BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 194/06 Verk374ndet am: 12. September 2007 Kirchge337ner, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB 247 89b Abs. 1 Satz 1 a) Der Tankstellenhalter, der einen Handelsvertreterausgleich nach 247 89b HGB be-ansprucht, darf sich zur Darlegung und zum Beweis des auf Gesch344fte mit Stammkunden entfallenden Anteils des Umsatzes und der Provisionseinnahmen (247 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB) auf geeignete repr344sentative Umfragen st374tzen, soweit er keine zumutbare M366glichkeit hat, die Zahlungsvorg344nge an der Tankstel-le auszuwerten und den Stammkundenanteil auf dieser Grundlage zu sch344tzen. Das Mineral366lunternehmen darf einer solchen Sch344tzung jedoch eine auf einer Auswertung der Zahlungsvorg344nge beruhende Sch344tzung des Stammkundenan-teils entgegenhalten (Fortf374hrung der Senatsurteile vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 158/01, WM 2003, 499, unter II 1 b aa und VIII ZR 58/00, WM 2003, 491, unter B I 1 b aa und vom 6. August 1997 - VIII ZR 150/96, WM 1998, 31, unter B I 1 c und VIII ZR 92/96, WM 1998, 25, unter B I 2 c aa). b) Als Stammkunden (Mehrfachkunden) eines Tankstellenhalters k366nnen im Allge-meinen die Kunden angesehen werden, die mindestens vier Mal im Jahr - also durchschnittlich wenigstens ein Mal pro Quartal - bei ihm getankt haben. c) Werden die Verkaufsbem374hungen des Tankstellenhalters in nicht unerheblichem Ma337e durch eine von dem niedrigen Preis des Kraftstoffs ausgehende "Sogwir-kung" gef366rdert, kann aus Billigkeitsgr374nden (247 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB) eine K374rzung des Ausgleichsanspruchs gerechtfertigt sein. BGH, Urteil vom 12. September 2007 - VIII ZR 194/06 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 12. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Koch und die Richterin Dr. Hessel f374r Recht erkannt: Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 1. Zivilsenat, vom 23. Juni 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Aufgrund eines Tankstellenpacht- und -vertriebsvertrages hatte der Kl344-ger vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2002 eine Tankstelle der Be-klagten bzw. deren Rechtsvorg344ngerin in P. gepachtet und dort als Han-delsvertreter f374r die Beklagte bzw. deren Rechtsvorg344ngerin Kraftstoff und Schmierstoffe der Marken T. bzw. H. vertrieben. Der Kl344ger verlangt von der Beklagten nach Beendigung des Vertrages einen Handelsvertreterausgleich gem344337 247 89b HGB. 1 Im letzten Jahr vor Vertragsbeendigung betrug die Jahresprovision des Kl344gers 69.574,83 200 (netto). Die Parteien sind sich einig, dass 90 % der Provi-sionszahlungen auf werbende T344tigkeiten des Kl344gers entfallen und dass die Abwanderungsquote in den n344chsten vier Jahren insgesamt 200 % betr344gt. Die 2 - 3 - Parteien streiten 374ber die H366he des Stammkundenanteils, insbesondere dar-374ber, ob der Anteil der Stammkunden auf der Grundlage repr344sentativer Um-fragen oder auf der Grundlage elektronisch erfasster Zahlungsvorg344nge zu be-rechnen ist, und nach wie vielen Tankvorg344ngen ein Kunde als Stammkunde anzusehen ist. Sie streiten ferner dar374ber, ob ein Billigkeitsabschlag wegen ei-ner Sogwirkung des Preises angebracht ist. Der Kl344ger errechnet seinen Ausgleichsanspruch wie folgt: 3 letzte Jahresprovision (netto) 69.574,83 200 davon 90 % werbende T344tigkeit 62.617,34 200 davon 90 % Stammkundenanteil 56.255,61 200 mal 200 % Abwanderungsquote 112.711,22 200 abgezinst um 5 % 374ber 4 Jahre (nach Methode Gillardon) 101.963,73 200 zuz374glich 16 % Mehrwertsteuer 118.277,92 200 Da der Ausgleichsbetrag von 118.277,92 200 374ber der im Durchschnitt der letzten f374nf Jahre - unstreitig - erzielten Provision von 80.739,48 200 (brutto) liegt, die gem344337 247 89b Abs. 2 HGB die H366chstgrenze des Ausgleichs bildet, und die Beklagte au337ergerichtlich - gleichfalls unstreitig - 31.812,44 200 gezahlt hat, macht der Kl344ger mit seiner Klage eine restliche Ausgleichsforderung von 48.927,04 200 nebst Zinsen geltend. 4 Die Beklagte errechnet den Ausgleichsanspruch hingegen wie folgt: 5 letzte Jahresprovision (netto) 69.574,83 200 davon 90 % werbende T344tigkeit 62.617,34 200 davon 38,01 % Stammkundenanteil 23.800,85 200 mal 200 % Abwanderungsquote 47.601,70 200 abz374glich 30 % Sogwirkung des Preises 30.143,88 200 abgezinst um 5 % 374ber 4 Jahre (nach Kapitalbarwertmethode) 26.108,09 200 zuz374glich 16 % Mehrwertsteuer 30.285,30 200 Weil dieser Ausgleichsbetrag geringer ist als der bereits gezahlte Betrag, beantragt die Beklagte die Abweisung der Klage. 6 - 4 - Das Landgericht hat dem Kl344ger 38.886,66 200 zuerkannt. Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat dem Kl344ger 38.917,77 200 zugesprochen. Die weitergehende Berufung des Kl344gers und die Berufung der Beklagten hat es zur374ckgewiesen. Hiergegen wenden sich beide Parteien mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen. Der Kl344ger verfolgt seinen Zahlungsantrag von 48.927,04 200 weiter, die Beklagte erstrebt weiterhin die Abweisung der Klage. 7 Entscheidungsgr374nde: Die Revisionen beider Parteien haben Erfolg. Sie f374hren zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungs-gericht. 8 I. Zur Begr374ndung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im We-sentlichen ausgef374hrt: 9 F374r die Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Tankstellenhalters sei die letzte Jahresprovision im Treibstoff- und Schmierstoffgesch344ft zugrunde zu legen und davon nur der Teil zu ber374cksichtigen, den er aufgrund von Um-s344tzen mit Stammkunden erhalten habe, weil nur mit diesen Kunden eine Ge-sch344ftsverbindung im Sinne von 247 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB bestehe. 