BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes URTEIL VI ZR 194/10 Verkündet am: 28. Juni 2011 Böhringer - Mangold, Justiz amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja SGB X § 116 Abs. 6; OEG § 5 Abs. 1; BVG § 81a Abs. 1 Das Familienprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X gilt auch für den Forderung s- übergang gemäß § 5 Abs. 1 OEG, § 81a Abs. 1 Satz 1 BVG. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - VI ZR 194/10 - OLG Dresden LG Leipzig - 2 - - 3 - De r VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m ündliche Verhandlung vom 28. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke , den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Stöhr und die Richterin von Pentz für Recht erkannt: Auf die Revisio n des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. Oktober 2009 aufgeh o- ben . D ie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen . Von Rechts wegen Tatbestand: Das klagende Land macht gegen den Beklagten aus nach § 5 Abs. 1 OEG, § 81a Abs. 1 Satz 1 BVG übergegangenem Recht Schadensersatza n- sprüche ge l tend . Am 23. März 2004 wurde F. G. (im F olgenden: Geschädig t er) als Sohn des Beklagten und dessen damaliger Ehefrau geboren. Im April 2004 trennten sich die E hegatten, kamen jedoch überein, aus finanziellen Gründen weiterhin mit ihrem Sohn in der gemeinsamen Wohnung zu leben. Der Geschädigte wu r- de zwar überwiegend von seiner Mutte r betreut, jedoch übernahm der B e klagte 1 2 - 4 - jedes zweite W o chenende die alleinige Betreuung. Die elterliche Sorge stand den Ehegatten weiterhin gemeinsam zu. Am 31. Juli 200 4 betreute der Beklagte den Geschädigten a l lein. Als der Geschädigte über einen längere n Zeitraum hinweg laut und anhaltend geschrieen hatte und mehrere Versuche, ihn zu b e- ruhigen, fehlgeschlagen w a ren, schüttelte der Beklagte ihn so heftig , dass sich der Kopf des damals vier Monate alten Kindes unkontrolliert hin - und herbewe g- te . Dabei erli tt der Geschädigte ein Schüttelt rauma mit der Folge, dass er da u- erhaft halbseitig gelähmt sowie geistig zurückgeblieben sein wird und maximal den Entwicklungsstand eines zwei - bis vierjährigen Kindes e r reichen kann. Im St rafverfahren wurde der Beklagte rec htskräftig wegen schwerer Körperverle t- zung verurteilt. Das klagende Land erbrachte ab 1. Oktober 2006 Leistungen nach dem Opfe r entschädigungsgesetz. Das klagende Land hat den Beklagten auf Zahlung von 16.568,36 Feststellung der künftigen Ersatzpflicht und Feststellung, dass es sich um einen Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung handele , in A n- spruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Ber u- fun g des Klägers hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabwe i- sungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt , dem Kläger stehe ein Schade nse r- satzanspruch a us übergegangenem Recht gemäß § 823 BGB, § 1 Abs. 1 Satz 1, §§ 4, 5 OEG, § 81a BVG zu. Der Geschädigte habe durch einen vo r- 3 4 - 5 - sätzlichen rechtswidrigen Angriff eine gesundheitliche Schädigung erlitten. Der Beklagte habe die detaillierten Fes tstellungen , die dem gegen ihn ergangenen Strafurteil zugrunde lagen, nicht qualifiziert bestritten. Das klagende Land habe als Kostenträger bisher Leistungen in Höhe von 16.568,36 Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB des Geschädigten gegen den Bekla g- ten sei gemäß § 5 Abs. 1 OEG, § 81a BVG auf das klagende Land übergega n- gen. Dem Anspruchsübergang stehe das Familienprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X nicht entgegen. Diese Vorschrift sei zumindest bei der hier in Rede st e- henden Fallgestaltung der vorsätzlichen Tatbegehung mangels pla n widriger Regelungslücke nicht a uf den Anspruchsübergang nach § 5 Abs. 1 OEG, § 81a BVG analog anzuwenden. Hier liege eine vorsätzliche Ta t begehung vor. Zudem habe der Beklagte mit dem Geschädigten im Tatzei t punkt nicht in häuslicher Gemeinschaft gelebt. Der Beklagte habe sich vier Monate vor dem streitgege n- ständl i chen Vorfall von seiner damaligen Ehefrau und Mutter des Geschädigten getrennt. Sie seien sich so weit wie möglich aus dem Weg gegangen. Dass tä g- liche Dinge de s Haushalts gemeinsam erledigt worden se i en, ändere hieran nichts. II. