ECLI:DE:BGH:2017:061217UIVZR192.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 192 /1 5 Verkündet am: 6. Dezember 2017 Schick, Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsena t des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO, in welchem Schriftsätze bis zum 10. November 2017 eingereicht werden konnten, für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivi l- senats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. März 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf Von Rechts wegen Tatbestand: Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitg e- ber des öffentlichen Dienstes auf der Grundlage entspre chender Verso r- gungstarifverträge im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzl i- che Alters - , Erwerbsminderungs - und Hinterbliebenenversorgung zu g e- währen. Mit Neufassung ihrer Satzung (im Weiteren: VBLS) vom 22. N o- vember 2002 stellte die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwi r- kend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) von einem an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Punktemodell beruhendes, beitragsorientiertes Betriebsrentensy s- 1 - 3 - tem um. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffen t- lichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Die neugefasste Satzung enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden ihrem Wert nach festgestellt, in Versorgungspunkte umgerechnet und als Startgutschriften den Versorgungskonten der Versicherten gu t- geschrieben. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rent enferne Versicherte unte r- schieden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war beziehungsweise dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflich t- versicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der etwa 200.000 rentennahen Ve r- sicherten werden gemäß § 79 Abs. 2 VBLS weitgehend nach dem alten, auf dem Gesamtversorgungssystem beruhenden Satzungsrecht der B e- klagten ermitt elt. Die Anwartschaften der übrigen etwa 1,7 Mio. rente n- fernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach § 79 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1a VBLS in Verbindung mit § 18 Abs. 2 des Betriebsre n- tengesetzes ( BetrAVG ) . Die im Rahmen der Startgutschriftermittlung auf die Gesamtversorgung anzurechnende Grund sicherung wird bei rente n- nahen berufsständisch versorgten Versicherten nach § 79 Abs. 5 Satz 2 VBLS in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Buchst. c VBLS a.F. auf der Grun d- lage der Arbeitgeberbeiträge an das jeweilige Ve rsorgungswerk ermittelt. Demgegenüber wird bei rentenfernen Versicherte n n ach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG eine nach dem so genannten Näherung s- verfahren ermittel te , fiktive gesetzliche Rente angerechnet und, a nders als bei ren tennahen Versich erten, keine Unterscheidung danach getro f- 2 - 4 - fen, ob die jeweilige Grund sicherung mittels einer gesetzlichen Rente oder einer anderweitigen Versorgung erfolgt. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat ergänzend auf sein Urteil vom 25. September 2013 ( IV ZR 47/12 , BetrAV 2014, 189 Rn. 4 f. , 24 ) , welches dasselbe Verfahren betrifft, Bezug. Der am 25. Oktober 1945 geborene Kläger zählt zu den rentenn a- hen Versicherten. Er hatte als Beschäftigter im öffentlichen Dienst und bei der Beklagten Versicherter bis zum 31 . Dezember 2001 (Stichtag) 299 Umlagemonate erreicht . Seit November 2010 bezieht er als Grun d- versorgung eine monatliche Altersrente von s einer berufsständischen Versorgungs kasse sowie eine Zusatzrente von der Beklagten. D er Kläger wendet sich - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - gegen die ihn seiner Ansicht nach verfassungswidrig b e- nachteiligende Ungleichbehandlung im Verhältnis zu rentenfernen b e- rufsständisch versorgten Versicherten und gegen die Berücksichtigung einer fiktiven anstelle der tatsächlich