BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 193/09 Verk374ndet am: 18. Juni 2010 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG 247 23 Abs. 4 Aus der Kompetenz, den Gebrauch (247 15 WEG), die Verwaltung (247 21 WEG) und die Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftli-chen Eigentums (247 22 WEG) durch Mehrheitsbeschluss zu regeln, folgt nicht die Befugnis, den Wohnungseigent374mern au337erhalb der gemein-schaftlichen Kosten und Lasten Leistungspflichten aufzuerlegen. BGH, Urteil vom 18. Juni 2010 - V ZR 193/09 - LG Hamburg AG Hamburg-Altona - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 7. Oktober 2009 unter Zur374ckwei-sung des Rechtsmittels im 334brigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als 374ber die Klage entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Im 334brigen bleibt die Berufung des Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist als Mitglied der klagenden Wohnungseigent374merge-meinschaft Eigent374mer zweier Wohnungen, zu der die in einer Garage befindli-chen Kraftfahrzeugstellpl344tze Nr. 80 und 81 geh366ren. Diese Stellpl344tze trennte der Beklagte im Jahr 2006 von der 374brigen Garage durch Anbringung von Git-terelementen und eines Rolltors ab, nachdem eines seiner Fahrzeuge entwen-det und zumindest ein weiteres besch344digt worden war. In der Eigent374merver-sammlung vom 19. Juni 2007 beantragte er die Genehmigung der von ihm er-griffenen Sicherungsma337nahmen. Der Antrag wurde mehrheitlich abgelehnt. 1 - 3 - Dar374ber hinaus beschlossen die Wohnungseigent374mer mehrheitlich, den Be-klagten "gemeinschaftlicherseits zum R374ckbau der Garagenbox aufzufordern und zu verpflichten. Kommt er einer befristeten R374ckbauanforderung der Verwaltung nicht fristgerecht nach, so soll ein Rechtsanwalt mit der Durchsetzung des gemeinschaftlichen R374ckbauanspruches beauftragt werden, der diesen gegebenenfalls auch vor Gericht verfolgen und durchsetzen soll." 2 Beide Beschl374sse wurden bestandskr344ftig. Der Aufforderung des Verwal-ters, die sogenannte Gitterbox zu beseitigen, kam der Beklagte nicht nach. Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Beseitigung der Gitterbox und zum Verschlie337en nach der Demontage verbleibender L366cher verurteilt. Die auf Verurteilung der Kl344gerin zur Genehmigung der Gitterbox gerichtete Widerklage hat es abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung, mit der der Beklagte un-ter anderem erneut dem Vorbringen der Kl344gerin entgegen getreten ist, bei der Gitterbox handle es sich um eine bauliche Ver344nderung, die Nutzungsm366glich-keiten der 374brigen Garagennutzer w374rden beeintr344chtigt, davon abgesehen lie-ge eine erhebliche optische Beeintr344chtigung vor, ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seine Antr344ge weiter. Die Kl344gerin beantragt die Zur374ckweisung des Rechtsmittels. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dem auf der Eigen-t374merversammlung vom 19. Juni 2007 gefassten Beschluss komme an-spruchsbegr374ndende Wirkung zu. Da die Beschl374sse nur anfechtbar seien und 4 - 4 - der Beklagte von der M366glichkeit der Anfechtung keinen Gebrauch gemacht habe, seien Feststellungen dazu, ob durch die Gitterboxelemente und das Roll-tor die 374brigen Eigent374mer in einem nach 247 14 Nr. 1 WEG unzul344ssigen Ma337 beeintr344chtigt w374rden, entbehrlich. II. Die Revision ist nur teilweise begr374ndet. 5 1. Die Zul344ssigkeit der Klage und der Widerklage hat das Berufungsge-richt der Sache nach zutreffend bejaht. 6 a) Soweit die Klage auf Anspr374che gest374tzt wird, die den Wohnungsei-gent374mern als Individualanspr374che zustehen, ist die Prozessf374hrungsbefugnis der Kl344gerin gegeben. Durch den Beschluss vom 19. Juni 2007 sind solche An-spr374che jedenfalls auf die Wohnungseigent374mergemeinschaft zur Aus374bung 374bertragen worden (sog. Ansichziehen). Die Kl344gerin ist damit kraft Gesetzes prozessf374hrungsbefugt (vgl. Senat, Urt. v. 15. Januar 2010, V ZR 80/09, NJW 2010, 933, 934 m.w.N.). Das gilt nach 247 140 BGB selbst dann, wenn man den genannten Beschluss wegen fehlender Beschlusskompetenz f374r nichtig erach-tet (zur Anwendbarkeit der Norm auf Beschl374sse der Wohnungseigent374mer vgl. nur B344rmann/Merle, WEG, 10. Aufl., 247 23 Rdn. 30 m.w.N.). 7 b) Die Widerklage scheitert nicht schon am fehlenden Rechtsschutzbe-d374rfnis. Denn der Beklagte hat die Wohnungseigent374merversammlung erfolglos mit seinem Anliegen befasst (zu dieser Voraussetzung, Senat, Urt. v. 15. Januar 2010, V ZR 114/09, NZM 2010, 205, 206). 