BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 194 /1 2 Verkündet am: 6 . November 2013 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EEG 2012 § 66; EEG 2009 § 8, § 16, § 66; EEG 2004 § 8; ZPO § 256 Der vorübergehende Einsatz von fossilen Energieträgern zur Befeuerung einer Bi o- gasanlage führt auch unter Geltung des EEG 2009 nicht zu einem endgültigen We g- fall des Vergütungsanspruchs nach § 16 Abs. 1 EEG 2009. BGH, U rteil vom 6. November 2013 - VIII ZR 194/12 - OLG Schleswig LG Itzehoe - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m ündliche Verhandlung vom 6. November 2 013 durch de n Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richter in Dr. Milger so wie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts v om 15. Juni 2012 in der Fassung des Berichtigungsbeschl usses vom 6. Juli 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als in der Haup t- sache zum Nachteil der Klägerinnen erkannt worden ist . Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 7. März 2011 wird zurückgewies en. Die Beklagte hat die Kosten d es Berufungsverfahrens in der Hauptsache und die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerinnen betreiben jeweils eine Biogasanlage in T . (im Folgenden: Anlage) . Sie begehren gegenüber der Beklagte n als B etreiberin des zu ihren Anlagen nächstgelegenen Netzes die Feststellung , dass die B e- klagte v erp flicht et ist , den in den Anlagen regenerativ erzeugten Strom nach Maßgabe de r Regelungen des Erneuerbare - Energien - Geset z es abzunehmen und zu vergüten . Erzeugt wird de r Strom jeweils durch ein Blockheiz kraftwerk , 1 - 3 - welche s dazu mit dem in den Anlagen gewonnenen Bio gas versorgt wird. Eine zur Erzeugung des Biogases benötigte Zünd - und Stützfeuerung wird mittels Einsatzes von P flanzenölmethylester ( Biodiesel ) betrieben. Im Dezember 2007 wurden die zu diesem Zeitpunkt bereits errichteten Generatoren der Blockheizkraftwerke mit fossilen Brennstoffen einmalig zur kurzfristigen Stromerzeugung in Gang gesetzt. Ab den Monaten März / April 2008 erfolgten mittels des in beiden Anlagen erzeugten Biogases Stromei n- speisungen in das Netz der Beklagten. Im Zeitraum von Juni bis Anfang August 2008 wurde n die Anlagen anstelle von Biodiesel mit fossilem Heizöl befeuert . Als die Beklagte von dem Einsatz des Heizöls erfuhr, kündigte sie mit Schre i- ben vom 6. Juli 2010 die bestehenden Verträge und erklärte, keinerlei Zahlu n- gen mehr an die Klägerinnen erbringen zu wollen , da deren Vergütungsa n- spruch durch die Befeuerung der Anlagen mit Heizöl entfall en sei. Der Klage festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den von den Klägerinnen in den beiden Biogasanlagen am Standort R . regenerativ prod u- zierten Strom über den 15. Juli 2010 hinaus nach den gesetzlichen Regelungen des Erneuerbare - Ene rgien - Gesetzes abzunehmen und zu vergüten , hat d as Landgericht stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlande s- gericht die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Klägeri n- nen ihr Feststellungs begehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. 