BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 193/10 Verk374ndet am: 1. April 2011 Weschenfelder Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 1. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-R344ntsch und die Richterinnen Dr. Br374ckner und Weinland f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Kl344gerin werden das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. August 2010 aufgehoben und das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 19. M344rz 2010 abge344ndert. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts H374nfeld vom 29. Dezember 2009 bleibt aufrechterhalten. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Dem Ehemann der Beklagten geh366rt ein Reihenhaus, welches von ihnen und ihrem Sohn bewohnt wird. In den fr374hen Morgenstunden des 6. M344rz 2008 brach dort ein Brand aus, wodurch die auf der einen und auf der anderen Seite angrenzenden Wohnh344user besch344digt wurden. Die genaue Brandursache konnte nicht ermittelt werden. Der von der Polizei hinzugezogene Sachverst344n-dige schloss weder einen elektrischen Defekt noch eine fahrl344ssige Handlung der Beklagten als Brandursache aus. Fest steht allerdings, dass das Feuer in 1 - 3 - einem im Dachgeschoss gelegenen, von der Beklagten als Schlafzimmer ge-nutzten Raum entstand. Das Zentrum des Brandgeschehens befand sich im Bereich des Kopfendes eines Bettelements, welches 374ber zwei elektrische Mo-toren zum Verstellen der Liegefl344che verf374gte. Die Kl344gerin zahlte als Geb344udeversicherer den Eigent374mern der be-sch344digten Nachbarh344user eine Entsch344digung von insgesamt 79.560 200 (Neu-wertentsch344digung). Von der Beklagten verlangt sie aus 374bergegangenem Recht die Zahlung von 63.208,12 200 (Zeitwertentsch344digung). Den von dem Amtsgericht in dieser H366he nebst Zinsen erlassenen Vollstreckungsbescheid hat das Landgericht aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl344gerin ist ohne Erfolg geblieben. 2 Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihre Berufungsantr344ge weiter. Die Beklagte will die Zur374ckweisung des Rechtsmittels erreichen. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts bestehen zwar grunds344tzliche Bedenken gegen die Rechtsprechung des Senats zu der analogen Anwendung der Vorschrift des 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auf "Unfallsch344den", weil dadurch die Grenze zu der Gef344hrdungshaftung 374berschritten werde. Aber unabh344ngig davon scheitere der Klageanspruch bereits daran, dass er sich nicht gegen die Beklagte richte. Schuldner des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs sei der die beeintr344chtigende Nutzungsart des emittierenden Grundst374cks bestimmen-de Grundst374cksnutzer. Sehe man eine m366gliche Brandursache in der Elektroin- 4 - 4 - stallation des Schlafzimmers, also des Hauses, sei nicht die Beklagte, sondern allenfalls ihr Ehemann als Eigent374mer und damit als f374r die technischen Einrich-tungen des Hauses Verantwortlicher als ausgleichungspflichtiger St366rer anzu-sehen. II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Der Kl344gerin steht gegen die Beklagte ein auf sie 374bergegangener nachbarrechtlicher Ausgleichsan-spruch (247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog, 247 67 VVG aF, Art. 1 Abs. 2 EGVVG) in der geltend gemachten H366he zu. 5 1. Unbegr374ndet sind die von dem Berufungsgericht ge344u337erten Beden-ken gegen die Senatsrechtsprechung zu der analogen Anwendung der Vor-schrift des 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auf die sogenannten technischen Unfall-schadensf344lle wie durch einen technischen Defekt an elektrischen Leitungen verursachte Brandsch344den an benachbarten H344usern (Urteil vom 11. Juni 1999 - V ZR 377/98, BGHZ 142, 66; Urteil vom 1. Februar 2008 - V ZR 47/07, NJW 2008, 992) und Wassersch344den infolge eines Rohrbruchs auf dem Nachbar-grundst374ck (Urteil vom 19. Mai 1985 - V ZR 33/84, WM 1985, 1041; Urteil vom 30. Mai 2003 - V ZR 37/02, BGHZ 155, 99). In der zuletzt genannten Entschei-dung hat der Senat - in Kenntnis der teilweise in der Literatur ge344u337erten Kritik - dargelegt, dass es in diesen F344llen von der Interessenlage her nicht um die Ein-f374hrung einer Gef344hrdungshaftung f374r eine gef344hrliche Einrichtung im Verh344ltnis zwischen Nachbarn, also nicht um das Einstehen f374r Sch344den, die allein auf das rechtm344337ige Vorhandensein einer Anlage oder eine erlaubte