BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 193/09 vom 21. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und St366hr sowie die Richterin von Pentz beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl344gers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Mai 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Gegenstandswert: 91.013,84 200 Gr374nde: 1. Der Kl344ger macht als Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen des Ge-sch344digten K. Schadensersatz aus einem Unfall am 16. September 2003 gegen den Beklagten geltend. Er hat sich die Anspr374che des Gesch344digten und die von dessen Ehefrau abtreten lassen. Das Landgericht hat die Klage abgewie-sen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Kl344gers zur374ckgewiesen, weil nicht bewiesen sei, dass der Beklagte Schutzpflichten gegen374ber dem Gesch344-digten verletzt habe und - soweit der Beklagte oder seine Mitarbeiter bei den durchgef374hrten Montagearbeiten einen Fehler begangen haben sollten - ein 1 - 3 - etwa darin liegendes Verschulden hinter dem erheblichen Mitverschulden des Gesch344digten zur374cktrete. 2 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und f374hrt gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zur374ckverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den An-spruch des Kl344gers auf rechtliches Geh366r aus Art. 103 Abs. 1 GG in entschei-dungserheblicher Weise verletzt. a) Ein Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist insoweit gegeben, als der Kl344ger wiederholt vorgetragen und durch Sachverst344ndigengutachten unter Beweis gestellt hat, dass es den Mitarbeitern Ra. und Ri. des Beklagten allein nicht m366glich gewesen sei, das Paneel bei der Montage an der Au337enfassade des Bauvorhabens, die der Beklagte mit seiner Firma 374bernommen hatte und bei der der Gesch344digte als Subunternehmer f374r den Beklagten t344tig war, in Position zu bringen. Insoweit liegt ein substantiierter Vortrag vor, der geeignet ist, die W374rdigung der Anh366rung des Kl344gers und der Aussagen der Zeugen zu ersch374ttern (vgl. GA 528 f., 532, 247). Der Kl344ger hat im Einzelnen dargelegt, dass die Zeugen aus dem frei schwebenden Montagekorb heraus das abge-senkte Paneel nicht seitlich verschieben und in Position bringen konnten, so dass sie zwingend auf die aktive Hilfe eines tiefer positionierten Kollegen ange-wiesen waren. Dieses Vorbringen ist erheblich. Wenn der Gesch344digte im ge-wollten Zusammenwirken mit dem Beklagten oder seinen Erf374llungsgehilfen t344tig war, h344tte dies Auswirkungen auf eine Pflichtverletzung des Beklagten und ein etwaiges Mitverschulden des Gesch344digten. Da das Berufungsgericht auf diesen Beweisantritt nicht eingegangen ist und keine Ausf374hrungen vorliegen, die dazu f374hren k366nnten, dass dessen Nichtbeachtung ihre St374tze im Prozess-recht findet, es sich andererseits um eine der zentralen Fragen des Rechts- 3 - 4 - streits handelt, liegt in der Nichtber374cksichtigung dieses Vortrags und Beweis-antritts eine Geh366rsverletzung, auf der das Urteil beruhen kann. 4 b) Eine solche liegt auch in der Nichtbeachtung des unter Beweisantritt durch Sachverst344ndigengutachten erfolgten Vorbringens des Kl344gers, die Mon-tage derartiger Paneele in der ma337geblichen H366he mittels eines "Manitou-Teleskopladers" sei unstatthaft gewesen, weil derartige Paneele nach den zwingenden bauberufsgenossenschaftlichen Vorschriften nur mittels eines Krans in die hier erforderliche H366he gebracht und dort montiert werden d374rften (vgl. Kl344gervortrag GA 10, 142, 531 f.). Die Ausf374hrungen im Berufungsurteil Seite 8 Abs. 2 beziehen sich nicht auf diesen Vortrag. Auch dieses Vorbringen ist erheblich, weil es bei der Pr374fung einer Schutzpflichtverletzung und auch im Rahmen der Abw344gung zum Mitverschulden zu einem anderen Ergebnis f374hren kann. 3. Soweit das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten wegen des weit 374berwiegenden Mitverschuldens des gesch344digten Zeugen K. ausge-schlossen hat, h344lt dies bereits nach den vorstehenden Ausf374hrungen einer revisionsrechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Der Senat weist erg344nzend vor-sorglich darauf hin, dass auch die Missachtung der Unfallverh374tungsvorschrif-ten nicht ohne weiteres allein dem Gesch344digten angelastet werden kann. Der Beklagte hatte es mit seiner Firma 374bernommen, die gro337en Paneelmontagen an der Au337enfassade auszuf374hren, und die Arbeiten wurden jedenfalls haupt-s344chlich durch seine Mitarbeiter durchgef374hrt. Mithin schuldete der Beklagte selbst s344mtliche dazu geh366renden Leistungen. Dieser vertraglich geschuldete Leistungsumfang bestimmt zugleich den Rahmen der ihm obliegenden Ver-kehrssicherungspflicht. Sie betrifft alle Gefahren im Zusammenhang mit der Herstellung des von ihm geschuldeten Werks. Da es nicht um den Schutz unbe-teiligter oder unerfahrener Dritter ging, sondern um die Sicherheit von Perso- 5 - 5 - nen, die im Umgang mit Gefahren auf einer Baustelle vertraut waren, hatte sich der Umfang der zu treffenden Sicherungsma337nahmen an den Sicherungserwar-tungen von mit den Gegebenheiten und den 374blichen Gefahren einer Baustelle vertrauten Personen auszurichten. Nach der Rechtsprechung muss auch derje-nige, der gewohnt ist, in Gefahrensituationen zu arbeiten, soweit wie m366glich davor gesch374tzt werden, dass er durch ein unbedachtes, jedoch nahe liegendes Verhalten zu Schaden kommt. Deshalb gelten Unfallverh374tungsvorschriften der Berufsgenossenschaften f374r alle Besch344ftigten ohne R374cksicht auf ihre mehr oder weniger gro337e Berufserfahrung. Sie sollen vor typischen Gef344hrdungen des jeweiligen Gewerbes sch374tzen und nicht Erfahrungsdefizite ausgleichen (vgl. Senatsurteile vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 15/88, VersR 1989, 109, 110; vom 8. Januar 2002 - VI ZR 364/00, VersR 2002, 330, 331). Auch dies wird das Berufungsgericht bei seiner neuen Entscheidung zu beachten haben. - 6 - 6 4. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde das Berufungsurteil im 334bri-gen angegriffen hat, haben ihre R374gen keinen Erfolg. Galke Wellner Pauge St366hr von Pentz Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 30.03.2006 - 14 O 288/04 - OLG Celle, Entscheidung vom 07.05.2009 - 5 U 89/06 -
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