BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 192/05 Verk374ndet am: 23. Mai 2006 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 249 Hb Der Gesch344digte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahr-zeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht 374bersteigt, die vom Sachver-st344ndigen gesch344tzten Reparaturkosten bis zur H366he des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug - gegebenenfalls unre-pariert - mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt (Fortf374hrung von BGHZ 154, 395 ff.). BGH, Urteil vom 23. Mai 2006 - VI ZR 192/05 - LG Berlin AG Berlin - Mitte - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2006 im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis 21. April 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und St366hr f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil der Zivilkammer 59 des Landgerichts Berlin vom 25. August 2005 wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger begehrt Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Ver-kehrsunfall am 2. Mai 2003, f374r den die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners in vollem Umfang einzustehen hat. 1 Der Kl344ger benutzte nach dem Unfall den zwar besch344digten, aber funk-tionsf344higen und verkehrssicheren PKW weiter, ohne ihn zu reparieren. Die er-forderlichen Reparaturkosten sch344tzte der von ihm beauftragte Sachverst344ndi-ge auf 3.216,35 200 ohne Mehrwertsteuer, den Wiederbeschaffungswert auf 5.900 200 brutto. Die Beklagte ermittelte einen Restwert von 3.460 200 f374r das be-sch344digte Fahrzeug. Sie zahlte an den Kl344ger den Differenzbetrag zwischen einem Nettowiederbeschaffungswert von 5.086,21 200 und dem Restwert von 2 - 3 - 3.460 200 zuz374glich einer Nebenkostenpauschale von 15 200. Der Kl344ger begehrt unter Zugrundelegung der vom Sachverst344ndigen ermittelten Reparaturkosten die weitere Zahlung von 1.606,21 200 nebst Zinsen. 3 Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Mit der vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seinen Anspruch weiter. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht folgt der Auffassung des Amtsgerichts, dass der Gesch344digte nicht Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert abz374glich Restwert) 374bersteigenden Reparaturkos-ten verlangen k366nne, wenn er den Schaden tats344chlich nicht repariere. Zwar sei es allein seine Angelegenheit, ob und auf welche Weise er sein Fahrzeug wie-der instand setze. Aber auch wenn es den Sch344diger grunds344tzlich nichts an-gehe, wie der Gesch344digte mit dem unfallbesch344digten Fahrzeug verfahre, 344n-dere sich nichts daran, dass zun344chst nach sachgerechten Kriterien festzustel-len sei, in welcher H366he dem Gesch344digten angesichts des ihm verbliebenen Restwerts seines Fahrzeugs durch den Unfall 374berhaupt ein Verm366gensnachteil erwachsen sei. Im vorliegenden Fall sei dem Kl344ger nur der Wiederbeschaf-fungsaufwand zu ersetzen, da er sein Fahrzeug nicht habe reparieren lassen. Darauf, dass dieses fahrbereit und deshalb eine Reparatur zur weiteren Nut-zung nicht zwingend erforderlich gewesen sei, komme es nicht an. Deshalb k366nne dahinstehen, dass der Kl344ger den Restwert realisiert habe, indem er sein Fahrzeug unstreitig gut vier Monate nach dem Unfallereignis ver344u337ert habe, auch wenn dies - wie er behauptet - wegen eines weiteren, unfallunabh344ngigen 4 - 4 - Schadens geschehen und zun344chst eine Ver344u337erung des Fahrzeugs nicht beabsichtigt gewesen sei. Voraussetzung f374r den Ersatz fiktiver Kosten sei, auch wenn diese unterhalb des Wiederbeschaffungswerts l344gen und unabh344n-gig von der Qualit344t der Reparatur verlangt werden k366nnten, dass zumindest eine Reparatur vorgenommen werde. Die blo337e Weiternutzung des Fahrzeugs gen374ge daf374r nicht. Der Kl344ger k366nne auch nicht deshalb Schadensersatz in H366he der fiktiven Reparaturkosten verlangen, weil diese die "70%-Grenze" des Wiederbeschaffungswerts nicht 374berschreiten. Dadurch sollte dem Gesch344dig-ten die Durchf374hrung der Reparatur eines mittleren Schadens an einem ver-gleichsweise neuen hochwertigen Kraftfahrzeug erm366glicht werden. Darauf komme es vorliegend nicht an, da der Kl344ger die Reparatur unstreitig nicht durchgef374hrt habe. II. Das Berufungsurteil h344lt im Ergebnis revisionsrechtlicher 334berpr374fung stand. 