BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 193/09 vom 13. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, den Richter Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Dr. Karczewski am 13. Dezember 2010 beschlossen: Die Beklagten werden, nachdem sie ihre Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 27. August 2009 mit Schriftsatz vom 26. November 2009 (Beklagte zu 2) und vom 19. November 2010 (Be-klagte zu 1 und 3) zur374ckgenommen haben, dieses Rechtsmittels f374r verlustig erkl344rt. Die Revision der Kl344gerin wird als unzul344ssig verworfen, soweit sie gegen den Beklagten zu 3 gerichtet ist; gegen die Beklagten zu 1 und 2 wird sie als unbegr374ndet zur374ck-gewiesen. Die Kosten der Revisionsinstanz werden zwischen der Kl344gerin und den Beklagten gegeneinander aufgehoben. Wert: 28.282,30 200 - 3 - Gr374nde: 1 Die Revision de Kl344gerin gegen die Beklagten zu 1 und 2 war durch einstimmige Entscheidung des Senats zur374ckzuweisen, weil die Voraussetzungen f374r ihre Zulassung nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (247 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Ein-zelheiten nimmt der Senat Bezug auf die Verf374gungen des Vorsitzenden vom 20. Oktober und 10. November 2010 (247247 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Die Revision der Kl344gerin gegen den Beklagten zu 3 war - nach entsprechendem Hinweis des Vorsitzenden vom 20. Oktober 2010 - als unzul344ssig zu verwerfen (247 552 ZPO), weil es an ihrer rechtzeitigen Ein-legung fehlt. Sie w344re aber auch in der Sache unbegr374ndet. 2 - 4 - 3 Die Kostenentscheidung beruht auf den 247247 565, 516 Abs. 3, 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. VRiBGH Terno ist wegen Wendt Dr. Kessal-Wulf Erkrankung an der Unter- schriftsleistung gehindert. Dr. Kessal-Wulf Felsch Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 08.06.2007 - 15 O 402/04 - OLG K366ln, Entscheidung vom 27.08.2009 - 18 U 112/07 -
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