BUNDESGERICHTSHOF B ESCHLUSS V ZR 19 2 /11 vom 3. Mai 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, die Rich terin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 12. Juli 2011 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Der Wert des Bes Gründe: Die Beschwerde ist unzulässig , weil der Kläger nicht glaubhaft dargelegt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180), dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Be übersteigt. 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert de r Beschwer in dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. In diesem Verfahren will der Kläger erreichen, dass der Beklagte gemäß sei nem Hauptantrag auf Einräumung einer Grunddienstbarkeit an der Hoffläche (statt auf Gewährung eines ihm zuerkannten Notwegerechts an Teil - flächen) verur teilt wird , hilfsweise, dass seinen Anträgen auf Gewährung eines unentgeltlichen Notwegerechts sowie auf Beseitigung eines von de m Beklagten errichteten Carports und den Austausch des Schließzylinders am Hoftor in 1 2 - 3 - einem Revisionsverfahren stattgegeben wird. Der Wert dieses Teils des Streitgegen stands ist in beiden Tatsacheninstanzen auf insgesamt 12.650 festgesetzt worden. 2. Maßgebend für die Beschwer in dem beabsichtigten Revisionsverfahren ist das Interesse der unterlegenen Partei an der Änderung der ihr ungünstigen Entscheidung (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Januar 19 57 V ZR 263/56, BGHZ 23, 205, 206), so dass es hier allein auf den Wert der Grunddienstbarkeit für das herrschende Grundstück ankommt, der gemäß § 3 ZPO zu schätzen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2009 V ZR 46/09, Rn. 2, juris). 3. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Wert der Grund - dienstbarkeit für sein Grundstück höher als in den Tatsacheninstanzen a ngenommen ist und nahezu den vollen Grundstückswert ausmacht . Das vorgelegte Gutachten ist zur Darlegung des Werts der Beschwer schon deshalb ungeeignet, weil es lediglich eine Schätzung des Werts des Grund stücks nach einem Preisspiegel für Eigenheime, aber keinerlei Feststellungen über den Wert des streitigen Wegerechts enthält, für dessen Ermittlung es anerkannte Grundsätze gibt (vgl. Nummer 4.5 WertR 2006). Das Gutachten geht zudem von falschen Anknüpfungstatsachen aus, als in ihm ausgeführt ist, das s beiden Flurstücken des Klägers (22/3 und 22/4) eine ordnungsgemäße Ver bindung zur Straße fehlt. Das trifft jedoch nur für das Flurstück 22/3 zu. Das Flurstück 22/4 liegt dagegen an einer öffentlichen Straße , und das auf ihm errichtete Geschäftshaus verf ügt über einen direkten Zugang (Hauseingangstür) zur Straße, d er dem Kläger von dem Beklagten nicht streitig gemacht werden kann. Vor diesem Hintergrund ist die 3 4 5 - 4 - gutachterliche Feststellun g, dass es infolge der nicht ge sicherten Verbindung zu einem totalen Wertverlust der beiden Grundstüc ke kommen könne , nicht nachvollziehbar. Dage gen fehlen in dem Gut achten Aus führungen dazu, welchen Wert ein durch eine Grunddienstbarkeit abgesichertes Wegerecht für das Wohnhaus auf dem Flurstück 22/ 3 hat. Die Kostenents cheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Gera, Entscheidung vom 28.10.2010 - 2 O 883/09 - OLG Jena, Entscheidung vom 12.07.2011 - 4 U 931/10 - 6
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