BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 194/09 Verkündet am: 15. Februar 2012 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EuGVVO Artt. 8, 12 Abs. 1, 35; VVG a.F. § 12 Abs. 1; BGB §§ 195, 199 1. Der Anerkennung eines gerichtlich genehmigten Vergleichsplans nach engl i schem Gesellschaftsrecht ("Scheme of Arrangem ent"), der eine Lebensversicherung b e- trifft, stehen jedenfalls die Vorschriften über die Zuständigkeit in Versicherungss a- chen gemäß Artt. 8, 12 Abs. 1, 35 EuGVVO entgegen. 2. Die Verjährung eines auf das negative Interesse gerichteten Schadensersatza n- spr uchs aus vorvertraglichem Verschulden richtet sich nicht nach § 12 Abs. 1 VVG a.F., sondern nach den §§ 195, 199 BGB (Bestätigung Senat s beschluss vom 16. Dezember 2009 - IV ZR 195/08, VersR 2010, 373). BGH, Urteil vom 15. Februar 2012 - IV ZR 194/09 - OL G Celle LG Verden - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, d e n Richter Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2012 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivi l- senats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. September 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung un d Entsche i- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurück verw i e sen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche anlässlich des Abschlusses e iner englischen Lebensversich erung mit Überschussbeteiligung geltend. Die Beklagte , ein englisches Versicherungsunternehmen , vertrieb b is 2001 über Mitarbeiter ihrer deutschen Niederlassung Lebens - und Rentenversicherungen mit Überschusssystem. Bei der Vermarktung ihrer Produkte s tellte sie ihre hohen Überschüsse aus der Vergangenheit mit Werten deutlich über denen ihrer deutschen Mitbewerber heraus. 1 2 - 3 - Mit Wirkung zum 1. März 1999 schloss der Kläger bei der Bekla g- ten einen Versicherungsvertrag über eine " ü berschussbeteiligte fle xible Investment - Lebensversicherung" ab. Der monatliche Beitrag betrug 4.174 DM und sollte bis zum 1. Februar 2007 gezahlt werden. Die gara n- tierte Erlebensfallsumme zum 1. März 2011 belief sich auf 368.989 DM. De r Vertrag unterfällt gemäß II Kap. 1 Nr. 3 d er ihm zugrunde liegenden "Versicherungsbedingungen für die überschussbeteiligte flexible Inves t- ment - Lebensversicherung" deutschem Recht. Nach den Bestimmungen zur Überschussbeteiligung in II Kap. 7 Nr. 1 der Versicherungsbedingu n- gen werden zunächst jährli ch festgesetzte Überschussbeteiligungen dem jeweiligen Vertrag zugeordnet und Teil der vertraglich garantierten Lei s- tung, wobei eine vorherige separate Auszahlung von Überschüssen nicht möglich ist. Ferner kann bei Ablauf des Vertrags eine weitere Beteilig ung an den Überschüssen in Form einer Schlussüberschussbeteiligung in B e- tracht kommen. Der Kläger erhielt auf seinen Vertrag bis 2002 Überschüsse, wä h- rend der Vertragswert s eit 2003 stagniert. Seit dem 1. Januar 2006 ist die Vers icherung beitragsfrei g estellt. Mitte der 1990er Jahre bekam die Beklagte Schwierigkeiten mit Verträgen briti sche r Bestandskunden . Seit 1957 hatte s ie in Großbrita n- nien Versicherungsverträge mit garan tierter Ablaufleistung (sog. " Gu a- ra nteed Annuity Rate " , abgekürzt " GAR " ) ab geschlossen . Hiernach ha t- ten die Versicherungsnehmer bei Fälligkeit der Versicherung das Wah l- recht zwischen einer bestimmten garantierten Rente und der zum Zei t- punkt der Fälligkeit geltenden Überschussrate, d.h. der am Kapitalmarkt durch die Beklagte erwir tschafteten Rente. Ferner enthielten zahlreiche 3 4 5 - 4 - Verträge auch garantierte Anlageerträge (sog. " Guaranteed Interest R a- te " , abgekürzt " GIR " ) , die dem j eweiligen Versicherungsnehmer ein en jährliche n Mindestwertzuwachs gewähr leiste ten . Ab 1993 fielen die Zinss ätze am Kapitalmarkt unter die Rentensätze bei garantierter Ablau f- leistung , woraufhin Versicherungsnehmer die vertraglich zugesagte h ö- here Rente wählten . Den h ieraus resultierenden finanziellen Belastungen begegnete die Beklagte dadurch , d ass sie bei Inans pruchnahme einer im Vertrag garantierten Rente einen geringeren Schlussüberschussanteil zu teilte als bei Wahl der am Kapitalmarkt erwirtschafteten Rente (sog. "differentielle Schlussüberschusspolitik") . Diese Praxis wurde der B e- klagten im sog. "Hyman - Urtei l" des britischen House of Lords vom 20. Juli 2000 letztinstanzlich untersagt. Ihr wurde darin weiterhin verb o- ten, den erforderlichen Mittelausgleich allein zwischen den Verträgen mit garantierter Ablaufleistung GAR vorzunehmen. Die Auszahlung der h ö- heren garantierten Renten war deshalb nur zu Lasten der Überschussb e- teiligungen auch der übrigen Verträge ohne garantierte Rente möglich . Im August 2000 unterrichtete die Beklagte den Kläger über die E r- gebnisse des "Hyman - Urteils". In dem Rundschreiben heißt es u.a.: " Es war schon immer die Unternehmensphilosophie der E . , die Gewinne in möglichst hohem Umfang in Form von zeitnahen Überschüssen an die Versich e- rungsnehmer weiterzugeben, anstatt hohe Reserven zu bilden, was zu geringeren Rendi ten für die Versich e- rungsnehmer führen würde. Im Gegensatz zu anderen britischen Versicherungsunternehmen, die ebenfalls GAR - Policen vertrieben haben, hat E. daher keine zusätzlichen Reserven, die zur Abdeckung der nun höheren Leistungen der GAR - Verträge heran gezogen werden könnten. ..." 6 - 5 - D ie Beklagte führte in der Folgezeit ein sog. Vergleichsplanverfa h- ren ( "Scheme of Arrangement") nach § 425 des Britischen Companies Act 1985 durch. Dieses sieht im Ergebnis vor, dass die V ersicherung s- nehm er auf Ansprüche, die in Zusammenhang mit den Verträgen mit g a- rantierter Ablaufleistung GAR stehen, verzichten und dafür de r Versich e- rungswert ihrer Verträge um 2,5 % erhöht wird. Der Vergleichsplan b e- stimmt insoweit: "4.1 Am und mit Wirkung vom Tag des Wi rksamwerdens: ... (c) w erden alle mit GAR zusammenhängenden Anspr ü- che, die ein unter die Regelung fallender V ersicherung s- nehmer in Verbindung mit dem überschussbeteiligten GAR - und/oder Nicht - GAR - Fonds unter Umständen oder mit Sicherheit hat, aufgehoben und vollständig, endgültig und unwiderruflich erledigt; und (d) werden vorbehaltlich Klausel 5, 8 und 12: ... ii) d ie Nicht - GAR - Versicherungswerte und die Nicht - GAR - Garantiewerte einer unter die Regelung fallenden Versicherung jeweils in Übereinstim mung mit den Vo r- kehrungen in Teil B des Anhangs erhöht." Im Zuge dieses Verfahrens versandte die Beklagte umfangreiches Informationsmaterial an den Kläger. Hierzu gehörte eine im De zember 2001 übermittelte Broschüre mit dem Titel "Antworten auf Ihre Fr agen", in der es auszugsweise heißt : " Die Zahlung der Leistungen aus Rentenversicherungen mit einem garantierten Rentensatz (GAR), die die Society bis 1988 abgeschlossen hat, kostet heutzutage 7 8 - 6 - und vielleicht auch in Zukunft mehr, als die Society e r- wartet hatte; und die Society kann nicht wissen, wie viel die GAR - Leistungen in den nächsten 40 Jahren tatsäc h- lich kosten werden. Versicherungsnehmer ohne g a- ra n tierten Rentensatz (Nicht - GAR - Versicherungsnehmer) können u nter Umständen Ansprüche gegenüber der Soc iety geltend machen, weil sie über das Bestehen oder die potentielle kostenmäßige Auswirkung der GAR nicht informiert oder nicht richtig informiert wurden. Diese A n- sprüche sind in der Beschreibung der mit GAR zusa m- menhängen den Ansprüche inbegriffen. Sämtli che Kosten werden von den überschussbeteiligten Versicherung s- nehmern der Society getragen. Wenn die verschiedenen Ansprüche nicht erledigt werden, könnten die zu ihrer Beilegung erforderlichen Maßnahmen die Überschussa n- teile auf Jahre hinaus belasten. Dies bedeutet, dass