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überpr ü- fung nicht Stand. Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück ver weisung der Sache an d as Berufungsgericht. 1. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen ist allerdings der rech t liche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass dem Geschädigten ein Sch a densersatzanspruch gegen den Beklagten gemäß § 823 Abs. 1 BGB und g e mäß § 823 Abs. 2 BGB, § 223 Abs. 1, § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB zusteht. Die 5 6 - 6 - Revision nimmt weiter hin, dass das Berufungsgericht die Vorau s setzungen für die Leistungspflicht des klagenden Landes gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG a n- genommen hat. 2 . Mit Erfolg rügt die Revision aber , dass das Berufungsgericht eine an a- loge Anwendung des § 116 Abs. 6 SGB X auf den Forderungs übergang gemäß § 5 Abs. 1 OEG, § 81a Abs. 1 Satz 1 BVG a b gelehnt hat. I n der Literatur wird überwiegend die Ansicht vertreten, dass das Famil i- enprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X auch in diesem Fall gilt (Dahm, Die Sozia l- versicherung 2002, 119, 121; Fehl in Fehl/Förster/Leisner/Sailer, Soziales En t- schädigungsrecht, 7. Aufl., § 81a BVG Rn. 4; Geigel/Plagemann, Der Haf t- pflichtprozess, 26 . Aufl., Kapitel 30 Rn. 156; Heinz, OEG, 2007, Teil F Rn. 36 f.; Rohr/Str ä ßer/Dahm, Bundesversorgungsrecht mit Verfahrensrecht, 6. Aufl., § 81a BVG Anm. 4 [Stand: Dezember 2006]; vgl. Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 34 Rn. 19, wonach entweder § 116 Abs. 6 SGB X oder § 86 Abs. 3 VVG analog anzuwenden sei ; a.A. Doering - Striening, Die Ve r- sagung von Opferentschädigungsleistungen gemäß § 2 Abs. 1 OEG, 1988, S. 327 ff. ) . Diese Ansicht ist zutreffend. a) Im Ausgangspunkt ist zu beachten , dass d ie Anwendung des Fa mil i- enprivilegs bei der Geltendmachung von Regressansprüchen aufgrund erbrac h- ter Versicherungsleistungen oder der Leistungen sonstiger Drittleistungsträger auf einem allgemeinen Rechtsgedanken beruht ( vgl. Senatsurteil vom 21. September 197 6 - VI ZR 210/75 , VersR 1977, 149 , 150 ; Greger, aaO, § 32 Rn. 73 ; vgl. auch Verkehrsgerichtstag 2007 in Goslar, Arbeitskreis 1, Empfe h- lung 1). Dieser fand seinen Ausdruck zunächst nur i n § 67 Abs. 2 des G esetzes vom 30 . Mai 1908 über den Versicherungsvertrag ( RGBl. S. 263 ; VVG a.F. ) . 7 8 9 10 - 7 - Eine entsprechende Regelung fehlte im Sozialversicherungsrecht, sola n ge der den Regress ermöglichende Forderung sübergang in § 1542 RVO geregelt war. Gleichwohl hat der erkennende Senat entschieden, dass dieser Forderung s- übergang bei Schädigung en unter Familienangehörigen, die in häuslicher G e- meinschaft mit dem Versicherten leben, durch den Schutzzweck der Versich e- rungsleistung in der Art des § 67 Abs. 2 VVG a.F. ausgeschlossen ist und dass dieser Ausschluss für alle Zweige der Sozialversicherun g gilt (Senatsurteile vom 11. Februar 1964 - VI ZR 271/62, BGHZ 41, 79, 82 ff.; vom 14. Juli 1970 - VI ZR 179/68, BGHZ 54, 256, 257 f. ; vom 5. Dezember 1978 - VI ZR 233 / 77, 1979, 256 , 257 ; vom 15. Januar 1980 - VI ZR 270/78, VersR 1980, 644; vom 15. J a nuar 1980 - VI ZR 181/78, VersR 1980, 526 , 527 ). Sinn und Zweck des § 67 Abs. 2 VVG a.F. war , zu verhindern, dass der Versicherungsnehmer durch einen Rückgriff gegen einen in seiner häuslichen Gemeinschaft lebenden Fam i- lienangehörigen selbst in Mitleidenschaf t gezogen wird . Dabei ist davon ausz u- gehen, dass die in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebenden Familiena n- gehörigen meist eine gewisse wirtschaftliche Einheit bild en und dass bei der Durchfü h rung des Rückgriffs der Versicherte im praktischen Ergebnis das, was er mit der einen Hand erhalten hat, mit der anderen wieder herausgeben müs s- te. Zugleich soll im Interesse der Erhaltung