BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 192/06 Verk374ndet am: 10. Juli 2007 B366hringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja SGB VI 247 179 Abs. 1 a Erstattet der Bund dem Tr344ger einer Werkstatt f374r behinderte Menschen gem344337 247 179 Abs. 1 SGB VI die Rentenversicherungsbeitr344ge f374r ein Verkehrsunfall-opfer, welches infolge seiner unfallbedingten Verletzungen in der Werkstatt be-sch344ftigt wird, so besteht ein Ersatzanspruch des Bundes gegen den Sch344diger bzw. seinen Haftpflichtversicherer gem344337 247 179 Abs. 1 a SGB VI nur dann, wenn der Gesch344digte hinsichtlich seiner rentenversicherungsrechtlichen Stel-lung einen konkreten Schaden erlitten hat; dies ist der Fall, wenn die vom Bund erstatteten Rentenversicherungsbeitr344ge n366tig waren, um dem Gesch344digten die Stellung in der Rentenversicherung zu erhalten, die er im Zeitpunkt des Un-falls inne hatte, oder wenn der Gesch344digte w344hrend des in Frage stehenden Zeitraums ohne den Unfall aus sonstigen Gr374nden rentenversicherungspflichtig geworden w344re und deshalb Beitr344ge h344tte abf374hren m374ssen. BGH, Urteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 192/06 - OLG Oldenburg LG Osnabr374ck - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 10. Juli 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3. August 2006 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckge-wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Das klagende Land nimmt die Beklagte, einen Haftpflichtversicherer, in Prozessstandschaft f374r die Bundesrepublik Deutschland auf Schadensersatz aus nach 247 179 Abs. 1 a SGB VI 374bergegangenem Recht in Anspruch. 1 Die Beklagte hat f374r die materiellen Sch344den der im M344rz 1996 bei einem Verkehrsunfall schwer verletzten, seinerzeit 19 Jahre alten Frau G. zu 55 % einzustehen. Frau G. ist seit dem 17. August 2000 in einer Werkstatt f374r behin-derte Menschen besch344ftigt. Die Bundesrepublik erstattete dem Heimtr344ger die ab 2001 bis September 2004 f374r Frau G. gezahlten Rentenversicherungsbeitr344-ge gem344337 247 179 Abs. 1 Satz 1 SGB VI in H366he 14.209,02 200. Hiervon macht das 2 - 3 - klagende Land gem344337 247 179 Abs. 1 a Satz 2 SGB VI gem344337 der Haftungsquote von 55 % 7.814,96 200 geltend. 3 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Klageziel weiter. Entscheidungsgr374nde: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte nicht verpflich-tet, der Bundesrepublik die dem Heimtr344ger f374r die Unfallverletzte erstatteten Rentenversicherungsbeitr344ge in H366he der Haftungsquote von 55 % zu erset-zen, weil das klagende Land nicht hinreichend dargetan habe, dass es sich bei den erstatteten Rentenversicherungsbeitr344gen um einen 374bergegangenen Schaden der Frau G. gehandelt habe. 4 247 179 Abs. 1 a Satz 1 SGB VI bewirke eine Legalzession, die einen Schadensersatzanspruch der Verletzten auf Ersatz von Beitr344gen zur Renten-versicherung voraussetze. Hinsichtlich der f374r Frau G. erstatteten Beitr344ge be-stehe jedoch kein "auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens" im Sinne dieser Vorschrift, weil Frau G. kein An-spruch auf Ersatz von Beitr344gen zur Rentenversicherung zustehe. Die Beklagte habe unwidersprochen vorgetragen, dass die Verletzte vor dem Unfall keine rentenversicherungspflichtige T344tigkeit ausge374bt habe und eine solche ohne den Unfall nicht aufgenommen h344tte. In der Verhandlung vor dem Berufungsge-richt habe das klagende Land erkl344rt, zu dieser Behauptung nicht vortragen zu 5 - 4 - wollen, so dass die Behauptung der Beklagten als zugestanden anzusehen sei (247 138 Abs. 3 ZPO). 