BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVI ZR 192/03 vom11. August 2003in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 2003 durchdie Vorsitzende Richterin Dr. Müller und den Richter Wellner, die RichterinDiederichsen und die Richter Stöhr und Zollbeschlossen:Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigenStand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Be-schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 7. Mai 2003wird zurückgewiesen.Die Beschwerde des Beklagten wird auf dessen Kosten verworfen.Gegenstandswert: 45.000 Gründe: Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb der Frist von einem Monat nachZustellung des Urteils beim Bundesgerichtshof als Revisionsgericht eingelegtworden ist, § 544 Abs. 1, 78 Abs. 1 ZPO. Der Antrag des Beklagten auf Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand, eingegangen beim Bundesgerichtshof am10. Juli 2003, ist unzulässig, weil er ebenfalls nicht von einem beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalt und nicht innerhalb der Frist von zweiWochen gemäß § 234 Abs. 1 ZPO gestellt worden ist. Dem Beklagten ist durchein Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten im Berufungsverfahren, dem eineListe der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte beigefügt war,seit dem 2. Juni 2003 bekannt gewesen, daß die Nichtzulassungsbeschwerdenur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegtwerden kann und die Frist zu deren Einlegung am 16. Juni 2003 endet.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.MüllerWellnerDiederichsen StöhrZoll
Full & Egal Universal Law Academy