des häuslichen Familienfri e dens verhindert werden, dass Streitigkeiten über die Verantwortung von Schadensz u- fügungen gegen Familiena ngehörige ausgetragen werden (vgl. Senat s urteile, vom 11. Februar 1964 - VI ZR 271/62, BGHZ 41, 79, 83; vom 12. November 1985 - VI ZR 223/84 , VersR 1986, 333, 334; vom 1. Dezember 1987 - VI ZR 50/ 87, BGHZ 102, 257, 259 f.; BGH, Urteile vom 30. April 1959 - II ZR 126/ 57, BGHZ 30, 40, 45 unter Hinweis auf die amtl. Begründung zu § 67, RT - Drucks., 11. Legislaturperiode, II. Session Nr. 22, S. 127, abgedruckt bei Gerhard/Hagen, VVG S. 312; vom 22. April 2009 - IV ZR 160/07, BGHZ - 8 - 180, 272, 275 Rn. 10; BVerfG, Be schluss vom 12. Oktober 2010 - 1 BvL 14/09, F a mRZ 2010, 2050 Rn. 47 ff.). b) § 116 Abs. 6 SGB X, der erst für Schadensfälle ab dem 30. Juni 1983 gilt, normiert diese Rech t sprechung für den Bereich des Sozialgesetzbuchs. Die Gesetzesbegründung lässt erk ennen , dass es dem Gesetzgeber darauf ankam, in dieser Vorschrift die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entw i- ckelten Rechtsgrundsätze zur Geltung zu bringen, nach denen der Forderung s- übergang gemäß § 1542 RVO a.F. bei fahrlässigen Schädigungen d urch Fam i- lienangehörige, die mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft leben, entsprechend der Regelung des § 67 Abs. 2 VVG a.F. ausgeschlossen ist (S e- natsurteil vom 1. Dezember 1987 - VI ZR 50/ 87, BGHZ 102, 257, 259 mit Hi n- weis auf BT - Drucks. 9/95 S . 28; vgl. ferner Fenn , Zentralblatt für Sozialversich e- rung, Sozialhilfe und Versorgung 1983, 107, 112 f.). Schon deshalb kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts d a- raus, dass eine entsprechende ausdrückliche Regelung bei Forderungsübe r- gängen, die außerhalb des Sozialgesetzbuchs geregelt sind, fehlt, nicht g e- schlossen werden, es fehle eine planwidrige Regelungslücke, welche die A n- wendung des Familien privilegs verbietet . Das Fehlen einer ausdrücklichen R e- gelung kann ersichtlich auch darauf beruh en, dass die Frage der Anwendba r- keit des Familienprivilegs im Gesetzg e bungsverfahren nicht bedacht worden ist (vgl. Senatsurteile vom 4. März 1976 - VI ZR 60/75, BGHZ 66, 104, 105 f.; vom 24. Januar 1989 - VI ZR 130/88, BGHZ 106, 284, 287) , wie dies währen d der Geltung des § 1542 RVO a.F. der Fall war . Dementsprechend hat der erkennende Senat den in § 67 Abs. 2 VVG a.F. ( jetzt § 86 Abs. 3 VVG ) und § 116 Abs. 6 SGB X normierten Rechtsgeda n- ken auch bei den in § 4 LFZG geregelten Forderungsübergängen a n gew endet 11 12 13 - 9 - (Senatsurteil vom 4. März 1976 - VI ZR 60/75, BGHZ 66, 104, 105 f. ; ebenso zu § 6 EFZG : OLG Dresden, VersR 2001, 1035, 1036 ). Dementsprechend wird das Familienprivileg zutreffend auch auf den A n spruchsübergang nach § 76 BBG (§ 87a BBG a.F.) und nach den entsprechenden Landesgesetzen ang e- wendet (vgl. Senatsurteil vom 8. Januar 1965 - VI ZR 234/63, BGHZ 43, 72, 77 ff.; OLG Nürnberg, NZV 2009, 287 zu Art. 96 BayBG; Groß, DAR 1999, 337, 344; Erman/Ebert, BGB, 12. Aufl., vor § 249 Rn. 167; Lange/Schiemann, Sch a- den s ersatz, 3. Aufl., S. 746) . c) Dass der Gesetzgeber die Anwendung des Familienprivilegs bei Fo r- derungsübergängen im Bereich des Opferentschädigungsgesetzes habe au s- schließen wollen, ist nicht ersichtlich. aa) Schon die Verweisung des § 5 OEG auf § 81a BVG deutet darauf hin, dass eine Anwendung des Familienprivilegs auch hier geboten ist. Gemäß § 81a Abs. 1 Satz 3 BVG kann der Übergang des Anspruchs nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden. Dies entspricht der Regelung in § 8 6 Abs. 1 Satz 2 VVG. Mit Recht wird darauf hingewiesen, dass bereits diese Bestimmung die Haftungsprivilegierung von Familien - bzw. Haushaltsan - gehörigen nahelegt, weil darin der Normzweck zum Ausdruck kommt , den R e- gress zu verhindern, wenn dadurch der Ver sicherungsnehmer bzw. der Vers i- cherte selbst in Mi t leidenschaft gezogen wird (Mü nch Ko mm - VVG/Möller/Segger, 2010, Rn. 171, 186). bb ) D ie Gesetzesbegründung zu § 5 OEG vom 11. Mai 1976 (BGBl . I S. 1181) befasst sich nicht mit der Frage des Familienprivil egs (vgl. BT - Drucks. 