6 Zu Unrecht habe das Landgericht den Erstattungsanspruch auf der Grundlage des normativen Schadensbegriffs zuerkannt. Bei den von der Bun-desrepublik erstatteten Rentenversicherungsbeitr344gen handele es sich um Er-stattungen an den die Beitr344ge abf374hrenden Heimtr344ger aufgrund sozialpolitisch motivierter Normen f374r behinderte Menschen in besch374tzenden Werkst344tten. Das gesellschaftliche Anliegen, durch die Beitragspflicht der in den Werkst344tten arbeitenden behinderten Menschen deren Versorgung im Alter sicherzustellen, rechtfertige es nicht, gegen den eindeutigen Wortlaut des 247 179 Abs. 1 a Satz 1 SGB VI sozialpolitisch motivierte Zusatzleistungen des Staates dem Schadens-ersatzrecht zuzuordnen. Ohne den erlittenen Unfall h344tten weder Frau G. selbst noch eine andere Stelle f374r sie Beitr344ge in die Rentenversicherung gezahlt. Mit-hin habe Frau G. durch den Unfall keine Rentenversicherungsbeitr344ge einge-b374337t. Zu Unrecht bejahe das Landgericht die Frage, ob Frau G. ohne den Un-fall in ihrem sp344teren Leben eine Altersversorgung vermutlich erzielt h344tte. Da-zu gen374ge nicht die allgemeine Prognose, Frau G. h344tte voraussichtlich durch ihre Heirat und die m366gliche Geburt von Kindern Altersversorgungsanspr374che begr374ndet. Insoweit m374sse konkret dargelegt und gegebenenfalls bewiesen werden, dass die Verletzte in dem ma337geblichen Zeitraum ohne den Unfall Rentenanwartschaften begr374ndet h344tte. Erst dann sei Raum f374r eine Scha-denssch344tzung nach Ma337gabe von 247 252 BGB, 247 287 ZPO. Der Schaden sei nicht abstrakt, sondern konkret nach der tats344chlichen Erwerbsminderung und dem Ausfall von Rentenversicherungsbeitr344gen oder dem Verlust von bereits aufgebauten Rentenversicherungsanwartschaften darzustellen. Bei Unf344llen vor Eintritt in das Berufsleben - wie hier - sei gem344337 247 287 ZPO zu sch344tzen, wie 7 - 5 - der berufliche Weg der Verletzten nach ihren pers366nlichen F344higkeiten und Ei-genschaften, der famili344ren Situation und den Bedingungen des Arbeitsmarktes ohne das Unfallereignis im Hinblick auf die Altersversorgung voraussichtlich verlaufen w344re. Dazu fehle es an der erforderlichen Darstellung im Klagvorbrin-gen. II. Diese Ausf374hrungen halten den Angriffen der Revision stand. Das Beru-fungsgericht hat einen Anspruch des Bundes gegen die Beklagte auf Ersatz der die Rentenversicherungsbeitr344ge f374r Frau G. betreffenden Erstattungsleistun-gen mit Recht verneint. 8 1. Behinderte Menschen, die in anerkannten Werkst344tten f374r behinderte Menschen (247247 39 ff., 136 ff. SGB IX) t344tig sind, sind gem344337 247 1 Satz 1 Nr. 2 a SGB VI in der Rentenversicherung versicherungspflichtig, wobei gem344337 247 162 Nr. 2 SGB VI beitragspflichtige Einnahmen das Arbeitsentgelt, mindestens aber 80 vom Hundert der Bezugsgr366337e (247 18 Abs. 1 SGB IV) sind. Die Werkstatt f374r behinderte Menschen ist eine Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben (247 136 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Behinderte Menschen im Arbeitsbereich anerkannter Werkst344tten ste-hen, wenn sie nicht Arbeitnehmer sind, zu den Werkst344tten in einem arbeit-nehmer344hnlichen Rechtsverh344ltnis, soweit sich aus dem zugrunde liegenden Sozialverh344ltnis nichts anderes ergibt (247 138 Abs. 1 SGB IX). Die Beitr344ge zur Rentenversicherung werden bei behinderten Menschen von den Tr344gern der Einrichtung getragen, wenn ein Arbeitsentgelt nicht bezogen wird oder das mo-natliche Arbeitsentgelt 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgr366337e nicht 374bersteigt, sowie f374r den Betrag zwischen dem monatlichen Arbeitsentgelt und 9 - 6 - 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgr366337e, wenn das monatliche Arbeits-entgelt 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgr366337e nicht 374bersteigt, im 334bri-gen von den Versicherten und den Tr344gern der Einrichtung je