BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 1 93 / 10 Verkündet am: 18. April 2012 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsena t des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitze n- de Richterin Mayen, d i e Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 2012 für Recht erkannt: Auf die Revision de r Kläger wird das Urteil des 1 4. Zivi l- senats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juni 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwies en. Von Rechts wegen Tatbestand: D ie Kläger mach en gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche anlässlich des Abschlusses einer englischen Rentenvers icherung mit Überschussbeteiligung geltend. Die Beklagte, ein englisches Versicherungsunternehme n, vertrieb bis 2001 über Mitarbeiter ihrer deutschen Niederlassung Lebens - und Rentenversicherungen mit Überschusssystem. Bei der Vermarktung ihrer 1 2 - 3 - Produkte stellte sie ihre hohen Überschüsse aus der Vergangenheit mit Werten deutlich über denen ihrer deut schen Mitbewerber heraus. Mit Wirkung zum 31. Juli 2000 schloss en die Kläger bei der B e- klagten einen Versicherungsvertrag über eine "Sofort beginnende Re n- tenversicherung" ab. Hiernach war gegen Zahlung eines Einmalbetrages von 500.000 DM eine Jahres ren te von 41.415 DM zu zahlen, wobei sich dieser Betrag jährlich um 8% verringer te. Der Vertrag unterfällt gemäß den ihm zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen deutschem Recht. Nach den Bestimmungen zur Überschussbeteiligung in Nr. 2 der "weiteren Verei nbarungen" werden zunächst jährlich festgesetzte Übe r- schussbeteiligungen dem jeweiligen Vertrag zugeordnet und Teil der ve r- traglich garantierten Leistung. Ferner kann bei vertragsgemäßer Fälli g- keit von Versicherungsleistungen eine weitere Beteiligung an de n Übe r- schüssen in Form einer Schlussüberschussbeteiligung in Betracht ko m- men. Die Kläger finanzierten den zu leistenden Einmalbeitrag über ein Bankdarlehen zu 6,2% Zinsen jährlich. Ab 2003 brachen die Übe r- schusszuteilungen der Beklagten ein. Mitte der 1990er Jahre bekam die Beklagte Schwierigkeiten mit Verträgen britischer Bestandskunden. Seit 1957 hatte sie in Großbrita n- nien Versicherungsverträge mit garantierter Ablaufleistung (sog. "Gu a- ranteed Annuity Rate " , abgekürzt "GAR " ) abgeschlossen. Hiernach h a t- ten die Versicherungsnehmer bei Fälligkeit der Versicherung das Wah l- recht zwischen einer bestimmten garantierten Rente und der zum Zei t- punkt der Fälligkeit geltenden Überschussrate, d.h. der am Kapitalmarkt durch die Beklagte erwirtschafteten Rente. Fern er enthielten zahlreiche Verträge auch garantierte Anlageerträge (sog. "Guaranteed Interest R a- te " , abgekürzt "GIR"), die dem jeweiligen Versicherungsnehmer einen 3 4 - 4 - jährlichen Mindestwertzuwachs gewährleisteten. Ab 1993 fielen die Zinssätze am Kapitalmarkt un ter die Rentensätze bei garantierter Ablau f- leistung, woraufhin Versicherungsnehmer die vertraglich zugesagte h ö- here Rente wählten. Den hieraus resultierenden finanziellen Belastungen begegnete die Beklagte dadurch, dass sie bei Inanspruchnahme einer im Ver trag garantierten Rente einen geringeren Schlussüberschussanteil zuteilte als bei Wahl der am Kapitalmarkt erwirtschafteten Rente (sog. "differentielle Schlussüberschusspolitik"). Diese Praxis wurde der B e- klagten im sog enannten "Hyman - Urteil" des britische n House of Lords vom 20. Juli 2000 letztinstanzlich untersagt. Ihr wurde darin weiterhin verboten, den erforderlichen Mittelausgleich allein zwischen den Vertr ä- gen mit garantierter Ablaufleistung GAR vorzunehmen. Die Auszahlung der höheren garantierten Ren ten