7/2506, S. 17). § 116 Abs. 6 SGB X konnte hier indes schon des halb nicht e r- wähnt werden, weil die Regelung erst mit dem Sozialgesetzbuch - Zusamme n- arbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - am 4 . November 14 15 16 - 10 - 198 2 (BGBl. I S. 1 450 ) und damit zu einem späteren Zeitpunkt erlassen wurde. Dass auf den Rechtsgedanken des § 67 Abs. 2 VVG a.F. nicht sollte zurückg e- griffen werden dürfen, lässt sich der Gesetzesbegrü n dung nicht entnehmen. Zwar hat der Gesetzgeber bei Erlass des Opferentschädigungsgese t zes angenommen , die Frage, inwieweit übergegangene Ansprüche gegen den Schädiger gestundet oder niedergeschlagen werden können , richte sich nach § 47 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG) in d er vom 1. Januar 1976 an geltenden Fassung (vgl. Neubekann t- machung vom 6. Mai 1976, BGBl. I S. 11 69 ) und den hierzu ergangenen Ve r- waltungsvorschriften (BT - Drucks. 7/2506 S. 17 ; Schulz - Lüke/Wolf, Gewalttaten und Opferentschädigung, 1977, § 5 OEG Rn. 1 ) . § 4 7 Abs. 4 KOVVfG sah vor, dass die Rückerstattungsschuld nur erlassen werden kann, wenn die Rücke r- stattung eine besondere Härte für den Rückerstat tungspflichtigen bedeuten würde oder wenn daraus in unverhältnismäßigem Umfang Kosten oder Verwa l- tungsaufwand e n t stehen würde n . Jedoch betrifft diese Vorschrift unmittelbar nur die Rückforderung gegenüber dem Versorgungsempfänger und nicht Anspr ü- che gegen den Schädiger aus übergegangenem Recht. § 47 KOVVfG wurde durch Art. II § 16 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverf ahren - vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469, 1496) gestrichen, weil § § 48 , 66 SG B X an seine Stelle getr e ten sind (BT - Druc ks. 8/2034, S. 40). D iese Vorschrift en entha lt en die dem fr ü heren § 47 Abs. 4 KOVVfG entsprechende Regelung nicht mehr. Deswegen steh t der Hinweis des Gesetzgebers auf § 47 KOVVfG der Anwendung des Familienprivilegs jedenfalls heute nicht mehr en t gegen. Weiter wurde erwogen , etwaigen Härtefällen durch die Anwendung haushaltsrechtlicher Vorschriften (vgl. § 59 Abs. 1 BHO und die entsp reche n- den Vorschriften der Länder) zu begegnen, die eine Stundung, eine Niede r- schlagung und den Erlass der übergegangenen Ansprüche ermöglichen (Sch o- 17 18 - 11 - reit/Düsseldorf, OEG, 1977, § 5 Anm. 2 b). Diese allgemeinen Vo r schriften, die auf besondere Härtefälle zug eschnitten sind, werden der speziellen dem Fam i- lienprivileg zu Grunde liegenden Pro b lematik nicht gerecht. cc ) Daraus, dass § 81a Abs. 4 BVG die Vorschrift des § 116 Abs. 8 SGB X ausdrücklich für entsprechend anwendbar erklärt, kann ebenfalls nicht ges chlossen werden, der Gesetzgeber habe sich gegen die Anwendung des Familienprivilegs entschieden. § 81a Abs. 4 BVG wurde durch das Gesetz zur Änderung von Erstattung s vorschriften im sozialen Entschädigungsrecht vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1118) eingefügt . Die Gesetzesänderung diente der Minimierung des Verwaltungsaufwands bei der Geltendmachung des überg e- g angenen Sch a densersatzanspruchs (vgl. BR - Drucks.133/95, S. 7). Angesichts dieses b e grenzten Zwecks der Gesetzesänderung war d er Gesetzgeber n icht veranl asst, den Rückgriff gegen den Schädiger insgesamt in den Blick zu ne h- men. d ) Die Interessenlage, die beim Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X und dem nach § 67 Abs. 2 VVG a.F. (§ 86 Abs. 3 VVG n.F.) die Anwendung des Familienprivilegs recht fertigt, besteht in vergleichbarer Weise bei dem Anspruchsübergang gemäß § 5 Abs. 1 OEG, § 81a Abs. 1 Satz 1 BVG. aa) Die Legalzession des § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X knüpft ebenso wie die des § 67 VVG a.F. (jetzt § 86 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VVG ) an di e Ve r- pflichtung des Sozialleistung strägers bzw. Versicherers an, aufgrund eines Schadenser eignisses Leistungen erbringen zu müssen , die mit dem vom Sch ä- diger zu leistenden Schadensersatz