erzielten, geringeren berufsständ i- schen Versorgung bei der Startgutschriftermittlung . Seine auf eine Ne u- berechnung der Startgutschrift unter Berücksichtigung einer neu berec h- neten Grundversorgung, ferner auf Neuberechnung der Altersrente na ch der die Bestimmung des § 33 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Abs. 1a ATV (in der Fassung des 5. Änderungstarifvertrages vom 30. Mai 2011) umse t- zenden Satzungsbestimmung der VBLS, schließlich auf Nachzahlung der sich aus der Neuberechnung der Startgutschrift erg ebenden Zusatzre n- tendifferenz , hilfsweise auf Feststellung der Unverbindlichkeit der ihm von der Beklagten mitgeteilten Startgutschrift gerichtete Klage hat vor dem Landgericht keinen Erfolg gehabt . Die dagegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen . Auf die Revision des Kl ä- 3 4 - 5 - gers hat der Senat mit dem genannten Urteil vom 25. September 2013 ( IV ZR 47/12 , BetrAV 2014, 189 ) d as Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen , weil dieses hinsichtli ch der unterschiedlichen Startgutschriftenermittlung für ren te n- ferne und renten nahe berufsständisch grundver sorgte Versicherte einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG auf einer unzureichenden Tatsache n- grundlage ausgeschlossen habe. Nach Zurückverweisung der S ache hat d as Oberlandesgericht ergänzende Feststellungen getroffen und die B e- rufung des Klägers erneut zurückgewiesen. Dagegen richtet sich dessen Revision, mit der er sein Begehren weiterverfolgt . Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat keinen Erf olg. I. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der ergänzend fes t- gestellten Tatsachen keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleic h- heitssatz feststellen kön nen. Die mit der unterschiedlichen Ermittlung der abzuziehenden Grundversorgung rentennaher u nd rentenferner Vers i- cherter verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten seien so lange hi n- zunehmen, wie sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Vers i- cherten beträfen und die jeweilige Ungleichbehandlung nicht sehr inte n- siv sei. So sei es hier. D er Anteil der Versicherten mit berufsständischer Grundverso r- gung belaufe sich unstreitig auf lediglich 39.090 von insgesamt 1,9 Mio. Versicherten. Davon entfielen auf die rentennahen Jahrgänge nur 2.641 5 6 7 - 6 - Personen. Dabei handele es sich jeweils um eine ver hältnismäßig kleine Gruppe. Zudem habe nicht festgestellt werden können, dass die rente n- nahen Versicherten gegenüber den rentenfernen Versicherten mit b e- rufsständischer Grundversorgung generell schlechter gestellt würden. Die durchschnittlichen Betriebsren ten für rentennahe Versicherte der Vergleichsgruppen mit bis zu 16, 17, 19 und 21 bis 40 Umlagejahren se i- en voraussichtlich höher als diejenigen der entsprechenden r entenfernen Versicherten. Diesen Vergleichsgruppen gehörten 2.346 der 2.641 re n- tennahen Ver sicherten an. Soweit die übrigen rentennahen Versicherten geringere Betriebsrenten erhielten als die rentenfernen Versicherten, s e i dies zu vernachlässigen, weil lediglich 295 Personen betroffen seien, was 0,7 % aller Versicherten mit berufsständischer Gru ndversorgung oder 11 % aller rentennahen P ersonen dieser Gruppe ausmache . Eine generelle Schlechterstellung ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Höhe der voraussichtlichen Durchschnittsrenten der Versicherten mit berufsständischer Grundversorgung dur chschnittlich Dieser Durchschnittswert werde verzerrt, weil zwar ein hoher Anteil ( rund 85 % ) der rentenfernen , aber nur ein ge ringerer Anteil (lediglich 45 %) der rentennahen Versicherten 30 bis 40 Umlag e- jahre erreiche. Umgerechnet auf die gleiche Anzahl von Versicherten pro "Gruppe nach Anzahl der Umlagejahre " ergebe sich je nach Ausgang s- punkt ei n zugunsten der rentennahen Versicherten. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sei schließlich auch nicht mit Blick auf die Gruppe derjenigen 1 .039 rentenfernen Versicherten festz u- stellen, die zum Zeitpunkt der Systemumstellung bis zu drei Jahre von 8 9 - 7 - der für rentennahe Versicherte maßgebenden Altersgrenze von 55 Ja h- ren entfernt gewes en seien. Zwar entfalle auf diese Gruppe eine durc h- schnittliche Anwartschaft von 831,84 rentennahen Versicherten. Selbst wenn danach eine Benachteiligung der rentennahen Versicherten gegenüber den " rentennäheren rentenfernen " Versicherten anzunehmen wäre, sei die Übergangsregelung aber wir k- sam. Eine von der Berechnung der durchschnittlichen Anwartschaft au s- gehende Ungleichbehandlung sei nicht so intensiv, dass sie gerade unter Berücksichtigung der sehr kleinen Anzahl bessergestellter Versicherter dem Erfordernis der Typisierung und Generalisierung für die Übe rgang s- regelung entgegenst ehe . II. Das hält den Angriffen der Revision stand. Das Berufungsg e- richt hat auf der Grundlage der von ihm nunmehr festgestellten Tats a- chen ohne Rechtsfehler einen Verstoß der auf der Satzung der Bekla g- ten beruhenden Startgut schriftenermittlung für rentennahe Versicherte mit berufsständischer Grundversorgung gegen den allgemeinen Gleic h- heitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verneint. 1. Aus d ies em folgt auch für die Tarifvertragsparteien (vgl. S e- natsurteile vom 9. März 2016 - I V ZR 9/15, BGHZ 209, 201 Rn. 17; vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 60 m.w.N.) das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Das Grundrecht ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Nat ur der Sache folgender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die jeweilige Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (BVerfGE 3, 58, 135 f. ; st. Rspr.). Der die Ungleichbehandlung tragende sachliche Grund muss dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehan d- 10 11 - 8 - lung angemessen sein. Dabei ergeben sich je nach Regelungsgege n- stand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheit s- satz im Sinne eines stufenlosen , am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs untersch iedliche Grenzen, die vom bl o- ßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßi g- keitserfordernisse reichen ( BVerfG ZIP 2017, 1009 Rn. 98 m.w.N.) . 2. Den Ausgangs punkt des Berufungsgerichts , dass die unte r- schiedliche Ermittlung der abzuz iehenden Grundversorgung bei rente n- nahen und rentenfernen Versicherten zu Ergebnissen führen kann, die dem Zweck der Übergangsregelung, rentennahen Versicherten einen weitergehenden Bestandsschutz zu gewährleisten als rentenfernen Ve r- sicherten , entgegenste hen, nimmt die Revision als für sie günstig hin. Dag egen, dass auch die mit dieser Ungleichbehandlung im Einzelfall verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten hinzunehmen sind , wendet sie sich indessen vergeblich . a) Insbesondere bei der Ordnung von Mas senerscheinungen und der Regelung hochkomplizierter Materien , wie der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst , können typisierende und generalisierende Regelu n- gen zulässig sein (Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 29; IV ZR 47/12, BetrAV 2014, 189 Rn. 31; vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 62 m.w.N.). Ob die mit der Typisierung verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten hingenommen werden müssen, hängt zum einen von der Intensität der Benachteiligungen u nd der Zahl der betroffenen Personen ab. Es darf l e- diglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und die Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv sein. Zum anderen kommt es auf die Dringlichkeit der Typisierung und die mit ihr verbundenen V orteile an. 12 13 - 9 - Dabei ist zu berücksichtigen, wie kompliziert die geregelte Materie ist, welche praktischen Erfordernisse für sie sprechen und wie groß die Schwierigkeiten bei der Vermeidung der Ungleichbehandlung