Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 193/12 vom 22. Mai 2013 in dem Rechtsstreit Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 22. Ma i 2013 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 8. Mai 2013 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Gründe: Die vom Kläger erhobene Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugela s- senen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Verfahren über die Nichtz u- las sungsbeschwerde besteht gemäß § 78 Abs. 1 S atz 3 ZPO Anwalt s- zwang. Er gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsr ü- ge (vgl. zum Rechtsbeschwerde verfahren: BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017). Die Anhörungsrüge hätte auch inhaltlich keine Aussicht auf Erfolg gehabt, weil sie nicht aufzeigt, dass der Senat das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Der Senat hat das gesamte Kläger - Vorbringen berücksichtigt, sich jedoch aus rechtlichen Gründen gehi n- dert gesehen, dem Begehren des Klägers zu entsprechen. Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller 1 2
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