T344tigkeit zu-r374ckzuf374hren sind, sondern um die Haftung f374r rechtswidrige St366rungen aus einer bestimmungsgem344337en Grundst374cksnutzung geht, die von dem beein-tr344chtigten Nachbarn aus tats344chlichen Gr374nden nicht abgewehrt werden k366n-nen (Urteil vom 30. Mai 2003 - V ZR 37/02, BGHZ 155, 99, 103 f.). Ob und in- 6 - 5 - wieweit der Eigent374mer oder Nutzer f374r den gefahrentr344chtigen Zustand des Grundst374cks verantwortlich ist, kann sich jeweils nur danach richten, ob ihn aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverh344ltnis als der Grundlage des Aus-gleichsanspruchs nach 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog (Senat, Urteil vom 21. Mai 2010 - V ZR 10/10, NJW 2010, 2347, 2348) nach den Wertungskriterien des Nachbarrechts eine Handlungspflicht trifft, er also zurechenbar den st366ren-den Zustand herbeigef374hrt hat oder nicht (Wenzel, NJW 2005, 241, 242). Erfor-derlich f374r das Bestehen des Ausgleichsanspruchs ist also stets, dass der Grundst374ckseigent374mer oder -nutzer St366rer i.S.v. 247 1004 Abs. 1 BGB ist (Senat, Urteil vom 1. Februar 2008 - V ZR 47/07, NJW 2008, 992, 993; Urteil vom 18. September 2009 - V ZR 75/08, NJW 2009, 3787; Staudinger/Roth, BGB [2009], 247 906 Rn. 69). Wird er als solcher in Anspruch genommen, 374berschreitet das nicht die Grenze zu der Gef344hrdungshaftung. 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Inan-spruchnahme der Beklagten daran scheitere, dass sie nicht Nutzerin im Sinne von 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB des ihrem Ehemann geh366renden Grundst374cks gewesen sei. 7 a) Schuldner des Ausgleichsanspruchs ist derjenige, der die Nutzungsart des beeintr344chtigenden Grundst374cks bestimmt (s. nur Senat, Urteil vom 16. Juli 2010 - V ZR 217/09, NJW 2010, 3158, 3159 mwN). Das k366nnen sowohl die ihre Grundst374cke allein nutzenden Eigent374mer - oder sonstige dingliche Berechtig-te - als auch Besitzer wie Mieter oder P344chter sein; die Eigentumsverh344ltnisse sind nicht entscheidend (Senat, Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 180/03, BGHZ 157, 188, 190; Urteil vom 18. September 2009 - V ZR 75/08, NJW 2009, 3787). Das gilt in dem Bereich der unmittelbaren Anwendung der Vorschrift des 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ebenso wie in dem Bereich ihrer entsprechenden An-wendung (PWW/Lemke, BGB, 5. Aufl., 247 906 Rn. 44). 8 - 6 - 9 b) Entgegen der von der Kl344gerin in den Tatsacheninstanzen vertretenen Ansicht, die auch in der Revisionsbegr374ndung anklingt, reicht es somit f374r die Haftung der Beklagten nicht aus, dass sie das Bett, von dem der Brand aus-ging, allein genutzt hat; vielmehr ist auf die Benutzung des gesamten Grund-st374cks abzustellen. c) Dass die Beklagte auf die Nutzung des Grundst374cks (mit-)bestimmen-den Einfluss aus374bte, unterliegt mangels anderer Feststellungen des Beru-fungsgerichts und anderer Anhaltspunkte keinem Zweifel. Denn anders ist schon nicht zu erkl344ren, dass sie - gewollt - einen der R344ume in dem Dachge-schoss des Hauses als Schlafzimmer f374r sich allein nutzte und mit der Nutzung desselben Raumes als Arbeitszimmer durch ihren Ehemann einverstanden war. Im 334brigen ist von der Beklagten in den Tatsacheninstanzen ihr (mit-)bestim-mender Einfluss auf die Nutzungsart des Grundst374cks nicht in Frage gestellt worden, sondern nur ihre St366rereigenschaft. 10 3. Von der Frage, ob die Beklagte als Nutzerin des Grundst374cks dem Ausgleichsanspruch ausgesetzt sein kann, ist die Frage zu trennen, ob die wei-teren Voraussetzungen f374r die St366rereigenschaft erf374llt sind. Diese Trennung kommt in dem Berufungsurteil nicht zum Ausdruck. Ihm ist jedoch zu entneh-men, dass das Berufungsgericht die Beklagte (auch) nicht als St366rerin angese-hen hat. Das ist ebenfalls rechtsfehlerhaft. 