10 Der Stammkundenanteil sei nicht anhand der vom Kl344ger herangezoge-ne Repr344sentativumfrage von Allensbach, sondern anhand der von der Beklag-ten vorgelegten Zusammenstellungen und Auswertungen der vom Kl344ger im letzten Vertragsjahr erzielten Kartenums344tze zu ermitteln. Zwar habe die Recht- 11 - 5 - sprechung die Verwendung von Repr344sentativumfragen f374r die Sch344tzung des Stammkundenanteils zugelassen. Eine Sch344tzung aufgrund allgemeiner Um-fragen m374sse nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber zur374ck-treten, wenn - wie hier - die M366glichkeit einer konkreten, tankstellenbezogenen Sch344tzung bestehe. Der Einwand des Kl344gers, von ihm k366nnten die von der Beklagten vorgelegten Daten nicht auf Richtigkeit und Vollst344ndigkeit 374berpr374ft werden, hindere nicht deren Ber374cksichtigung. Da der Kl344ger an sich die Darle-gungs- und Beweislast f374r die Voraussetzungen und den Umfang des Aus-gleichsanspruchs trage, sei der pauschale Hinweis auf mangelnde Pr374fbarkeit unbeachtlich. Als Stammkunden seien alle diejenigen Mehrfachkunden anzusehen, die in einem 374berschaubaren Zeitraum, in dem 374blicherweise mit einem neuen Ge-sch344ft zu rechnen sei, mehr als nur einmal ein Gesch344ft mit dem Unternehmer abgeschlossen h344tten oder voraussichtlich abschlie337en w374rden. Verstehe man die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 10. Juli 2002 (VIII ZR 158/01), wonach von einem Stammkunden jedenfalls dann zu sprechen sei, wenn dieser mindestens zw366lfmal im Jahr an derselben Tankstelle tanke, in dem Sinne, dass von einem Stammkunden erwartet werden k366nne, dass er etwa einmal im Monat an "seiner" Tankstelle tanke, so erscheine es im Hinblick auf Urlaubs- und Krankheitszeiten des Stammkunden sachgerecht, die zu fordernde Tank-frequenz auf mindestens zehnmal im Jahr zu reduzieren. Da zudem nicht gesi-chert sei, dass ein Kartenzahler stets mit (derselben) Karte bezahle, sei die Tankfrequenz, von der an von einem Stammkunden ausgegangen werden k366n-ne, weiter von zehn auf acht Mal im Jahr zu reduzieren. Bei einer geringeren Tankh344ufigkeit k366nne nicht von einem Stammkunden gesprochen werden. Vielmehr sei eine gewisse Nachhaltigkeit des Tankverhaltens erforderlich, was jedenfalls im Schnitt ein mehrmaliges Tanken im Quartal voraussetze. 12 - 6 - Auf die mindestens achtmal im Jahr tankenden Kartenkunden entfalle ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Daten ein Umsatz von 872.954,00 200, was bei einem Kartenumsatz von insgesamt 1.738.606,29 200 ei-nem Anteil von 50,21 % entspreche. Diese Berechnung bed374rfe insoweit einer Korrektur, als der Umsatz der Stationskunden nicht in der von der Beklagten vorgelegten Auswertung enthalten sei. Bei diesen Stationskunden handele es sich unabh344ngig von der H344ufigkeit ihres Tankens um Stammkunden, weswe-gen der auf sie entfallende Umsatz in vollem Umfang als Stammkundenumsatz zu behandeln sei. Von dem im letzten Vertragsjahr f374r Kraftstoffverk344ufe erziel-ten Gesamtumsatz von 5.322.903,16 200 sei daher zun344chst der Stationskunden-umsatz von 385.447,67 200 abzuziehen. Auf den danach verbleibenden Betrag von 4.937.455,49 200 sei der Stammkundenumsatzanteil von 50,21 % zu bezie-hen, was zu einem Betrag von 2.479.096,40 200 f374hre. Zu diesem Betrag sei der Stationskundenumsatz von 385.447,67 200 wieder hinzuzurechnen. Dies f374hre zu einem Stammkundenumsatz von insgesamt 2.864.544,07 200, was bezogen auf den Gesamtumsatz von 5.322.903,16 200 einen Anteil von 53,82 % ausmache. 13 Von diesem Stammkundenumsatzanteil seien nicht 20 % abzuziehen, wie es der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 58/00 gebilligt habe. Dort sei es um die Errechnung eines Stammkundenum-satzanteils unter Auswertung einer Repr344sentativbefragung gegangen, im Rah-men derer gewisse Korrekturen angezeigt gewesen seien. Hier werde der Stammkundenumsatzanteil aus den zum tats344chlichen Umsatz vorliegenden Daten ermittelt, weswegen es einer derartigen Korrektur nicht bed374rfe. 14 Von den vom Kl344ger im letzten Vertragsjahr f374r werbende T344tigkeit er-zielten Provisionen von 62.617,35 200 (69.574,83 200 abz374glich - unstreitiger - 10 % f374r verwaltende T344tigkeit) entfielen demnach 53,82 % auf Ums344tze mit Stamm-kunden, was einer Provision von 33.700,66 200 entspreche. 15 - 7 - Bei Annahme einer - von beiden Parteien akzeptierten - Verlustprognose von jeweils 20 Prozentpunkten f374r die Folgejahre seien f374r das erste Jahr 80 %, f374r das zweite Jahr 60 %, f374r das dritte Jahr 40 % und f374r das vierte Jahr 20 %, also insgesamt 200 % des Ausgangswertes von 33.700,66 200 und damit 67.401,32 200 als Nettoprovisionsverlust in Rechnung zu stellen. 16 17 Dieser Betrag sei im Hinblick auf die im Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverh344ltnisses eintretende F344lligkeit des Ausgleichsanspruchs ange-messen abzuzinsen. Dabei sei die in der Rechtsprechung verwendete Abzin-sung nach der Multifaktorentabelle von Gillardon vorzugsw374rdig, weil diese dem degressiven Verlauf der Verlustprognose besser Rechnung trage. Bei der hier zugrunde zu legenden Abzinsung von 5 % 374ber vier Jahre f374hre dies zu einem Nettoprovisionsverlust von 60.974,32 200. Ein Billigkeitsabschlag f374r eine von dem Produkt der Beklagten ausge-henden Sogwirkung sei nicht angezeigt. Angesichts der Niedrigpreispolitik der Beklagten, nach der Kraftstoff der Marken T. bzw. H. durchschnittlich einen Cent pro Liter g374nstiger als Kraftstoff sogenannter A-Gesellschaften an-geboten werde, gehe eine Werbewirkung, wenn 374berhaupt, nicht von der Quali-t344t des Produktes, sondern von dem Preisvorteil aus, den der Kunde einer sol-chen "Discounter-Tankstelle" erwarte. Zwar k366nne es unbillig sein, den Han-delsvertreter an einem durch die Werbewirkung der Marke des Unternehmers erzielbaren h366heren Preis in vollem Umfang durch eine entsprechend h366here Provision zu beteiligen. Gehe die Sogwirkung jedoch allein vom niedrigen Preis aus, schlage sich der geringere Preis bereits in einer entsprechend niedrigeren Provision nieder, weswegen ein Billigkeitsabzug nicht gerechtfertigt erscheine. 