der Wert I hres überschussbeteiligten Vertrages gefährdet ist. Er ist bereits beeinträchtigt worden und wird mögliche r- weise nicht mehr so schnell steigen, wie er ohne diese Probleme gestiegen wäre." Im "Vorschlag einer Vergleichsregelung ", den der Kläg er erhielt, ist weiterhin ausgeführt: "Der historische Ansatz der Society hinsichtlich des F i- nanzmanagements zeichnete sich durch die folgenden zwei Merkmale aus: (i) d e m sehr geringen Eigenkapital (falls überhaupt vo r- handen) Da die Anl agerenditen geglättet wurden, entspricht der Betrag, um den die Versicherungswerte angehoben wu r- den, nicht genau der Rendite, die tatsächlich aus dem angelegten Vermögen erzielt wird. Das heißt, dass die Gesamtsumme aller Versicherungswerte größer sein kan n als der Gesamtwert des Vermögens. ... Am 31. Dezember 2000 überstieg die Gesamtsumme der Versicherungswer te den Vermögenswert um rund 10 %. ... " 9 - 7 - An anderer Stelle heißt es: "Darüber hinaus ist die Sterblichkeitstabelle, die für die Versicherungen m it GAR - Rechten verwendet wurde, überholt, da die menschliche Lebenserwartung gestiegen ist und Renten demzufolge länger ausgezahlt werden. Im Gegensatz zu den GAR der Society werden die aktuellen von der Society und anderen Rentenanbietern angebot e- nen Rent ensätze unter Bezugnahme auf aktuelle Ster b- lichkeitstabellen berechnet, bei denen davon ausgega n- gen wird, dass Rentenempfänger erheblich länger leben als zu dem Zeitpunkt angenommen wurde, als die GAR für die Versicherungen mit Überschussbeteiligung mit GA R - Rechten berechnet wurden." Der Kläger sieht zahlreiche Aufklärungspflichtverletzungen der B e- klagten . Diese habe ihm folgende Umstände nicht offenbart: riskantes Überschussmodell, unzureichend gebildete s Deckungskapital, überhöhte Zuteilung von Übers chüssen in der Vergangenheit, unzureichende Ster b- lichkeitsrückstellungen , Garantieversprechen in Verträgen britischer B e- standskunden und Quersubventionierung von Altverbindlichkeiten durch neue Versicherungsnehmer . Außerdem sei ihre Werbung mit Überschü s- se n irreführend gewesen . B ei korrekter Aufklärung hätte er keine L e- bensversicherung bei der Beklagten abgeschlossen. Als Schaden sersatz verlangt er die an die Beklagten gezahlten Beiträge, de n Zinsausfal l- schaden durch unterlassene Anlage des Geldes in einer anderen Anlag e- form sowie Erst attung der steuerlichen Nachteile durch vorzeitige Rüc k- abwicklung der Lebensversicherung. Die Beklagte m eint , der Kläger sei an der Geltendmachung von Ansprüchen gehindert , da der Vergleichsplan nach englischem Gesel l- scha fsrecht durch die er teil te gerichtliche Genehmigung allen vom Ve r- gleichsplan betroffenen Versicherungsnehmern gegenüber wirksam g e- 10 11 12 - 8 - worden sei . Hilfsweise erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung , weil sie in den Jahren 2000 und 2001 im Zuge der Inform ation über die Ergebnisse des Hyman - Verfahrens und den Vorschlag eines V ergleich s- plans den Kläger umfassend über die vo n ihm behaupteten Unregelm ä- ßigkeiten informiert habe und daher Verjährung spätestens Ende 2004 eingetreten sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen . Die Berufung hierg e- gen ist erfolglos geblieben . Mit der Revision verfolgt der Kläger sein B e- gehren weiter. Entscheidungsgründe: Das Rechts mittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil u nter a nderem in VersR 2010, 612 ff. veröffentlicht ist, hat dem englischen Vergleichsplanverfa h- ren keine Sperrwirkung zugebilligt . Es handele sich weder um ein ane r- kennungsfähiges ausländisch es Insolvenzverfahren noch um eine g e- richtliche Entsc heidung i.S. d es Art. 32 EuGVVO. Zudem sei die Zu stä n- digkeitsvorschrift des Art. 12 Abs. 1 EuGVVO verletzt , so dass eine A n- erkennung nach Art. 35 A bs. 1 EuGVVO ausscheide . A lle geltend gemachten