sachlich und zeitlich kongruent sind (vgl. Senat s urteil vom 24. Janua r 1989 - VI ZR 130/88, BGHZ 106, 284, 287 f.). Die Zession soll bewirken , dass der Sozialleistungsträger bzw. Versicherer, durch dessen Leistungen der Geschädigte schadensfrei gestellt wird, Rückgriff ne h- 19 20 21 - 12 - men kann; der Schädiger soll durch die Versicherungs - bzw. Sozialleistungen nicht unverdient entlastet werden , zugleich soll eine doppelte Entschädigung des Geschädigten vermieden werden (Senatsurteil e vom 24. Januar 1989 - VI ZR 130/88, BGHZ 106, 284, 288 ; vom 8. Juli 2003 - VI ZR 274/02, BGHZ 155, 342, 34 9 f. ). Von dieser Regel be steht gemäß § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X und § 86 Abs. 3 VVG (frü her § 67 Abs. 2 VVG ) bei d er Schädigung eines Fam i- lien - bzw. Haushalts angehörigen aus den oben angesprochenen Gründen eine Au s nahme. Die Störung des Familienfriedens du rch Streitig kei ten mit Familien - bzw. Haushaltsangehörigen über die Verantwortung für nicht vorsätzliche Schadenszufügungen und der Rückgriff des Versicherers bei dem H aftpflicht i- gen in Widerspruch zu der wirtschaftlichen Zweckbestimmung seiner Leistu n- gen an den G e schädig ten sollen vermieden werden. bb) Diese Erwägungen treffen auch auf den Anspruchsübergang gemäß § 5 Abs. 1 OEG, § 81a Abs. 1 Satz 1 BVG zu. Auch dies er Forderungsübe r- gang soll dem Versorgungsträger den Regress beim Schädiger hinsichtlich der Belastung mit Leistungen ermöglichen, die mit dem Schadensersatz a n spruch gegen den Schädiger deckungsgleich sind (Senatsurteil e vom 28. März 1995 - VI ZR 244/94, VersR 1995, 600, 602; vom 16. Oktober 2007 - VI ZR 227/06, VersR 2008, 275 Rn. 10). Der A nspruchsübergang gemäß § 81a Abs. 1 Satz 1 BVG setzt ebenso wie der nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X und der nach § 86 Abs. 3 VVG (früher § 67 Abs. 2 VVG) die sachliche und zeitliche Kongruenz zwischen dem Schadensersatzanspruch und der zu erbringenden Sozia llei s- tung voraus (vgl. Geigel/Plagemann, 2 6. Aufl., Kapitel 30 Rn. 156; Kunz/Zellner/G elhausen/Weiner, OEG, 5. Aufl., § 5 Rn. 8; Rohr/Str ä ßer/Dahm, Bundesversorgungsrecht mit Verfahrensrecht, 6. Aufl., § 81a BVG Anm. 4 [Stand: Dezember 2006]) . Der Zweck de s Familienprivilegs, Streitigkeiten zw i- schen Familienangehörigen zu vermeiden, hat bei Fallgestaltungen der vorli e- genden Art auch Bedeutung, soweit es um den Forderungsübergang wegen 22 - 13 - nach dem Opferentschädigungsgesetz erbrachter Leistungen geht. Die Gefahr , dass der Geschädigte durch den Regress des Leistungsträgers bei dem Fam i- lienangehörigen den Vorteil der Leistung wieder verliert , besteht hier ebenso. Denn der schädigende Vater und das geschädigte Kind sind zumindest durch die bestehende Unterhaltspflic ht des Vaters auf Dauer wirtschaftlich ve r bunden, so dass der Regress zu einer mittelbaren Schädigung des Kindes führen kann. Ob es dazu im Einzelfall tatsächlich kommt, ist unerheblich. Das Familienpriv i- leg wirkt generell; es greift selbst dann, wenn eine Haftpflichtve r sicherung des Schädigers besteht, die für den Schaden aufkommen müsste (Senatsurteil vom 11. Februar 1964 - VI ZR 271/62, BGHZ 41, 79, 84; BGH, Urteil vom 24. September 1969 - IV ZR 776/ 68, BGHZ 52, 350, 355). cc) Die Anwendung des Famili enprivilegs kann nicht mit der B e gründung verneint werden, der Versorgungsanspruch sei gegenüber dem Schadense r- satzanspruch gegen den Schädiger subsidiär (vgl. BT - Drucks. 7/4614, S. 4) . Zwar hat der Senat für nachrangige (vgl. § 2 SGB XII) Sozia l leistungen eine analoge Anwendung des Familienprivilegs abgelehnt (vgl. Senatsurteil e vom 12. Juli 1983 - VI ZR 184/81, VersR 1983, 989, 990 f ür die Jugendhilfe; vom 9. Juli 1996 - VI ZR 5/95, BGHZ 133, 192, 195 f. für Sozia l hilfe hinsichtlich des Übergangs des Dire ktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer ; La n- ge/Schiemann, Sch a densersatz, 3. Aufl., S. 722 ) . Die Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz sind jedoch nicht in diesem Sinne nachrangig. Zwar ging der Gesetzgeber davon aus, dass der zivilrechtliche Schadense r- satzanspruch dem Geschädigten einen vollen Ausgleich des durch die Tat erli t- tenen Schadens gewährt und das Bedürfnis einer Entschädigung deshalb vor allem dann besteht, wenn der Schadensersatza nspruch nicht durchgesetzt werden kann, weil der Täte r unb e kannt oder nicht leistungsfähig ist ( vgl. BT - Drucks. 