18 Der dem Kl344ger zustehende Ausgleichsanspruch errechne sich daher wie folgt: 19 - 8 - letzte Jahresprovision (netto) 69.574,83 200 davon 90 % werbende T344tigkeit 62.617,34 200 davon 53,82 % Stammkundenanteil 33.700,66 200 mal 200 % Abwanderungsquote 67.401,32 200 abgezinst um 5 % 374ber 4 Jahre (nach Methode Gillardon) 60.974,32 200 zuz374glich 16 % Mehrwertsteuer 70.730,21 200 20 Da die Beklagte bereits 31.812,44 200 gezahlt habe, seien dem Kl344ger noch weitere 38.917,77 200 zuzusprechen. II. Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. 21 1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass der Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Tankstellenhalters nach 247 89b HGB die letzte Jahresprovision im Kraftstoff- und Schmierstoffgesch344ft zugrunde zu legen und davon nur der Teil zu ber374cksichtigen ist, den der Tank-stellenhalter f374r Ums344tze mit von ihm geworbenen Stammkunden erhalten hat, weil nur mit diesen Kunden eine Gesch344ftsverbindung im Sinne des 247 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB besteht (Senatsurteil vom 7. Mai 2003 - VIII ZR 263/02, WM 2003, 2107, unter II 1 a; Senatsurteil vom 12. Februar 2003 - VIII ZR 130/01, WM 2003, 2095, unter B I 3; Senatsurteile vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 158/01 , WM 2003, 499 , unter II 1 a und VIII ZR 58/00 , WM 2003, 491 , unter B I; Senatsurteile vom 6. August 1997 - VIII ZR 92/96 , WM 1998, 25 , un-ter B I 2 und VIII ZR 150/96 , WM 1998, 31, unter B I 1). 22 a) Das Berufungsgericht hat zur Sch344tzung des auf Stammkunden entfal-lenden Anteils am Umsatz bzw. an den Provisionseinnahmen grunds344tzlich zu-treffend nicht die von dem Kl344ger vorgelegte repr344sentative Umfrage des Al-lensbach-Institutes aus dem Jahre 2002, sondern die von der Beklagten vorge- 23 - 9 - legten Aufzeichnungen und Auswertungen der elektronisch erfassten Karten-ums344tze herangezogen; die Revision des Kl344gers beanstandet jedoch zu Recht, dass das Berufungsgericht seine Sch344tzung auf diese Aufzeichnungen und Auswertungen gest374tzt hat, ohne diese zuvor durch einen Sachverst344ndi-gen auf ihre - vom Kl344ger bestrittene - Richtigkeit und Vollst344ndigkeit pr374fen zu lassen. aa) Der Kl344ger, der als Tankstellenhalter die Darlegungs- und Beweislast f374r die Voraussetzungen des 247 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 HGB und damit f374r den auf Gesch344fte mit Stammkunden entfallenden Anteil des Umsatzes bzw. der Provisionseinnahmen tr344gt (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2003 - VIII ZR 263/02, WM 2003, 2107, unter II 1 b aa; Senatsurteile vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 158/01, WM 2003, 499, unter II 1 b aa und VIII ZR 58/00, WM 2003, 491, unter B I 1 b aa; Senatsurteil vom 6. August 1997 - VIII ZR 150/96 , WM 1998, 31, unter B I 1 b), durfte sich zur Darlegung und zum Beweis dieses Stammkundenanteils allerdings grunds344tzlich auf die von ihm vorgelegte repr344-sentative Umfrage des Allensbach-Institutes aus dem Jahre 2002 st374tzen. 24 (1) Der Senat hat dem Tankstellenhalter im Hinblick auf die tats344chlichen Schwierigkeiten, in dem anonymen Massengesch344ft einer Tankstelle den Stammkundenumsatzanteil konkret zu ermitteln, die Darlegung und Beweisf374h-rung dadurch erleichtert, dass er eine Sch344tzung nach 247 287 Abs. 2 ZPO zuge-lassen und zudem die Verwendung statistischen Materials gebilligt hat. Damit soll es sich er374brigen, in jedem Einzelfall zeit- und kostenaufwendige Erhebun-gen durchzuf374hren und durch umfangreiche Beweisaufnahmen nachzuvollzie-hen, deren Aussagekraft im Vergleich zu professionell durchgef374hrten statisti-schen Untersuchungen eher zweifelhaft ist (Senatsurteile vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 158/01, WM 2003, 499, unter II 1 b aa und VIII ZR 58/00, WM 2003, 25 - 10 - 491, unter B I 1 b aa; Senatsurteile vom 6. August 1997 - VIII ZR 150/96 , WM 1998, 31, unter B I 1 c und VIII ZR 92/96 , WM 1998, 25, unter B I 2 c aa). 26 So hat der Senat die Verwertung der in Presse-Mitteilungen der ARAL AG ver366ffentlichten Ergebnisse der von diesem Mineral366lunternehmen in Auf-trag gegebenen und vom Allensbach-Institut im Jahr 1987 sowie vom MAFO-Institut im Jahr 1996 durchgef374hrten Repr344sentativbefragungen 374ber die Tank-gewohnheiten der Pkw-Fahrer als Grundlage f374r eine Sch344tzung des Stamm-kundenumsatzanteils im Tankstellengesch344ft gebilligt (Allensbach-Umfrage: Senatsurteil vom 6. August 1997 - VIII ZR 150/96 , WM 1998, 31, unter B I 1 c; MAFO-Studie: Senatsurteil vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 158/01, WM 2003, 499, unter II 1 b cc). (2) Der Senat hat in fr374heren Entscheidungen zwar darauf hingewiesen, dass sich in Zukunft eine Heranziehung des weniger aussagekr344ftigen statisti-schen Materials weitgehend er374brigen kann, soweit die Darlegung konkreter Anhaltspunkte f374r eine Sch344tzung des Stammkundenumsatzanteils an einer bestimmten Tankstelle aufgrund fortschreitender elektronischer Erfassung der Zahlungsvorg344nge sich weniger schwierig gestalten und daher von dem Tank-stellenhalter auch zu verlangen sein wird (Senatsurteil vom 12. Februar 2003 - VIII ZR 130/01, WM 2003, 2095, unter B II 2 a; Senatsurteile vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 158/01, WM 2003, 499, unter II 1 b dd und VIII ZR 58/00, WM 2003, 491, unter B I 1 b aa). 27 Die Anonymit344t des Massengesch344fts an einer Selbstbedienungstank-stelle steht einer konkreten Darlegung des Stammkundenumsatzanteils n344mlich jedenfalls insoweit nicht entgegen, als es um den Teil der Kundschaft geht, der nicht mehr mit Bargeld, sondern mit den inzwischen weit verbreiteten Kreditkar-ten oder vergleichbaren Karten (z.B. EC-Karten) bezahlt. 