sind (S e- natsurteile vom 9. März 2016 - IV ZR 9 /15, BGHZ 209, 201 Rn. 31; vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, aaO ; IV ZR 47/12, aaO ; vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 61; vom 14. No - vember 2007 - IV ZR 74/06, aaO Rn. 61; BVerfG ZIP 2017, 1009 Rn. 108; ZTR 2008, 374 Rn. 55 ; BVe rfGE 87, 234 unter C I). b) Gemessen daran ist das Berufungsgeri cht ohne Rechtsfehler davon ausgegangen , dass die auf der Satzung der Beklagten beruhende Ermittlung der Startgutschrift für rentennahe Versicherte mit berufsstä n- discher Grundversorgung d ie verfassungsmäßigen Grenzen einer zulä s- sigen Typisierung einhält . aa ) Der Angriff der Revision , die von der Ungleichbehandlung b e- troffene Personengruppe sei richtigerweise nicht als klein einzuschätzen, findet in den un angegriffenen Feststellungen d es Berufungsgerichts zum Umfang der betroffenen Versichertengruppen keine Stütze. Dieses hat nicht nur in den 39 .090 berufsständisch grundversorgten Versicherten und den davon 2.641 rentennahen Versicherten zu Recht eine gege n- über den 1,9 Mio. bei der Bekl agten pflichtversicherten Arbeitnehmern verhältnismäßig kleine Gruppe gesehen. Es hat darüber hinaus auch mit Blick auf die Gruppe der Versicherten mit einer berufsständischen Grundversorgung ( vgl. dazu Senatsurteil e vom 25. September 2013 IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 33; IV ZR 47/12, BetrAV 2014, 189 Rn. 35 ) festgestellt , dass die Übergangsregelung bei vergleichbarer E r- werbsbiographie bezogen auf die zurückgelegten Umlagejahre lediglich für solche rentennahen Versicherten zu einer Schlechterstellung gege n- 14 15 - 10 - über rentenfernen Versicherten mit g leichen Umlagejahren führt, die, auf volle Jahre gerechnet , zwischen 5 und 15 Umlagejahren sowie 18, 20, 41 oder 42 Umlagejahre zurückgelegt haben . Die davon betroffenen 295 von insgesamt 39.090 Versicherten mit ber ufsständischer Grundverso r- gung bilden ebenfalls eine verhältnismäßig kleine Gruppe. bb) Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts folgt weiter , dass die dem Zweck der Übergangsregelung widersprechende Ungleic h- behandlung rentennaher und rentenferner Versicherter nicht sehr inte n- si v ist. (1 ) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht dazu ausreichende Feststellungen getrof fen. Zu Recht hat es die auf der Grundlage der bestehenden Satzungsbestimmungen der Beklagten am Ende voraussi chtlich zu leistenden Zusatzrenten miteinander verglichen (Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 33; IV ZR 47/12, BetrAV 2014, 189 Rn. 35 ; vgl. auch BAG NZA 2014, 36 Rn. 34 ) und nicht zusätzlich darauf abgestellt, welche E ntwicklung sich erg e be n hätte , wenn die Beklagte die Grundversorgung, wie aus Sicht der Revi sion zutreffend, einheitlich nach dem Näherungsverfahren ermittel t hätte . Ob die gefundene Übergangsregelung für rentennahe b e- rufsständisch grundversorgte Versicher te verfassungsrechtlich unb e- denklich ist, bestimmt sich nach deren Auswirkungen auf die betroffenen Versicherten . Maßgebend ist dabei nicht, ob sie in einzelnen Fällen zu Benachteiligungen rentennaher Versicherter gegenüber rentenfernen führt, vielmehr ist auf die generellen Auswirkungen der Regelung abz u- stellen ( vgl. Senatsurteil e vom 25. Septem ber 2013 - IV ZR 207/11 aaO Rn. 31; IV ZR 47/12 aaO Rn. 33). Mögliche Ungleichbehandlungen re n- tennaher Versicherter mit Blick auf andere denkbare Übergangsregelu n- 16 17 - 11 - ge n und sich daraus ergebende Entwicklungen bleiben demgegenüber außer Betracht. ( 2 ) Die vom Berufungsgericht festgestellten am Ende voraussich t- lich durchschnittlich zu leistenden Zusatzrenten zeigen entgegen der A n- sicht der Revision keine Ungleichbehan dlung in einem über die Grenzen zulässiger Typisierung hinausgehenden Umfang auf . (a) Die Differenz zwischen den Durchschnittsrenten für rentenferne und rentennahe Versicherte begründet - ungeachtet