ECLI:DE:BGH:2016:140716UVIIZR193.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 193/14 Verkündet am: 14. Juli 2016 Klein, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 254 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Ea, § 278 Beauftragt der Besteller einen Architekten mit der Objektplanung für ein G e- bäude und einen weiteren Architekten mit der Planung der Außenanlagen zu diesem Objekt, trifft ihn grundsätzlich die Obliegenheit, dem mit der Planung der Außenanlagen bea uftragten Architekten die für die mangelfreie Erstellung se i- ner Planung erforderlichen Pläne und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Hat der mit der Objektplanung beauftragte Architekt diese fehlerhaft erstellt, muss sich der Besteller dessen Verschulden gemäß § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB im Verhältnis zu dem mit der Planung der Außenanlagen beauftragten Archite k- ten zurechnen lassen (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. Mai 2013 VII ZR 257/11, BGHZ 197, 252). BGH, Urteil vom 14. Juli 2016 - VII ZR 193 /14 - OLG Celle LG Stade - 2 - D er VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14 . Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick , die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack und Borris fü r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten zu 2 wird das Urteil des 16 . Zi vil - senats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Juli 2014 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 25. August 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Mitve rschulden s- einwand der Beklagten zu 2 zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsb e- schwerde verfahrens des Beklagten zu 1 und des Revisionsverfa h- rens, an d as Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten über Schadensersatzforderungen im Zusamme n- hang mit dem Neubau einer Grundschule. Die klagende Gemeinde schloss mit dem Beklagten zu 1 einen Einheit s- architektenve rtrag vom 12. September/6.Dezember 2001 über die Planung und 1 2 - 3 - Überwachung des Neub aus der Grundschule F. , der die Leistungsphasen 1 bis 9 gemäß § 15 HOAI (1996) zum Gegenstand hatte. Zudem beauftragte sie im Februar 2002 die Beklagte zu 2, eine Landschaftsa rchitektin, mit der Planung und Überwachung des Baus der Freianlagen . Weiterhin beauftragte die Kläg e- rin die Beklagte zu 3 mit der Lieferung und dem Einbau von Türen - und F en s- ter elementen für den Neubau der Grundschule. Nach Fertigstellung und Abnahme de s Gebäudes am 18. September 2002 wurde die Grundschule im Oktober 2002 bezogen. Zu Beginn der So m- merferien 2004 wurde in verschiedenen Räumen des Gebäudes Schimmelbi l- dung festgestellt. Die Klägerin ließ das Objekt trocknen und desinfizieren; die Schüler de r Grundschule wurden ab August 2004 in einer benachbarten Schule und von Januar 2005 bis zu den Sommerferien 2006 zusätzlich in angemieteten Containern unterrichtet . In einem von der Klägerin beantragten selbständigen Beweisverfahren wurde festgestellt, dass der Schimmelbefall auf massivem und dauerhaftem Feuchteeintrag in das Gebäude beruhte. Ursächlich für die Durchfeuchtung des Gebäudes war nach den Ausführungen des gerichtlich beauftragten Sachve r- ständigen unter anderem, dass di e Betonsohle des Gebäud es ca. 7 cm unter der umgebenden Geländeoberfläche lag und eine wirksame Sickerschicht feh l- t e . Nachdem die Klägerin erfolglos zur Nachbesserung aufgefordert hatte, wu r- de der gesamte Estrichbelag ausgetauscht, die Sohlplatte neu abgedichtet und im Außenbere ich eine Ringdrainage um das Gebäude angelegt. Die Klägerin hat die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner auf Za h- lung von 268.481,63 sowie auf Erstattung außergerichtlicher Gutachter - und Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen und von den Beklagte n zu 1 und 2 darüber hinaus gesamtschuldnerisch die Zahlung wei terer 536.963,27 3 4 5 - 4 - begehrt . Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt e r- klärt. Das Berufungsgericht hat d ie Berufungen der Beklagten zu 1 und 2 z u- rückgewiesen ; die Revi sion hat es nicht zugelassen. D er Beklagte zu 1 hat g e- gen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt, diese jedoch z u- rückgenommen. Auf die Beschwerde der Beklagten zu 2 hat der Senat die R e- vision zugelassen, soweit das Berufungsgericht ihren Mitv erschuldenseinwand zurückgewiesen hat . Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten zu 2 führt zur Aufhebung des Berufungsu r- teils, soweit das Berufungsgericht den von der Beklagten zu 2 im Verhältnis zur Klägerin erhobenen Mitverschuldenseinwand abg elehnt hat , und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht , dessen Entscheidung in BauR 2014, 2120 abg e- druckt ist, hat, soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklag te zu 1 sei der Klägerin dem Grunde nach gemäß § 635 BGB a.F. zum Schadensersatz verpflichtet, weil das von ihm aufgrund des Vollarch i- tektenvertrags geschuldete Werk mangelhaft gewesen und mit hoher Wah r- 6 7 8 9 - 5 - scheinlichkeit davon auszugehen sei , dass der Klägeri n aus diesem Grund ein Anspruch auf Schadensersatz in noch unbestimmter Höhe zustehe. Dem B e- klagten zu 1 sei en hinsichtlich des Geländeanschlusses an das Gebäude s o- wohl Planungs - als auch Bauüberwachungsfehler vorzuwerfen. Die mangelha f- te Ausführung des Ge ländeanschlusses beruhe auf der Planung des Beklagten zu 1, bei der das Baugrundgutachten - welches das Erfordernis von Dr ai nagen aus gewiesen habe - nicht berücksichtigt worden sei . Auch die Beklagte zu 2 sei der Klägerin dem Grunde nach gemäß §§ 631, 6 34 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie ihre Architektenleistung fehlerhaft erbracht habe. Sie habe die falschen Planu n- g en des Beklagten zu 1 bezüglich des Geländeanschlusses in ihre eigene Pl a- nung übernommen und hiergegen kein e Bedenken angemeldet. Für die Bekla g- te zu 2 sei die fehlerhafte Planung des Beklagten zu 1 erkennbar gewesen. Sie habe die Planungen des Beklagten zu 1 nicht ungeprüft übernehmen dürfen, weil sie eine für eigenständige Ausführungsplanungen qualifizierte u nd hon o- rierte Außenarchitektin sei. Die Klägerin müsse sich gegenüber der Beklagten zu 2 kein Mitverschu l- den wegen der Planungsfehler des Beklagten zu 1 entgegenhalten lassen . Die Beklagte zu 2 sei nicht nur ausführende Handwerkerin, sondern ( Außen )A rc hitektin. Sie sei als solche verpflichtet gewesen , selbständig zu pr ü- fen, ob die Voraussetzungen vor lagen, nach denen die Bodenplatten oberhalb der Entlüftungsfugen hätten eingebaut werden dürfen. Eine ungeprüfte Übe r- nahme der Planungen des Beklagten zu 1 vermöge eine - für eigenständige Entwurfs - und Ausführungsplanungen qualifizierte und honorierte (A u- ßen)Architektin nicht zu entlasten. Der Bundesgerichtshof habe eine Anrec h- nung eines Mitverschuldens des Bauherrn wegen eines Fehlers des Planers nur im V erhältnis zu dem bau aufsicht s führenden Architekten angenommen. 10 11 - 6 - Diese Konstellation liege hier nicht vor , weil der Beklagten zu 2 die Planung der Außenanlagen selbst oblegen habe. II. Dies hält der rechtliche n Nach prüfung nicht stand. Mit der vom Ber ufungsgericht gegebenen Begründung kann der Einwand der Beklagten zu 2, die Klägerin müsse sich wegen der Planungsfehler des B e- klagten zu 1 ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 2 Satz 2 , § 278 BGB z u- rechnen lassen, nicht abgelehnt werden . 1. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft den Beste l- ler in seinem Vertragsverhältnis zum bauaufsichtsführenden Architekten rege l- mäßig die Obliegenheit, diesem einwandfreie Pläne zur Verfügung zu stellen . Der bauaufsichtsführende Architekt kann seine Auf gabe, eine mangelfreie E r- richtung des Bauwerks herbeizuführen, nur auf der Grundlage mangelfreier Pläne sinnvoll wahrnehmen. Solche zu übergeben, liegt daher im eigenen Int e- resse des Bestellers. Überlässt er dem bauaufsichtsführenden Architekten fe h- lerhaft e Pläne, verletzt er dieses Interesse im Sinne eines Verschuldens gegen sich selbst. Nach § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB muss er sich die Mitverurs a- chung des Schadens durch den von ihm beauftragten planenden Architekten zurechnen lassen, weil er sich des A rchitekten zur Erfüllung