8 - 5 - 2. In der Sache halten die Erw344gungen des Berufungsgerichts einer revi-sionsrechtlichen 334berpr374fung nicht stand, soweit es die Klage f374r begr374ndet erachtet hat. Dabei kann offen bleiben, ob der Beschluss der Wohnungseigen-t374mer vom 19. Juni 2007 bei der gebotenen objektiven Deutung n344chstliegend im Sinne der eigenst344ndigen Begr374ndung einer R374ckbauverpflichtung auszule-gen ist. Verneint man die Frage, kommt es, was das Berufungsgericht offen gelassen hat, darauf an, ob die Anspruchsvoraussetzungen der 247247 15 Abs. 3 WEG, 1004 BGB gegeben sind. Bejaht man sie, ergibt sich nichts anderes, weil der genannte Beschluss dann - entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts - mangels Beschlusskompetenz nichtig w344re. 9 a) Dass eine Leistungspflicht gegen den Willen des Schuldners durch ei-nen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigent374mer nicht konstitutiv begr374ndet werden kann, hat der Senat bereits entschieden (vgl. Urt. v. 15. Januar 2010, V ZR 72/09, NZM 2010, 285 ff. Rdn. 10 f.; ebenso etwa auch B344rmann/Merle, WEG, aaO, 247 22 Rdn. 308; Wenzel, NZM 2004, 542 ff.; jeweils m.w.N. auch zum Streitstand). Ist eine Angelegenheit weder durch das Gesetz noch durch eine Vereinbarung dem Mehrheitsprinzip unterworfen, fehlt den Wohnungsei-gent374mern von vornherein die Beschlusskompetenz; ein gleichwohl gefasster Mehrheitsbeschluss ist nichtig. Die gesetzlichen Vorgaben k366nnen nach 247 10 Abs. 2 WEG nur durch Vereinbarung aller Wohnungseigent374mer, nicht aber im Beschlusswege abbedungen werden. Was danach zu vereinbaren ist, kann nicht beschlossen werden, solange nicht vereinbart ist, dass auch dies be-schlossen werden darf (vgl. zum Ganzen Senat, BGHZ 145, 158, 163 ff.). 10 F374r Beseitigungsanspr374che, mit denen die Beseitigung einer baulichen Ver344nderung gefordert wird, gilt nichts anderes. Zwar ist dem Berufungsgericht im Ausgangspunkt zuzustimmen, dass Angelegenheiten, die die Regelung des Gebrauchs (247 15 WEG), der Verwaltung (247 21 WEG) und der Instandhaltung 11 - 6 - oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums (247 22 WEG) betreffen, der Regelung durch Mehrheitsbeschluss zug344nglich sind (vgl. auch Senat, BGHZ 145, 158, 168 f.). Die genannten Kompetenzen begr374nden jedoch nicht die Befugnis, den Wohnungseigent374mern au337erhalb der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten (vgl. auch 247 21 Abs. 7 WEG) Leistungspflichten - man denke etwa an die Verpflichtung zur t344tigen Mithilfe bei der Reparatur eines besch344-digten Geb344udes - aufzuerlegen (zutreffend Wenzel, NZM 2004, 542 ff.). Be-schlie337en die Wohnungseigent374mer in den genannten Bereichen Ma337nahmen, k366nnen die damit verbundenen Kosten zwar notfalls auch unter Ab344nderung des laufenden Wirtschaftplanes durch Mehrheitsbeschluss auf die Mitglieder der Wohnungseigent374mergemeinschaft umgelegt werden (vgl. nur Senat, BGHZ 108, 44, 47; B344rmann/Merle, aaO, 247 28 Rdn. 37 ff.). Eine Kompetenz zur Begr374ndung dar374ber hinausgehender - von gesetzlichen Schuldgr374nden losge-l366ster - Leistungsverpflichtungen durch Mehrheitsbeschluss geht damit jedoch nicht einher. Insoweit k366nnen die Wohnungseigent374mer durch Mehrheitsbe-schluss lediglich festlegen, ob und in welchem Umfang ein ihrer Meinung nach bestehender Anspruch gerichtlich geltend gemacht und ggf. durchgesetzt wer-den soll (Wenzel, aaO, 543 f.). b) Nach dem derzeitigen Verfahrenstand ist das Berufungsurteil 374ber den Klageanspruch auch nicht aus anderen Gr374nden richtig. Feststellungen zu den Voraussetzungen der 247247 15 Abs. 3 WEG, 1004 BGB hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt folgerichtig - nicht getroffen. Da der Beschluss vom 19. Juni 2007 nach seinem klaren Wortlaut und bei n344chstliegender Deu-tung auch keine Gebrauchsregelung und damit keine verbindliche Vorgabe da-zu enth344lt, was als nachteilig im Sinne von 247 14 Nr. 1 WEG anzusehen ist (zu einem solchen Fall vgl. OLG D374sseldorf ZWE 2005, 236, 239 f.), ist der Rechts-streit mit Blick auf den Klageanspruch nicht zur Endentscheidung reif. Die Sa- 12 - 7 - che ist daher insoweit an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen getroffen werden k366nnen. 13 3. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht dagegen die Abwei-sung der Widerklage best344tigt. Diese ist unbegr374ndet, weil die beklagte Woh-nungseigent374mergemeinschaft nicht passivlegitimiert ist. Klagen nach den 247247 15 Abs. 3, 21 Abs. 4 WEG sind gegen die 374brigen Wohnungseigent374mer zu richten (vgl. nur B344rmann/Merle, aaO, 247 21 Rdn. 53 und 55). 334ber die Frage, ob und welche Sicherungsma337nahmen im Rahmen ordnungsgem344337er Verwaltung zu treffen sind, haben zuv366rderst die Wohnungseigent374mer zu befinden. Da deren verweigerte Genehmigung ersetzt werden soll, ist die Klage gegen diese zu richten. Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: AG Hamburg-Altona, Entscheidung vom 06.05.2008 - 303C C 121/07 - LG Hamburg, Entscheidung vom 07.10.2009 - 318 S 60/08 -
Full & Egal Universal Law Academy