zur H344lfte (247 168 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI). Der Bund erstattet den Tr344gern der Einrichtung die Bei-tr344ge, die auf den Betrag zwischen dem tats344chlich erzielten Arbeitsentgelt und 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgr366337e entfallen, wenn das tats344chlich erzielte monatliche Arbeitsentgelt 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgr366-337e nicht 374bersteigt (247 179 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Hinsichtlich dieser Erstat-tungsleistungen trifft 247 179 Abs. 1 a SGB VI folgende Bestimmung: Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz ei-nes Schadens geht auf den Bund 374ber, soweit dieser aufgrund des Schadens-ereignisses Erstattungsleistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 3 erbracht hat. Die nach Landesrecht f374r die Erstattung von Aufwendungen f374r die gesetzliche Rentenversicherung der in Werkst344tten besch344ftigten behinderten Menschen zust344ndige Stelle macht den nach Satz 1 374bergegangenen Anspruch geltend. 247 116 Abs. 2 bis 7, 9 und die 247247 117 und 118 des Zehnten Buches gelten ent-sprechend205 2. Angesichts dieser Rechtslage besteht ein Ersatzanspruch des Bundes gegen den Sch344diger, der die Behinderung durch den von ihm (mit) zu vertre-tenden Unfall verursacht hat, bzw. seinen Haftpflichtversicherer nur dann, wenn der Gesch344digte hinsichtlich der Leistungen aus der Rentenversicherung einen konkreten Schaden erlitten hat, weil er ohne den Unfall Versicherungsschutz in der gesetzlichen Rentenversicherung gehabt h344tte und dieser Schutz ihm ohne die Beitragszahlungen der Werkstatt f374r behinderte Menschen entzogen oder verk374rzt worden w344re. 10 a) F374r die Auslegung des 247 179 Abs. 1 a SGB VI kann auf die zu 247 116 SGB X (und auch zu 247 119 SGB X) entwickelte Rechtsprechung des erkennen- 11 - 7 - den Senats zur374ckgegriffen werden (so auch OLG M374nchen, r+s 2006, 348 f.; LG Augsburg, NZV 2006, 214, 215; Jahnke, Der Verdienstausfall im Schadens-ersatzrecht, 2. Aufl., Kap. 3 Rn. 721 ff.; ders., VersR 2005, 1203, 1208 f.; K374p-persbusch, Ersatzanspr374che bei Personenschaden, 9. Aufl., Rn. 758; Lange-nick/Vatter, NZV 2005, 609, 611 ff.; Langenick, NZV 2007, 105, 108 ff.). Inso-weit gilt Folgendes: aa) Die Beitr344ge zur sozialen Kranken- und Rentenversicherung ein-schlie337lich der Arbeitgeberanteile sowie die Beitr344ge zur Arbeitslosenversiche-rung k366nnen grunds344tzlich Gegenstand eines Regresses nach den 247247 116, 119 SGB X sein. Sie geh366ren zum Arbeitseinkommen des pflichtversicherten Ar-beitnehmers. Der Sch344diger hat deshalb w344hrend der von ihm zu vertretenden Arbeitsunf344higkeit des Versicherten auch f374r diese Beitr344ge als dessen Ver-dienstausfallschaden i.S. von 247247 842, 843 BGB aufzukommen, wenn und so-weit sie in dieser Zeit fortzuentrichten sind. Ferner hat der Sch344diger, wenn in-folge des Verlustes der versicherungspflichtigen Besch344ftigung die Beitrags-pflicht entf344llt, grunds344tzlich die Nachteile zu ersetzen, die dem Versicherten durch diese St366rung seines Versicherungsverh344ltnisses entstehen. Als Er-werbs- und Fortkommensschaden sind auch die Nachteile auszugleichen, die dem Verletzten durch eine Unterbrechung in der Abf374hrung von Sozialversiche-rungsbeitr344gen entstehen. Insoweit haben der Sch344diger und sein Haftpflicht-versicherer prinzipiell schon bei Entstehung der Beitragsl374cken daf374r zu sorgen, dass eine unfallbedingte Verk374rzung sp344terer Versicherungsleistungen von vornherein ausgeschlossen wird, wobei die Ersatzpflicht nicht voraussetzt, dass eine nachteilige Beeinflussung der (sp344teren) Rente bereits feststeht, vielmehr schon die M366glichkeit einer Rentenverk374rzung ausreicht, um vom Sch344diger den Ersatz der Beitr344ge zur Fortsetzung der sozialen Vorsorge verlangen zu k366nnen (vgl. Senatsurteile BGHZ 43, 378, 381 ff.; 46, 332, 333 ff.; 69, 347, 12 - 8 - 348 ff.; 97, 330, 332; 101, 207, 211 ff.; 116, 260, 263; 129, 366, 368; 139, 167, 173; 143, 344, 348, 355 f., jeweils m.w.N.). 