7/2506, S. 8). Der Gesetzgeber hat jedoch die Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz entsprechend dem Leistungssystem des Bunde s- 23 - 14 - versorgungsgesetzes ausgestaltet (BT - Drucks. 7/2506, S. 10 f.). Hierbei ha n- delt es sich , anders als bei der Sozialhilfe, nicht um nachrangige Sozialleistu n- gen. dd) Schließlich steht der Anwendung des Familienprivilegs auch nicht der im Gesetzgebungsverfahren zum Opferentschädigungsgesetz zum Ausdruck gebrachte Will e entgegen, den Straftäter nicht unbillig zu begünstigen. Der G e- setzgeber hat die Möglichkeit vorgesehen, Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 OEG zu versagen, wenn sie im Ergebnis auch dem T ä ter zugute kommen (vgl. Sch u lz - Lüke/Wolf, OEG, 1977, § 2 Rn . 5) , was insbesond e re bei Straftaten zwischen Angehörigen, die in häuslicher Gemein schaft leben, der Fall sein kann ( BR - Dr u cks. 352/74, S. 5 f.; Rundschreiben des BMA vom 28. Februar 1977 - VI a 2 - 5172.1 - 691/76, VdK Mitt. 1977, 285 f.; vgl. BSG, Urteil e vom 23. Oktober 1985 - 9a RVg 4/83, BSGE 59, 40, 44; vom 21. Oktober 1998 - B 9 VG 6/97 R, BSGE 83, 62 , 66; vom 29. März 2007 - B 9a VG 2/05 R, BSGE 98, 178 Rn. 16 ; Kunz/Zell n er/Gelhausen/Weiner, OEG, 5. Aufl., § 2 Rn. 35 ; kritisch zu diesem Ausschlussgr und Sch o reit/Düsseldorf, OEG, 1977, § 2 Rn. 29 ff. ). Um die Täter von Gewalttaten nicht ungerechtfertigt zu entla s- ten, hat der Gesetzgeber den Anspruchsübergang gemäß § 5 OEG vorgese hen ( BT - Drucks. 7/4614, S. 4; Schoreit/Düsseldorf, OEG, 1977, § 5 Rn . 2 ; v gl. Behm, SGb 1985, 363, 369; Doering - Striening, Die Versagung von Opferen t- schäd i gungsleistungen gemäß § 2 Abs. 1 OEG, 1988, S. 323 ). Nach früherer Verwa l tungspraxis war bei einer Körperverletzung unter Familienangehörigen die Entschädigung zu versagen, we nn de r Geschädigte mit dem Täter in h äusl i- cher Gemeinschaft lebte und der Regress nach § 5 Abs. 1 OEG, § 81a BVG nicht zu realisieren war (Rundschreiben des BMA vom 28. Februar 1977 - VI a 2 - 5172.1 - 691/76, VdKMitt. 1977, 285 f.). Dies spricht jedoch ni cht entsche i- dend gegen die Anwendung des Familienprivileg s auf den Anspruch s übergang nach § 5 Abs. 1 OEG, § 81a BVG. Auch der Anspruchsübergang nach § 116 24 - 15 - Abs. 1 Satz 1 SGB X soll verhindern, dass der Schädiger durch die dem G e- schädigten zufließenden Sozia lleistungen haftungsfrei gestellt wird (Senat s urteil vom 8. Juli 2003 - VI ZR 274/02, BGHZ 155, 342, 349 f. mwN). Dennoch räumt der Gesetzgeber i n dieser Konstellation unter den Vorau s setzungen des § 116 Abs. 6 SGB X dem Schutz des Familienfriedens und dem Interesse des G e- schädigten, durch den Regressanspruch nicht mittelbar b e lastet zu werden, Vorrang ein gegenüber dem Interesse der Versichertengemeinschaft am Rüc k- griff gegen den haftenden Schädiger und nimmt eine Besserstellung des Sch ä- digers in Kauf. Im Fall des Anspruchsübergang s nach § 5 Abs. 1 OEG, § 81a Abs. 1 Satz 1 BVG besteht eine vergleichbare Interessenlage. Im Streitfall ist nicht ersichtlich, warum der Beklagte vom Rückgriff der gesetzlichen Kranke n- kasse und Pflegeversicherung verschont bleiben soll (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 21. April 2010 - 13 U 775/09, n.v. , betreffend die Klage der Krankenkasse, die Leistungen an den Geschädigten erbracht hat, gegen den Beklagten ) , wä h- rend er wegen desselben Vorfalls dem Regressanspruch des klagenden La n- d es ausgesetzt sein soll. 3 . Die Revision wendet sich ebenfalls mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe mit dem Geschädigten im Zeitpunkt der Schädigung nicht in häuslicher Gemeinschaft gelebt. a) Eine häusliche Gemeinsc haft nach § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X b e- steht , wenn die Angehörigen für eine gewisse Dauer ihren Lebensmittelpunkt in einer gemeinsamen Wohnung haben und eine gemeinsame Wirtschaftsführung b e treiben ( vgl. Senatsurteil vom 15. Januar 1980 - VI ZR 270/78, Vers R 1980, 644, 645; Geigel/Plage mann, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kapitel 30 Rn. 79; Giese in Giese/Wahrendorf, SGB X, § 116 Rn. 8.1 [Stand: Oktober 2004]; Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht/Kater, § 116 SGB X Rn. 247 [Stand: Januar 2010]; Ne hls in Hauck/Noftz, SGB X, § 116 Rn. 47 25 26 - 16 - [Stand: Februar 2010 ]; Plagemann in v. Maydell/Ruland/Becker, Sozialrecht s- handbuch, 4. Aufl., § 9 Rn. 38; v. Wulf fen/Biereborn, SGB X, 7. Aufl., § 116 Rn. 36). Sogar Ehegatten, die innerhalb der ehelichen Wohnung im Sinne des Scheidungsrechts getrennt leben (vgl. § 1567 Abs. 1 BGB), bild en unter U m- ständen noch eine häusliche Gemeinschaft ( so Geigel/Plagemann, Der Haf t- pflichtprozess, 26. Aufl., Kapitel 30 Rn. 79). Auf die Trennung der Ehega t ten kommt es hier indes nich t entscheidend an. Denn d ie Trennung der Ehega t ten hat nicht zwangsläufig zur Folge, dass ein gemeinsames minde r jähriges Kind nur noch mit dem Elternteil eine häusliche Gemeinschaft bildet, der es überwi e- gend betreut. Art. 6 Abs. 1 GG schützt nämlich die F amilie als tatsächliche L e- bens - und Erziehung s gemeinschaft von Kindern und Eltern. Lebt ein Kind nicht mit beiden Elternteilen zusammen, weil diese sich getrennt haben, hat es zwei Familien, wenn beide Elternteile trotz ihres Getrenntlebens tatsächlich für das Kind Ve r antwortung tragen (BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - 1 BvL 14/09, FamRZ 2010, 2050 Rn. 59). Dies gilt erst recht, wenn - wie hier - die g e- trennt lebenden Eh e gatten weiterhin mit ihrem Kind in der ehelichen Wohnung leben . b) Nach dies en Grundsätzen bestand auf Grundlage der recht s fehlerfrei getroffenen Feststellungen zwischen dem Beklagten und dem Geschädigten im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses eine häusliche Gemeinschaft. Der B e- klagte und der Geschädigte hatten ihren räumlichen Lebensmittelpunkt in einer gemeinsamen Wohnung. Der Beklagte übernahm teilweise die Betreuung des Geschädigten. Mithin bestand zwischen ihnen eine Lebens - und Wirtschaft s- gemeinschaft ( so zutreffend OLG Dresden, Urteil vom 21. April 20 10 - 13 U 775/09 , aaO ). 27 - 17 - 4 . S chließlich kann die Anwendung des Familienprivileg s nach den bi s- herigen Feststellungen nicht mit der Begründung verneint werden , der Beklagte habe vorsätzlich geha n delt. a) Der die Anwendung des Familienprivilegs ausschließende Vorsatz muss si ch bei einem Anspruchsübergang nach § 5 Abs. 1 OEG, § 81a Abs. 1 Satz 1 BVG auf die Schadensfolge beziehen , die die Leistungspflicht des Ve r- sorgungsträgers auslöst. a a ) B ei Anspruchsübergängen, für die das Familie n privileg gilt, ist dieses nur bei einem auf die Schadensfolge gerichteten Vorsatz ausgeschlossen . Hi n- sichtlich § 67 Abs. 2 VVG a.F. und dem geltenden § 86 Abs. 3 VVG ergibt sich dies bereits aus dem Wortlaut der Vorschriften, wonach der Anspruch übergeht bzw. nicht geltend gemacht werden kann, wenn der Angehörige bzw. die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schädiger lebende Person den Schaden vo r- sätzlich verursacht hat. Auch nach § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X , der den Ford e- rungsübergang bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch Familienangehörige a usschließt, geht der Schadensersatzanspruch nur über, wenn der Schädiger vorsätzlich in Bezug auf d ie Schadensfolge handelt ( vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 1985 - VI ZR 138/84, VersR 1986, 233, 235; OLG Koblenz, Urteil vom 10. September 2001 - 12 U 2006/ 99, VersR 2002, 1579 ; Erman/Ebert, BGB, 12. Aufl., vor § 249 Rn. 167; Geigel/Plagemann, Der Haf t pflichtprozess, 26. Aufl., Kapitel 30 Rn. 83; Giese in Giese/Wahrendorf, SGB X, § 116 Rn. 8.1 [Stand: Oktober 