Ans prüche seien kenntnisunabhängig g e- mäß § 12 Abs. 1 VVG a.F. verjährt. Jedenfalls sei nach §§ 195, 199 BGB bei den meisten Ansprüche n Verjährung Ende 2004 eingetreten. Insoweit 13 14 15 16 - 9 - hätten die dem Kläger von der Beklagten übersandten Dokumente b e- reits in den Jahr en 2000 und 2001 hinreichende Tatsachenkenntnis ve r- schafft. Dies gelte allerdings nicht für gel tend gemachte Aufklärung s- pflichtverletzung en bezüglich überhöhter Überschusszahlungen, unz u- reichender Sterblichkeitsrückstellungen und der im konkreten Beratung s- gespräch mit einem Verkaufsmitarbeiter der Beklagten angeblich g e- nannten Min destrenditen . Im Übrigen fehle es bis auf die beiden zuletzt genannten P unkte - an der Verletzung einer Aufklärungspflicht durch die Beklagte. II. Das hält rechtlicher Nach prüfung nicht in jeder Hinsicht stand. 1. Die Klage ist zulässig. Die Genehmigung ("court order") eines Vergleichsplans (" Scheme of A rrangement") nach engl i schem Gesel l- schaftsrecht (Sect. 425 Companies Act 1985) durch ein englisches G e- richt steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. a) Es liegt kein anerkennungsfähiges ausländisches Insolvenzve r- fahren vor. aa) Das Vergleichsplanverfahren der Beklagten ist allein schon wegen des Zeitpunkts seiner Durchführung kein Insolvenzverfahren i.S . d es § 88 VAG, das gemäß § 88 Abs. 1a Satz 2 VAG im Inland ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 343 Abs. 1 InsO anzuerkennen wäre . D as Vergleichsplan verfahren wurde vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten vom 10. Dezemb er 2003 (BGBl. I 2003, 2478), das § 88 Abs. 1a VAG mit Wi r- 17 18 19 20 - 10 - kung zum 17. Dezember 2003 eing efügt hat, eingeleitet . Auch die § 88 VAG zu Grunde liegende Richtlinie 2001 /17/EG des Europäischen Pa r- laments und des Rates vom 19. März 2001 über die Sanierung und L i- quidation von Versicherungsunternehmen erfasst das Vergleichsplanve r- fahren der Beklagten nicht, weil die Richtlinie nur für Sanierungsma ß- nahmen oder Liquidationsv er fahren gilt, die nach dem 20. April 2003 e r- griffen oder eröffnet worden sind. bb) Das Vergleichsplanverfahren der B eklagten ist auch nicht nach § 343 InsO anzuerkennen (a.A. LG Rottweil ZIP 2010, 1964). Da nach wird die Eröffnung eines ausländischen In solvenzverfahrens anerkannt ; dies gilt entsprechend für Sanierungsmaßnah men , die nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzv erfahrens getroffen worden sind. (1) Die Anerkennung des ausländischen Verfahrens nach § 3 43 Abs. 1 Satz 1 InsO setzt ein Inso lvenzverfahren vor aus . Als solches we r- den Auslandsverfahren nicht schrankenlos , sondern nur dann anerkannt , wenn damit in etwa die gleichen Ziele verfolgt werden wie mit den in der Insolvenzordnung vorgesehenen Verfahren (BGH , Urteil vom 13. Oktober 2009 - X ZR 79/06, WM 2009, 2330, Rn. 8; vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des internationa len Insolvenzrechts, BT - Drucks. 15/16, S. 21). Den in § 1 InsO formulierten Zielen des Insolvenzverfahrens di e- nen neben Verfahren, die in erster Linie auf alsbal dige Liquidation des Schuldnervermögens angelegt sind, auch solche, durch die der Bestand eines Unternehmens trotz bestehender Insolvenzgründe erhalten werden soll, sofern mit diesen Verfahren auch das Ziel der Befriedig ung der Gläubiger verfolgt wird. In der Insolven z ordnung ist diese Zielsetzung durch Anerkennung solcher Verfahren als Insolvenzverfahren verwir k- licht, bei denen die gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger nicht 21 22 - 11 - nur in der Weise bewirkt wird, dass das Vermögen des Schuldners ve r- wertet u nd der Erlös verteilt wird, sondern auch dadurch, dass in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird (BGH aaO). (2) Diese Anforderungen erfüllt das Vergleichsplanverfahren der Beklagten