13 bb) Allerdings wird nach der st344ndigen Rechtsprechung des erkennen-den Senats schon zu 247 1542 RVO jeder Anspruchs374bergang auf den Sozialver-sicherungstr344ger durch den Umfang der Anspr374che begrenzt, die zun344chst bei dem Versicherten entstanden sind, und setzt der Forderungs374bergang die sachliche und zeitliche Kongruenz zwischen den Leistungen des Sozialversi-cherungstr344gers und den Anspr374chen des Gesch344digten voraus (Senatsurteile vom 13. M344rz 1973 - VI ZR 129/71 - VersR 1973, 436; vom 10. April 1979 - VI ZR 268/76 - VersR 1979, 640, 641). Gleiches gilt bei 344hnlich strukturierten Anspruchs374berg344ngen, etwa im Bereich des Beamtenrechts (vgl. Senatsurteil BGHZ 153, 223, 230 f., zu 247 52 BRRG, 247 87 a BBG). Der gesetzliche Forderungs374bergang soll bewirken, dass die Leistungen des Sozialversicherungstr344gers, Dienstherrn oder sonstigen Leistungstr344gers aus Anlass der Sch344digung weder dem Sch344diger zugute kommen noch zu ei-ner doppelten Entsch344digung des Gesch344digten f374hren (vgl. GSZ BGHZ 9, 179, 190; Senatsurteile BGHZ 54, 377, 382; 59, 154, 156 f.; 153, 223, 230, m.w.N.). Mit dem gesetzlichen Forderungs374bergang, dem der Gedanke der Schadens-verlagerung zugrunde liegt, soll sichergestellt werden, dass Leistungen sozialer Sicherung und sozialer F374rsorge, die durch Opfer und Leistungen anderer auf-gebracht werden, nicht demjenigen zugute kommen, der den Schadensfall ver-antwortlich herbeigef374hrt hat (GSZ BGHZ 9, 179, 190 f.; Senatsurteil BGHZ 153, 223, 230). Ein eigener Anspruch des Leistungstr344gers auf Erstattung aller seiner durch das Schadensereignis ausgel366sten Leistungen besteht dagegen nicht. Zwischen der - unabh344ngig von einer bestehenden Schadensersatzpflicht Dritter bestehenden - Leistungsverpflichtung des Leistungstr344gers gegen374ber der versicherten Person einerseits und seinem Regressanspruch gegen374ber ei- 14 - 9 - nem Sch344diger andererseits ist deutlich zu unterscheiden. 334bertragen ist dem Leistungstr344ger (nur) der Schadensersatzanspruch des Versicherten; liegen die Voraussetzungen dieses Schadensersatzanspruches nicht vor, kann auch der Leistungstr344ger keine Ersatzleistung vom Sch344diger verlangen, so wenn er zwar auf Grund einer abstrakt berechneten Erwerbsbeschr344nkung eine Rente zahlen muss, ein konkreter Schaden dem Verletzten bei der Art seiner Erwerbs-t344tigkeit aber nicht entstanden ist (so schon GSZ BGHZ 9, 179, 189; vgl. ferner Senatsurteile BGHZ 89, 14, 20 f.; 116, 260, 263 f.; 151, 210, 213 f.). Dementsprechend hat der erkennende Senat entschieden, dass eine Be-rufsgenossenschaft, die als Rehabilitationstr344ger f374r den unfallverletzten Reha-bilitanden Beitr344ge zur Rentenversicherung erbringt, hierf374r bei dem f374r den Un-fall verantwortlichen Sch344diger dann keinen R374ckgriff nehmen kann, wenn der Rehabilitand im Unfallzeitpunkt nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war, sondern ein anderes System der Vorsorge aufgebaut und in der Zeit seiner unfallbedingten Behinderung fortgesetzt hat (Senatsurteil vom 1. Ap-ril 1980 - VI ZR 36/79 - VersR 1981, 427, 428; vgl. auch Senatsurteil vom 8. November 1983 - VI ZR 214/82 - VersR 1984, 237, 239). Der Senat hat dazu ausgef374hrt, es fehle an einer sachlichen Grundlage f374r den R374ckgriff des Reha-bilitationstr344gers, wenn von einer unfallbedingten Beeintr344chtigung des Versi-cherungsschutzes in der gesetzlichen Rentenversicherung keine Rede sein k366nne, weil der Rehabilitand in dem ma337gebenden Zeitraum ohne den Unfall gar nicht Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung gewesen w344re; denn dann stelle die Beitragszahlung des Rehabilitationstr344gers in die gesetzliche Rentenversicherung f374r die schadensrechtliche Betrachtung eine "zus344tzliche" Vorsorgeleistung dar, die nicht zugleich einen vom Ersatzpflichtigen zu verant-wortenden Schaden abdecke. 