BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 192/09 vom 22. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. B374nger beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision, soweit sie zul344ssig ist, durch einstimmigen Beschluss nach 247 552a ZPO zur374ckzuweisen und sie im 334brigen als unzul344ssig zu verwerfen. Gr374nde: 1. Die Revision ist unzul344ssig, soweit sie sich gegen die H366he des gel-tend gemachten Aufwendungsersatzes wendet. Das Berufungsgericht hat die Revision nur beschr344nkt - auf den Grund des von den Kl344gern geltend gemach-ten Anspruchs - zugelassen. Das ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor, wohl aber, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausreicht (st. Rspr.; BGHZ 153, 358, 360 f.; Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 340/08, WuM 2009, 516, Tz. 13, vom 16. September 2009 - VIII ZR 243/08, WM 2009, 2334, Tz. 11, zur Ver366ffentlichung in BGHZ 182, 241 vorgesehen, und vom 28. Oktober 2009 - VIII ZR 164/08, WuM 2009, 733, Tz. 11), aus den Gr374nden des Urteils. 1 Aus der Begr374ndung des Berufungsurteils geht eindeutig hervor, dass das Berufungsgericht die Revision wegen der von ihm als kl344rungsbed374rftig angesehen Frage zugelassen hat, inwieweit das zwischen den Parteien beste-hende Mietverh344ltnis 374ber die urspr374ngliche Mietwohnung mit dem wegen Mo- 2 - 3 - dernisierungsarbeiten erfolgten Umzug in die (vor374bergehende) Ersatzwohnung fortgesetzt worden ist. Dies betrifft nur den Anspruchsgrund. Eine Beschr344n-kung der Revisionszulassung auf den Anspruchsgrund ist nach der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs m366glich (Senatsurteile vom 16. September 2009, aaO, und vom 16. Dezember 2009 - VIII ZR 38/09, NJW 2010, 858, Tz. 12; Senatsbeschluss vom 23. Februar 2010 - VIII ZR 199/09, WuM 2010, 294, Tz. 7; BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - VI ZR 273/03, NJW 2004, 3176, un-ter II 1) und daher wirksam. 2. Ein Grund f374r die Zulassung der Revision liegt auch im Rahmen der vorstehend genannten Beschr344nkung nicht vor. Die Erw344gungen des Beru-fungsgerichts tragen weder den von ihm genannten Zulassungsgrund der grunds344tzlichen Bedeutung noch liegt einer der weiteren im Gesetz genannten Zulassungsgr374nde vor. Die Rechtssache hat weder grunds344tzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die sowohl f374r das Bestehen eines Aufwendungsersatzanspruchs nach 247 554 Abs. 4 BGB als auch f374r dessen m366gliche Verj344hrung ma337gebliche Frage, inwieweit das zwischen den Parteien bestehende Mietverh344ltnis mit dem Umzug in die (vor374bergehende) Ersatzwohnung fortgesetzt worden ist, entzieht sich allge-meiner Betrachtung und ist vom Tatrichter unter W374rdigung aller Umst344nde des Einzelfalls zu entscheiden. 3 3. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass den Kl344gern ein Anspruch auf Ersatz der ihnen im Zu-sammenhang mit dem Umzug aus der urspr374nglichen Mietwohnung in die (vor374bergehende) Ersatzwohnung entstanden Kosten zusteht, h344lt revisions-rechtlicher Nachpr374fung stand. Das Berufungsgericht hat bei seiner rechtlichen Bewertung des festgestellten Sachverhalts zu Recht der zwischen den Parteien 4 - 4 - getroffenen Vereinbarung entscheidende Bedeutung beigemessen. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen und von der Revision insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Parteien vor der Durchf374hrung der von der Beklagten damals angek374ndigten Modernisierungsarbeiten, in de-ren Zusammenhang die Wohnung der Kl344ger in anderen Wohnungen aufgehen sollte, vereinbart, dass die Kl344ger zur Erm366glichung der Modernisierungsarbei-ten aus ihrer urspr374nglichen Wohnung ausziehen und vor374bergehend in eine andere Wohnung ziehen, um dann zu einem sp344teren Zeitpunkt eine (ebenfalls) der Vermieterin geh366rende andere Wohnung zu beziehen, die die Kl344ger be-reits besichtigt hatten. Zu dem letztgenannten Umzug kam es nach den Fest-stellungen jedoch nicht, weil die Beklagte diese Wohnung an einen Dritten zur Nutzung 374berlassen hatte. Die Einw344nde der Revision gegen die vom Berufungsgericht auf dieser Grundlage vorgenommene rechtliche Beurteilung greifen nicht durch. 