der ihn aus § 254 Abs. 1 BGB im eigenen Interesse treffenden Obliegenheit bedient hat (BGH, Urteil vom 27. November 2008 - VII ZR 206/06, BGHZ 179, 55 Rn. 30, 36). Nichts anderes gilt, wenn der Besteller einem Tragwerksplaner du rch den von ihm mit der Planung beauftragten Architekten Pläne und Unterlagen zu den bei der Erstellung der Tragwerksplanung zu berücksichtigenden Boden - 12 13 14 15 - 7 - und Grundwasserverhältnissen überreicht oder dazu sonstige Angaben macht , die den tatsächlichen Verhäl tnissen nicht entsprechen . Der Tragwerksplaner kann eine zutreffende Statik nur erstellen, wenn Klarheit hinsichtlich der Boden - und Grundwasserverhältnisse herrscht. Er kann und darf daher erwarten, dass der Besteller ihm die Angaben macht, die es ihm erm öglichen, eine mange l- freie, den Boden - und Grundwasserverhältnissen gerecht werdende Tragwerks - planung zu erstellen. Werden ihm insoweit unzutreffende Angaben gemacht oder ergeben sich sonst aus den ihm als Grundlage seiner Berechnungen übergebenen Unterl agen unzutreffende Boden - und Grundwasserverhältnisse, verletzt der Besteller die ihm gegenüber dem Tragwerksplaner bestehende O b- liegenheit, diesem die der Tragwerksplanung zugrunde zu legenden tatsächl i- chen Verhältnisse mitzuteilen (BGH, Urteil vom 15. Ma i 2013 VII ZR 257/11, BGHZ 197, 252 Rn. 21 f.). b ) Beauftragt der Besteller einen Architekten mit der Objektplanung für ein Gebäude und einen weiteren Architekten mit der Planung der Außenanl a- gen zu diesem Objekt, darf der mit der Planung der Außenanl agen beauftragte Architekt erwarten, dass die ihm vom Besteller zur Verfügung gestellten Pläne und Unterlagen des mit der Objektplanung beauftragten Architekten zutreffende Angaben über die Umstände enthalten, die er für seine eigene Planung ben ö- tigt . Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Obliegenheiten des Bestellers im Verhältnis zu einem bauaufsichtsführenden Architekten und zu einem Tragwerks planer gilt auch für das Verhältnis des Bestellers zu eine m mit der Planung der Außenanlagen be auftrag ten Architekten , wenn dieser Pläne und Unterlagen des mit der Objektplanung beauftragten Architekten benötigt, um s eine eigene Planungsleistung zu erbringen. Die Übergabe der Pläne und Unterlagen des mit der Objektplanung beauftragten Architekten stellt in diesem Fall eine Mitwirkungshandlung zur Erlangung einer sachgerechten Planung der Außenanlagen dar. 16 - 8 - Dem Besteller obliegt es in diesem Fall , dem mit der Planung der A u- ßenanlagen beauftragten Architekten mangelfreie Pläne zur Verfügung zu ste l- len. Über lässt der Besteller einem mit der Planung der Außenanlagen beau f- tragten Architekten fehlerhafte Pläne des von ihm mit der Objektplanung beau f- tragten Architekten , muss er sich die Mitver ursachung des infolge einer ma n- gelhaften Planung eingetretenen Schadens durch diesen gemäß § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB zurechnen lassen , weil er sich dieses Architekten zur Erfü l- lung der ihn aus § 254 Abs. 1 BGB im eigenen Interesse treffenden Obliege n- heit bedient hat (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2008 - VII ZR 206/06 , BGHZ 179, 55 Rn. 30 f.; Urteil vom 15. Mai 2013 - VII ZR 257/11, BGHZ 197, 252 Rn. 20). c) In einem solchen Fall trifft d en Besteller dagegen kein Mitverschulden wegen fehlerhafter Pläne und Unterlagen, die er einem von ihm beauftragten Architekten zu r Verfügung gestellt hat, wenn letzterer die Erstellung dieser Pl ä- ne und Unterlagen als eigene Leistung schuldet (vgl . OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. März 2010 - 19 U 100/09, juris Rn. 65 ). Dann kann der Architekt nicht erwa r- ten, dass der Besteller ihm zur E rfüllung der von ihm geschuldeten Planung s- leistungen zutreffende Pläne oder Unterlagen zur Verfügung stellt. 