war deshalb nur zu Lasten der Übe r- schussbeteiligungen auch der übrigen Verträge ohne garantierte Rente möglich. Im August 200 0 unterrichtete die Beklagte die Kläger über die E r- gebnisse des "Hyman - Urteils". In dem Rundschreiben heißt es u.a.: "Es war schon immer die Unternehmensphilosophie der E . L . , die Gewinne in möglichst hohem Umfang in Form von zeitnahen Überschüssen an die Versich e- rungsnehmer weiterzugeben, anstatt hohe Reserven zu bilden, was zu geringeren Renditen für die Ver sich e- rungsnehmer führen würde. Im Gegensatz zu anderen britischen Versicherungsunternehmen, die ebenfalls GAR - Policen vertrieben haben, hat E . L . daher keine zusätzlichen Reserven, die zur Abdeckung der nun höheren Leistungen der GAR - Verträge herangezogen werden könnten. ..." Die Beklagte führte in der Folgezeit ein sog enanntes Vergleich s- planverfahren ("Scheme o f Arrangement") nach § 425 des b ritischen 5 6 - 5 - Companies Act 1985 durch. Dieses sieht im Ergebnis vor, dass die Ve r- sicherungsnehmer auf Ansprüche, die in Zusammenhang mit den Vertr ä- gen mit garantierter Ablaufleistung GAR stehen, verzichten und dafür ihr Versicherungswert um 2,5% erhöht wird. Der Vergleichsplan bestimmt insoweit: "4.1 Am und mit Wirkung vom Tag des Wirksamwerdens: ... (c) werden alle mit GAR zusammenhängenden Ansprüche, die ein unter die Regelung fallender Versicherungsnehmer in Verbindung mit dem überschussbeteiligten GAR - und/oder Nicht - GAR - Fonds unter Umständen oder mit S i- cherheit hat, aufgehoben und vollständig, endgültig und unwiderruflich erledigt; und (d) werden vorbehaltlich Klausel 5, 8 und 12: ... ii) die Nicht - GAR - Versicherungswerte und die Nicht - GAR - Garantiewerte einer unter die Regelung fallenden Vers i- cherung jeweils in Übereinstimmung mit den Vor kehru n- gen in Teil B des Anhangs erhöht." Im Zuge dieses Verfahrens versandte die Beklagte umfangrei ches Informationsmaterial an die Kläger. Hierzu gehörte eine im Dezember 2001 übermittelte Broschüre mit dem Titel "Antworten auf Ihre Fragen", in der es auszugsweise heißt: "Die Zahlung der Leistungen aus Rentenversicherungen mit einem garantierten Rentensatz (GAR), die die Society bis 1988 abgeschlossen hat, kostet heutzutage und vie l- leicht auch in Zukunft mehr, als die Society erwartet hatte; und die Society kann nicht wissen, wie viel die GAR - Leistungen in den nächsten 40 Jahren tatsächlich kosten n- 7 - 6 - tensatz (Nicht - GAR - Versicherungsnehmer) können unter Umständen Ansprüche gegenüber der Society geltend ma chen, weil sie über das Bestehen oder die potentielle kostenmäßige Auswirkung der GAR nicht informiert oder nicht richtig informiert wurden. Diese Ansprüche sind in der Beschreibung der mit GAR zusammenhängen Anspr ü- che inbegriffen. Sämtliche Kosten werden von den übe r- schussbeteiligten Versicherungsnehmern der Society g e- tragen. Wenn die verschiedenen Ansprüche nicht erledigt werden, könnten die zu ihrer Beilegung erforderlichen Maßnahmen die Überschussanteile auf Jahre hinaus b e- lasten. Dies bedeutet, dass de r Wert Ihres überschussb e- teiligten Vertrages gefährdet ist. Er ist bereits beeinträc h- tigt worden und wird möglicherweise nicht mehr so schnell steigen, wie er ohne diese Probleme gestiegen wäre." Im "Vorschlag ein er Vergleichsregelung", den die Kläger erhielt en , ist weiterhin ausgeführt: "Der historische Ansatz der Society hinsichtlich des F i- nanzmanagements zeichnete sich durch die folgenden zwei Merkmale aus: (i) dem sehr geringen Eigenkapital (falls überhaupt vo r- handen) Da die Anlagerenditen g eglättet wurden, entspricht der Betrag, um den die Versicherungswerte angehoben wu r- den, nicht genau der