334ber diese Zahlungs- 28 - 11 - vorg344nge werden Belege ausgedruckt, die zumindest die Kartennummer und die Tankmenge ausweisen und die mit Hilfe eines entsprechenden Datenverar-beitungsprogramms daraufhin ausgewertet werden k366nnen, ob mit diesen Kar-ten in einem bestimmten Zeitraum mehrfach getankt wurde. Zugleich lassen sich mit Hilfe der Zahlungsbelege auch die "Laufkunden" unter den Kartenbe-nutzern erfassen, so dass sich der Umsatzanteil der Mehrfachkunden am Ge-samtumsatz der Kartenkundschaft f374r einen bestimmten Zeitraum errechnen l344sst. Auf dieser Grundlage kann eine auf die konkreten Verh344ltnisse im letzten Vertragsjahr bezogene Sch344tzung einsetzen, indem der Stammkundenumsatz-anteil innerhalb der Kartenkunden hochgerechnet wird auf den Gesamtumsatz des letzten Vertragsjahres, falls keine Anhaltspunkte daf374r sprechen, dass die-ses Verh344ltnis bei den anonymen "Barzahlern" wesentlich anders ist als inner-halb der Kartenkundschaft. Selbst wenn bei dieser tatrichterlichen Sch344tzung noch weitere Gesichtspunkte zu ber374cksichtigen und Detailprobleme zu l366sen w344ren, k366nnte auf diese Weise die Sch344tzung des Stammkundenumsatzanteils an die tats344chlichen Verh344ltnisse einer bestimmten Tankstelle st344rker angen344-hert werden, als dies bei einer Verwendung allgemeinen statistischen Materials der Fall sein kann (Senatsurteil vom 12. Februar 2003 - VIII ZR 130/01; Se-natsurteile vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 158/01 und VIII ZR 58/00; jeweils aaO). (3) Der Kl344ger hatte im vorliegenden Fall aber keine zumutbare M366glich-keit, die Kartenums344tze auszuwerten, um auf dieser Grundlage den Stamm-kundenumsatzanteil der Tankstelle sch344tzen zu k366nnen. Es ist weder festge-stellt noch vorgetragen, dass die f374r eine Auswertung der elektronisch erfassten Zahlungsvorg344nge geeignete Software mittlerweile Bestandteil der f374r die Buchhaltung von Tankstellen verwendeten EDV-Programme geworden oder inzwischen ohne unverh344ltnism344337igen Aufwand zu beschaffen w344re. Es ist auch nicht festgestellt oder vorgetragen, dass der Kl344ger in der Zeit vor Ver-tragsbeendigung 374ber Software verf374gte, mit deren Hilfe eine maschinelle Aus- 29 - 12 - wertung der ausgedruckten Zahlungsbelege m366glich gewesen w344re; eine ma-nuelle Auswertung dieser Zahlungsbelege war dem Kl344ger wegen des damit verbundenen Aufwandes an Zeit und Kosten jedenfalls nicht zuzumuten (vgl. Senatsurteil vom 12. Februar 2003 - VIII ZR 130/01, WM 2003, 2095, unter B II 2 a; Senatsurteile vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 158/01, WM 2003, 499, unter II 1 b dd und VIII ZR 58/00, WM 2003, 491, unter B I 1 b aa). bb) Die Beklagte durfte sich gegen374ber der auf der repr344sentativen Um-frage des Allensbach-Institutes aus dem Jahre 2002 beruhenden Sch344tzung des Kl344gers jedoch auf die M366glichkeit einer auf den elektronisch erfassten Zahlungsvorg344ngen beruhenden Sch344tzung des auf Stammkunden entfallen-den Anteils am Umsatz und an den Provisionseinnahmen berufen. Die Revision der Beklagten macht zu Recht geltend, dass das Mineral366lunternehmen berech-tigt ist, einer auf repr344sentativen Umfragen beruhenden Sch344tzung des Tank-stellenhalters unter Hinweis auf konkret erfasste Zahlungsvorg344nge 374ber Ein-zelgesch344fte entgegenzutreten, da diese eine genauere Sch344tzung des Stammkundenumsatzanteils einer bestimmten Tankstelle erm366glichen. 30 Die Vorschrift des 247 287 ZPO zielt zwar auf eine Vereinfachung und Be-schleunigung des Verfahrens ab und nimmt in Kauf, dass das Ergebnis der Sch344tzung unter Umst344nden nicht mit der Wirklichkeit 374bereinstimmt; allerdings soll die Sch344tzung m366glichst nahe an die Wirklichkeit heranf374hren. Deshalb rechtfertigt die Bestimmung des 247 287 ZPO es nicht, in einer f374r die Streitent-scheidung zentralen Frage auf die Heranziehung von Sch344tzungsgrundlagen zu verzichten, die eine genauere Sch344tzung erm366glichen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - I ZR 266/02, WRP 2006, 274, II 3 b aa; Urteil vom 17. April 1997 - X ZR 2/96, WRP 1997, 957, unter III 1). Ergebnisse von Repr344sentativ-befragungen haben wegen der ihrer Erhebung zugrundeliegenden Fragestel-lung nur eine eingeschr344nkte Aussagekraft f374r den prozentualen Anteil der 31 - 13 - Stammkundschaft an der Gesamtkundschaft einer bestimmten Tankstelle und f374r den auf die Stammkunden entfallenden Umsatzanteil. Sie k366nnen f374r eine Sch344tzung des Stammkundenumsatzanteils an einer bestimmten Tankstelle deshalb - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - dann nicht herangezogen werden, wenn konkrete Daten, die eine individuellere Sch344tzung des Stammkundenumsatzanteils an dieser Tankstelle erm366glichen, zur Verf374-gung stehen (vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 158/01, WM 2003, 499, unter II 1 b dd und VIII ZR 58/00, WM 2003, 491, unter B I 1 b aa). Dies gilt grunds344tzlich auch dann, wenn diese Daten von dem Mineral366lunternehmen bereitgestellt werden. cc) Das Berufungsgericht durfte allerdings die von der Beklagten vorge-legten Aufzeichnungen und Auswertungen der elektronisch erfassten Karten-ums344tze seiner Sch344tzung des Stammkundenanteils nicht zugrunde legen, oh-ne diese Aufzeichnungen und Auswertungen zuvor durch einen Sachverst344ndi-gen auf Richtigkeit und Vollst344ndigkeit pr374fen zu lassen. Die Revision des Kl344-gers macht zu Recht geltend, dass der Tankstellenhalter nicht darauf verwiesen werden kann, eine Aufstellung des Mineral366lunternehmens, deren Ermittlungs-grundlagen er nicht kennt und die ihm lediglich als Ausdruck pr344sentiert wird, ohne eigene Sachkunde daraufhin zu beurteilen, ob er sie gelten lassen will und kann. 32 Das Berufungsgericht hat dem Kl344ger zu Unrecht die ausdr374cklich be-antragte 334berpr374fung der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen auf Rich-tigkeit und Vollst344ndigkeit durch einen