BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 1 92 / 1 1 v om 20. März 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2 0 1 2 durch den Vorsitzenden Richter Ball, d i e Richter in Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Sch neider u nd Dr. Bünger beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision de r B e- klagten durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO z u- rückzuweisen . Gründe: 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Ab s. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision w e- gen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) zugelassen, soweit die Parteien um die Kosten für Schönheitsreparaturen streiten, da sowohl die Frage der Wirksamkeit de r hier streitgegenständlichen formularmäßigen Schönheitsreparaturklausel unter Verwendung des Begriffs " regelmäßig " (im Zusammenhang mit der Zeitspanne, innerhalb derer Schö n- heitsreparaturen seitens des Mieters durchzuführen sind) als auch die Frage, ob hi nsichtlich der verwendeten Klausel von einer Gesamtunwirksamkeit der übrigen Schönheitsreparaturklausel auszugehen ist , grundsätzliche Bedeutung hätten. Diese Erwägung en tr agen indessen weder den vom Berufungsgericht genannten Zulassungsgrund noch liegt ei ner der weiteren im Gesetz genannten Zulassungsgründe vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts 1 - 3 - (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einhei tlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich. Die erst e Zulassungsf rage ist durch die Rechtsprechung des Senats b e- reits geklärt. Auf die zweite Zulassungsfrage kommt es mangels E ntsche i- dungserheblich keit nicht an . a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats müssen v orform u- lierte Fristenpläne für die Ausführung von Schönheitsreparaturen, um der I n- haltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB standz u- halten, so abgefasst sein, dass der Fristenplan n ur den Charakter einer Richtl i- nie und einer unverbindlichen Orientierungshilfe hat, von der im Einzelfall bei gutem Erhaltungszustand der Mieträume auch nach oben abgewichen werden kann; dies muss für den durchschnittlichen, verständigen Mieter erkennbar s ein (Senatsurteil vom 5. April 2006 - VIII ZR 106/05, NJW 2006, 2113 Rn. 12 - 14 mwN). Dabei spricht nach der Rechtsprechung des Senats für das Vorliegen eines in dem vorstehend genannten Sinne flexiblen Fristenplans, wenn die Klausel eine Einschränkung enth ält, wonach die vorgesehenen Fristen e t wa - wie hier - lediglich für den Regelfall oder für einen " im Allgemeinen " entst e- henden Renovierungsbedarf gelten sollen (vgl. Senatsurteil e vom 5. April 2006 - VIII ZR 106/05, aaO Rn. 13 , und VIII ZR 163/05, WuM 200 6, 30 6 Rn. 15; vom 13. Juli 2005 - VIII ZR 351/04, NJW 2005, 3416 unter II 2; vom 18. Oktober 2006 - VIII ZR 52/06, NJW 2006, 3778 Rn. 17 ). b) Der Senat hat sich, was das Berufungsgericht übersehen hat, in di e- sem Zusammenhang auch schon mit der formularv ertraglichen Verwendung des Begriffs " regelmäßig " bei Fristen für Schönheitsreparaturen befasst (S e- natsurteil vom 26. September 2007 - VIII ZR 143/06, NJW 2007, 3632) . D iesem Senatsurteil lag eine Schönheitsreparaturklausel zugrunde, wonach die Schö n- 2 3 4 - 4 - heitsr eparaturen während der Mietzeit " regelmäßig nach Ablauf " bestimmter , nach Art der Räume gestaffelte r Fristen seit Mietbeginn oder nach Durchfü h- rung der letzten Schönheitsreparaturen auszuführen waren. Der Senat hat di e- se Klausel für wirksam erachtet und zu r Begründung ausgeführt , sie b einhalte keinen starren Fristenplan für die Renovierung, sondern verpflichte den Mieter lediglich, Schönheitsreparaturen " regelmäßig " innerhalb der genannten Fristen auszuführen (Senatsurteil vom 26. September 2007 - VIII ZR 1 43/06, aaO Rn. 12 ) . Der vorliegende Fall weist keinen darüber hinausgehenden Klärungsb e- darf auf. Dass das Berufungsgericht in Unkenntnis der vorgenannten Rech t- sprechung des Senats und unter Berufung auf ein - diese Rechtsprechung zu eng verstehendes - Ur teil des Kammergericht s vom 22. Mai 2008 (KG, WuM 2008, 398) zu der unzutreffenden Beurteilung gelangt ist , § 8 Ziffer 2 Satz 3 des Mietvertrags enthalte eine starre Fristenregelung und sei desha lb unwirksam , verleiht der Rechtssache weder eine grundsätzli che Bedeutung, noch ist eine Zulassung der Revision insoweit zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspr e- chung erforderlich. Denn auf diesem Rechtsfehler beruht die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht . S ie wäre ohne ihn für die Revisionskläger im Ergeb nis nicht günstiger ausgefallen (vgl. Senatsurteil vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 70/07, NJW - RR 2010, 1289 Rn. 31 mwN; MünchKommZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 545 Rn. 14). 