nicht. Nach englischem Gesellschaftsrecht hat das Ve r- gleichsplanverfahren einen breiten Anwendungsbereich, der auch Ve r- fahrensgestaltungen außerhalb von Insol venzverfahren ab deckt . Die Ve r- fahrenseröffnung ist an keine tatbestandlichen Voraussetzungen gebu n- den (C hudzick, Schemes of Arrangement mit Gläubigern nach engl i- schem Recht, 2000, S. 48 f. ) und erfordert folglich keinen Insolvenzta t- bestand (Petrovic, ZInsO 2010, 265, 267; Schaloske, VersR 2009, 23, 24). Außerhalb der Insolvenz liegt ein sog. "solventer Vergl eichsplan" vor ("Solvent Scheme of Arrangement"; vgl. Labes, Verfahrensoptionen zur Beendigung von Haftungen aus (Rück - ) Versicherungsverträgen - So l- vent Scheme of Arrangement/Part VII Transfer in Liber amico rum für Gerrit Winter, 2007, S. 645, 648) . Diese r ist als Vergleich zwischen e i- nem Unternehmen und seinen Gläubigern oder einer Gruppe von Gläub i- gern aufzufassen. Dabei werden sämtliche (also auch zukünftige) Ve r- bindlichkeiten eines Unternehmens aus solchen Rechtsgeschäften, die der solvente Vergleichsp lan erfasst, gegen bestimmte, an die Gläubiger auszuzahlende Beträge abgewickelt (Schulz, ZfV 201 1 , 202). Das Vergleichsplanverfahren der Beklagten stellt keine Regelung dar, die sämtliche Gläubiger der Beklagten einbezieht, und kann schon mangels gem einschaftlicher Befriedigung nicht als Insolvenzverfahren betrachtet werden ( vgl. Paulus, ZIP 2011, 1077, 10 80 ). Inhalt des Ve r- gleichsplans ist nicht eine Gesamtregelung gegenüber allen Gläubigern, 23 24 - 12 - sondern nur die Abgeltung von Ansprüchen der Versicherungs nehmer im Zusammenhang mit GAR - Verträgen gegen Erhöhung des Versich e- rungswertes. Hinzu kommt, dass das "Scheme of Arrangement" in A n- hang A zur Verordnung (EG) Nr. 1346/200 des Ra tes vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren bei den innerhalb der EU anzuerke nnenden Ve r- fahren (vgl. hierzu Braun/Liersch, InsO 4. Aufl. § 343 Rn. 3) nicht g e- nannt wird. Schließlich wollte d ie Beklagte als Initiatorin des Vergleich s- planverfahrens gerade k ein Verfahren durchführen , das in irgendeiner Form mit einer Insolvenz in Verb indung steht. So heißt es in dem B e- gleitschreiben des Vorstands an die Versicherungsnehmer vom 1. Dezember 2001: "Die Society ist und bleibt solvent". Dies kann nur als Durchführung eines solventen Vergleichsplanverfahrens verstanden we r- den. b) Eine Anerkennung folgt auch nicht aus der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen (EuGVVO). aa) Für d ie gerichtliche Genehmig ung eines Vergleichsplans als eine Entscheidung im Sinne von Art. 32 EuGVVO sprechen insbesondere das insoweit gebotene weite Verständnis und die kontradiktorischen Z ü- ge dieses Verfahrens. Das kann hier aber letztlich offen bleiben (dafür LG Potsdam, Urtei l vom 22. Oktober 2010 - 2 O 501/07, nicht veröffen t- licht; Mankowski, EWiR Art. 32 EuGVVO 1/09, 711; Petrovic aaO 267 ff.; Schaloske, aaO 27 f.; Sieg/Blum, Solvent Schemes - Enforceability in Germany in Managing Run - off in Europe, S. 47, 49 ff.; Tyrell/Hei tlinger, VW 2007, 1695, 1697 f.; dagegen Schnepp/Janzen, VW 2007, 1057, 1058 f.; Schulz aaO 204). 25 26 - 13 - bb) Einer Anerkennung stehen jedenfalls Artt. 8, 12 A bs. 1, 35 EuGVVO entgegen, weil die Bestimmungen über die Zuständigkeit in Versicherungssachen nicht gewahrt sind. Gemäß Art. 35 Abs. 1 EuGVVO wird eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn u.a. Vorschriften in A b- schnitt 3 des Kapitels II der EuGVVO verletzt worden sind. Hierzu gehört Art. 12 Abs. 1 EuGVVO, wonach der Versicherer grundsätzlich nur vor den Gerichten des Mitgliedsstaats klagen kann, in dessen Hoheitsgebiet die von ihm verklagte Partei ihren Wohnsitz hat. Diese Zuständigkeit gilt gemäß Art. 8 EuGVVO für Klagen in Versicherungssachen. Als solche ist das von der Beklagten initiierte gerichtliche Verfahren