15 - 10 - cc) Diese Grunds344tze gelten auch, soweit wegen der Erstattungsleistun-gen eines einzelnen Leistungstr344gers regressiert wird. Insoweit hat der erken-nende Senat entschieden, dass ein Sozialversicherungstr344ger, der aus Anlass eines Schadenfalls an einen anderen Sozialversicherungstr344ger Beitr344ge zu er-statten hat, den Sch344diger bzw. dessen Haftpflichtversicherer in Anspruch nehmen kann, wenn die Beitragsleistung erforderlich ist, um dem Verletzten die Stellung in der Sozialversicherung zu erhalten, die er im Zeitpunkt des Unfalls innegehabt hat. Insoweit kommt es also darauf an, ob der Leistende mit seiner Zahlung Beitr344ge des Verletzten abl366st, die zur Aufrechterhaltung des Versiche-rungsschutzes des Verletzten n366tig sind, w344hrend der Versicherungstr344ger den Ersatzpflichtigen nicht auf Ersatz seines eigenen "Schadens" in Gestalt seiner durch den Versicherungsfall ausgel366sten, vom Gesetzgeber angeordneten Leis-tungsverpflichtungen in Anspruch nehmen kann. Kein Ersatzanspruch besteht also dann, wenn die Heranziehung des Leistungstr344gers zu den Beitr344gen in-haltlich Ausfluss eines die Stellung des Versicherten selbst unbeeinflusst las-senden internen Lastenausgleichs zwischen den sozialen Leistungstr344gern ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 89, 14, 17 ff.; vom 18. Februar 1986 - VI ZR 55/85 - VersR 1986, 485, 486). Der Sch344diger ist demnach nicht verpflichtet, eine Ver-besserung der Rechtsposition des Verletzten herbeizuf374hren, zu der es ohne das sch344digende Ereignis nicht gekommen w344re (vgl. Senatsurteil vom 18. Feb-ruar 1986 - VI ZR 55/85 - aaO, S. 487). 16 b) F374r die Auslegung des 247 179 Abs. 1 a Satz 1 SGB VI kann nichts an-deres gelten. Die dort getroffene Regelung entspricht derjenigen in 247 116 Abs. 1 SGB X. Da 247 116 SGB X einen Forderungs374bergang nur f374r Sozialversiche-rungstr344ger und Tr344ger der Sozialhilfe (Abs. 1) sowie f374r die Bundesagentur f374r Arbeit (Abs. 10) anordnet und die gem344337 247 179 Abs. 1 SGB VI zu erbringenden Erstattungsleistungen des Bundes auch nicht unter den Begriff der Sozialleis-tungen zu subsumieren sind, war bis zum Inkrafttreten des 247 179 Abs. 1 a SGB 17 - 11 - VI am 1. Januar 2001 ein Regress des Bundes hinsichtlich seiner Erstattungs-leistungen nicht m366glich. Auf eine diesen Sachverhalt bem344ngelnde Initiative des Bundesrechnungshofs hin wurde deshalb 247 179 Abs. 1 a SGB VI einge-f374hrt. Der Gesetzesbegr374ndung ist zu entnehmen, dass eine 247 116 Abs. 1 Satz 2 SGB X f374r den Regress des Beitragsanteils des Sozialleistungstr344gers ent-sprechende Vorschrift f374r die Erstattungsleistungen des Bundes geschaffen werden sollte, woraus sich auch die Anordnung der entsprechenden Anwend-barkeit des 247 116 Abs. 2 bis 7, 9 und der 247247 117 und 118 SGB X erkl344rt (vgl. BT-Drs. 14/4375, S. 54, 55, auszugsweise abgedruckt bei Jahnke, VersR 2005, 1203; Langenick, aaO, S. 108 m.w.N.). In Anbetracht dieser engen Anlehnung des 247 179 Abs. 1 a SGB VI an 247 116 Abs. 1 SGB X kann nicht zweifelhaft sein, dass die Ma337st344be f374r den For-derungs374bergang, was die Erforderlichkeit eines eigenen Schadens des Ver-letzten und der sachlichen und zeitlichen Kongruenz betrifft, nach beiden Vor-schriften gleich sein m374ssen. Unerheblich ist, dass der Wortlaut des 247 179 Abs. 1 a Satz 1 SGB VI insoweit von dem des 247 