2004]; MünchKomm - BGB/Oetker, 5. Aufl., § 249 Rn. 4 99; Nehls in Hauck/Noftz, SGB X, § 116 Rn. 45 [Stand: Juli 2008]; P a- landt/Grüneberg, BG B, 70. Aufl., vor § 249 Rn. 125 ; Soergel/Mertens, BGB, 12. Aufl., vor § 249 Rn. 190 ) . Auch im Rahmen des § 67 Abs. 2 VVG a.F. (jetzt § 86 Abs. 3 VVG ) muss sich der Vorsa tz auf die Herbeiführung des Schadens bezieh en (Senat s urteil vom 8. Oktober 1985 - VI ZR 138/84, VersR 1986, 233, 28 29 30 - 18 - 235; BGH, Urteil vom 2. November 1961 - II ZR 237/59, VersR 1961, 1077, 1078; Kloth/Neuhaus in Schwintowski/Brömmelmeyer, PK VVG, 2. Aufl., § 86 Rn. 53; Mü nc h Ko mm - VVG/Möller/Segger, 2010, § 86 Rn. 198; R ö- mer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 67 Rn. 55; Prölss in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 86 Rn. 52; Voit in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 86 Rn. 181). b b) Die Gründe, die für den Ausschluss des Familienprivilegs Vorsatz hinsichtlich der Schadensfolge n verlangen, gelten bei dem hier in Rede stehe n- den Forderungsübergang gemäß § 5 Abs. 1 OEG, § 81a Abs. 1 Satz 1 BVG en t sprechend. Der Zweck des Ausschlusses des Familienprivilegs bei vorsätzliche m Handeln besteht im Wesentlichen aus zwei zusammenhängenden Erwägungen: Zum einen soll der Gefahr einer Kollusion zwischen Schädiger und geschädi g- te m Familienmitglied vorgebeugt werden ( vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 6. Februar 1987 - 1 U 66/86, NJW - RR 1987, 1174, 1175; BT - Drucks. 9/95, S. 28 ; v. Wul f fen/Bieresborn, SGB X, 7. Aufl., § 116 Rn. 34 ) . Zum anderen wird das Erfordernis eines auf die Schadensfolge bezogenen Vorsatzes damit b e- gründet , dass die Leistungspflicht des Versicherers bzw. des Soziallei stung s- trägers, für die letztlich die Versichertengemeinschaft aufkommen muss , bei vorsätzlichem Handeln in besonders vorwerfbarer Weise herbeigeführt wurde . In diesem Fall sollen eine unangemessene Besserstellung des Familienve r- bands des Schädigers verm ie d en und der Regress zu Gunsten der Versiche r- tengemein schaft ermöglich t werd en (vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 1985 - VI ZR 138/84, VersR 1986, 233, 235 ; Giese in Giese/Wahrendorf, SGB X, § 116 Rn. 8.1 [Stand: Oktober 2004]; Kasseler Kommentar Sozialversic herung s- recht/Kater, § 116 SGB X Rn. 249; Künell, VersR 1983, 223, 225 ). Insoweit st e- hen der von der Versichertengemeinschaft zu tragende Schä digungsaufwand und die besonders vorwerfbare Weise im Vordergrund, in der der Schädiger 31 32 - 19 - di e sen Aufwand verursacht h at (vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 1985 - VI ZR 138/84, aaO ; zu ähnlichen Erwägungen im Bereich der §§ 636, 637 RVO und §§ 104, 105 SGB VII vgl. Senatsurteile vom 20. November 1979 - VI ZR 238/78, BGHZ 75, 328, 330 f.; vom 11. Februar 2003 - VI ZR 34/02, BGHZ 154, 11, 13 ff. ) . Diese Erwägungen treffen auch auf den Forderungs übergang gemäß § 5 Abs. 1 OEG, § 81a Abs. 1 Satz 1 BVG zu. Auch hier wird der Zweck des Au s- schluss tatbestands e r reicht, wenn der V orsatz die Schadensfolge umfassen muss . D er Aussch lussgrund liegt auch hier darin, dass der Täter einen Sch a- den , für den infolge der Opferentschädigung die Allgemeinheit aufkommen muss, in besonders vorwerfbarer Weise herbei ge führt hat , weil er die eingetr e- tenen schweren Schadensfolgen zumindest billigend in Kauf genommen hat . b) Feststellungen zum Vorsatz des Beklagten hinsichtlich der Schaden s- folgen hat das Berufungsge richt - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgeric h- tig - nicht getroffen. Die Zurückver weisung gibt Gelegenheit, dies unter Berüc k- sichtigung der Ausführungen im Urteil des Landgerichts und des Parteivortrags 33 34 - 20 - auch in den Rechtsmittelinstanzen sowie gegebenenfalls erheblicher Beweisa n- tritte nachzuholen. Galke Zoll Diederichsen Stöhr von Pe ntz Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 27.03.2009 - 2 O 1780/08 - OLG Dresden, Entscheidung vom 14.10.2009 - 6 U 605/09 -
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