ihrer Höhe - für sich genommen keine solche Ungleich behandlung. Sie beruht, wie das Ber u- fungsgericht näher dargelegt hat, nicht auf der typisierenden Ermittlung der anzurechnenden Grundversorgung, sondern auf der davon losgelöst zu betrachtenden Verteilung der Versicherten innerhalb der Gruppen der rentenna hen und rentenfernen Versicherten in Abhängigkeit von den von ihnen erreichten Umlagejahren . Dies zeig en die von der Beklagten vo r- genommene n , um diesen Effekt bereinigte n Berechnung en der Durc h- schnittsrente auf der Grundlage einer gleichen Anzahl Versicher ter pro "Gruppe nach Anzahl der Umlagejahre" , aus denen sich jeweils eine h ö- he re Durchschnittsren te für rentennahe Versicherte ergibt. (b) Eine über die Grenzen zulässiger Typisierung hinausgehende Ungleichbehandlung ergibt sich auch nicht mit Blick a uf die Gruppe de r- jenigen rentenfernen Versicherten , bei denen aufgrund ihres Alters zum Umstellungsstichtag die Startgutschrift die Höhe der voraussichtlich zu zahlenden Zusatzrente in besonderem Maße beeinflusst. Allerdings ze i- gen die Feststellungen des B erufungsgerichts, wie auch die Revision s- erwiderung einräumt, dass unter den berufsständisch grundversorgten Versicherten die rentenfernen Versicherten der Jahrgänge 1947 bis 1949 18 19 20 - 12 - voraussichtlich eine höhere durchschnittliche Zusatzr ente von der B e- klagten e rhalten als die rentennahen Versicherten. Entgegen der Ansicht der Revision begründet dies aber, ebenso wie die Höhe der Differenz der für diese beiden Gruppen durchschnittlich zu erwartenden Zusatzrente n , keine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichb ehandlung. Bei der Prüfung der Intensität der Ungleichbehandlung sind auf der einen Seite die Belastung des betroffenen Versicherten, auf der anderen die mit der Typisierung verbundenen Vorteile, insbesondere die Verwaltungserfo r- dernisse, zu berücksichtige n (BVerfG ZTR 2008, 374 Rn. 55). Danach schafft die - auch inhaltlich naheliegende (Senatsurteil vom 14. Nove m- ber 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 12 7 Rn. 115; BAG NZA 2014, 36 Rn. 36) - Anknüpfung an § 18 Abs. 2 BetrAVG eine für alle rentenfernen Versicherte n einheitliche Berechnungsmethode der Startgutschrift . Die sich daraus ergebende Ermittlung der anzurechnenden Grundversorgung nicht anhand des konkreten Versorgungsbedarfs, sondern einheitlich pauschal nach dem Näherungsverfahren reduziert den mit der Erm ittlung der Grundversorgung im Einzelfall verbundenen Aufwand und ermöglicht eine zügige Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes auf das Punktemodell ( Senatsurteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 61; BAG NZA 2014, 36 Rn. 36 ; vgl. auch Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 20 7/11, VersR 2014, 89 Rn. 30; IV ZR 47/12, BetrAV 2014, 189 Rn. 32 ). Angesichts der sich da r- aus ergebenden Vorteile hat für die Versicherten mit berufsständischer Grundversorgung die festg estellte Begünstigung der rentenfernen Vers i- cherten der Jahrgänge 1947 bis 1949 - auch mit Blick auf deren vom B e- rufungsgericht nunmehr festgestellte Anzahl - gegenüber den rentenn a- hen Versicherten keine solche Intensität, dass dies einer Rechtfertigung de r Ungleichbehandlung entgegensteht. - 13 - ( 3 ) Zeigt danach der vorzunehmende Vergleich der am Ende v o- raussichtlich zu leistenden Durchschnittsrenten keine Härten und Ung e- rechtigkeiten von gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßende m Ausmaß auf , kommt es nicht dar auf an, ob der Kläger, wie von der Rev i- sion gerügt, dadurch doppel t benachteiligt wird, dass nicht nur rentenfe r- nen Versicherten mit langen Versicherungszeiten durch Anwendung des Näherungsverfahrens zu deren Gunsten eine gegenüber der tatsächl i- chen Grundversorgung geringere gesetzliche Rente, sondern rentenn a- hen Versicherten darüber hinaus anstelle der tatsächlichen berufsständ i- schen Versorgung ein fiktiver