BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 19 2 /1 4 vom 3. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2014 durch de n Vorsitzenden Richter Galke, d e n Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, den Ric hter Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen: Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe für die Nichtzula s- sungsbeschwerde gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Ka m- mergerichts Berlin vom 3. März 2014 zu bewilligen, wird abg e- lehnt. Gründe: Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältni s- sen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten au f- bringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsver teidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bi e- tet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nach § 115 Abs. 1 und 3 ZPO hat die Partei für die Prozessführung grundsätzlich ihr gesamtes Einkommen und ihr Vermögen einzusetzen, soweit dessen Ver wertung unter Berücksichtigung des zu belassenden Schonvermögens (§ 90 Abs. 2, 3 SGB XII) zumutbar ist. Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin die wirtschaftlichen Vorau s- setzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht glaubhaft gemacht 1 2 - 3 - (§ 11 8 Abs. 2 ZPO). Nach den vorgelegten Unterlagen hat sie am 16. Januar 2008 nach dem von ihr geführten Bau - Prozess einen Betrag in Höhe von 230.000 Ihr mangelhaftes Haus hat sie am 31. Oktober 2008 als Abrissgrundstück für 7.500 verkauft. Auch bei Berücksichtigung des Erwerbs ist unter diesen Umstä n- den aus den v orgelegten Unterlagen nicht nachvollziehbar , dass die Klägerin nicht mehr über ein Vermögen verfüg en will , welches sie in die Lage versetzt, die Kosten für die Prozessführung aufzubringen . Galke Wellner Diederichsen Stöhr von Pentz Vorinstanzen: LG Ber lin, Entscheidung vom 15.11.2012 - 6 O 4/09 - KG Berlin, Entscheidung vom 03.03.2014 - 20 U 66/13 -
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