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. D as Berufungsurteil hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. a) Die Revision hält die Schönheitsreparaturklausel in § 8 Ziffer 1 und 2 des Mietvertrags schon wegen innerer Widersprüchlichkeit und daraus folge n- der Intransparenz für unwirksam (§ 307 Abs. 1 BGB). Der Klausel könne nicht 5 6 7 - 5 - entnommen werden, wann die Schönheitsreparaturen fällig würden. Zu dieser Intransparenz trage bei, dass gemäß § 19 Ziffer 4 des Mietvertrags alle Ren o- vierungen zu Lasten und auf Risiko des Mieters gingen. Diese Rüge greift nicht durch. Die in § 8 Ziffer 2 Satz 3 des Mietvertrags enthaltene Regelung, wonach eine Erneuerung der Anstriche von Fenstern, Türen, Heizkörpern, Versorgungsleitungen und an Einbaumöbeln regelmäßig nach sechs Jahren erforderlich ist, ist aus der maßgeblichen Sicht des durc h- schnittli chen , verständigen Mieters auch bei mieterfeindlichster Auslegung so zu verstehen, dass es sich bei ihr um eine im Verhältnis zu m Fristenplan spez i- ellere Regelung hinsichtlich bestimmter Gegenstände handelt. Entgegen der Auffassung der Revision führt auch § 19 Ziffer 4 des Mietvertrags nicht zu einer Intransparenz der Schönheitsreparaturklausel. Denn auch als - wie revision s- rechtlich in Ermangelung abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts zu unterstellen ist - Allgemeine Geschäftsbedingung führt § 19 Ziffer 4 des Mietvertrags schon deshalb nicht zu einer Intransparenz der Schönheitsrepar a- t urklausel , weil dieser Regelung in Übereinstimmung mit der Beurteilung beider Tatsachengerichte und der auch von den Beklagten noch i n der Berufung s- instanz vertret enen Auffassung kein über § 8 des Mietvertrags hinausgehender eigener Regelungsg ehalt zukommt. b) Die Revision wendet sich darüber hinaus gegen die Annahme des B e- rufungsgerichts, die Schönheitsreparaturklausel könne trotz der Unwirksamkeit de s § 8 Ziffer 2 Satz 3 des Mietvertrags im Übrigen aufrechterhalten werden. aa) Die Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel (insgesamt) folge bereits daraus, dass in § 8 Ziffer 1 Satz 2 des Mietvertrags das Streichen der Türen einschränkungslos und damit entgeg en der Rechtsprechung des Senats auch hinsichtlich der Außenseite der Wohnungseingangstür verlangt werde. 8 9 10 - 6 - Dieser Angriff bleibt ohne Erfolg . Anders als die Revision meint, ist ang e- sichts der Formulierung des § 8 Ziffer 1 des Mietvertrags auch bei miete rfein d- lichster Auslegung nicht davon auszugehen, dass von der Klausel auch das Streichen der Türen von außen umfasst sein soll. Vielmehr geht aus der Klausel mit der erforderlichen Klarheit hervor, dass mit dem Streichen der Türen nur der Innenbereich geme int ist. Die Formulierung " Streichen der Türen " ist eingebe t- tet in eine Passage, die beginnt mit " Innenanstrich der Fenster " und endet mit " " . Aus der Sicht eines verständigen Mieters sollen daher von der Formulierung " Türen " hier die Innentüren der Wohnung und die Innenseite der nach außen führenden Türen, nicht aber deren Außenseite umfasst sein. bb) Zudem beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe ve r- kannt, dass die von ihm ange nommene Unwirksamkeit des § 8 Ziffer 2 Satz 3 des Mietvertrags unter Zugrundelegung der R echtsprechung des Senats zur Unwirksamkeit der Übertragung der Schönheitsreparaturverpflichtung insg e- samt führen müsse. Auch diese Rüge der Revision greift nicht d urch. Denn bei richtiger Au s- legung der vorliegenden Schönheitsreparaturklausel, insbesondere bei zutre f- fendem Verständnis der Bedeutung des in diesem Zusammenhang verwend e- ten Begriffs " regelmäßig " kommt es auf die Frage, ob die Schönheitsreparatu r- klausel t eilweise aufrechterhalten werden kann, nicht an. Demgemäß greift auch der weitere Einwand der Revision, eine Teilunzulässigkeit der Schönheit s- reparaturklausel benachteilige den Mieter wegen einer damit teilweise einhe r- gehenden Verkürzung der Renovierungsfr isten von sechs auf drei bzw. fünf Jahre , nicht durch. 11 12 13 - 7 - c) Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Höhe der Klagef orde rung . Sie meint, die Beklagten seien nach dem Mietvertrag nicht zur Tapezierung der Räume verpflichtet gewesen. Zudem fehle es an einem schlüssigen Vortrag der Klägerin zu den Kosten für die Entfernung von Tap e- tenresten und für die Neutapezierung. Jedenfalls aber habe es das Erstgericht versäumt, die Beklagten darauf hinzuweisen, dass es das Vorbringen der Kl ä- gerin zur Er forderlichkeit einer Tapezierung als unstreitig erachte. Auch diese Angriffe vermögen der Revision nicht zum Erfolg zu verhe l- fen. Zwar trifft es zu, dass § 8 Ziffer 1 Satz 2 des Mietvertrags neben dem T a- pezieren der Wände und Decken auch deren Anstreich en oder Kalken als Mö g- lichkeit der Durchführung von Schönheitsreparaturen vorsieht. Wenn das Ber u- fungsgericht in tatrichterlicher Würdigung d er Umstände des vorliegenden Fa l- les zu der Beurteilung gelangt ist, dass es hier für eine fachgerechte Renovi e- rung der Wohnung einer Entfernung von Tapetenresten und einer anschli eße n- den Neutapezierung in dem im Kostenvoranschlag ausgewiesenen Umfang bedarf, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Revision in di e- sem Zusammenhang zudem die Verletzung des § 531 ZPO rügt, hat der Senat die hierzu vorgebrachten Einwände der Revision geprüft, aber nicht für durc h- greifend erachtet (§ 564 ZPO). 14 15 - 8 - 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Salzgitter, Entscheidung vom 29.12.2010 - 22 C 42/10 - LG Braunschweig, Entscheidung vom 20.05.2011 - 6 S 75/11 - 16
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