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X ab-weicht, als in der letztgenannten Vorschrift ausdr374cklich bestimmt ist, dass die zu erbringenden Sozialleistungen "der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Sch344diger zu leistende Schadensersatz beziehen" m374ssen. Mit dieser zus344tzlichen Formulierung hebt 247 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X das Erfordernis sachlicher und zeitlicher Kongruenz ausdr374cklich hervor. Dieses Erfordernis ist indes, wie sich aus den vorstehen-den Ausf374hrungen ergibt, den hier in Frage stehenden Legalzessionen imma-nent, so dass es keiner ausdr374cklichen Erw344hnung bedarf. Eine solche fehlte insbesondere in 247 1542 RVO, fehlt aber auch in anderen 344hnliche Legalzessio-nen betreffenden Vorschriften (247 119 Abs. 1 Satz 1 SGB X, 247 67 Abs. 1 Satz 1 VVG, 247 6 Abs. 1 EFZG, 247 87 a Satz 1 BBG, 247 52 Satz 1 BRRG; vgl. dazu auch 18 - 12 - Jahnke, Der Verdienstausfall im Schadensersatzrecht, aaO, Rn. 722; Lange-nick, aaO, S. 110). 19 c) Angesichts dieser Rechtslage ist die vom Berufungsgericht aufgewor-fene Frage, ob durch die Normierung der Beitragserstattungspflicht des Bundes nach Ma337gabe des 247 179 Abs. 1 a Satz 1 SGB VI sowohl der Schadenseintritt als auch dessen Sch344tzung zur H366he kraft Gesetzes f374r diejenigen F344lle vorge-nommen worden sei, in denen die Besch344ftigung eines Mitarbeiters einer Werk-statt f374r behinderte Menschen auf den Folgen eines Unfalls beruht, ersichtlich zu verneinen. 3. Bei Anwendung der dargestellten Grunds344tze ist der vom Kl344ger gel-tend gemachte Anspruch nur begr374ndet, wenn die vom Bund erstatteten Ren-tenversicherungsbeitr344ge n366tig waren, um Frau G. die Stellung in der Renten-versicherung zu erhalten, die sie im Zeitpunkt des Unfalls inne hatte, oder wenn Frau G. w344hrend des in Frage stehenden Zeitraums ohne den Unfall aus sons-tigen Gr374nden rentenversicherungspflichtig geworden w344re und deshalb Beitr344-ge h344tte abf374hren m374ssen. Entgegen der Ansicht der Revision macht auch der Begriff des normativen Schadens eine entsprechende Sachpr374fung nicht ent-behrlich. 20 a) Allerdings ist ein Schaden nicht nur dann gegeben, wenn sich bei dem Vergleich der infolge des haftungsbegr374ndenden Ereignisses eingetretenen Verm366genslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten w344re, ein rechnerisches Minus ergibt; vielmehr ist auch dann, wenn die Differenzhypothe-se vordergr374ndig nicht zu einem rechnerischen Schaden f374hrt, die Bejahung ei-nes Verm366gensschadens auf einer anderen Beurteilungsgrundlage nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Differenzhypothese muss stets einer normati-ven Kontrolle unterzogen werden, weil sie eine wertneutrale Rechenoperation 21 - 13 - darstellt, wobei einerseits das konkrete haftungsbegr374ndende Ereignis als Haf-tungsgrundlage zu ber374cksichtigen, andererseits die darauf beruhende Verm366-gensminderung unter Ber374cksichtigung aller ma337geblichen Umst344nde sowie der Verkehrsauffassung in die Betrachtung einzubeziehen sind (GSZ, BGHZ 98, 212, 217 ff., 223; Senatsurteil BGHZ 161, 361, 366 f., m.w.N.). Erforderlich ist also eine wertende 334berpr374fung des anhand der Differenzhypothese gewon-nenen Ergebnisses gemessen am Schutzzweck der Haftung und an der Aus-gleichsfunktion des Schadensersatzes (Senatsurteil BGHZ 161, 361, 367). So entspricht es st344ndiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass auf-grund gesetzlicher Anordnung erbrachte Leistungen Dritter, die den Gesch344dig-ten im Ergebnis schadensfrei stellen, seinen Ersatzanspruch nicht entfallen las-sen, wenn es als ungerechtfertigt erscheint, die Drittleistungen dem Sch344diger zugute kommen zu lassen (vgl. schon Senatsurteil BGHZ 21, 112, 116 f. unter