BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 193/07 vom 18. Februar 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 233 (I) Eine Partei, die in Kenntnis eines bereits ergangenen Urteils eine Reise an-tritt, muss noch vor der Abreise Kontakt mit ihrem Prozessbevollm344chtigten aufnehmen, ihn jedenfalls 374ber die bevorstehende Abwesenheit unterrichten und sicherstellen, dass rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zumindest telefonisch eine Entscheidung 374ber die - gegebenenfalls vorsorgliche - Einle-gung des Rechtsmittels getroffen werden kann. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 - IV ZR 193/07 - OLG Celle LG Verden - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 18. Februar 2009 beschlossen: Der Antrag des Kl344gers auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Cel-le vom 31. Mai 2007 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der am 24. Juli 2007 eingegangene und mit der Nichtzulassungs-beschwerde verbundene Wiedereinsetzungsantrag hat in der Sache kei-nen Erfolg. Der Kl344ger war nicht ohne sein Verschulden verhindert, die am 6. Juli 2007 abgelaufene Frist zur Einlegung der Beschwerde einzu-halten. 1 Das ergibt sich bereits aus seinem eigenen Vortrag: Er habe in der m374ndlichen Verhandlung vom 11. Mai 2007 den Eindruck eines f374r ihn ung374nstigen Prozessverlaufs gewonnen. Deshalb sei er in einem Ge-spr344ch mit seinem Prozessbevollm344chtigten vom 14. Mai 2007 374berein-gekommen, bei einer erfolglosen Berufung alle Rechtsmittel bis zum 2 - 3 - Bundesgerichtshof auszusch366pfen, zun344chst aber das Urteil abzuwarten. Am 1. Juni 2007, dem Tag nach der Verk374ndung, habe er fernm374ndlich von dem negativen Ergebnis erfahren, das schriftliche Urteil k366nne aber eventuell vier Wochen dauern. Er habe daraufhin die Sekret344rin seines Prozessbevollm344chtigten gebeten, das Urteil nach Eingang schnell zu 374bersenden, damit sofort Rechtsmittel dagegen eingelegt w374rden. Am 9. Juni 2007 sei er telefonisch dar374ber informiert worden, dass in sein Haus in Brasilien eingebrochen worden sei, wegen der Gefahr der Ent-wendung der gesamten Einrichtung m374sse er sofort kommen. Die Flugti-ckets habe er am 10. Juni 2007 gekauft, am 18. Juni 2007 sei er abge-flogen und am 16. Juli 2007 zur374ckgereist. Von dem - mit Schreiben sei-nes Prozessbevollm344chtigten vom 18. Juni 2007 an ihn abgesandten - schriftlichen Urteil habe er erst nach der R374ckkehr Kenntnis nehmen k366nnen. Bis zur Abreise habe er sich keine Sorgen dar374ber gemacht, zumal er das Schriftst374ck erst zum Monatsende erwartet und die Angele-genheit bei seinem Prozessbevollm344chtigten in besten H344nden zu wis-sen geglaubt habe. Dieser Vortrag ist nicht geeignet, die Vers344umung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde zu entschuldigen. Eine Par-tei, die in Kenntnis eines bereits ergangenen Urteils eine Reise antritt, muss noch vor der Abreise Kontakt mit ihrem Prozessbevollm344chtigten aufnehmen, ihn jedenfalls 374ber die bevorstehende Abwesenheit unter-richten und sicherstellen, dass rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zumindest telefonisch eine Entscheidung 374ber die - gegebenenfalls vor-sorgliche - Einlegung des Rechtsmittels getroffen werden kann. Bleibt die Partei stattdessen unt344tig, trifft sie ein die Wiedereinsetzung aus-schlie337endes Verschulden, weil sie nicht die Sorgfalt aufgewendet hat, die man verst344ndigerweise von ihr erwarten konnte (vgl. BGH, Beschl374s- 3 - 4 - se vom 24. Juli 2000 - II ZB 22/99 - NJW 2000, 3143 unter II und vom 19. Dezember 1994 - II ZR 174/94 - VersR 1995, 810 unter 2, jeweils m.w.N.). So liegt es hier, weil es dem Kl344ger m366glich und zumutbar war, in der Zeit zwischen dem 9. und dem 18. Juni 2007 mit seinem Prozess-bevollm344chtigten Kontakt aufzunehmen, dem das Berufungsurteil bereits am 6. Juni 2007 zugestellt worden war, und mit diesem die f374r die recht-zeitige Einlegung der Beschwerde erforderlichen Absprachen zu treffen. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 30.08.2006 - 8 O 449/05 - OLG Celle, Entscheidung vom 31.05.2007 - 8 U 225/06 -
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