Sachverst344ndigen verwehrt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war der Einwand des Kl344gers, von ihm k366nn-ten die Daten nicht auf Richtigkeit und Vollst344ndigkeit 374berpr374ft werden, nicht deshalb unbeachtlich, weil der Hinweis auf die mangelnde Pr374fbarkeit ange-sichts des Umstandes, dass der Kl344ger an sich die Darlegungs- und Beweislast 33 - 14 - f374r die Voraussetzungen und den Umfang des geltend gemachten Handelsver-treterausgleichsanspruchs hat, zu pauschal gewesen w344re. Der Kl344ger hat sei-ner Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des von ihm behaupteten Stamm-kundenanteils durch Vorlage einer repr344sentativen Umfrage des Allensbach-Institutes gen374gt. Er hat seine Zweifel an der Richtigkeit und Vollst344ndigkeit der von der Beklagten zur Verf374gung gestellten Daten zudem in seiner Berufungs-begr374ndung substantiiert damit begr374ndet, dass er nicht erkennen k366nne, ob s344mtliche sogenannte UTA-Kartenums344tze ber374cksichtigt worden seien. Das Berufungsgericht durfte diese Bedenken des Kl344gers nicht mit der Begr374ndung als unbegr374ndet zur374ckweisen, die Beklagte habe in der m374ndli-chen Verhandlung vor dem Senat richtig gestellt, dass diese Kartenums344tze entgegen der vorprozessualen Korrespondenz doch einbezogen seien. Des-gleichen erweist sich der Einwand des Kl344gers nicht deshalb als unberechtigt, weil, wie das Berufungsgericht gemeint hat, eine zur Akte gereichte CD-Rom und der partielle Ausdruck dieser Daten best344tigt, dass auch derartige Ums344tze enthalten sind. Dass die Beklagte solche Ums344tze in ihre Aufstellungen und Auswertungen einbezogen hat, bedeutet nicht, dass diese Ums344tze auch voll-st344ndig und richtig erfasst und ausgewertet sind. Es bedurfte entgegen der An-sicht des Berufungsgerichts auch nicht deshalb spezifischerer Einwendungen des Kl344gers, weil die Aufstellung der Beklagten eigene Ums344tze des Kl344gers enthielt. Auch wenn es sich um eigene Ums344tze handelte, war der Kl344ger zu spezifischeren Einw344nden schon deshalb nicht imstande, weil er selbst nicht mehr 374ber entsprechende Aufzeichnungen verf374gte. Unter diesen Umst344nden h344tte das Berufungsgericht dem Antrag des Kl344gers entsprechen m374ssen, die Aufstellungen und Auswertungen der Beklagten durch einen Sachverst344ndigen auf Vollst344ndigkeit und Richtigkeit 374berpr374fen zu lassen. 34 - 15 - b) Die Revision des Kl344gers r374gt weiter zu Recht, dass das Berufungsge-richt nur diejenigen Kartenkunden, die im letzten Vertragsjahr mindestens acht-mal an der Tankstelle des Tankstellenhalters getankt haben, als Stammkunden angesehen hat. Die R374ge der Revision der Beklagten, das Berufungsgericht habe verkannt, dass derjenige, der nur achtmal pro Jahr an der Tankstelle des Tankstellenhalters getankt habe, noch kein Stammkunde sei, hat hingegen kei-nen Erfolg. 35 Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die "Stammkundschaft" von der im Rahmen des 247 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB nicht ber374cksichtigungsf344higen "Laufkundschaft" abzugrenzen ist, und dass als Stammkunden alle Mehrfachkunden anzusehen sind, die innerhalb eines 374ber-schaubaren Zeitraumes, in dem 374blicherweise mit Nachbestellungen zu rech-nen ist, mehr als nur einmal ein Gesch344ft mit dem Unternehmer abgeschlossen haben oder voraussichtlich abschlie337en werden (Senatsurteil vom 12. Februar 2003 - VIII ZR 130/01, WM 2003, 2095, unter B I 3; Senatsurteile vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 158/01 , WM 2003, 499 , unter II 1 a und VIII ZR 58/00 , WM 2003, 491 , unter B I; Senatsurteile vom 6. August 1997 - VIII ZR 150/96, WM 1998, 31, unter B I 1 a und VIII ZR 92/96 , WM 1998, 25, unter B I 2 a). 36 Welcher Zeitraum bei der Pr374fung, ob eine solche Gesch344ftsverbindung besteht, zugrunde zu legen ist, h344ngt von dem Gegenstand des Gesch344fts und den branchen374blichen Besonderheiten ab. Das Wiederholungsintervall f374r Fol-gegesch344fte ist bei h344ufig wiederkehrenden Verbrauchsgesch344ften des t344gli-chen Lebens kleiner zu bemessen als bei Gesch344ften 374ber langlebige Wirt-schaftsg374ter (Senatsurteil vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 158/01 , WM 2003, 499 , unter II 1 a; vgl. Senatsurteil vom 22. M344rz 2006 - VIII ZR 173/04, WM 2006, 1403, unter C I 1, m.w.N. zum Autokauf sowie Senatsurteile vom 6. August 37 - 16 - 1997 - VIII ZR 150/96, WM 1998, 31, unter B I 1 a und VIII ZR 92/96 , WM 1998, 25, unter B I 2 a, m.w.N.). 38 Durch wie viele Gesch344fte in welchem Zeitraum ein Kunde bei dem als Alltagsgesch344ft einzustufenden Tanken zum Mehrfachkunden einer Tankstelle wird, hat der Senat bislang noch nicht entschieden. Weder enthalten die Se-natsurteile vom 6. August 1997 insoweit eine Festlegung (vgl. Senatsurteile vom 6. August 1997 - VIII ZR 150/96, WM 1998, 31, unter B II und VIII ZR 92/96 , WM 1998, 25, unter B I 2 d) noch ist - entgegen der Ansicht des Beru-fungsgerichts - das Senatsurteil vom 10. Juli 2002 (VIII ZR 158/01) dahin zu verstehen, dass von einem Stammkunden erwartet werden kann, dass er etwa einmal im Monat an "seiner" Tankstelle tankt. In diesem Urteil hat der Senat lediglich ausgef374hrt, dass die tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts, als Stamm- bzw. Mehrfachkunde einer Tankstelle habe jedenfalls der Kunde zu gelten, der mindestens zw366lfmal pro Jahr an derselben Tankstelle tanke, keinen Rechtsfehler aufweise und sich im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung halte (Senatsurteil vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 158/01 , WM 2003, 499 , unter II 1 a). Dies besagt nicht, dass Kunden, die weniger oft an derselben Tankstelle tanken, nach Auffassung des Senats keine Stammkunden sind. Entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten hat der Senat in seinen Entscheidungen auch nicht die Ansicht vertreten, dass eine Person erst dann zum Stammkunden wird, wenn sie mindestens so oft tankt wie der durchschnitt-liche Tankkunde an einer seiner drei Stammtankstellen, die er alle drei gleich-m344337ig aufsucht. Auch ein Kunde, der weniger oft als der Durchschnittskunde an einer Tankstelle tankt, ist Stammkunde, wenn er aufgrund der werbenden T344-tigkeit des Tankstellenhalters innerhalb eines 374berschaubaren Zeitraums mehr-fach an dieser Tankstelle tankt. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob der Durchschnittstanker - wie das Berufungsgericht angenommen hat - etwa 36 mal 39 - 17 - im Jahr tankt und an nicht mehr als drei Tankstellen 80% seines Tankbedarfs deckt, und ob sich aus dieser Feststellung - wie die Revision der Beklagten gel-tend macht - ergibt, dass der Durchschnittstanker an jeder seiner drei Stamm-tankstellen zw366lfmal im Jahr tankt. 40 Nicht zu beanstanden ist, dass das Berufungsgericht der Pr374fung, ob ei-ne Gesch344ftsverbindung zwischen dem Kl344ger und seinen Kunden besteht, als 374berschaubaren Zeitraum die Zeitspanne von einem Jahr zugrunde gelegt hat. Nicht zu beanstanden ist weiter, dass das Berufungsgericht hinsichtlich der Zahl der in diesem Jahreszeitraum abzuschlie337enden Folgegesch344fte eine gewisse Nachhaltigkeit des Tankverhaltens f374r erforderlich gehalten hat. Denn mit "un-zuverl344ssiger Kundschaft", die die Tankstelle nicht planm344337ig, sondern nur zu-f344llig wieder aufsucht, besteht keine Gesch344ftsverbindung im Sinne des 247 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB (vgl. Senatsurteile vom 6. August 1997 - VIII ZR 150/96, WM 1998, 31, unter B I 1 a und VIII ZR 92/96 , WM 1998, 25, unter B I 2 a). Eine gewisse Nachhaltigkeit des Tankverhaltens setzt jedoch, anders als das Berufungsgericht meint, nicht ein mehrmaliges Tanken im Quartal voraus. Eine verfestigte Gesch344ftsbeziehung des Kunden zum Tankstellenhalter erfor-dert, entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten, auch nicht, dass der Kunde sp344testens nach 30 Tagen wieder zu einer bestimmten Tankstelle kommt. Eine Gesch344ftsbeziehung im Sinne des 247 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB setzt nach der Rechtsprechung des Senats nicht voraus, dass die Kunden mehr als nur gelegentliche Folgegesch344fte mit dem Unternehmer abschlie337en (vgl. Senatsurteile vom 6. August 1997 - VIII ZR 150/96, WM 1998, 31, unter B I 1 a und VIII ZR 92/96 , WM 1998, 25, unter B I 2 a, m.w.N.). 41 - 18 - Die Revision des Kl344gers macht zutreffend geltend, dass die vom Beru-fungsgericht - zu Recht - geforderte Nachhaltigkeit des Tankverhaltens schon dann gegeben ist, wenn innerhalb eines Jahres drei oder vier Folgegesch344fte geschlossen werden. Als Stammkunden (Mehrfachkunden) eines Tankstellen-halters k366nnen im Allgemeinen die Kunden angesehen werden, die mindestens vier Mal im Jahr - also durchschnittlich wenigstens ein Mal pro Quartal - bei ihm getankt haben. Beim vierten Tanken innerhalb eines Jahres ist in der Regel die Annahme berechtigt, dass der Kunde die Tankstelle nicht nur zuf344llig, sondern gezielt zum wiederholten Mal aufgesucht hat und dementsprechend eine Bin-dung des Kunden an die Tankstelle besteht; dabei ist auch zu ber374cksichtigen, dass moderne Fahrzeuge mit geringerem Verbrauch und gr366337eren Tanks nicht mehr so h344ufig betankt werden m374ssen (ebenso KG, Urteil vom 21. Mai 2007, 23 U 87/05, juris, Tz. 73 und 74; vgl. auch OLG D374sseldorf, Urteil vom 12. De-zember 2002 - I-6 U 76/02, juris, Tz. 37; LG Hamburg, Urteil vom 16. Juli 2004 - 420 O 121/01). 42 c) Die Revision der Beklagten r374gt andererseits zu Recht, dass das Beru-fungsgericht die f374r die Einstufung als Stammkunde erforderliche Zahl von Tankvorg344ngen zum einen im Hinblick auf Urlaubs- und Krankheitszeiten der Stammkunden und zum anderen im Hinblick darauf, dass Kartenkunden m366gli-cherweise mit unterschiedlichen Karten oder zuweilen in bar bezahlen, reduziert hat. Auf die Urlaubs- und Krankheitszeiten der Stammkunden kommt es nicht an. Entscheidend f374r die Einstufung als Stammkunde ist allein, wie oft ein Kun-de tats344chlich an einer Tankstelle getankt hat und nicht, wie oft er an dieser Tankstelle getankt h344tte, wenn er daran nicht - etwa durch Urlaub und Krankheit - gehindert gewesen w344re. F374r eine Sch344tzung des Umsatzes mit Kartenkun-den, die erst unter Ber374cksichtigung weiterer - mit Bargeld oder mit anderen Kreditkarten bezahlter - Tankvorg344nge so oft an einer Tankstelle tanken, dass sie als deren Stammkunden anzusehen sind, fehlt eine ausreichende Grundla- 43 - 19 - ge. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, die eine Sch344t-zung der Zahl dieser Kunden oder der H366he des auf sie entfallenden Umsatzes erlauben. 44 d) Soweit das Berufungsgericht den anhand der elektronisch erfassten Ums344tze der Kartenkunden errechneten Stammkundenumsatzanteil insoweit korrigiert hat, als es die gesondert erfassten Ums344tze der Stationskunden - also derjenigen Kunden, die 374ber eine Tankkarte der Tankstelle verf374gen - in die Berechnung des Stammkundenumsatzanteils einbezogen hat, haben die Revi-sionen der Parteien keine Einw344nde erhoben und sind Rechtsfehler auch nicht ersichtlich. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsge-richt die Stationskunden unabh344ngig von der H344ufigkeit ihres Tankens als Stammkunden angesehen und den auf diese Stationskunden entfallenden Um-satz daher in vollem Umfang als Stammkundenumsatz behandelt hat. e) Die Revision der Beklagten r374gt ohne Erfolg, dass das Berufungsge-richt von dem auf diese Weise ermittelten Stammkundenumsatzanteil nicht 20 % abgezogen hat. Ein solcher Abzug von einem F374nftel des Umsatzes ist zwar gerechtfertigt, wenn der Stammkundenumsatzanteil auf der Grundlage der MAFO-Studie berechnet wird, da nach dieser Studie auch die Pkw-Fahrer, die eine oder mehrere Stammtankstellen haben, an diesen nur vier von f374nf Mal tanken (Senatsurteil vom 12. Februar 2003 - VIII ZR 130/01, WM 2003, 2095, unter B II 3 a; vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 158/01, WM 2003, 499, unter II 1 c bb und VIII ZR 58/00 , WM 2003, 491, unter B I 1 b dd bbb). Das Berufungsgericht hat den Stammkundenumsatzanteil der Tankstellenkun-den jedoch nicht auf der Grundlage der repr344sentativen MAFO-Studie ge-sch344tzt, sondern anhand der erfassten Ums344tze der Kartenkunden und der Sta-tionskunden des Kl344gers errechnet. Da diese Ums344tze vollst344ndig auf die von dem Kl344ger betriebene Tankstelle entfallen, kommt es nicht darauf an, inwieweit 45 - 20 - dessen Kunden einen Teil ihres Bedarfs an anderen Tankstellen decken und ist insoweit ein Abzug daher nicht erforderlich. Entgegen der Darstellung der Re-vision der Beklagten ist die Berechnung des Berufungsgerichts auf Daten ge-st374tzt, aus denen der tats344chliche Umsatz hervorgeht. Denn aus diesen Daten ergibt sich nicht nur, wie oft, sondern auch, f374r welchen Geldbetrag Kunden Kraftstoff beim Kl344ger gekauft haben. 2. Anders als die Revision der Beklagten meint, scheitert ein Ausgleichs-anspruch des Kl344gers nicht daran, dass der Beklagten aus der Gesch344ftsver-bindung mit den Stammkunden entgegen 247 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB keine erheblichen Vorteile entstanden sind. 46 Entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte durch den Kraftstoffverkauf an einen Kunden, der achtmal pro Jahr an der ehemaligen Tankstelle des Kl344gers jeweils 40 l - insgesamt also 320 l im Jahr - tankt, nur einen Rohertrag von 3,20 200 erzielt. Die Erheblichkeit des Unternehmervorteils richtet sich nach Umfang und erwarteter Best344ndigkeit des vermittelten Neugesch344fts, nicht nach dessen Verh344ltnis zum Gesamtge-sch344ft des Unternehmers (Senatsurteile vom 6. August 1997 - VIII ZR 150/96, WM 1998, 31, unter B I 1 a und VIII ZR 92/96 , WM 1998, 25, unter B I 2 a, m.w.N.). Es spielt daher keine Rolle, dass der Unternehmer aus den von einem Handelsvertreter vermittelten Gesch344ften mit einem einzelnen Kunden nur ei-nen - gemessen an seinen gesamten Gesch344ften - verh344ltnism344337ig geringf374gi-gen Vorteil erlangt. 47 Desgleichen ist es nicht von Bedeutung, ob von diesem Rohertrag von 3,20 200 noch ein Provisionsanspruch des k374nftigen Tankstellenbetreibers f374r die verkauften 320 l Kraftstoff von rund 4,10 200 abzuziehen w344re, so dass der Be-klagten sogar Verluste entst374nden. Allerdings wird die Beklagte dadurch dop- 48 - 21 - pelt belastet, dass sie f374r die Ums344tze mit Stammkunden nicht nur dem Kl344ger einen Ausgleich, sondern auch dessen Nachfolger Provisionen zahlen muss. Das ist jedoch stets der Fall, wenn der Unternehmer an Stelle des ausgeschie-denen Handelsvertreters einen neuen einsetzt. Dieser Umstand, der der vom Gesetzgeber gewollten Regelung entspricht, kann daher nicht zur Verneinung eines Ausgleichsanspruchs f374hren (BGHZ 42, 244, 248). Die dem Nachfolger gegen374ber bestehende Provisionsverpflichtung ist bei der Berechnung des Aus-gleichsanspruchs daher nicht zu ber374cksichtigen (vgl. Thume in K374stner/Thume, Handbuch des gesamten Au337endienstrechts, Bd. 2, 7. Aufl., Rdnr. 1141). 3. Das Berufungsgericht hat zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs von den vom Kl344ger im letzten Vertragsjahr erzielten Provisionen zu Recht 10 % f374r verwaltende T344tigkeiten abgezogen und dementsprechend nur 90 % f374r werbende T344tigkeiten ber374cksichtigt. Bei der Ermittlung der H366he des Aus-gleichsanspruchs sind nach st344ndiger h366chstrichterlicher Rechtsprechung nur solche Provisionen oder Provisionsanteile zugrunde zu legen, die der Handels-vertreter f374r seine werbende (vermittelnde und abschlie337ende) T344tigkeit erh344lt, nicht dagegen Provisionen f374r sogenannte verwaltende (vermittlungsfremde) T344tigkeiten (vgl. Senatsurteil vom 12. Februar 2003 - VIII ZR 130/01, WM 2003, 2095, unter B III; Senatsurteile vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 158/01, WM 2003, 499, unter II 2 und VIII ZR 58/00, WM 2003, 491, unter B II; Senatsurteil vom 6. August 1997 - VIII ZR 150/96 , WM 1998, 31, unter B I 3). Dass von den Pro-visionszahlungen im vorliegenden Fall 90 % auf werbende und 10 % auf ver-waltende T344tigkeiten des Kl344gers entfallen, ist zwischen den Parteien unstreitig. 49 4. Soweit das Berufungsgericht der Verlustprognose nach 247 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB eine - von beiden Parteien akzeptierte - Abwanderungsquote von j344hrlich 20 % zugrunde gelegt und daraus einen Gesamtprovisionsverlust 50 - 22 - von 20 % + 40 % + 60 % + 80 % = 200 % errechnet hat, weist dies gleichfalls keinen Rechtsfehler auf. Die Annahme einer solchen Abwanderungsquote liegt, wenn ausreichende Anhaltspunkte f374r die tats344chlichen Kundenbewegungen w344hrend der Vertragszeit nicht vorliegen, im Rahmen des tatrichterlichen Sch344tzungsermessens ( 247 287 Abs. 2 ZPO ; vgl. Senatsurteil vom 12. Februar 2003 - VIII ZR 130/01, WM 2003, 2095, unter B I 3 b; Senatsurteile vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 158/01, WM 2003, 499, unter II 3 und VIII ZR 58/00, WM 2003, 491, unter B III; Senatsurteile vom 6. August 1997 - VIII ZR 150/96 , WM 1998, 31, unter B II 3 und VIII ZR 92/96 , WM 1998, 25, unter B I 3). 