11 a) Die St366rereigenschaft i.S. der 247247 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB folgt nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats (s. nur Urteil vom 30. Mai 2003 - V ZR 37/02, BGHZ 155, 99, 105 mwN) nicht allein aus dem Eigentum oder Besitz an dem Grundst374ck, von dem die Einwirkung ausgeht, und setzt auch keinen unmittelbaren Eingriff voraus; erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass die Beeintr344chtigung des Nachbargrundst374cks wenigstens mit-telbar auf den Willen des Eigent374mers oder Besitzers zur374ckgeht. Ob dies der 12 - 7 - Fall ist, kann nicht begrifflich, sondern nur in wertender Betrachtung von Fall zu Fall festgestellt werden. Entscheidend ist, ob es jeweils Sachgr374nde gibt, dem Grundst374ckseigent374mer oder -besitzer die Verantwortung f374r ein Geschehen aufzuerlegen. Dies ist dann zu bejahen, wenn sich aus der Art der Nutzung des Grundst374cks, von dem die Einwirkung ausgeht, eine "Sicherungspflicht", also eine Pflicht zur Verhinderung m366glicher Beeintr344chtigungen, ergibt (Senat, Ur-teil vom 28. November 2003 - V ZR 99/03, NJW 2004, 603, 604; Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 155, 33, 42; Urteil vom 12. Dezem-ber 2003 - V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1036). Das Bestehen einer Siche-rungspflicht in diesem Sinn ist Voraussetzung f374r die St366rereigenschaft auch bei Immissionen aufgrund eines technischen Defekts (Senat, Urteil vom 14. No-vember 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 155, 33, 42). b) Da hier als Brandursache sowohl ein technischer Defekt als auch eine fahrl344ssige Handlung der Beklagten in Betracht kommen, kann die Klage nur Erfolg haben, wenn die Beklagte in beiden Konstellationen St366rerin w344re. Das ist der Fall. 13 aa) Dass sie f374r eine fahrl344ssige Brandstiftung einstehen m374sste, bedarf keiner weiteren Erkl344rung. 14 bb) Ist die Brandursache auf einen technischen Defekt zur374ckzuf374hren, w344re die Beklagte ebenfalls St366rerin. 15 (1) Der Senat hat bereits entschieden, dass der Eigent374mer eines Hau-ses, welches infolge eines technischen Defekts seiner elektrischen Ger344te in Brand ger344t, St366rer ist (Urteil vom 1. Februar 2008 - V ZR 47/07, NJW 2008, 992, 993 mwN). Ob das auch f374r jeden Nutzer eines Hauses gilt, der dessen Nutzungsart bestimmt und deshalb grunds344tzlich als St366rer in Betracht kommt, kann offen bleiben. F374r die Beklagte jedenfalls gilt nichts anderes. Denn sie war 16 - 8 - es, die die Gefahrenquelle, das Bettelement, benutzte und beherrschte. Sie war f374r den ordnungsgem344337en Zustand s344mtlicher Teile, insbesondere der Elektro-motoren und der elektrischen Leitungen, verantwortlich. Da der Brand nicht Folge eines von niemandem zu beherrschenden Naturereignisses war, sondern auf Umst344nden beruhte, auf die die Beklagte Einfluss nehmen konnte, auch wenn konkret kein Anlass f374r ein vorbeugendes T344tigwerden bestanden haben mag, ist es gerechtfertigt, sie als St366rer i.S.v. 247 1004 Abs. 1 BGB anzusehen (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juni 1999 - V ZR 377/98, BGHZ 142, 66, 70). (2) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann der Brand nicht auf einen Defekt der Elektroinstallation des Hauses zur374ckgef374hrt werden. Die Kl344-gerin r374gt zutreffend, dass nach den Feststellungen in dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, auf den das Berufungsgericht in seiner Entscheidung verwiesen hat, und nach dem Vortrag der Kl344gerin in der Berufungsbegr374ndung der Brand in dem Bereich des Bettelements, und dort im lokalen Bereich des Kopfendes, entstanden ist. Dem hat die Beklagte nicht nur nicht widersprochen, sondern auch diesen Entstehungsort ihren rechtlichen 334berlegungen zugrunde gelegt. Damit scheidet ein Defekt der Elektroinstallation des Raumes als m366gli-che Brandursache aus. 17 III. Da auch die weiteren Voraussetzungen f374r einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog (s. dazu nur Senat, Urteil vom 18. September 2009 - V ZR 75/08, NJW 2009, 3787 f. mwN) gege-ben sind, kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat selbst zu entscheiden, weil die Sache zur Endentscheidung reif ist (247 563 Abs. 3 ZPO). Zwar hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen zu der Aktivlegitimation der Kl344gerin und zu der H366he des geltend gemachten Anspruchs getroffen. Aber 18 - 9 - die Beklagte hat ausweislich des in dem Berufungsurteil in Bezug genommenen Tatbestands des erstinstanzlichen Urteils die Forderungsaufstellung der Kl344ge-rin nicht bestritten. Auch ihre Aktivlegitimation ist unstreitig. Deshalb ist auf die Berufung der Kl344gerin der von dem Amtsgericht erlassene Vollstreckungsbe-scheid aufrechtzuerhalten. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 91 Abs. 1 ZPO. 19 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Br374ckner Weinland Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 19.03.2010 - 11 O 69/10 - OLG Hamm, Entscheidung vom 02.08.2010 - I-5 U 56/10 -
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