Rendite, die tatsächlich aus dem a n- gelegten Vermögen erzielt wird. Das heißt, dass die G e- samtsumme aller Versicherungswerte größer sein kann als der Ges amtwert des Vermögens. ... Am 31. Dezember 2000 überstieg die Gesamtsumme der Versicherungswerte den Vermögenswert um rund 10%. ..." An anderer Stelle heißt es: 8 9 - 7 - "Darüber hinaus ist die Sterblichkeitstabelle, die für die Versicherungen mit GAR - Recht en verwendet wurde, übe r- holt, da die menschliche Lebenserwartung gestiegen ist und Renten demzufolge länger ausgezahlt werden. Im Gegensatz zu den GAR der Society werden die aktuellen von der Society und anderen Rentenanbietern angebot e- nen Rentensätze unte r Bezugnahme auf aktuelle Ster b- lichkeitstabellen berechnet, bei denen davon ausgega n- gen wird, dass Rentenempfänger erheblich länger leben als zu dem Zeitpunkt angenommen wurde, als die GAR für die Versicherungen mit Überschussbeteiligung mit GAR - Rechten be rechnet wurden." Die Kläger sehen zahlreiche Aufklärungspflichtverletzungen der Beklagten. Diese habe ih nen folgende Umstände nicht offenbart: riska n- tes Überschussmodell, unzureichend gebildetes Deckungskapital, übe r- höhte Zuteilung von Überschüssen in der Vergangenheit, unzureichende Sterblichkeitsrückstellungen, Garantieversprechen in Verträgen britischer Bestandskunden und Quersubventionierung von Altverbindlichkeiten durch neue Versicherungsnehmer. Außerdem sei ihre Werbung mit Überschüssen irreführ end gewesen. Bei korrekter Aufklärung hätte n sie k eine Renten versicherung mit Überschussbeteiligung bei der Beklagten abgeschlos sen und infolgedessen auch kein Bankdarlehen zur Finanzi e- rung des Einmalbetrages der Versicherung aufgenommen. Die Beklagte meint, d ie Kläger sei en an der Geltendmachung von Ansprüchen gehindert, da der Vergleichsplan nach englischem Gesel l- schaf t srecht durch die erteilte gerichtliche Genehmigung allen vom Ve r- gleichsplan betroffenen Versicherungsnehmern gegenüber wirksam g e- word en sei. Hilfsweise erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung, weil sie in den Jahren 2000 und 2001 im Zuge der Information über die Ergebnisse des Hyman - Verfahrens und den Vorschlag eines Vergleich s- plans d ie Kläger umfassend über die von ih nen behaupt eten Unregelm ä- 1 0 11 - 8 - ßigkeiten informiert habe und daher Verjährung spätestens Ende 2004 eingetreten sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hierg e- gen ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolg en die Kläger ihr B e- gehren weiter . E ntscheidungsgründe: Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat dem englischen Vergleichsplanverfa h- ren keine Sperrwirkung zugebilligt. Alle gel tend ge machten Ansprüche seien aber nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt . Dies gelte auch b e- zü g lich der Aufklärungspflichtverletzung, die auf die Verwendung veralt e- ter Sterbetafeln gestützt worden sei . Aus den von der Beklagten übe r- sandten Unterlagen habe sich erschlossen, dass neben den vorgeworf e- nen strukturellen Defiziten (Überschussmodell, Bildung von Reserven, Deckungskapital) auch kalkulatorische Versäumnisse vorgelegen hätten. D en Kläger n sei weiterhin der einheitliche Haftungs pool bekannt gew e- sen . F ür die Kenntnis der behaupteten Aufklärungspflichtverletzung b e- züglich unzureichender Sterblichkeitsrückstellungen sei ausreichend g e- wesen, dass die Beklagte versicherungsmathematische Fehler hinsich t- lich der Gesamtheit der Verbindlichkeiten aufgezeigt hab e. 12 13 14 - 9 - II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. 