2 3 4 - 4 - I. Das Berufungsgericht ( OLG Schleswig, ZNER 2012, 518) hat zur B e- gründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die Feststellungs klage sei zulässig. Denn durch den Feststellungsantrag der Klägerinnen könne der zwischen den Parteien bestehende Streit über die Vergütungspflicht der Beklagten auch ohne konkreten Leistungsantrag beig e- legt werden , da zwischen ihnen jedenfalls im Ansatz E inigkeit über die Höhe des zu zahlenden Entgelts bestehe . Entgegen der Auffassung der Beklagten habe auch nie ein ernsthafter Streit über die Auszahlung eines über die Grun d- vergütung hinausgehenden Bonus für nachwachsende Rohstoffe bestanden, da sie selbst ihre Zahlungspflicht für den Fall nicht in Abrede genommen habe, dass die Anlagen tatsächlich erst im August 2008 in Betrieb genommen worden seien. Die K lage sei jedoch nicht begründet, weil d ie Klägerinnen gegen die B e- klagte keinen Anspruch auf Zahlung der Vergütung gemäß § 16 Abs. 1 EEG für den in den beiden Anlagen erzeugten Strom hätten . Voraussetzung dafür sei, dass der eingespeiste Strom aus Anlagen stamme, die ausschließlich Strom aus Erneuer baren Energien erzeugten. Dies sei nur dann der Fall, we nn dera r- tige Anlagen nach ihrer Inbetriebnahme nur noch und ausschließlich mit erne u- erbaren Energieträgern betrieben würden. Daran fehle es hier . Schon aus dem Wortlaut der genannten Vorschrift ergebe sich, dass ein einmal mit erneuerb a- ren Energieträgern a ufgenommener Betrieb solcher Anlagen nicht durch den Einsatz fossiler Energieträger unterbrochen werden dürfe, wenn die Förderung nach dem EEG erhalten bleiben solle. Auch aus dem systematischen Zusa m- menhang von § 16 Abs. 1 und 6 EEG folge, dass der Einsat z fossiler Energi e- träger nach Inbetriebnahme der Anlage die Vergütung nach § 16 Abs. 1 EEG ausschließe. Beide Bestimmungen hätten denselben Regelungsgegenstand, nämlich die Entstehung der Vergütung nach dem EEG ; sie regelten demzufolge 5 6 7 - 5 - denselben Sachverhal t nur unter verschiedenen Voraussetzungen. Wenn aber nach § 16 Abs. 6 EEG die Vergütung schon für einen Zeitraum nicht entstehe, in dem vergleichsweise marginale Zulassungsvoraussetzungen fehlten, habe die damit verbundene Sanktion erst recht und verschärf t einzugreifen, wenn die zentrale Voraussetzung für die Begründung der erhöhten Vergütung nach dem EEG fehl e oder wegfalle. Der in § 16 Abs. 6 EEG ausdrücklich geregelte leic h- tere Fall führe lediglich zu einem zeitweiligen Wegfall der Vergütung, während de r schwerere Fall die Vergütung vollständig für die Zukunft entfallen lasse. D er Regelungszweck des EEG erfordere auch eine derartige Sanktioni e- rung. Denn dieser Zweck bestehe in der bei wechselnden Betriebsarten sonst nicht erreichbaren Sicherstellung ei ner dauerhaften Basis der Energiegewi n- nung aus erneuerbaren Energieträger n. Wie die Wortwahl in § 16 Abs. 1 EEG deutlich zeige, solle vermieden werden, dass ein Betreiber je nach Marktlage nur kurzfristig erzielbare Vorteile durch einen Wechsel der Energie träger au s- nutze. Damit lasse sich aus § 16 Abs. 1 EEG die Umsetzung der Absicht des Gesetzgebers ableiten, durch die Ausgestaltung der Vergütungsregeln auf die Einhaltung der Energieerzeugung ausschließlich aus Erneuer baren Energien einzuwirken und über ei n abgestuftes System von Sanktionen je nach mögl i- cher Pflichtverletzung die Erfüllung der Pflichten aus dem EEG zu er zwing en . Auch die Möglichkeit, ursprünglich unter Einsatz von fossilen Energieträgern betriebe ne Altanlagen für die Zukunft so umzustruktur ieren, dass die von ihnen erzeugten Strommengen nach § 16 Abs. 1 EEG eingespeist und vergütet we r- den könn t en, bi e te keinen Anlass, den zeitweisen Einsatz von fossilen Energi e- trägern nach Inbetriebnahme solcher Anlagen zuzulassen. Vielmehr setze die Aufnahm e des nun auf den Einsatz erneuerbarer Energieträger umgestellten Betriebs ab diesem Zeitpunkt die Ausschließlichkeit gemäß § 16 Abs. 1 EEG in Gang. Denn erst zu diesem Zeitpunkt sei die Anlage, auch wenn sie vorher u n- ter Einsatz fossiler Energieträger bet rieben worden sein sollte, als Anlage mit erneuerbaren Energieträgern in Betrieb genommen. 