BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 194/05 Verk374ndet am: 26. Oktober 2006 Heinzelmann Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 203 Satz 1 F374r ein Verhandeln gen374gt, wie bei 247 852 Abs. 2 BGB a.F., jeder Meinungsaustausch 374ber den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Die zu 247 639 Abs. 2 BGB a.F. ergangene Rechtsprechung kann zur Ausf374llung des Begriffs herangezogen werden. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - VII ZR 194/05 - OLG Hamm LG Hagen - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 26. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Streithelfers der Kl344ger wird das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Mai 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ck-verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger verlangen vom Beklagten Schadensersatz wegen mangelhaf-ter Architektenleistungen. 1 Sie errichteten in den Jahren 1996/97 ein Einfamilienhaus und beauftrag-ten den Beklagten mit s344mtlichen in 247 15 Abs. 2 HOAI genannten Leistungen. Kurz vor Fertigstellung des Hauses wurde der Vertrag einvernehmlich aufge-l366st. Die Kl344ger leisteten am 6. M344rz 1998 die vereinbarte Schlusszahlung von 4.600 DM. 2 - 3 - Im Jahre 2002 traten am Fu337boden des Hauses Sch344den auf. Die Kl344ger teilten dies dem Beklagten mit Schreiben ihres Streithelfers vom 16. Januar 2003 mit und machten Schadensersatz geltend. Ferner wurde die M366glichkeit eines selbst344ndigen Beweisverfahrens angesprochen und die Einholung eines Schiedsgutachtens vorgeschlagen. Der Beklagte besichtigte am 25. Januar 2003 nach telefonischer Voranmeldung den Schaden und riet den Kl344gern zu einer 334berpr374fung durch einen Sachverst344ndigen. Die Kl344ger leiteten ein selb-st344ndiges Beweisverfahren ein. Der Antrag wurde dem Beklagten am 29. M344rz 2003 zugestellt. 3 Das Landgericht hat die auf Zahlung von 24.965,14 200 gerichtete Klage wegen Verj344hrung abgewiesen. Die Berufung des Streithelfers der Kl344ger ist erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich seine vom Senat zugelassene Revisi-on, mit der er den Anspruch der Kl344ger weiterverfolgt. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 5 F374r die Beurteilung der Verj344hrung des Schadensersatzanspruchs, ins-besondere der Frage, ob diese im Jahre 2003 gehemmt war, ist das B374rgerliche Gesetzbuch in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung ma337geblich (Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Im 334brigen, auch f374r den Beginn der Verj344hrung, richtet sich die Beurteilung des Schuldverh344ltnisses nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 247 5 Satz 1, 247 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). 6 - 4 - I. 7 Das Berufungsgericht ist der Meinung, ein Schadensersatzanspruch der Kl344ger nach 247 635 BGB a.F. sei verj344hrt. Die f374nfj344hrige Verj344hrungsfrist nach 247 638 Satz 1 BGB a.F. habe am 6. M344rz 1998 begonnen und sei vor der Einlei-tung des selbst344ndigen Beweisverfahrens abgelaufen. Die Verj344hrung sei nicht gem344337 247 203 BGB n.F. gehemmt gewesen. Hierf374r reiche der Umstand, dass der Beklagte auf das Schreiben vom 16. Januar 2003 das Objekt in Augen-schein genommen und den Kl344gern geraten habe, den Schaden untersuchen zu lassen, nicht aus. Dadurch habe er