ECLI:DE:BGH:2016:280 916UIVZR192.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 1 92 /14 Verkündet am: 28. September 2016 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Z i vilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl i- chen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 5. September 2016 für Recht erkannt: Auf d ie Revision de r Klägers eite wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. M ai 2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revision s- verf ahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 7.352,34 Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen L e- bensversich erung. Diese wurde aufgrund Antrags d. VN mit Vers icherungsbeginn zum 1. Februar 2003 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in 1 2 - 3 - der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abg e- schlossen. Mit Schreiben vom März 20 1 1 erklä rte d. VN den Widerspruch g e- mäß § 5a VVG a.F., hilfsweise die Kündigung des Versicherungsvertr a- ges. D er Versicherer akzeptierte die Kündigung und zahlte den Rüc k- kaufswert aus. Mit der Klage verlangt d. VN soweit für die Revision noch von Bedeutung - Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts. Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen, weil er zum einen nicht ordnungsgemäß belehrt w o rde n sei und zum anderen § 5a VVG a.F. mit den Lebensversich e- rungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei. Der Versicherer hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hier gegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ve r- folgt d. VN das Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 4 5 6 7 8 - 4 - I. Diese s hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ung e- rechtfertigter Bereicherung verneint. Der Versicherer habe zwar nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt. Der Vertrag sei aber gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der er s- ten Prämie endgültig wirksam geworden. II. Die Revision ist begründet. 1. Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB der mit der Revision allein weiterverfolgt wird - kann d. VN mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht versagt we r- den. a) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er i st infolge des Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Wide r- spruch war ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist rechtzeitig. a a ) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Festste l- lungen des Berufungsgerichts belehrte der Versicherer d. VN auch u n- ter Berücksichtigung des Vorbri ngens der Revisionserwiderung nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das W i- derspruchsrecht. Die Widerspruchsbelehrung im maßgeblichen Versich e- rungsschein ist fehlerhaft , weil sie die fristauslösenden Unterlagen nicht zutreffend benennt. Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. setzt der Beginn der Widerspruchsfrist die Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation nach § 10a 9 10 11 12 13 - 5 - VAG voraus. In der hier erteilten Widerspruchsbelehrung werde n hing e- gen einzelne Unterlagen herausgegriffen, die zu der Verbraucherinform a- tion gehören; damit wird wie das Berufungsgericht zu Recht feststellt für d. VN nicht klar, dass die nach § 10a VAG a.F. gesetzlich vorg e- schriebene Verbraucherinformation, die d. VN zur Auslösung des Laufs der Widerspruchsfrist zu erteilen ist, die Überlassung weiterer Unterl a- gen als die in der Widerspruchsbelehrung genannten voraussetzt (S e- natsurteil vom 24. Februar 2016 IV ZR 201/14, juris Rn. 11 ). Es fehlt danach in der Wi derspruchsbelehrung eine zutreffende Benennung der nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. fristauslösenden Unter lagen. Ohne Belang ist es, ob d. VN mit dem Versicherungsschein die weiteren erforderlichen Unterlagen zugingen. Dieser Umstand ändert nichts an der inhaltlichen Fehlerhaftigkeit der Belehrung, sondern betrifft allein die Auswirkung derselben auf den konkreten Fall. Für die Frage der Ordnungsgemäßheit der Belehrung kommt es auf derartige Kausal i- tätsfragen nicht an (vgl. Senatsurteil vom 29. Juli 20 15 IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 25). Die Revision macht hingegen ohne Erfolg geltend, der Begriff der "Textform" in der Widerspruchsbeleh rung sei erläuterungsbedürftig (S e- natsurteil vom 10. Juni 2015 IV ZR 105/13, VersR 2015, 876 Rn. 11). Für einen solchen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchse rklärung fort. 14 15 16 - 6 - Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G e- richtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 20 14 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17 - 34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon e r- fasste Lebens - und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN wie hier nicht ordnungsgemäß über das Recht zum W i- derspruch belehrt w orden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat. b b ) Die hilfsweise Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.). c c ) Ob wie die Revisionserwiderung meint der Verwirkungsei n- wand möglich ist, wenn eine Widerspruchsbelehrung nur marginale Fe h- ler aufweist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Die hier fehle n- de zutreffende Benennung der fristauslösenden Unterlagen wird in § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. ausdrücklich gefordert und ist ein e wesentliche Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Belehrung ( Senatsurteil vom 24. Februar 201 6 IV ZR 201 /14, juris Rn. 16). 17 18 19 - 7 - b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht s- widrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine W irkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e i- ne Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42 - 44). 2. Ein Rückgewähranspruch war bei Erhebung der Klage im Juni 201 2 noch nicht verjährt. Zu diesem Zeitpunkt war die maßgebliche r e- gelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB nicht abgelaufen. Diese konnte erst mit Schluss des Jahres 201 1 beginnen, da d. VN erst in diesem Jahr den Widerspruch erklärte. Der nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. geltend gemachte Bereicherungsanspruch en t- stand erst mit Ausübung des Widerspruchsrechts im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB; jedenfalls zu diesem Zeitpunkt hatte d. VN Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2015 - IV ZR 103/15, WM 2015, 865 Rn. 19 ff.). 3 . Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwic k- lung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Vers i- cherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung z u- kommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N. ). Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Ents cheidung an das Berufungsgericht zurückzuve r- 20 21 22 23 - 8 - weisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46) und dabei auch die Vorgaben der Senatsurteile vom 29. Juli 2015 (IV ZR 384/14, VersR 2 015, 1101 Rn. 35 ff.; IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 34 ff . ) sowie vom 11. November 2015 (IV ZR 513/14, VersR 201 6 , 33 Rn. 31 ff.) zu beachten haben. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 19.08.2013 - 26 O 212/12 - OLG Köln, Entscheidung vom 02.05.2014 - 20 U 158/13 -
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