zur Durchführung und Genehmigung eines Vergleichsplans aufzufassen ( vgl. Schaloske aaO 2 3, 28; Sieg/Blum aaO S. 53 ). Die Sonderregelun gen in Art. 8 ff . EuGVVO beruhen auf sozialpolitischen Erwägungen, um dem wirtschaf t- lich schwächeren Versicheru ngsnehmer im Prozess besonderen Schutz zu gewähren (EuGH, Urteil vom 17. September 2009 - C - 347/08 - Vo r- arlberger Gebietskran kenkasse - juris Rn. 40; Kropholler/von Hein, Eur o- päisches Zivilprozess recht, 9. Aufl. vor Art. 8 EuG V VO Rn. 2). Im Lich te seines S chutzzwecks ist Art. 8 EuGVVO in autonomer Weise weit ausz u- leg en (Kropholler/von Hein aaO Rn. 5). Erfasst werden alle Streitigke i- ten, die sich auf den Abschluss, die Auslegung, die Durchführung und Beendigung des Versicherungsvertrages beziehen (Geimer in Ge i- mer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrens recht, 3. Aufl. Art. 8 EuG VVO Rn. 1 5 ). Mit d em Schutzgedanken des Art. 8 EuGVVO ist nicht zu ve r- einbaren, dass V ersicherer Rechte eines V ersicherungsnehmers grun d- legend umgestalten , ohne hie rbei den Gerichtsstand des Art. 12 Abs. 1 EuGVVO einhalten zu müssen. Die Genehmigung des Vergleichsplans durch das zuständige englische Gericht zielt auf eine solche g rundlege n- de Umgestaltung der Rechte der Versicherungsnehmer ab . D ie Änderung 27 - 14 - der Rechtsposition des Versicheru ngsnehmers liegt darin, dass entspr e- chend dem englischen Gesellschaftsrecht der Vergleichsplan durch die Genehmigung des zuständigen englischen Gerichts gegenüber a llen Gläubigern Wirkung entfalten soll , also auch gegenüber den Versich e- rungsnehmern in Deut schland . 2. Die Mehrzahl, jedoch nicht alle der vom Kläger geltend gemac h- ten Schadenersatzansprüche sind verjährt. a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts richtet sich die Ve r jährung nicht nach § 12 Abs. 1 VVG a.F. . Auf Ansprüche aus vorve r- traglichem Verschulden ist diese Vorschrift nur anzuwenden, wenn der Schadensersatzanspruch wirtschaftlich die Stelle des vertraglichen Erfü l- lungsanspruchs einnimmt. Auf diesen Ersatzwert des Bedungenen zielen vorvertragliche Schadensersatzansprüche, wenn der Geschädigte ve r- langt, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn der Vertrag wirksam oder mit dem versprochenen Inhalt zustande gekommen wäre (Senatsbe - schlü ss e vom 1 6. Dezember 2009 - IV ZR 195/08, VersR 2010, 373 Rn. 12 ; vom 21. Januar 2004 - IV ZR 4 4/03, VersR 2004, 361 unter II 1 b ). Dies ist hier nicht der Fall, weil der Kläger so gestellt werden will, wie er stünde, wenn er den Vertrag nicht abgeschlossen hätte. Hierfür ist n ach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ab de m 1. Januar 2002 die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB n.F. maßgeblich. Diese beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und in dem der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis e r- langt hat . 28 29 - 15 - b) Die vom Kläger vorgetragenen verschiedenen Aufklärung s- pflichtverletzungen sind e n tgegen der Revisionserwiderung kein ei n- hei tliche r Vorgang und daher getrennt darauf zu untersuchen, ob Verjä h- rung eingetreten ist. Mehrere H andlungen sind auch dann, wenn sie gleichartig sind und auf einem einheitlichen Vorsatz des Schädigers b e- ruhen, nicht unter dem Gesichtspunkt eines zusammenhängenden G e- samtverha ltens als Einheit zu betrachten. V ielmehr stellt jede Handlung, die zu dem Gesa mtschaden beiträgt, verjährungsrechtlich eine neue selbständige Schädigung dar und erzeugt daher einen neuen Ersatza n- spruch mit eigenem Lauf der Verjährungsfrist (BGH, Ur teile vom 7. Juli 2011 III ZR 90/10, juris Rn. 15; vom 19. November 2009 - III ZR 16 9/08, juris Rn. 15 ; vom 9. Novem ber 2007 - V ZR 25/07, NJW 2008, 506 Rn. 16 f. ). c) Mangelnde Fälligkeit steht d em Beginn der Verjährung anders als der Kläger meint nicht