5 1. Das Berufungsgericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass dem Gesch344digten f374r die Berechnung von Kraftfahrzeugsch344den im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verf374gung stehen: Die Reparatur des Un-fallfahrzeugs oder die Anschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs. Un-ter den zum Schadensausgleich f374hrenden M366glichkeiten der Naturalrestitution hat der Gesch344digte grunds344tzlich diejenige zu w344hlen, die den geringsten Aufwand erfordert. Dieses sogenannte Wirtschaftlichkeitspostulat findet gem344337 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB seinen gesetzlichen Niederschlag in dem Tatbe- 6 - 5 - standsmerkmal der Erforderlichkeit, ergibt sich aber letztlich schon aus dem Begriff des Schadens selbst. Dar374ber hinaus findet das Wahlrecht des Gesch344-digten seine Schranke an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu berei-chern. Denn auch wenn er vollen Ersatz verlangen kann, soll der Gesch344digte an dem Schadensfall nicht "verdienen". 7 2. Doch l344sst das Berufungsgericht au337er Betracht, dass das Integrit344ts-interesse des Gesch344digten aufgrund der gesetzlich gebotenen Naturalrestituti-on grunds344tzlichen Vorrang genie337t und durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Bereicherungsverbot nicht verk374rzt werden darf. Auch greift es mit seiner Auffassung in die Ersetzungsbefugnis und Dispositionsfreiheit des Gesch344dig-ten ein. a) Der erkennende Senat hat im Urteil vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02 - BGHZ 154, 395 ff. entschieden, dass der Gesch344digte zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht 374bersteigt, die vom Sachverst344ndigen gesch344tz-ten Reparaturkosten bis zur H366he des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen kann, wenn er das Fahrzeug tats344chlich reparieren l344sst und weiter benutzt, ohne dass es auf Qualit344t und Umfang der Reparatur ankommt. Im damaligen Fall hatte der Gesch344digte seinen PKW repariert, um ihn weiter zu nutzen. Die Frage, ob in jedem Fall repariert werden muss, stellte sich deshalb nicht. Daraus kann aber nicht entnommen werden, dass der Ge-sch344digte generell zur Reparatur verpflichtet sei, wenn er den erforderlichen Reparaturaufwand verlangt. Es ist nunmehr klarzustellen, dass f374r den An-spruch auf die fiktiven Reparaturkosten ohne Ber374cksichtigung des Restwerts entscheidend ist, dass der Gesch344digte das Fahrzeug weiter nutzt, sei es auch in besch344digtem, aber noch verkehrstauglichem Zustand. Er kann es nach all-gemeinen schadensrechtlichen Grunds344tzen unrepariert weiternutzen und den 8 - 6 - zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag anderweitig verwenden. Im Fall der Weiternutzung stellt der Restwert, wenn und solange der Gesch344digte ihn nicht realisiert, lediglich einen hypothetischen Rechnungsposten dar, der sich in der Schadensbilanz nicht niederschlagen darf (vgl. Senatsurteil BGHZ 154, 395, 397 f. m.w.N.). 9 b) Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der Gesch344digte durch die blo337e Weiternutzung des Fahrzeugs nur sein Interesse an der Mobili-t344t zum Ausdruck bringe und dieses Interesse in vergleichbarer Weise auch durch eine Ersatzbeschaffung befriedigt werden k366nne. Dabei bliebe die Erset-zungsbefugnis des Gesch344digten nach 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB au337er Be-tracht, nach der er zwischen den beiden M366glichkeiten der Naturalrestitution (Reparaturkostenersatz oder Kosten f374r ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug) grunds344tzlich frei w344hlen kann. Auch steht es dem Gesch344digten aufgrund sei-ner Dispositionsfreiheit grunds344tzlich frei, ob er den zur Wiederherstellung er-forderlichen Betrag nach dessen Zahlung wirklich diesem Zweck zuf374hren oder anderweitig verwenden will. Selbst wenn er von vornherein