BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 192/06 Verk374ndet am: 24. September 2008 Vorusso, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB 247 25 Abs. 1 Satz 1 Zur Frage der Fortf374hrung eines Handelsgesch344fts i.S. von 247 25 Abs. 1 Satz 1 HGB durch eine sukzessiv erfolgende 334bernahme des Unternehmens und Fortf374hrung desselben unter Beibehaltung der pr344genden Firmenbestandteile. BGH, Urteil vom 24. September 2008 - VIII ZR 192/06 - OLG Hamm LG M374nster - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 24. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wie-chers und Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Mai 2006 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts M374nster vom 16. September 2005 wird zur374ck-gewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt die unter der Bezeichnung "Fussbodenbau Salur GmbH" firmierende Beklagte auf Bezahlung von Warenlieferungen nach den Grunds344tzen der Haftung f374r eine Firmenfortf374hrung in Anspruch. 1 Die Kl344gerin stand mehrere Jahre lang mit der Industrie-B366den Salur GmbH (im Folgenden: IB) in Gesch344ftsbeziehung. Nach Gr374ndung der Beklag-ten im August 2003 unterhielt die Kl344gerin auch Gesch344ftsbeziehungen zu die-ser. Sowohl die Beklagte als auch die IB stellen bzw. stellten Industrieb366den her. Beide Unternehmen waren unter derselben Adresse ans344ssig und hatten 2 - 3 - dieselben Telefon- und Faxnummern sowie denselben Gesch344ftsf374hrer und Gr374ndungsgesellschafter, Herrn S. . Ferner waren mindestens drei Mitarbei-ter der IB f374r die Beklagte t344tig. Beide Unternehmen unterhielten jedoch eigene Bankverbindungen. 3 Die IB kaufte von der Kl344gerin in den Jahren 2003 und 2004 mehrere Tonnen Stahldrahtfaser im Gesamtwert von 20.995,63 200. Eine Bezahlung der Waren erfolgte nicht. Die IB stellte ihre Gesch344fte zum 30. Juni 2004 ein. 334ber ihr Verm366gen ist durch Beschluss vom 15. November 2004 das Insolvenzver-fahren er366ffnet worden. Die Kl344gerin ist der Ansicht, die Beklagte hafte f374r ihre Forderungen ge-gen die IB gem344337 247 25 Abs. 1 HGB, da sie deren Handelsgesch344ft fortf374hre. Die Beklagte habe die IB vor dem Hintergrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten "ausbluten" lassen und dann sukzessive 374bernommen. Die Beklagte ist der An-sicht, es fehle an einer Fortf374hrung des Handelsgesch344fts. Beide Unternehmen seien - was unstrittig ist - fast eineinhalb Jahre parallel nebeneinander am Markt werbend t344tig gewesen und h344tten eigene Auftr344ge gehabt. 4 Das Landgericht hat die Beklagte antragsgem344337 zur Zahlung von 20.995,63 200 nebst Zinsen an die Kl344gerin verurteilt. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Kl344gerin die Wiederherstel-lung des landgerichtlichen Urteils. 5 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 6 Die Revision hat Erfolg. I. 7 Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt: 8 Die Beklagte hafte nicht f374r die Forderung der Kl344gerin gegen die IB ge-m344337 247 25 Abs. 1 Satz 1 HGB, da die Beklagte weder das Handelsgesch344ft noch die Firma der IB fortgef374hrt habe. Der Erwerber eines Handelsgesch344fts hafte gem344337 247 25 HGB, wenn es trotz des Erwerbs nach au337en so wirke, als ob ein Unternehmen kontinuierlich am Markt bleibe. Dies sei hier nicht der Fall, da beide Unternehmen zeitweilig ihre Gesch344ftst344tigkeit parallel ausge374bt h344tten. Entscheidend sei, dass die IB seit Gr374ndung der Beklagten im August 2003 auf demselben Gesch344ftsfeld wer-bend t344tig geblieben sei und auch nicht unerhebliche Ums344tze, wenn auch ge-ringere als zuvor, erzielt habe. Der Rechtsverkehr habe von zwei konkurrieren-den Unternehmen ausgehen m374ssen. 9 Auch fehle es an der Fortf374hrung der Firma der IB. Der Rechtsverkehr habe 374ber ein Jahr beide Firmen parallel am Markt gekannt, was der Fortf374h-rung einer einzigen Firma widerspreche. Im 334brigen seien die benutzten Worte zu unterschiedlich, als dass von einer einzigen Firma ausgegangen werden k366nne. 10 II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Der Kl344-gerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises von 20.995,63 200 gem344337 247 433 BGB i.V.m. 247 25 Abs. 1 Satz 1 HGB aus den Waren- 11 - 5 - lieferungen an die IB zu. Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht die Haftung der Beklagten f374r die Forderung der Kl344gerin gem344337 247 25 Abs. 1 Satz 1 HGB. Die Beklagte hat das Handelsgesch344ft der IB unter Lebenden erworben und es unter deren Firma fortgef374hrt. 12 Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift die Haf-tung gem344337 247 25 Abs. 1 Satz 1 HGB ein, wenn zwar der Unternehmenstr344ger wechselt, das Unternehmen selbst aus der Sicht des ma337geblichen Verkehrs aber im Wesentlichen unver344ndert unter der alten Firmenbezeichnung fortge-f374hrt wird (BGH, Urteil vom 28. November 2005 - II ZR 355/03, NJW 2006, 1002, Tz. 7 m.w.N.). So ist es hier. 1. Von einer Unternehmensfortf374hrung geht der ma337gebliche Verkehr aus, wenn ein Betrieb von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Be-stand unver344ndert weitergef374hrt wird, der T344tigkeitsbereich, die innere Organi-sation und die R344umlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehun-gen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals 374bernommen werden (BGH, aaO, Tz. 9 m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es f374r den Erwerb im Sinne von 247 25 Abs. 1 HGB auch nicht darauf an, ob ein rechtsgesch344ftlicher, derivativer Erwerb zugrunde liegt. Erforderlich ist nur die blo337e Tatsache der Gesch344ftsfortf374hrung (BGH, aaO, Tz. 9; BGH, Urteil vom 4. November 1991 - II ZR 85/91, NJW 1992, 911, unter III 2). Die Beklagte hat das Handelsgesch344ft der IB im vorgenannten Sinne 374bernommen und fort-gef374hrt. 13 a) Nach den insoweit unangegriffenen Tatsachenfeststellungen des Landgerichts, auf die sich das Berufungsgericht beruft, haben die Beklagte und die IB denselben Unternehmensgegenstand, n344mlich die Herstellung von In-dustrieb366den; sie benutzten dieselben Betriebsr344umlichkeiten (inklusive der 14 - 6 - B374roorganisation) und Fax- und Telefonanschl374sse, ferner hat die Beklagte zumindest drei Angestellte der IB 374bernommen. Dar374ber hinaus warb die Be-klagte, obwohl sie selbst erst im August 2003 gegr374ndet wurde, auch gegen-374ber Kunden der IB mit ihrer langj344hrigen Fachkompetenz und verwies auf Re-ferenzobjekte, die die IB erstellt hatte. 15 b) Der Unternehmensfortf374hrung der IB durch die Beklagte steht auch nicht - anders als das Berufungsgericht meint - entgegen, dass die IB und die Beklagte vom Zeitpunkt der Gr374ndung der Beklagten im August 2003 bis zur Aufgabe des Gesch344ftsbetriebs durch die IB zum 30. Juni 2004 etwa ein Jahr lang parallel auf dem Markt werbend t344tig blieben. Auch eine sukzessiv erfol-gende Unternehmens374bernahme kann eine Fortf374hrung des Handelsgesch344fts im Sinne von 247 25 Abs. 1 HGB sein. Ma337geblich daf374r ist, ob sich f374r den Rechtsverkehr die Bet344tigung des 374bernehmenden Unternehmens als Weiterf374hrung des urspr374nglichen Unter-nehmens in seinem wesentlichen Bestand darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1991, aaO, unter III 1 m.w.N.). Dies war hier, wie ausgef374hrt, der Fall. 16 Da die Beklagte unter der gleichen Anschrift und Telefonnummer wie die IB und teils mit Mitarbeitern der IB gegen374ber den Kunden der IB mit deren Re-ferenzobjekten warb, musste der Rechtsverkehr - entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts - gerade nicht von zwei konkurrierenden Unternehmen, son-dern von einem einheitlichen Unternehmen ausgehen. Hinzu kommt, dass die von der IB einerseits und der Beklagten andererseits verwendeten Briefb366gen sich in ihrer optischen Aufmachung und inhaltlichen Gestaltung so 344hneln, dass auch insoweit die Kontinuit344t eines einzigen Unternehmens aus der ma337gebli-chen Sicht des Rechtsverkehrs nach au337en in Erscheinung tritt. Da es dazu 17 - 7 - keiner zus344tzlichen tatrichterlichen Feststellungen bedarf, kann der Senat dies selbst entscheiden. Unter Ber374cksichtigung dieser konkreten Verh344ltnisse tra-ten die IB und die Beklagte nicht wie zwei konkurrierende Unternehmen auf, sondern wie ein einheitliches. 