entgegen. Zwar ist der hierf ür maßgebliche Eintritt eines Schadens regelmäß ig erst dann anzunehmen, wenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des Gläubigers gekommen ist; der Eintritt einer risikobehafteten Situation reicht dafür regelmäßig nicht aus. Jedoch kann der auf einer Aufklärungs - oder Ber a- tungspflich tverletzung beruhende Erwerb einer für den Anlageinteresse n- ten nachteiligen, weil seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensint e- ressen nicht entsprechenden Kapitalanlage bereits für sich genommen einen Schaden darstellen und ihn deshalb - unabhängig von d er u r- sprüngli chen Werthaltigkeit der Anlage - dazu berechtigen, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung zu verlangen; der Anspruch en t- steht hierbei schon mit dem (unwiderruflichen und vollzogenen) Erwerb d er Anlage (BGH, Urteile vom 22. Juli 2010 - III ZR 20 3/09, NJW - RR 30 31 - 16 - 2010, 1623 Rn. 10 ; vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152, Rn. 24 ; vom 8. März 2005 - XI ZR 170/04, BGHZ 162, 306, 309 f .; jeweils m.w.N. ). So liegt der Fall hier. d) Die Feststellung, ob und wann Gläubiger positiv Kenn tnis von bestimmten Umständen hatte n oder ob ihre Unkenntnis auf grober Fah r- lässigkeit beruht e , unterliegt als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung zwar nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht d a- rauf, ob der Streitstoff umfassend, w iderspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk - und Erfah rungssätze gewürdigt worden ist und ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelas sen h at (BGH, Urteile vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, NJW - RR 2010, 1574, Rn. 13; vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, WM 2008, 2155, Rn. 17). Die Frage, wann eine für den Beginn der Ve r- jährung hinreichende Kenntnis vorhanden ist, ist jedoch nicht ausschlie ß- lich Tatfrage, sondern wird maßgeblich durch den der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegenden Begriff der Zumutbarkeit der Klagee r- hebun g geprägt (BGH aaO). N ach diesen Grundsätzen können die b e- haupteten Ansprüche wegen angeblicher Aufklärungspflich tverletzungen nur teilweise als verjährt angesehen werden. aa) D as Berufungsgericht hat in seiner Hilfsbegründung ohne Rechtsfehler zu m 31. Dezember 2004 Verjährung von Ansprüche n a us Aufklärungspflichtverlet zungen angenommen, die im Zusammenhang mit den GAR - und GIR - Verträgen, der differentiellen Schlussüberschusspol i- tik sowie dem " Hyman - Urteil " stehen . Insoweit ha tte die Beklagte im Schre iben vom August 2000 und in den Informationsunterlagen vom D e- zember 2001 alle kenntnisb egründenden Umstände mitget eilt. 32 33 - 17 - bb) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht weiterhin Verjährung des A nspruchs angenommen, den der Kläger wegen unzureichende r Aufklärung über das von der Beklagten angeblich betriebene riskante Überschussmodell verfolgt . D ie im Jahr 2001 über mittelten Unterlagen haben insoweit hinreichende Kenntnis vermittelt. Insbesondere ergibt sich aus den vom Berufungsgericht zitierten Passagen der Information s- unterlagen sowie aus de m im "Vorschlag einer Vergleichsregelung " o f- fenbarten mangelnden Deckungsk apital und dem Übersteigen der G e- samtsumme der Versicherungswerte über den Vermögens wert hinaus , dass die Beklagte e in riskantes Überschussmodell angewendet ha t t e . cc) Gleiches gilt für den Anspruch des Klägers, den dieser auf eine Aufklärungs pflicht v erletzung hinsichtlich der mangelnden Offenlegung eines unzureichende n Deckungskapitals st ützt. dd) Hingegen hat das Berufungsgericht die Verjährung des A n- spruchs aus Aufklärungspflichtverletzung wegen angeblich überhöhter Überschusszahlungen rechtsfe hlerhaft verneint. Bei den Umständen, die Kenntnis von dem geltend gemachten