lediglich zum Ausdruck gebracht, dass Schadensursache und Verantwortlichkeit durch ein Sachverst344ndigengutachten gekl344rt werden m374ssten. Wisse der Gesch344digte, dass die Einholung eines Gutachtens unumg344nglich sei, habe er jederzeit die M366glichkeit, die Verj344hrung durch Einleitung eines Beweisverfahrens zu hemmen. Die Annahme von Ver-handlungen i.S. des 247 203 BGB n.F. sei demgegen374ber nur dann gerechtfertigt, wenn der Gesch344digte aufgrund der Erkl344rung des Sch344digers noch erwarten k366nne, sich die Kosten eines Beweisverfahrens durch eine Einigung mit dem Sch344diger ersparen zu k366nnen. Selbst wenn man Verhandlungen annehmen w374rde, w374rde die dadurch begr374ndete Hemmung nicht ausreichen, um den Ein-tritt der Verj344hrung zu verhindern. II. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Ein Schadensersatz-anspruch der Kl344ger aus 247 635 BGB a.F. ist nicht verj344hrt. Die Verj344hrung war gem344337 247 203 Satz 1 BGB n.F. durch Verhandlungen gehemmt. 8 - 5 - 1. Nach 247 203 Satz 1 BGB n.F. ist die Verj344hrung gehemmt, solange zwischen dem Schuldner und dem Gl344ubiger Verhandlungen 374ber den An-spruch oder die den Anspruch begr374ndenden Umst344nde schweben. 9 10 a) Der Begriff 204Verhandlungen223 ist weit auszulegen. Da 247 203 Satz 1 BGB n.F. sich in seinem Wortlaut eng an 247 852 Abs. 2 BGB a.F. anlehnt, kann auf die zu dieser Vorschrift ergangene Rechtsprechung zur374ckgegriffen werden (M374nchKommBGB/Grothe, 4. Aufl. Bd. 1a, 247 203 Rdn. 5). Danach gen374gt f374r ein Verhandeln jeder Meinungsaustausch 374ber den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Verhandlungen schweben schon dann, wenn der in An-spruch Genommene Erkl344rungen abgibt, die dem Gesch344digten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Er366rterungen 374ber die Berechtigung von Schadensersatzanspr374chen ein. Nicht erforderlich ist, dass dabei eine Ver-gleichsbereitschaft oder eine Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird (BGH, Urteil vom 17. Februar 2004 - VI ZR 429/02, NJW 2004, 1654 m.w.N.). b) Dieses Verst344ndnis von Verhandlungen umfasst regelm344337ig auch die bisher in 247 639 Abs. 2 BGB a.F. geregelten Sachverhalte. Die zu dieser Vor-schrift ergangene Rechtsprechung kann zur Ausf374llung des Begriffs herange-zogen werden. 11 aa) Nach 247 639 Abs. 2 BGB a.F. ist die Verj344hrung gehemmt, wenn sich der Unternehmer im Einverst344ndnis mit dem Besteller der Pr374fung des Vorhan-denseins eines Mangels oder seiner Beseitigung unterzieht. Die Hemmung setzt voraus, dass der Unternehmer bei dem Besteller den Eindruck erweckt, er werde den Mangel pr374fen bzw. sich um ihn k374mmern, und der Besteller hiermit einverstanden ist (BGH, Urteile vom 27. Januar 2005 - VII ZR 158/03, BGHZ 12 - 6 - 162, 86 und vom 27. September 2001 - VII ZR 320/00, BauR 2002, 108 = NZBau 2002, 42 = ZfBR 2002, 61). Abgesehen von dem Fall, dass der Unter-nehmer von vornherein jede Verantwortung f374r den Mangel ablehnt (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2001 - VII ZR 320/00, aaO), treffen die Vertragspar-teien durch ihren Meinungsaustausch regelm344337ig eine "334berpr374fungsvereinba-rung" (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 1999 - VII ZR 415/97, BauR 1999, 1019, 1021 = ZfBR 1999, 269) bzw. eine entsprechende Abrede 374ber einen Nachbes-serungsversuch. Sie verhandeln im Sinne von 247 203 Abs. 1 BGB n.F. bb) Das entspricht, wie die Gesetzesmaterialien best344tigen, dem Willen des Gesetzgebers. Die Verj344hrungshemmung durch Verhandlungen war bisher in 247 639 Abs. 2, 247 651 g Abs. 2 Satz 3, 247 852 Abs. 2 BGB a.F. in unterschiedli-cher Weise geregelt. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts sollte die Verj344hrungshemmung durch Verhandlungen 374ber den Anwendungs-bereich dieser Vorschriften hinaus zu einem allgemeinen Rechtsinstitut ausge-baut werden (BT-Drucks. 14/7052, S. 178, 180). Die spezielle Vorschrift des 247 639 Abs. 2 BGB a.F. wurde von der allgemeinen Vorschrift des 247 203 Satz 1 BGB n.F. abgel366st (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 267) und ist in dieser aufge-gangen (vgl. Weyer, NZBau 2002, 366; Staudinger/Frank Peters (2004), 247 203 Rdn. 4; M374nchKommBGB/Grothe, 4. Aufl. Bd. 1a, 247 203 Rdn. 4;Ingenstau/ Korbion/Wirth, 15. Aufl., 247 13 Nr. 4 VOB/B Rdn. 214, 215; Kapell-mann/Messerschmidt-Weyer, 247 13 VOB/B Rdn. 142; a.A. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl. Rdn. 2417; Lenkeit, BauR 2002, 196, 219; Heiermann/ Riedl/Rusam, 10. Aufl., 247 13 VOB/B Rdn. 92). 13 2. Die Parteien haben i.S. von 247 203 Satz 1 BGB n.F. verhandelt. Die Kl344ger haben mit dem Schreiben ihres Streithelfers vom 16. Januar 2003 dem Beklagten den Schaden angezeigt und Schadensersatz verlangt. Der Beklagte hat nach seinem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Vortrag darauf- 14 - 7 - hin telefonisch einen Besichtigungstermin vereinbart. Dieser fand am 25. Januar 2003 statt. Der Beklagte riet den Kl344gern zu einer 334berpr374fung durch einen Sachverst344ndigen. Dieses Verhalten durften die Kl344ger dahin ver-stehen, der Beklagte lasse sich auf Er366rterungen 374ber die Berechtigung des Schadensersatzanspruchs ein (vgl. auch BGH, Urteil vom 15. April 1999 - VII ZR 415/97, BauR 1999, 1019, 1021 = ZfBR 1999, 269). Dass der Beklagte seine Einstandspflicht geleugnet h344tte, stellt das Berufungsgericht nicht fest. Unerheblich ist, ob die Kl344ger aufgrund des Verhaltens des Beklagten erwarten konnten, durch eine Einigung mit ihm die Kosten eines selbst344ndigen Beweis-verfahrens sparen zu k366nnen. III. Damit ist Verj344hrung nicht eingetreten. Die f374nfj344hrige Verj344hrungsfrist (247 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F., 247 638 Satz 1 BGB a.F.) begann mit Ablauf des 6. M344rz 1998. Die Verj344hrung wurde durch den Beginn der Verhandlungen ge-hemmt (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 1999 - VII ZR 415/97, aaO), der jeden-falls in der telefonischen Vereinbarung des Besichtigungstermins im Januar 2003 lag. Wie lange die hierdurch herbeigef374hrte Hemmung dauerte, kann da-hinstehen. Gem344337 247 203 Satz 2 BGB n.F. konnte Verj344hrung fr374hestens drei 15 - 8 - Monate nach Ablauf der Hemmung eintreten. In diesem Zeitraum wurde dem Beklagten der Antrag auf Durchf374hrung des selbst344ndigen Beweisverfahrens zugestellt, wodurch die Verj344hrung erneut gem344337 247 204 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 BGB n.F. bis zur Klageerhebung gehemmt war. Dressler Kuffer Kniffka Bauner Safari Chabestari Vorinstanzen: LG Hagen, Entscheidung vom 16.11.2004 - 9 O 56/04 - OLG Hamm, Entscheidung vom 25.05.2005 - 25 U 1/05 -
Full & Egal Universal Law Academy