18 2. Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht auch die Fortf374hrung der Firma der IB durch die Beklagte. Beim Wechsel des Inhabers ist die Firmenfortf374hrung deshalb eine Vor-aussetzung f374r die in 247 25 Abs. 1 Satz 1 HGB vorgesehene Haftung, weil in ihr die Kontinuit344t des Unternehmens nach au337en in Erscheinung tritt, welche der tragende Grund f374r die Erstreckung der Haftung f374r fr374her im Betrieb des Un-ternehmens begr374ndete Verbindlichkeiten des Vorg344ngers auf seinen Nachfol-ger ist (BGH, Urteil vom 28. November 2005, aaO, Tz. 7; BGH, Urteil vom 4. November 1991, aaO, unter IV 1). Dabei kommt es nicht auf eine wort- und buchstabengetreue 334bereinstimmung zwischen alter und neuer Firma, sondern nur darauf an, ob aus der Sicht des Verkehrs trotz vorgenommener 304nderungen noch eine Fortf374hrung der Firma vorliegt (BGH, Urteil vom 4. November 1991, aaO). Dies ist dann der Fall, wenn der pr344gende Teil der alten Firma in der neuen beibehalten wird (BGH, Urteil vom 15. M344rz 2004 - II ZR 324/01, NJW-RR 2004, 1172, unter 2; BGH, Urteil vom 28. November 2005, aaO, Tz. 12). 19 Der pr344gende Teil der Firma der IB bestand in der Bezeichnung des T344-tigkeitsbereichs "Industrieb366den" in Verbindung mit dem Namen "Salur". In der Firma der Beklagten wird der ann344hernd gleiche T344tigkeitsbereich "Fussboden-bau" ebenfalls mit dem Namen "Salur" verkn374pft. Dies reicht zur Annahme einer Firmenfortf374hrung aus. Dadurch wird es dem Tr344ger des Namens "Salur" - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht verwehrt, sich auf dem Gebiet der Herstellung von Fu337b366den seines Namens zu bedienen. Insoweit 20 - 8 - weist die Revision zutreffend auf die M366glichkeit eines Haftungsausschlusses gem344337 247 25 Abs. 2 HGB durch eine Eintragung in das Handelsregister hin. 21 3. Die Insolvenz der IB schlie337lich ist f374r die Haftung der Beklagten aus 247 25 Abs. 1 Satz 1 HGB unerheblich. 22 Zutreffend weist das Berufungsgericht (BU 4) zwar darauf hin, dass der Erwerb von Verm366genswerten der IB durch die Beklagte, soweit er vom Insol-venzverwalter der IB erfolgte, keine Haftung nach 247 25 Abs. 1 Satz 1 HGB aus-l366st (BGH, Urteil vom 4. November 1991, aaO, unter II 2 m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. November 2005, aaO, Tz. 14). Hier ist das Unternehmen der IB jedoch - wie oben dargelegt - schon vor der Er366ffnung des Insolvenzver-fahrens 374ber das Verm366gen der IB in seinem wesentlichen Bestand unver344n-dert von der Beklagten fortgef374hrt worden. Dass die IB m366glicherweise auch schon vor der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens insolvent war, ist f374r die Haf-tung aus 247 25 Abs. 1 HGB demgegen374ber irrelevant (BGH, Urteil vom 28. November 2005, aaO, Ls. 4). III. Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben; es ist daher auf-zuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil es weiterer Feststellungen nicht bedarf (247 563 Abs. 3 ZPO). Da die Klage 23 - 9 - begr374ndet ist, ist die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zur374ckzuweisen. Ball Wiechers Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Vorinstanzen: LG M374nster, Entscheidung vom 16.09.2005 - 10 O 560/04 - OLG Hamm, Entscheidung vom 09.05.2006 - 19 U 157/05 -
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