Anspruch vermitteln sollen, h at es allein das Informationsschreiben der Beklagten vom August 2000 hera n- gezogen. Es hat insoweit den Streitstoff nicht umfassend gewürdigt, weil es nicht die Passage aus dem " Vorschlag eines Vergleichsplans " b e- rücksichtigt hat, in der die Beklagte offenbart, dass sich der historische Ansatz ihres Finanzmanagements u.a. durch das "sehr geringe Eigenk a- pital (falls überhaupt vorhanden ) " auszeichnete und Ende 2000 die G e- samtsumme der Versicherungswerte den Vermögens wert um rund 10% überstieg , mit anderen Worten eine gravierende Unterdeckung vor lag . Damit wurde offen gelegt , dass die Überschussbeteiligungen in der Ve r- 34 35 36 - 18 - gangenheit zu hoch waren, weil Versicher ungswerte wie die Überschü s- se ohne Rücksicht auf die vorhandenen Vermögenswerte und ein hinre i- chendes Eigenkapital ausgewiesen worden waren. ee) Dagegen ist Verjährung nicht eingetreten, soweit der Kläger behauptet, über unzureichende Sterblichkeitsrü ckstellungen der Bekla g- ten nicht aufgeklärt worden zu sein. Zwar muss der Versicherer grundsätzlich keine Einzelauskünfte über seine Geschäftspolitik erteilen. Wirbt er jedoch wie hier mit Übe r- schussanteilen aus der Vergangenheit, so muss er den Inte ressenten darüber aufklären, wenn sich bei Vertragsschluss abzeichnet, dass die in der Vergangenheit erzielte n Überschüsse z.B. aufgrund veränderter durchschnittlicher Lebenserwartung unwahrscheinlich bis ausgeschlo s- sen sind (OLG Düsseldorf VersR 2 001, 705 ; vgl. auch OLG Koblenz VersR 2000, 1357; MünchKomm - VVG/Wandt , Vorb. §§ 6, 7 Rn. 50). Der Hinweis, dass Überschüsse aus der Vergangenheit nicht garantiert we r- den könn t en oder Prognosen über die künftig e Entwicklung unverbindlich seien , re i cht hierfür nicht aus. Das Berufungsgericht hat in seiner Hilfsbegründung mangels hi n- reichender Kenntnis des Klägers einen Verjährungsbeginn - im Ergebnis zutreffend - abgelehnt, weil dieser aus dem Vergleichsplan nicht habe entnehmen k ö nne n , dass seinem Vertrag unzu reichende Sterblichkeit s- ann a hmen zu Grunde l ä gen. Sofern nur de r Versicherungstarif des Kl ä- gers in den Blick genommen wird , trifft dies zu. Allerdings zielt der Vo r- trag des Klägers weiter gehend darauf ab, dass es auch bei anderen Ve r- sicherungstarifen unzur eichende Sterblichkeitsrückstellungen gegeben habe, die Beklagte deshalb zu Sonderrückstellungen gezwungen gew e- 37 38 39 - 19 - sen sei und dies wegen des einheitlichen Haftungspools z u Lasten der Überschussbeteiligung seines Vertrages gehe. A uch insoweit ist mangels hinre ichender Kenntnis des Klägers kein Beginn der Verjäh rung anz u- nehmen , da in den vom Berufungsgericht herangezogenen Unterlagen weder die Notwendigkeit erhöhter Rückstellungen in Folge geänderter Sterblichkeitsannahmen offenbart wird, noch dass diese wirtsch aftlich zu Lasten des Vertrages des Klägers gehen. 3. Die Sache ist noch nicht entscheidungsreif, weil Feststellungen zu den nicht verjährten Ansprüchen einschließlich der auch vom Ber u- fungsgericht nicht abschließend behandelten weiteren Vorwürfe zu A u f- klärungspflichtverletzungen im Rahmen der Beratungsgespräche fehlen. Im weiteren Verfahren wird das Berufungsgericht zu beachten haben, dass es bei der Frage der Kausalität der behaupteten Aufklärungspflich t- verletzung bezüglich der Verwendung veralteter Sterbetafeln für das Z u- standekommen des Vertrages nicht erforderlich ist , dass ge rade die un - 40 - 20 - zureichenden Sterblichkeitsrückstellungen zu dem Wertverfall der Vers i- cherung ge führt haben (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1993 - I I ZR 194/92, BGHZ 123, 106, 1 11 ). Wendt Felsch Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 21.01.2009 - 8 O 544/07 - OLG Celle, Entscheidung vom 08.09.2009 - 8 U 46/09 -
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