BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 192/08 vom 19. M344rz 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. M344rz 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch, Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts D374sseldorf vom 22. August 2008 wird auf Kosten der Beklagten als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 5.000 200. Gr374nde: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzul344ssig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 200 nicht 374bersteigt (247 26 Nr. 8 EGZPO, 247247 544, 97 Abs. 1 ZPO). 1. Der Wert der Beschwer bestimmt sich bei einem Streit der Parteien um das Eigentum gem344337 247 6 ZPO nach dem Verkehrswert der Sache. Dieser Wert ist von dem Nichtzulassungsbeschwerdef374hrer glaubhaft zu machen (dazu Senat, Beschl. v. 25. Juni 2002, V ZR 118/02, NJW 2002, 3180). Daran fehlt es. 2 a) Soweit die Beklagten nunmehr unter Vorlage eines Sachverst344ndigengutachtens vortragen, der Wert des Turmgeb344udes betrage 49.500 200, gen374gt dies nicht den Anforderungen. Der von dem Sachverst344ndigen ermittelte und von den Angaben in den Tatsacheninstanzen eklatant 3 - 3 - abweichende Wert beruht auf einer abstrakt-theoretischen Berechnung, nicht jedoch auf sachverst344ndiger Feststellung der Wertermittlungsgrundlagen. Der Sachverst344ndige hat in dem vorgelegten Gutachten ausdr374cklich den Vorbehalt erkl344rt, dass die Angaben zum Turmgeb344ude und zu dessen Ausstattung allein auf m374ndlicher Information seines Auftraggebers (des Beklagten zu 1) beruhten. b) Eine nur auf den Angaben des Nichtzulassungsbeschwerdef374hrers zu Ausstattung und Zustand einer Sache beruhende Wertangabe hat jedoch keine gr366337ere 334berzeugungskraft als Parteivorbringen und die darauf beruhende Wertfestsetzungen der Vorinstanzen. Den Wert der streitigen, mit einem von dem gerichtlichen Gutachter als Ruine bezeichneten Turmgeb344ude bebauten Hoffl344che haben die Kl344ger angesichts des Zustands des Turmes mit 1.000 200 beziffert. Die Beklagten haben in den Tatsacheninstanzen keinen anderen Wert zur streitigen Hoffl344che oder zum Turmgeb344ude genannt. 4 Die verbleibenden Zweifel 374ber die Richtigkeit der Wertangabe k366nnen von dem Revisionsgericht nicht durch Einholung eines Gutachtens behoben werden (dazu BGH, Beschl. v. 9. M344rz 1988, IVa ZR 250/87, BGHR ZPO 247 546 Abs. 2 Neue Tatsachen 1). Danach hat es bei der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts auf 5.000 200 zu verbleiben. 5 - 4 - 3. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 6 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Czub Roth Vorinstanzen: AG Neuss, Entscheidung vom 19.12.2006 - 85 C 6512/03 - LG D374sseldorf, Entscheidung vom 22.08.2008 - 20 S 12/07 -
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