1. Die Klage ist wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat zulässig. Die gerichtliche Genehmigung ("court order") eines Vergleich s- plans ("Scheme of Arrangement") nach englischem Gesellschaftsrecht (Sect. 425 Companies Act 1985) steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Wie der Senat in seinem Urteil vom 15. Februar 2012 ( IV ZR 194/09, juris Rn. 19 ff.) ausgeführt hat, ist das Vergleichsplanverfahren kein an erkennungsfähiges ausländisches Insolvenzverfahren. Eine Ane r- kennung nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstr e- ckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen (EuGVVO ) findet nicht statt. Ihr stehen bei einem Vergleichsplan, der wie hier eine private Rentenv ersicherung betrifft, jedenfalls die Vorschriften über die Zustä n- digkeit in Versicherungssachen gemäß Artt. 8, 12 Abs. 1 , 35 EuGVVO entgegen. Art. 8 EuGVVO ist in autonomer Weise weit auszulegen und erfass t alle Streitigkeiten, die sich auf den Abschluss, die Auslegung, die Durchführung und die Beendigung eines Versicherungsvertrages bezi e- hen (Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl. Art . 8 EuGVVO Rn. 15). Mit dem Schutzgedanken de s Art. 8 EuGVVO ist es nicht zu vereinbaren, dass - wie durch den gerichtlich genehmigten Vergleichsplan vorgesehen - Rechte eines Versicherung s- nehmers grundlegend umgestaltet werden, ohne hierbei den Gericht s- st and des Art. 12 Abs. 1 EuGVVO einhalten zu müssen (Senatsurteil vom 15. Februar 2012 aaO Rn. 2 7 ). 15 16 17 - 10 - 2. Die Mehrzahl, jedoch nicht alle der von den Klägern geltend gemachten Schadenersatzansprüche sind verjährt. a) Wie das Berufungsgericht zutreffe nd ausgeführt hat , richtet sich die Verjährung der auf das negative Interesse gerichteten Schadense r- satzansprüche aus vorvertraglichem Verschulden nicht nach § 12 Abs. 1 VVG a.F., sondern nach den §§ 195 , 199 BGB (Senatsurteil vom 15. Februar 2012 aaO Rn. 29; Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2009 - IV ZR 195/08, VersR 2010, 373 Rn. 12 ). Diese beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entsta n- den ist und in dem der Gläubiger von den anspruchsbegründenden U m- ständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müs s- te. b) Die von den Klägern vorgetragenen verschiedenen Aufklärung s- pflichtverletzungen sind kein einheitlicher Vorgang und daher getrennt darauf zu untersuchen, ob Verjährung eingetreten ist. Mehrere Handlu n- gen sind auch dann, wenn sie gleichartig sind und auf einem einheitl i- chen Vorsatz des Schädigers beruhen, nicht unter dem Gesichtspunkt eines zusammenhängenden Gesamtverhaltens als Einheit zu betrachten. Vielmehr stellt jede Handlung, die eigene Sc hadenfolgen zeitigt und dadurch zu dem Gesamtschaden beiträgt, verjährungsrechtlich eine neue selbständige Schädigung dar und erzeugt daher einen neuen Ersatza n- spruch mit eigenem Lauf der Verjährungsfrist ( Senatsurteil vom 15. Februar 2012 aaO Rn. 30; BGH, Urteile vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, juris Rn. 15 und vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, NJW 2008, 506 Rn. 16 f.). 18 19 20 - 11 - c) Mangelnde Fälligkeit steht dem Beginn der Verjährung nicht anders als die Kläger meinen entgegen. Zwar ist der hierf ür maßge b- liche Eintritt eines Schadens regelmäßig erst dann anzunehmen, wenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des Gläub i- gers gekommen ist; der Eintritt einer risikobehafteten Situation reicht d a- für regelmäßig nicht aus. Jedoch kann der auf einer Aufklärungs - oder Beratungspflichtverletzung beruhende Erwerb einer für den Anlageint e- ressenten nachteiligen, weil seinen konkreten Anlagezielen und Verm ö- gensinteressen nicht entsprechenden Kapitalanlage bereits für sich g e- nommen