Bezugnahme auf BGHZ 7, 30, insb. S. 47 ff., beide zur Lohnfortzahlung). b) Die Revision macht insoweit geltend, es sei nicht gerechtfertigt, den Sch344diger deshalb aus seiner Verantwortung zu entlassen, weil seitens der All-gemeinheit Vorsorge f374r behinderte Menschen getroffen worden sei. Dies ist nach den oben dargelegten Grunds344tzen im Prinzip richtig. Danach ist ein auf den Bund 374bergehender Schadensersatzanspruch des Gesch344digten ungeach-tet der Leistungen des Bundes zu bejahen, wenn das sch344digende Ereignis beim Gesch344digten zu einem Ausfall oder einer Verk374rzung von Rentenversi-cherungsbeitr344gen f374hrt. Das trifft aber nicht die vorliegende Problemstellung. Entscheidend ist im vorliegenden Fall, ob der gesch344digten Frau G. durch den Unfall hinsichtlich ihrer rentenversicherungsrechtlichen Stellung 374berhaupt Nachteile entstanden sind. Ist dies nicht der Fall, weil Frau G. vor dem Unfall nicht rentenversicherungspflichtig war und aus prozessualen Gr374nden davon auszugehen ist, dass sie dies ohne den Unfall auch nicht geworden w344re (vgl. dazu unten 4), so hat auch kein Schadensersatzanspruch auf den Bund 374ber- 22 - 14 - gehen k366nnen. Die Tatsache, dass das Gesetz dem Bund nur einen vom Ge-sch344digten abgeleiteten Schadensersatzanspruch, nicht aber einen Aufwen-dungsersatzanspruch f374r s344mtliche kausal auf das Schadensereignis zur374ckzu-f374hrenden Leistungen gibt, kann nicht abgel366st von den Grunds344tzen des Schadensersatzrechts "normativ" 374berbr374ckt werden. Die Differenzhypothese f374hrt in derartigen F344llen nicht deshalb zur Verneinung eines Schadens, weil ei-ne unfallbedingte Verschlechterung der rentenversicherungsrechtlichen Position des Gesch344digten durch Dritte ausgeglichen wird, sondern deshalb, weil der Gesch344digte ohne den Unfall 374berhaupt nicht rentenversicherungspflichtig ge-worden w344re, d.h. weder Beitr344ge erbracht noch Anspr374che erworben h344tte, sich seine Position durch den Unfall also nicht verschlechtert, sondern im Ge-genteil verbessert hat (vgl. auch Senatsurteile vom 21. Oktober 1969 - VI ZR 67/68 - VersR 1970, 40, 41; vom 24. Februar 1981 - VI ZR 154/79 - VersR 1981, 477, 478). 4. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sind die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts dazu, dass ein Schaden der Frau G. hinsichtlich ihrer ren-tenversicherungsrechtlichen Position zu verneinen sei, weil sie vor dem Unfall keine rentenversicherungspflichtige T344tigkeit ausge374bt habe und diese ohne den Unfall nicht aufgenommen h344tte. 23 Die Revision meint, diese Feststellung sei verfahrensfehlerhaft getroffen. Die Beklagte habe diese Behauptung - ohne jede tats344chliche Grundlage im Sachverhalt - ins Blaue hinein aufgestellt. Nichts spreche f374r die Unterstellung, dass die Gesch344digte, die im Zeitpunkt des Unfalls 19 Jahre alt war, im Laufe ihres Lebens niemals eine Berufst344tigkeit aufgenommen h344tte, wie sie es im 334brigen tats344chlich nach dem Unfall entsprechend der ihr noch verbliebenen M366glichkeiten getan habe. Soweit das klagende Land auf diese Behauptung nicht seinerseits blo337e Mutma337ungen habe aufstellen wollen, sei hieraus nicht 24 - 15 - zu schlussfolgern, dass die Behauptung der Beklagten zugestanden werden solle. Das Berufungsgericht habe unter Ber374cksichtigung der sich aus 247247 252 BGB, 287 ZPO ergebenden Darlegungs- und Beweiserleichterungen eine Er-werbsprognose anstellen m374ssen. Dem kann nicht gefolgt werden. 