Betrag in Abzug gebracht werde . Gegen diese Anrechnung einer fiktiv ermittelten berufsst ändischen Grundve r- sorgung bestehen für sich genommen keine rechtlichen Bedenken (S e- natsurteil vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 24 ) . Für einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz fehlt es bereits an einer Ungleichbehandlun g wesentlich gleicher Sachverha l- te, da die Startgutschriften aller rentennahe n Versicherten mit beruf s- ständischer Grundversorgung in gleicher Weise anhand einer fiktiv ermi t- telten Versorgungsleistung errechnet werden. Aber auch die von der R e- vision gerügte Kumulation von Nachteilen bei der Startgutschriftermit t- lung berufsständisch grundversorgter rentennaher Versicherter ist jede n- falls dann nicht gleichheitswidrig, wenn die auf der ermittelten Startgu t- schrift beruhende, voraussichtlich zu leistende Zusatzre nte - wie hier - nicht in einem gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Umfang von der v o- raussichtlich zu leistenden Zusatzrente rentenferner Versicherter mit vergleichbarer Erwerbsbiographie abweicht. cc) Anders als die Revision meint, hat das Berufungsg ericht ohne Rechtsfehler angenommen und bedurfte es auch keiner weitergehenden Feststellungen dazu, dass die vorstehend erläuterten Härten und U n- 21 22 - 14 - gleichbehandlungen nur unter Schwierigkeiten vermieden werden kön n- ten . Der Revisionseinwand , Berechnungen seien ohnehin sowohl für die Ermittlung einer fiktiven gesetzlichen Rente als auch der hochgerechn e- ten berufsständischen Versorgung erforderlich und die begehrte Erstr e- ckung des auf einer Schätzung beruhenden Näherungsverfahrens auf rentennahe Versicherte könne allenfalls eine Arbeitserleichterung für die Beklagte, nicht aber eine unzumutbare Erschwernis begründen , greift zu kurz . Eine unterschiedslose Anwendung des Näherungsverfahrens zur Ermittlung der anzurechnenden Grundversorgung bei rentenfernen und renten nahen Versicherten widerspr ä ch e wie der Senat bereits dargelegt hat schon dem von den Tarifvertragsparteien verfolgten Ziel, den re n- ten nahen Versicherten einen weiter gehenden Schutz ihres deshalb möglichst konkret zu ermittelnden - Besitzstandes zu g ewährleisten (S e- natsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 30; IV ZR 47/12, BetrAV 2014, 189 Rn. 32) . Insofern bestehen gegen die grundsätzlich unterschiedliche Behandlung rentennaher und rente n- ferner Versichert er auch innerhalb der Gruppe der berufsständisch Ve r- sorgten keine rechtlichen Bedenken. Im Übrigen hat der Senat bereits festgehalten (Senatsurteil vom 25. September 2013 IV ZR 20 7/11 aaO Rn. 24), dass eine nachträgl i- che Korrektur der Startgutschri ft en anhand der später tatsächlich g e- währten Grundversorgung nicht nur einen erheblichen Verwaltungs - und Kostenaufwand erfordert, sondern auch die Verbindlichkeit der Startgu t- schriften als Kalkulationsgrundlage der Beklagten über Jahre hinausg e- schoben hät te. Soweit das Berufungsgericht den hilfsweise gestellten Antrag des Klägers auf Feststellung der Unverbindlichkeit der ihm erteilen Startgu t- 23 24 - 15 - schrift bereits im ersten Berufungsurteil zurückgewiesen und darauf im nunmehr angefochtenen Berufungsurteil v erwiesen hat, erhebt die Rev i- sion im Übrigen zu Recht keine Rügen. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 24. September 2008 (IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 ff.) ausgespr o- chen, dass die im Rahmen der Systemumstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienst es in der Satzung der Beklagten getroffene Übe r- gangsregelung für rentennahe Versicherte wirksam ist. Mayen Felsch Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Bußmann Vorinst anzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.06.2011 - 6 O 41/11 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.03.2015 - 12 U 157/11 (13) -
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