5. Da der Ausgleichsanspruch, der an die Stelle der mit der Vertragsbe-endigung entfallenden Provisionseinnahmen tritt, die sich bei einer Fortsetzung des Vertrages auf einen l344ngeren Zeitraum verteilt h344tten, bereits mit der Been-digung des Vertragsverh344ltnisses entsteht, ist der Ausgleichsbetrag, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, abzuzinsen (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1990 - I ZR 269/88, WM 1991, 602, unter II 5). Nicht zu be-anstanden ist, dass das Berufungsgericht die Abzinsung - ebenso wie der Kl344-ger - nach der Multifaktoren-Formel von Gillardon und nicht - wie die Beklagte - nach der sogenannten Kapitalbarwertmethode berechnet hat. F374r die Berech-nung der Abzinsung gibt es keine allgemeing374ltige Formel. Jede Berechnung eines Abzinsungsbetrags f374hrt nur zu einem Ann344herungswert, dessen Ma337-geblichkeit der Tatrichter wie bei einer Schadenssch344tzung nach 247 287 ZPO zu beurteilen hat. Der Bundesgerichtshof hat stets betont, dass der Tatrichter unter den in der Praxis gebr344uchlichen Abzinsungsmethoden frei w344hlen kann, und hat dementsprechend auch die Berechnungsweise nach Gillardon wiederholt gebilligt (Senatsurteil vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 58/00, WM 2003, 491, unter B V; Senatsurteile vom 6. August 1997 - VIII ZR 150/96 , WM 1998, 31, unter B II 5 und VIII ZR 92/96 , WM 1998, 25, unter B I 4). 51 - 23 - 6. Die Revision der Beklagten macht jedoch zu Recht geltend, dass ein Abschlag aus Billigkeitsgr374nden unter dem Gesichtspunkt einer Sogwirkung des Preises nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr374ndung verneint werden kann. 52 53 Die Zahlung eines Ausgleichs kann nach 247 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB verlangt werden, wenn und soweit dies unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde der Billigkeit entspricht. Ein Billigkeitsabschlag vom Ausgleichsbetrag kann ge-rechtfertigt sein, wenn f374r die Auswahl einer Tankstelle Gr374nde ma337gebend sind, die nichts mit den Verkaufsbem374hungen des Tankstellenhalters zu tun haben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Verkaufsbem374hungen des Tankstellenhalters durch eine von der Lage der Tankstelle oder der Marke des Produkts, aber auch dann, wenn diese durch eine von dem Preis des Kraft-stoffs ausgehende "Sogwirkung" in nicht unerheblichem Ma337e gef366rdert werden (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1984 - I ZR 149/82, BB 1985, 353, unter II 2). Die Abw344gung der Urs344chlichkeit von werbender T344tigkeit des Tankstel-lenhalters einerseits und der "Sogwirkung" von Lage, Marke oder Preis ande-rerseits geh366rt zum Kernbereich des tatrichterlichen Sch344tzungsermessens im Rahmen der Billigkeitspr374fung nach 247 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB (vgl. Se-natsurteile vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 158/01, WM 2003, 499, unter II 4 und VIII ZR 58/00, WM 2003, 491, unter B IV 1; m.w.N.). Sie kann vom Revisions-gericht allerdings daraufhin 374berpr374ft werden, ob der Tatrichter ausreichende Feststellungen zu den f374r seine Sch344tzung ma337geblichen Umst344nden getroffen hat (vgl. Senatsurteil vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 123/04 , NJW-RR 2005, 1157, unter II 2, m.w.N.). Daran fehlt es hier. 54 - 24 - Das Berufungsgericht hat gemeint, angesichts der Niedrigpreispolitik der Beklagten, nach der Kraftstoff der Marken T. bzw. H. durchschnittlich einen Cent pro Liter g374nstiger als Kraftstoff sogenannter A-Gesellschaften an-geboten werde, gehe eine Werbewirkung, wenn 374berhaupt, nicht von der Quali-t344t des Produktes, sondern von dem Preisvorteil aus, den der Kunde einer sol-chen "Discounter-Tankstelle" erwarte. Zwar k366nne es unbillig sein, den Han-delsvertreter an einem durch die Werbewirkung der Marke des Unternehmers erzielbaren h366heren Preis in vollem Umfang durch eine entsprechend h366here Provision zu beteiligen. Gehe die "Sogwirkung" jedoch allein vom niedrigen Preis aus, schlage sich der geringere Preis in einer entsprechend niedrigeren Provision nieder, weswegen ein Billigkeitsabzug nicht gerechtfertigt erscheine. 55 Tr344fe die Erw344gung des Berufungsgerichts zu, dass sich der geringere Kraftstoffpreis bereits in einem geringeren Provisionsanspruch niedergeschla-gen hat, w344re dies entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten allerdings ein Gesichtspunkt, der einem Billigkeitsabschlag entgegenstehen k366nnte. Die Revision der Beklagten r374gt jedoch zu Recht, dass die Annahme des Beru-fungsgerichts, der Provisionsanspruch des Kl344gers sei geringer als der Provisi-onsanspruch des Handelsvertreters einer A-Gesellschaft, weil der Kl344ger sei-nen Kraftstoff um durchschnittlich einen Cent billiger verkaufe, keine Grundlage im Prozessstoff findet, weil die H366he des Umsatzes und damit des Provisions-anspruchs nicht nur vom Preis, sondern auch von der Menge des verkauften Kraftstoffs abh344ngt und es an Feststellungen dazu fehlt, dass der Kl344ger trotz des geringeren Preises keine gr366337ere Menge Kraftstoff als der Handelsvertreter einer A-Gesellschaft verkaufen konnte. 56 Das Berufungsgericht wird daher im Rahmen der Billigkeitsabw344gung nicht nur zu pr374fen haben, ob der Preis des Kraftstoffs eine derartige "Sogwir-kung" auf die Kunden aus374bt, dass der Kl344ger Stammkunden in erheblichem 57 - 25 - Ma337e nicht durch seine eigenen Verkaufsbem374hungen, sondern wegen des g374nstigen Kraftstoffpreises gewonnen hat, sondern es wird gegebenenfalls auch der Frage nachgehen m374ssen, ob der niedrigere Kraftstoffpreis tats344chlich zu einem geringeren Provisionsanspruch des Kl344gers gef374hrt hat. Es ist dann Sache des Berufungsgerichts zu erw344gen, ob und inwieweit diese Umst344nde es rechtfertigen, den Ausgleichsanspruch aus Billigkeitsgr374nden zu k374rzen. III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Die Sache ist, da sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, damit das Berufungsgericht - nach entsprechendem Sachvortrag der Parteien -den Stammkundenumsatzanteil erneut sch344tzen und nochmals einen Billig-keitsabschlag unter dem Gesichtspunkt einer "Sogwirkung" des Preises erw344-gen kann. 58 Ball Dr. Wolst Dr. Milger Dr. Koch Dr. Hessel Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 04.08.2004 - 418 O 89/04 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.06.2006 - 1 U 147/04 -
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