraus (§ 43 Abs. 1 VwVfG und die entsprechendenRegelungen der Länder; vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 43 Rdn. 5;vgl. auch Senat, Urt. v. 14. Juli 1995, V ZR 39/94, WM 1995, 1726, 1728 fürden Vermögenszuordnungsbescheid). Von der Vollziehbarkeit der Investitions-bescheinigung ist also im Anschluß an die Bekanntgabe des Restitutionsbe-scheids vom 13. Mai 1998 auszugehen. - 9 -b) Gleichwohl kommt dieser Zeitpunkt im Hinblick auf die Besonderhei-ten des Streitfalles nicht in Betracht. § 16 Abs. 1 InVorG trennt zwischen demZeitpunkt der Bewertung des investiven Vermögenswertes und dem Zeitpunkt,zu dem dieser wegen der Veräußerung durch den Verfügungsbefugten nichtmehr zurückgegeben werden kann und zu dem (regelmäßig) auch der Restitu-tionsanspruch entfällt (§ 11 Abs. 2 Satz 1 InVorG). Mit der Wahl der Vollzieh-barkeit des Bescheides (§ 10 InVorG) zum Bewertungsstichtag knüpft der Ge-setzgeber an den Zeitpunkt an, zu dem erstmals ein Eingriff in die nach § 3Abs. 3 bis 5 VermG geschützte Rechtsstellung des Berechtigten möglich istund hält zugleich den Weitergang des investiven Verfahrens von der Diskussi-on über den Wert des betroffenen Gegenstandes frei (zu letzterem vgl. Rapp,Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, RVI,§ 16 InVorG, Rdn. 61). Beide Entscheidungen gehen vom Regelfall, dem ge-ordneten Investitionsvorrangverfahren aus, bei dem das investive Geschäft derVollziehbarkeit der behördlichen Entscheidung nachfolgt (vgl. auch LG Zwi-ckau, VIZ 1998, 513). Ist die Reihenfolge, wie hier, regelwidrig verkehrt, wirddie Eignung der Vollziehbarkeit des Bescheids als Wertermittlungszeitpunkt inFrage gestellt. Die der Veräußerung nachfolgende Vollzugsfreigabe kann nichtin gleicher Weise als Regulativ für die Freiheit der Ersatzleistung von Wert-spekulationen wirken. Ist darüber hinaus, wie im Streitfalle, die Veräußerungdes Vermögenswertes unumkehrbar und würde auch eine Aufhebung des In-vestitionsvorrangbescheids ein Wiederaufleben des Restitutionsanspruchs- wegen des bestandsfähigen Erwerbs eines Dritten (Gesellschaft des bürgerli-chen Rechts) - nach § 11 Abs. 2 Satz 2 InVorG ausschließen, wird die Voll-ziehbarkeit des Bescheids als Wertermittlungsstichtag hinfällig. An ihre Stelletritt der Zeitpunkt des Unvermögens des Verfügungsberechtigten zur Rückgabe - 10 -und des definitiven Wegfalls des Restitutionsanspruchs, hier also der 16. April1996.4. Der Ausspruch zum Wertersatz der Klägerinnen hat indes keinen Be-stand, weil das Berufungsgericht in diesen die Investitionen der beiden Käufe-rinnen einbezogen hat, die sich nach der Behauptung der Beklagten, von derrevisionsrechtlich auszugehen ist, auf 3.400.000 DM belaufen. Der Umstand,daß der Bewertungsstichtag nach dem Investitionsende liegt, ist für die Frageder Einbeziehung der Investitionen Dritter in den den Klägerinnen gebühren-den Wertersatz nicht aussagekräftig. Sie beantwortet sich nach dem Gegens-tand der Bewertung, zu welchem Stichtag diese auch erfolgt. Der Gegen-stand der Bewertung ist, dem Surrogationszweck des § 16 InVorG folgend, derVermögenswert in dem Zustand, in dem ihn der Berechtigte, wäre es zur Re-stitution in Natur gekommen, empfangen hätte. Dies wäre im Streitfalle dasGrundstück ohne die Investitionen der R & S GmbH und der Gesellschaft desbürgerlichen Rechts gewesen. Der Senat hat diese Frage, was das Berufungs-gericht an sich nicht verkennt, bereits in BGHZ 142, 221 entschieden. Der vor-liegende Rechtsstreit gibt keinen Anlaß, hiervon abzuweichen. Der ordnungs-widrige Verlauf des Investitionsverfahrens rechtfertigt es nicht, den KlägerinnenVermögenswerte zuzuordnen, die sie bei ordnungsgemäßem Verlauf nicht er-halten hätten. Das Argument der Klägerinnen, im Falle der Restitution sei ihnendas in § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG genannte Entgelt zu erstatten gewesen, änderthieran nichts. Ob dieses dem Wertersatz hinzuzurechnen wäre, kann dahin-stehen. Es ist nicht zum Gegenstand des Klageanspruchs gemacht worden.5. Erstattung der Gutachtenskosten von 9.633,12 DM können die Kläge-rinnen, wenn das Gutachten, was das Berufungsgericht zu prüfen hat, zur Pro- - 11 -zeßvorbereitung geeignet war, unter dem Gesichtspunkt des Schadensersat-zes wegen Verzugs verlangen (materieller Kostenerstattungsanspruch). DieBeklagte ist mit der auf das Schreiben der Klägerinnen vom 21. Dezember1998 erfolgten ernsthaften und endgültigen Weigerung, über den Erlös ausdem Kauf vom 25. April 1991 hinaus Zahlung zu leisten, in Schuldnerverzuggeraten. Die Ersatzpflicht des Verzugsschuldners erfaßt alle sachgerechtenMaßnahmen zur prozessualen Durchsetzung der geschuldeten Summe.6. Ob den Klägerinnen zusätzlich ein Schadensersatzanspruch wegenAmtspflichtverletzung der Beklagten zusteht, braucht der Senat nicht zu prüfen.Der Anspruch würde nicht über den Wertersatz nach § 16 InVorG hinausge-hen, insbesondere nicht die Investitionen der beiden Käuferinnen erfassen.7. Die Sache ist nicht entscheidungsreif, vielmehr zwecks weiterer Fest-stellungen zu dem Wert der getätigten Investitionen an das Berufungsgerichtzurückzuverweisen.Wenzel Tropf Krüger Lemke Gaier
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