einen Schade n darstellen und ihn deshalb - unabhängig von der ursprünglichen Werthaltigkeit der Anlage - dazu berechtigen, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung zu verlangen; der Anspruch entsteht hierbei schon mit dem (unwiderruflichen und vollzogenen) E r- we rb der Anlage ( Senatsurteil vom 15. Februar 2012 aaO Rn. 31; B GH, Urteile vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, NJW - RR 2010, 1623 Rn. 10; vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152, Rn. 24 ; vom 10. N o- vember 2009 - XI ZR 252/08, BGHZ 183, 112 Rn. 46 und v om 8. März 2005 - XI ZR 170/04, BGHZ 162, 306, 309 f.; jeweils m.w.N.). So liegt der Fall hier. d) Die Feststellung, ob und wann Gläubiger positiv Kenntnis von bestimmten Umständen hatten oder ob ihre Unkenntnis auf grober Fah r- lässigkeit beruht, unter liegt als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung zwar nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht d a- rauf, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk - und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist, und ob der Tat richter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer 2 1 22 - 12 - Betracht gelassen hat ( Senatsurteil vom 15. Februar 2012 aaO Rn. 32; B GH, Urteile vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, NJW - RR 2010, 1574, Rn. 13; vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, WM 2008, 2155, Rn. 17). Die Frage, wann eine für den Beginn der Verjährung hinreiche n- de Kenntnis vorhanden ist, ist jedoch nicht ausschließlich Tatfrage, so n- dern wird maßgeblich durch den der B eurteilung des Revisionsgerichts unterliegenden Begriff der Zumutbarkeit der Klageerhebung geprägt (BGH aaO). Nach diesen Grundsätzen können die behaupteten Anspr ü- che wegen angeblicher Aufklärungspflichtverletzungen nur teilweise als verjährt angesehen wer den. aa) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler Verjährung von Ansprüchen aus Aufklärungspflichtverletzungen angenommen, die im Zusammenhang mit den GAR - und GIR - Verträgen, der differentiellen Schlussüberschusspolitik , dem "Hyman - Urteil" , dem ange blichen riska n- ten Überschussmodell sowie dem behaupteten unzureichenden D e- ckungskapital stehen. Insoweit hatte die Beklagte im Schreiben vom A u- gust 2000 und den Informationsunterlagen vom Dezember 2001 alle kenntnisbegründenden Umstände mitgeteilt. Den Klä gern war entgegen ihrer Ansicht bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt, dass die abgeschlo s- sene Versicherung nicht ihren Anlagezielen ent sprach . Aus dem "Vo r- schlag einer Vergleichsregelung" ergibt sich , dass die " Sofort beginne n- de Rentenv ersicherung " der Kläg er aufgrund ihrer Versicherungsnummer nicht zu den sog enannten "Deutschen Sonderversicherungen" gehört, die vom Vergleichsplan nicht betroffen waren. Daher gehörten die Kläger zum Adressatenkreis der Schreiben der Beklag ten . Auf Grund der von der Beklagten in ihren Mitteilungen offenbarte n Vermögenslage konnten die Kläger nicht damit rechnen, dass die jährlich um 8% fallenden gara n- tierten Auszahlungen aus ihrem Vertrag durch jährlich entsprechend i m- 23 - 13 - mer weiter steigende Überschusszahlungen kom pensiert werden , um dau erhaft pro Jahr das - im Hinblick auf die Fremdfinanzierung der Ei n- malzahlung - bei der Anlageentscheidung der Kläger von diesen zu Grunde gelegte Renditeniveau zu erreichen. bb) Ebenso verjährt ist der Anspruch aus Aufklärungspflichtverle t- zun g wegen angeblich überhöhter Überschusszahlungen . Das Ber u- fungsgericht hat die Passage aus dem "Vorschlag eines Vergleichsplans" berück sichtigt , in der die Beklagte offenbart, dass sich der