nicht die Absicht hat, die der Berechnung seines Anspruchs zugrunde gelegte Wiederherstellung zu veranlassen, sondern sich anderweit behelfen oder die Entsch344digungszah-lung 374berhaupt einem sachfremden Zweck zuf374hren will, kann der Gesch344digte Ersatz der zur Behebung des Schadens erforderlichen Reparaturkosten verlan-gen. Der Wille des Gesch344digten zur Reparatur kann nicht zur Voraussetzung f374r den Anspruch auf Zahlung des zur Instandsetzung erforderlichen Geldbe-trags erhoben werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 66, 239, 241). Der in der Repa-raturbed374rftigkeit zum Ausdruck gekommenen Einbu337e, die sich im Verm366gen des Gesch344digten niedergeschlagen hat, steht die Zahlung der f374r die Repara-tur erforderlichen Geldmittel gegen374ber. Ob diese tats344chlich f374r eine Instand-setzung eingesetzt werden, liegt in der Disposition des Gesch344digten (vgl. Se-natsurteil BGHZ 66, 239, 244 f.). - 7 - 3. Von einer Weiternutzung des Fahrzeugs im Sinn der oben zu 2. a) dargelegten Rechtsprechung des Senats kann allerdings dann nicht die Rede sein, wenn der Gesch344digte das Fahrzeug nach dem Unfall alsbald ver344u337ert. Dann n344mlich gibt er sein Integrit344tsinteresse auf und realisiert durch den Ver-kauf den Restwert seines Fahrzeugs mit der Folge, dass er sich diesen grund-s344tzlich anrechnen lassen muss (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2005 - VI ZR 192/04 - VersR 1257, 1258 f.). Da er am Schadensfall nicht verdienen darf, ist in einem solchen Fall sein Anspruch der H366he nach durch die Kosten der Ersatzbeschaffung begrenzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239, 247; vom 5. M344rz 1985 - VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593 und vom 7. Juni 2005 - VI ZR 192/04 - aaO). 10 Deshalb stellt sich die Frage, wie lange der Gesch344digte das Fahrzeug nach dem Unfall nutzen muss, um ein nachhaltiges Interesse an dessen Wei-ternutzung zum Ausdruck zu bringen. Diese Frage wird vom erkennenden Se-nat nach Abw344gung der beiderseitigen Interessen zur Erleichterung einer prak-tikablen Schadensabwicklung dahin beantwortet, dass im Regelfall ein Zeitraum von sechs Monaten erforderlich, aber auch ausreichend ist. Bei einer so langen Weiternutzung wird n344mlich im allgemeinen ein ernsthaftes Interesse des Ge-sch344digten an der Weiternutzung, das einem Abzug des Restwerts nach den oben dargelegten Grunds344tzen entgegensteht, nicht verneint werden k366nnen. Andererseits ist zu ber374cksichtigen, dass eine l344ngere Frist f374r die M366glichkeit einer Abrechnung mit Abzug des Restwerts den Sch344diger und seinen Versi-cherer beg374nstigen bzw. zur Verz366gerung der Abrechnung veranlassen k366nnte und von daher dem Gesch344digten nicht zumutbar w344re. Deshalb erscheint in der Regel ein Zeitraum von sechs Monaten als angemessen, wenn nicht be-sondere Umst344nde ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen. 11 - 8 - 4. Nach den tats344chlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Gesch344digte im Streitfall das Fahrzeug zwar zun344chst weiter genutzt, jedoch nach ca. vier Monaten unrepariert ver344u337ert. Unter diesen Umst344nden kann der Restwert bei der Schadensabrechnung nicht unber374cksichtigt bleiben. Zwar ist - wie oben unter 2. a) ausgef374hrt - der Anspruch auf die gesch344tzten Repara-turkosten ohne Ber374cksichtigung des Restwerts entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht schon deshalb zu verneinen, weil der Kl344ger das Fahr-zeug nicht repariert hat, doch ist der von den Parteien der H366he nach nicht be-anstandete Restwert in Abzug zu bringen, weil der Gesch344digte das Fahrzeug in zu engem zeitlichem Abstand zum Unfall verkauft hat. Insoweit erweist sich das Berufungsurteil im Ergebnis als zutreffend. 12 - 9 - III. 13 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 247 97 Abs. 1 ZPO. M374ller Wellner Diederichsen Pauge St366hr Vorinstanzen: AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 21.02.2005 - 110 O 3243/04 - LG Berlin, Entscheidung vom 25.08.2005 - 59 S 129/05 -
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