25 a) Nach 247 138 Abs. 3 ZPO sind Tatsachen, die nicht ausdr374cklich bestrit-ten werden, als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den 374brigen Erkl344rungen der Partei hervorgeht. Nach den Aus-f374hrungen des Berufungsgerichts in dem angefochtenen Urteil hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass die Verletzte vor dem Unfall keine renten-versicherungspflichtige T344tigkeit ausge374bt habe und diese ohne den Unfall nicht aufgenommen h344tte, und hat das klagende Land im Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht erkl344rt, zu dieser Behauptung nicht vortragen zu wollen. Bei dieser Sachlage ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Behauptung der Beklagten sei zugestanden, aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Die Revision zeigt nicht auf, dass im Laufe des Rechtsstreits ein Vortrag erfolgt sei, dem das Berufungsgericht ungeachtet der im Verhandlungstermin abgegebe-nen Erkl344rung entnehmen musste, der Vortrag der Beklagten zur Rentenversi-cherungspflicht der Gesch344digten solle bestritten werden. b) Schon in Anbetracht des als unstreitig anzusehenden Vortrags der Beklagten war das Berufungsgericht nicht gehalten, eine Erwerbsprognose f374r Frau G. anzustellen. Im 334brigen zeigt die Revision auch nicht auf, welchem Sachvortrag das Berufungsgericht ausreichende Ankn374pfungstatsachen f374r ei-ne Erwerbsprognose h344tte entnehmen k366nnen. Es entspricht st344ndiger Recht-sprechung des erkennenden Senats, dass f374r die Schadenssch344tzung nach 247 252 BGB, 247 287 ZPO greifbare Tatsachen vorgetragen werden m374ssen, weil sich nur anhand eines bestimmten Sachverhalts sagen l344sst, wie sich die Dinge ohne das Schadensereignis weiterentwickelt h344tten, wobei der Kl344ger die Tat- 26 - 16 - sachen, die seine Gewinnerwartung wahrscheinlich machen, im Einzelnen dar-legen und beweisen muss; eine v366llig abstrakte Berechnung eines Erwerbs-schadens, auch in Form der Sch344tzung eines "Mindestschadens", ist nicht zu-l344ssig (vgl. Senatsurteile BGHZ 54, 45, 53 ff.; 166, 336, 346; vom 16. M344rz 2004 - VI ZR 138/03 - VersR 2004, 874, 875 m.w.N.). Zwar hat der erkennende Senat stets betont, dass an den Vortrag zur Erwerbsprognose bei j374ngeren Ge-sch344digten, die noch keine Berufst344tigkeit ausge374bt haben oder deren berufli-che Entwicklung bisher unstet verlaufen ist, keine 374berzogenen Anforderungen gestellt werden d374rfen, das Gericht vielmehr je nach Sachlage auch ohne n344he-ren Vortrag der Kl344gerseite auf die Lebenserfahrung abstellen darf und muss, wonach bei einem j374ngeren Menschen ohne konkrete Anhaltspunkte nicht an-genommen werden kann, dass er auf Dauer die M366glichkeiten, einer Erwerbst344-tigkeit nachzugehen, nicht nutzen werde (vgl. Senatsurteile vom 17. Januar 1995 - VI ZR 62/94 - VersR 1995, 422, 423 f.; vom 14. Januar 1997 - VI ZR 366/95 - VersR 1997, 366, 367; vom 20. April 1999 - VI ZR 65/98 - VersR 2000, 233 f.; vom 6. Juni 2000 - VI ZR 172/99 - VersR 2000, 1521 f.). Erforderlich ist indes auch insoweit der Vortrag ausreichender Ankn374pfungspunkte f374r eine Prognose. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Revision zeigt nicht auf, dass der Kl344ger in den Tatsacheninstanzen zur schulischen und m366glichen be-ruflichen Entwicklung von Frau G. Tatsachen vorgetragen habe, die eine Er-werbsprognose auch nur im Ansatz erm366glichen k366nnte. Es spricht viel daf374r, dass - was die Beklagte in der Revisionsverhandlung vorgetragen hat - seitens des Kl344gers auf einen solchen Vortrag verzichtet wurde, um allein die abstrakte Rechtsfrage nach dem Umfang der Anspr374che des Bundes in F344llen der vorlie-genden Art kl344ren zu lassen. - 17 - III. 27 Die Revision ist danach mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zu-r374ckzuweisen. M374ller Wellner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: LG Osnabr374ck, Entscheidung vom 30.11.2005 - 10 O 3682/04 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 03.08.2006 - 8 U 334/05 -
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