ECLI:DE:BGH:2016:160616BVZR192.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 192/15 vom 16. Juni 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel beschlossen: Auf die Gegenvorstellung des Klägers wird der Beschluss des S e- nats vom 14. April 2016 dahingehend geändert , dass d er Gege n- standswert des Beschwerdeverfahrens Gründe: 1. Der Kläger hat von dem Beklagten in den Vorinstanzen mit Erfolg He r- ausgabe eines Grundstücks verlangt, das er in einer Zwangsversteige rung e r- wo rb en und das zuvor im Eigentum des Beklagten gestanden hatte. Dieser b e- absicht igte, das Grundstück nach Besserung seiner finanziellen Situation z u- rückzuerwerben. Nach einer Absprache zwischen den Parteien sollte der B e- klagte die Erwerbskosten im Zwangsversteigerungsverfahren und alle bis zu dem - innerhalb eines Jahres abzuwickelnde n - Rückerwerb anfallenden Kosten und Lasten des Grundstücks tragen. Gegen die nach dem Scheitern des Rückerwerbs von dem Kläger erhobene H erausgabe klage hat sich der Beklagte damit verteidigt, zum Besitz berechtigt zu sein. Die zwischen ihm und dem Kl ä- ger zustande gekommene Vereinbarung sei rechtlich als Mietverhältnis zu qu a- l i fi zieren; ein Kündigungsgrund liege nicht vor. 1 - 3 - Den Streitwert für beide Instanzen hat das Berufungsgericht auf 180.000 zugru n- de gelegt. Auf denselben Wert hat der Senat den Gegenstandswert des Verfa h- rens der von dem Beklagten erfolglos eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde festgesetzt. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Gegenvorstellung und beantragt, den Gegenstan ds wert festzusetzen . Der Beklag t e (pe r- sönlich) erstrebt eine Herabsetzung . 2. D ie Gegenvorstellung des Klägers gibt Veranlassung, den Gege n- standswert des Beschwerdeverfahrens von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG) auf eine Der gemäß § 47 Abs. 3 GKG für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert bestimmt sich nicht nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 6 ZPO), sondern nach dem Wert der Nutzung eines Jahres (§ 41 Abs. 2 Satz 2 GKG). a) § 41 Abs. 2 Satz 2 GKG findet entgegen dem zu engen Wortlaut der Vorschrift auch dann Anwendung, wenn die Räumungs - oder Herausgabeklage - wie hier - ausschließlich auf das Eigentum gestützt wird (Senat , Beschluss vom 26. Juni 1967 - V Z R 75/66, BGHZ 48, 177, 179 z u dem inhaltsgleichen § 12 Abs. 2 Satz 2 GKG aF ; OLG Bamberg, JurBüro 1992, 625 zu dem inhalt s- gleichen § 16 Abs. 2 Satz 2 GKG aF ; B DPZ/ Dörndörfer, GKG, 3. Aufl., § 41 Rn. 13). b) Voraussetzung ist dann aber, dass der Beklagt e ein Miet - , Pacht - oder - insoweit abweichend von der Vorschrift des § 8 ZPO - ähnliches Nutzungsve r- hältnis einwendet (Senat, aaO ) . Letzteres ist hier der Fall. 2 3 4 5 - 4 - aa) § 41 Abs. 2 GKG ist weit auszulegen . Die Regelung ist auf Fälle z u- geschnitten, in dene n s ich zwei Parteien gegenüberstehen, die in unterschiedl i- chem Grade an dem Nutzungsgegenstand berechtigt sind und um ein bloßes Nutzungsrecht streiten ( vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 1967 - V ZR 75/66, BGHZ 48, 177 , 180 ; Beschluss vom 19. Mai 1967 - V ZR 24/66, NJW 1967, 1863 - jeweils zu § 12 GKG aF ). Daher wird beispielsweise in der obergerichtl i- chen Rechtsprechung und in der Literatur die aufgrund eines Leihvertrages ei n- geräumte Nutzung als ähnliches Nutzungsverhältnis im Sinne des § 41 Abs. 2 GKG a ngesehen (vgl. OLG Köln, NJWE - MietR 1997, 273; MüK o- ZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 8 Rn. 6 und 28 ; MusielakZPO/Heinrich, 13. Aufl., § 8 Rn. 6). Entsprechendes gilt , wenn sich ein Beklagter gegen eine auf das Eige n- tum des Klägers gestützte Herausgabeklage mit ein em bloß schuldrechtlichen Benutzungsrecht aus Gesellschaftsrecht verteidigt ( Senat , Beschluss vom 26. Juni 1967 - V ZR 75/66, BGHZ 48, 177 , 189 ). Geht der Streit der Parteien jedoch zentral darum, ob dem Beklagten gegen den Kläger ein Eigentumsve r- schaffung sanspruch und in diesem Zusammenhang ein Nutzungsrecht zusteht, scheidet die Anwendung des § 41 Abs. 2 GKG aus ( vgl. Senat, Beschluss vom 19. Mai 1967 - V ZR 24/66, NJW 1967, 1863, 1864 zu § 12 GKG aF ). bb ) Hier streiten die Parteien nicht um das Ei gent um des Klägers an dem Grundstück. Der Beklagte wendet gegen den Herausga beanspruch des Klägers auch nicht ein, dass er (bereits jetzt) einen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks habe. Er stützt sich vielmehr auf ein bis zu dem von ihm weiterhin als mög lich angesehenen Rückerwerb des Grundstücks bestehendes Nu t- zungsrecht, das er - rechtlich unzutreffend , weil die von ihm getragenen Kosten kein Entgelt für die zeitweilige Gebrauchsüberlassung darstellten - als Mietve r- hältnis qualifiziert und das der Kläger nicht wirksam gekündigt habe . Damit ist 6 7 - 5 - aber wie bei einem unentgeltlichen oder auf Gesellschaftsrecht gestützten Nu t- zungsrecht die Anwendung des § 41 Abs. 2 Satz 2 GKG ge rechtfertigt. c) D as angemessene monatliche Nutzungsentgelt s chätzt der Senat auf soweit orientiert er sich an dem Urteil des Amtsgerichts, das im Hi n- blick auf die vorgelegten Lichtbilder ebenfalls von einem Nutzungsentgelt von 41 Abs. 2 Satz 2 GKG maßgebliche zwölffache W 3. Zu der von dem Beklagten erstrebten weitergehenden Herabsetzung Stresemann Schmidt - Räntsch Czub Kazele Göbel Vorinstanzen: AG Waldshut - Tiengen, Entscheidung vom 29.01.2015 - 3 C 429/14 - LG Waldshut - Tiengen, Entscheidung vom 27.07.2015 - 2 S 7/15 - 8 9
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