2. Nach den vorstehenden Grundsätzen kann die Beklagte zu 2 der Kl ä- gerin auf der Grundlage des im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachve rhalts mit Erfolg den Einwand eines Mitverschuldens entgegenhalten. a) N ach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte d ie Beklagte zu 2, die mit der Planung der Außenanlagen der Grundschule F. beauftragt war, nach den vom Beklagten zu 1 erstellten Pläne n und Unterlagen zum Geländ e- anschluss , aus denen sich unter anderem die zu den Planungsaufgaben des Beklagten zu 1 gehörende Gebäudeanschlusshöhe ergab , ihre Planung zu e r- 17 18 19 20 - 9 - stellen . Zu diesem Zweck wurden ihr seitens der Klägerin die Detailzeichnu n- gen z um Anschluss an das Gebäude übergeben, die vom Beklagten zu 1 gefe r- tigt worden waren. Die Beklagte zu 2 konnte insoweit erwarten, dass ihr von der Klägerin fehlerfrei e Planungsunterlagen übergeben wü rden. Die ihr zur Verf ü- gung gestellten Planungsunterlagen des Beklagten zu 1 waren nach den Fes t- stellungen des Berufungsgerichts fehlerhaft . Da die Klägerin den Beklagten zu 1 mit der Objektplanung der Grundschule beauftragt hatte, muss sie sich dessen Verschulden im Rahmen der Erfüllung ihrer Obliegenheit gemäß § 254 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 , § 278 BGB zurechnen lassen. b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist ein Mitverschu l- den der Klägerin nicht deswegen ausgeschlossen , weil die mit der Planung der Außenanlagen beauftragte Beklagte zu 2 verpflichte t gewesen ist , die ihr übe r- lassenen Pläne auf Fehler und Widersprüche zu überprüfen (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2008 - VII ZR 206/06, BGHZ 179, 55 Rn. 36 ; Urteil vom 6. Juli 2000 VII ZR 82/98, BauR 2000, 1513, 1514 f., juris Rn. 15 f. m.w.N. = NZB au 2000, 525 ). Dies ist lediglich für die aufgrund der Zulassungsbeschrä n- kung bereits entschiedene Frage bedeutsam, ob ihr hinsichtlich des Mangels der von ihr erstellten Planung, der auf der Übernahme fehlerhafter Angaben aus der vom Beklagten zu 1 erstel lten Planung beruht e , ein Verschulden zur Last gelegt werden kann. c) Das Berufungsgericht hat keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen, dass die Beklagte zu 2, soweit es um den Geländeanschluss und die Gebäudeanschlusshöhe geht, mit einer eige nständigen Planung beauftragt g e- wesen ist . Das Berufungsgericht hat insoweit weder hinreichende eigene Fes t- stellungen getroffen noch auf entsprechende Feststellungen des Landgerichts Bezug genommen. 21 22 - 10 - aa) Die Begründung des Berufungsgerichts, die Anrechnu ng eines Mi t- verschuldens der Klägerin im Verhältnis zur Beklagten zu 2 scheide aus, weil der Beklagte n zu 2 die Planung der Außenanlagen selbst oblegen habe, besag t nicht s darüber , ob die Beklagte zu 2 hinsichtlich de s bereits vom Beklagten zu 1 zu planend en Geländeanschluss es eigene Planungsleistungen schuldete . Denn es fehlen Feststellungen dazu , dass die der Beklagten zu 2 übertragene Pl a- nung der Außenanlagen auch den bereits vom Beklagten zu 1 geplanten G e- ländeanschluss mit umfas ste. bb) Aus d en vom Berufungsgericht gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts ergibt sich ebenfalls nichts dafür, dass die Beklagte zu 2 neben dem Beklagten zu 1 die Planung des Geländeanschlusses als eigene Planungsleistung schuldete. Hierfür reicht nicht die Feststellung, dass für die Beklagte zu 2 die nicht sach - und fachgerechte Planung des Beklagten zu 1 erkennbar un d sie als Landschaftsarchitektin ve r- pflichtet gewesen sei , selbständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen dafür vo r- lag en, dass die Bodenplatten oberhalb der Entlüftungsfugen eingebaut werden durften. Das Bestehen einer solche n Prüfungspflicht bedeutet nicht, dass der Beklagten zu 2 insoweit ein eigenständiger Planungsauftrag erteilt worden war. 23 24 - 11 - III. Das Berufungsurte il kann im angefochtenen Umfang nicht bestehen ble i- ben. Es ist aufzuheben, soweit der von der Beklagten zu 2 erhobene Einwand zurückgewiesen worden ist, die Klägerin treffe ein Mitverschulden an dem info l- ge der vom Beklagten zu 1 erstellten mangelhaften Planung eingetretenen Schaden . Die Sache ist im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen . Eick Halfmeier Jurgeleit Graßnack Borris Vorinstanzen: LG Stade, Entscheidung vom 20.03. 2013 - 5 O 282/11 - OLG Celle, Entscheidung vom 24.07.2014 - 16 U 59/13 - 25
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