historische Ansatz ihres Finanzmanagements u.a. durch das "sehr ge ringe Eigenk a- pital (falls überhaupt vorhanden)" auszeichnete und Ende 2000 die G e- samtsumme der Versicherungswerte den Vermögenswert um rund 10% überstieg, mit anderen Worten eine gravierende Unterdeckung vorlag. Damit wurde offen gelegt, dass die Überschus sbeteiligungen in der Ve r- gangenheit zu hoch waren, weil Versicherungswerte wie die Überschü s- se ohne Rücksicht auf die vorhandenen Vermögenswerte und ein hinre i- chendes Eigenkapital ausgewiesen worden waren. cc) Dagegen i st Verjährung nicht eingetreten, so weit die Kläger behaupte n , über unzureichende Sterblichkeitsrückstellungen der Bekla g- ten nicht aufgeklärt worden zu sein. Zwar muss der Versicherer grundsätzlich keine Einzelauskünfte über seine Geschäftspolitik erteilen. Wirbt er jedoch wie hier mit Übe r- schussanteilen aus der Vergangenheit, so muss er den Interessenten darüber aufklären, wenn sich bei Vertragsschluss abzeichnet, dass die in der Vergangenheit erzielten Überschüsse z.B. aufgrund veränderter durchschnittlicher Lebenserwartung unwahrs cheinlich bis ausgeschlo s- sen sind ( Senatsurteil vom 15. Februar 2012 aaO Rn. 38; OLG Düsse l- 24 25 26 - 14 - dorf VersR 2001, 705; vgl. auch OLG Koblenz VersR 2000, 1357; MünchKomm - VVG/Wandt, Vorb. §§ 6, 7 Rn. 50). Der Hinweis, dass Überschüsse aus der Vergangenheit nicht g arantiert werden könnten oder Prognosen über die künftige Entwicklung unverbindlich seien, reicht hierfür nicht aus. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haben die Mitteilu n- gen der Beklagten den Klägern keine hinreichende Kenntnis der a n- spruch sbegründenden Tatsachen verschafft. Die daraus vom Berufung s- gericht herangezogenen Textpassagen offenbaren nur mangelnde Ster b- lichkeitsrückstellungen von GAR - Verträgen und betreffen nicht den Vo r- trag der Kläger, ihr Vertrag ohne GAR - Rechte weise unzureiche nde Sterblichkeitsrückstellungen auf. Soweit sich die Kläger weitergehend darauf berufen, dass es auch bei anderen Versicherungstarifen unz u- reichende Sterblichkeitsrückstellungen gegeben habe, die Beklagte de s- halb zu Sonderrückstellungen gezwungen gewesen sei und dies wegen des einheitlichen Haftungspools zu Lasten der Überschussbeteiligung i h- res Vertrages gehe, ist hinreichende Tatsachenkenntnis nicht gegeben. In den vom Berufungsgericht herangezogenen Unterlagen wurde nicht o f fenbart, dass erhöhte Rückste llungen in Folge geänderter Sterblic h- keitsannahmen notwendig waren und diese wirtschaftlich zu Lasten des Vertrages der Kläger gingen . Angesichts der Komplexität der Materie und der Informationsmaterialien ist kein Raum für eine grob fahrlässige U n- kenntnis gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. III . Die Sache ist noch nicht entscheidungsreif, weil Feststellungen zu de m nicht verjährten Anspr uch fehlen. Im weiteren Verfahren wird das Berufungsgericht zu beachten haben, dass es bei der Frage der Kausal i- 27 28 - 15 - tät der b ehaupteten Aufklärungspflichtverletzung bezüglich der Verwe n- dung veralteter Sterbetafeln für das Zustandekommen des Vertrages nicht erforderlich ist, dass gerade die unzureichenden Sterblichkeit s- rückstellungen zu dem Wertverfall der Versicherung geführt ha ben (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 2012 aaO Rn. 40; BGH, Urteil vom 5. Juli 1993 - II ZR 194/92, BGHZ 123, 106, 111). Mayen Wendt Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. K arczewski Vorinstanzen: LG Kassel, Entscheidung vom 27.05.2009 - 4 O 2562/07 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 08.06.2010 - 14 U 129/09 -
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