5 a) Soweit das Berufungsgericht in tatrichterlicher W374rdigung der beson-deren Umst344nde des Streitfalls die Voraussetzungen eines Aufwendungser-satzanspruchs gem344337 247 554 Abs. 4 BGB als gegeben erachtet hat, ist dies je-denfalls im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 6 aa) Ohne Erfolg r374gt die Revision, ein Aufwendungsersatzanspruch nach 247 554 Abs. 4 BGB sei schon deshalb zu verneinen, weil es an einer Duldungs-pflicht der Kl344ger (247 554 Abs. 1, 2 BGB) gefehlt habe. Die Revision macht inso-weit geltend, f374r die Kl344ger sei mit den Modernisierungsma337nahmen keine Ver-besserung verbunden gewesen, da ihre Wohnung weggefallen sei. Auf eine durch die Ma337nahmen m366glicherweise eingetretene Verbesserung des Geb344u-des insgesamt komme es nicht entscheidend an. Das Berufungsgericht habe bei seiner Annahme des Bestehens einer Duldungspflicht denkfehlerhaft auf 7 - 5 - den Umstand abgestellt, dass sich die Kl344ger nicht auf einen Ausschluss der Duldungspflicht berufen h344tten. Die Duldungspflicht k366nne jedoch nicht so weit reichen, dass der Mieter endg374ltig aus der Wohnung auszuziehen habe. 8 Es kann offenbleiben, ob unter Ber374cksichtigung der Besonderheiten des Streitfalls eine Duldungspflicht der Kl344ger aufgrund der gesetzlichen Regelung (247 554 Abs. 2 BGB) bestand. Denn wenn die Kl344ger nicht schon kraft Gesetzes zur Duldung auch derjenigen Modernisierungsma337nahmen, die zum Wegfall ihrer Wohnung f374hren sollten, verpflichtet gewesen w344ren, haben sie sich je-denfalls im Rahmen der oben erw344hnten Vereinbarung auf Bitten der Beklagten mit der Durchf374hrung der Modernisierungsma337nahmen einverstanden erkl344rt und hierdurch eine Duldungspflicht begr374ndet. Unter Ber374cksichtigung des Sinns und Zwecks des Aufwendungsersatz-anspruchs gem344337 247 554 Abs. 4 BGB begegnet es keinen rechtlichen Beden-ken, wenn das Berufungsgericht auch dem Mieter, der sich mit einer 374ber die gesetzlichen Grenzen der Duldungspflicht hinausgehenden Modernisierungs-ma337nahme einverstanden erkl344rt hat und damit - wie die Revisionserwiderung zutreffend geltend macht - den Interessen des Vermieters in besonderem Ma337e entgegengekommen ist, einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen zu-gebilligt (ebenso Soergel/Heintzmann, BGB, 13. Aufl., 247 554 Rdnr. 29) und ihn damit nicht schlechter behandelt hat als einen Mieter, der sich auf die Einhal-tung der Grenzen des 247 554 Abs. 1, 2 BGB beruft. 9 bb) Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-fungsgerichts, der Auszug der Kl344ger aus ihrer urspr374nglichen Wohnung habe nicht zu einer Beendigung des Mietverh344ltnisses der Parteien gef374hrt. Aus-gangspunkt f374r diesen Einwand ist die ganz 374berwiegend vertretene Auffas-sung, dass in den F344llen, in denen der Mieter k374ndige oder endg374ltig aus der 10 - 6 - Wohnung ausziehe, um den mit einer Modernisierung verbundenen Bel344stigun-gen zu entgehen, die mit dem Umzug in eine andere Wohnung verbundenen Kosten - anders als wenn der Mieter nur f374r die Dauer der Ma337nahmen in eine Ersatzwohnung ziehe - nicht als Aufwendungen im Sinne des 247 554 Abs. 4 BGB zu bewerten seien und daher dem Mieter insoweit kein Aufwendungsersatzan-spruch zustehe (Blank/B366rstinghaus, Miete, 3. Aufl., 247 554 BGB Rdnr. 55; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 9. Aufl., 247 554 BGB Rdnr. 330; Staudinger/Emmerich, BGB (2006), 247 554 Rdnr. 57; Beddies, ZMR 2004, 436; aA AG Dresden, ZMR 2004, 435). Entgegen der Auffassung der Revision l344sst die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach das Mietverh344ltnis der Parteien durch den Aus-zug der Kl344ger nicht beendet, sondern lediglich durch die getroffene Vereinba-rung modifiziert worden sei, keinen Rechtsfehler erkennen. Die vom Berufungs-gericht vorgenommene tatrichterliche Auslegung der zwischen den Parteien hinsichtlich der Modernisierungsma337nahmen und des Auszugs aus der Woh-nung getroffenen Individualvereinbarung unterliegt nur einer eingeschr344nkten revisionsgerichtlichen 334berpr374fung darauf, ob der Auslegungsstoff nicht voll-st344ndig ber374cksichtigt wurde, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Ausle-gungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungss344tze verletzt wurden oder ob die Auslegung auf einem von der Revision ger374gten Verfahrensfehler beruht (BGHZ 150, 32, 37; BGH, Urteile vom 8. Januar 2009 - IX ZR 229/07, NJW 2009, 840, Tz. 9; vom 23. Januar 2009 - V ZR 197/07, NJW 2009, 1810, Tz. 8; vom 16. M344rz 2009 - II ZR 68/08, WM 2009, 861, Tz. 12). Solche revisions-rechtlich beachtlichen Auslegungsfehler weist das Berufungsurteil indessen nicht auf. 11 Es ist auch nicht zu erkennen, dass das Berufungsgericht bei seiner Aus-legung die rechtlichen Anforderungen, die an die Annahme einer Schuldum- 12 - 7 - schaffung (Novation) zu stellen sind, verkannt h344tte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Abgrenzung zwischen einer Vertrags344nde-rung - die auch die Hauptleistungspflichten, zum Beispiel in Form eines Aus-tauschs des Mietobjekts betreffen kann (BGH, Urteil vom 26. Februar 1992 - XII ZR 129/90, NJW 1992, 2283, unter II 3; Palandt/Gr374neberg, BGB, 69. Auf-lage, 247 311 Rdnr. 3) - und einer Novation durch Auslegung zu ermitteln, was die Parteien im Einzelfall gewollt haben. Wegen der einschneidenden Rechtsfolgen einer Novation ist bei deren Annahme Vorsicht geboten und deshalb im Zweifel von einer blo337en Vertrags344nderung auszugehen (BGH, Urteile vom 14. No-vember 1985 - III ZR 80/84, NJW 1986, 1490, unter I 3 a; vom 30. September 1999 - IX ZR 287/98, NJW 1999, 3708, unter I 1; vom 1. Oktober 2002 - IX ZR 443/00, NJW 2003, 59, unter I 3 a; Palandt/Gr374neberg, aaO, Rdnr. 8). F374r die Annahme einer Novation muss ein dahingehender Vertragswille deutlich er-kennbar zum Ausdruck kommen und darf den Parteien nicht unterstellt werden (BGH, Urteil vom 14. November 1985, aaO; Palandt/Gr374neberg, aaO). Die Be-urteilung des Berufungsgerichts steht mit diesen Ma337st344ben im Einklang. Das Berufungsgericht hat in seine W374rdigung des Inhalts der Vereinbarung der Par-teien auch die Umst344nde einbezogen, die nach Auffassung der Revision f374r eine Beendigung des Mietverh344ltnisses der Parteien sprechen. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand, das Berufungsgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, genauere Feststellungen dazu zu treffen, wer zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Parteien Eigent374mer der 334bergangswohnung gewesen sei. F374r die rechtliche Beurteilung kommt es hierauf nicht entschei-dend an. Denn der Aufenthalt in dieser Wohnung war nach der Vereinbarung der Parteien ohnehin nur als Zwischenschritt geplant. Zudem hat weder die Be-klagte vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Gebrauchs374berlassung der Wohnung in der H. Stra337e an die Kl344- 13 - 8 - ger nicht (zumindest) - was ausreicht - rechtm344337ige Besitzerin dieser Wohnung gewesen sei. 14 b) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht schlie337lich davon ausgegan-gen, dass der von den Kl344gern geltend gemachte Anspruch nicht verj344hrt ist. Wegen des festgestellten Fortbestands des Mietverh344ltnisses der Parteien hat-te der Lauf der Verj344hrungsfrist bei Klageerhebung noch nicht begonnen. 4. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. 15 Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. B374nger Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsr374cknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Magdeburg, Entscheidung vom 06.02.2009 - 151 C 1717/08 (151) - LG Magdeburg, Entscheidung vom 08.07.2009 - 2 S 91/09 (059) -
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