8 - 6 - Mit Rücksicht auf den unstreitigen Einsatz von fossilen Energieträgern im Zeitraum von Juni bis Anfang August 2008 bestünde deshalb ein Vergütung s- anspruch gegen di e Beklagte nur dann, wenn der Einsatz der fossilen Energi e- träger lediglich im Rahmen eines konventionellen Anfahrbetriebs erfolgt wäre und damit noch keine Inbetriebnahme der Anlagen zur dauerhaften Erzeugung von Energie aus Biomasse vorgelegen hätte. Denn maßgeblich für das Best e- hen von Ansprüchen nach § 16 Abs. 1 EEG sei der Zeitpunkt der Inbetriebna h- me der Anlagen. Insoweit bestimme der gemäß § 66 Abs. 1 EEG 2009 a n- wendbare § 8 EEG 2004, dass für Anlagen mit einer Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 200 6 die Stütz - beziehungsweise Zündfeuerung ausschließlich mit Pflanzenöl oder mit Gas hätte durchgeführt werden dürfen . Demzufolge h a- b e ein Einsatz der fossilen Energieträger nach Inbetriebnahme der Anlagen e i- ne unzulässige Mischfeuerung dargestellt , d ie de n Anspruch auf Zahlung der erhöhten Entgelte endgültig habe entfa llen lassen . Das sei hier der Fall. II. Diese Beurteilung hält recht licher Nachprüfung nicht stand. Denn das Berufungsgericht hat eine Verpflichtung der Beklagten, den von den Klägeri n- nen in den beiden A nlagen regenerativ produzierten Strom über den 15. Juli 2010 hinaus nach den gesetzlichen Regelungen des Erneuerbare - Energien - Gese tzes abzunehmen und zu vergüten , zu Unrecht verneint. 1. Rechtsfehlerfrei ha t das Berufungsgericht allerdin gs das erhobene Feststellungsbegehren als ein gemäß § 256 Abs. 1 ZPO feststellungsfähiges Rechtsverhältnis angesehen , an dessen Feststellung die Kläger innen ein rech t- liches Interesse haben. Die insoweit erhobene Gegenrüge der Beklagten , die Zulässigkeit de r Feststellungsklage hätte verneint werden müssen, weil sie nicht geeignet sei, den zwischen den Parteien bestehenden Vergütungsstreit abschließend zu klären, greift nicht durch . D ie Feststellungsklage lässt vielmehr - was für die Bejahung des erforderlich en Feststellungsinteresses ausreicht - 9 10 11 - 7 - unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit eine sinnvolle und sac h- gemäße Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte erwarten . a) Durch eine Klage auf Leistung können die Klägerinnen keine recht s- kräftige E ntscheidung darüber herbeiführen , ob das zwischen den Parteien streitige, über 20 Kalenderjahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres gehende (gesetzliche) Rechtsverhältnis auf Abnahme und Vergütung des von den Kläg e- rinnen in ihren A nlagen erzeugten und der B eklagten angebotenen Stroms aus Erneuerbaren Energien (§ 66 Abs. 1 des Erneuerbare - Energien - Gesetzes in der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 41 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 [ BGBl. I S. 1634 ; im Folgenden EEG 2012 ] , § 8 Abs. 1 Satz 1, § 16 Abs. 1 Satz 1, § 66 Abs. 1 des Erneue rbare - Energien - Gesetzes vom 25. Oktober 2008 [BGBl. I S. 2074] in der am 31. Dezember 2011 gelte n- den Fassung [im Folgenden: EEG 2009] , § 8 des Erneuerbare - Energien - Gesetzes vom 21. Juli 2004 [BGBl. I S. 1918] i n der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung [im Folgenden: EEG 2004]) fortbesteht . Denn eine Lei s- tungsklage auf Abnahme und Vergütung des jeweils angebotenen Stroms ist nicht geeignet , eine rechtskräftige Entscheidung darüber herbeizuführen, ob eine solch e Verpflichtung auch über die gesamte im Gesetz vorgesehene Lau f- zeit zu den dafür vorgesehenen Bedingungen besteht (vg l . BGH, Urteil vom 3. Juli 2002 XII ZR 234/99, NJW - RR 2002, 1377 unter 2 b). D er Streit der Pa r- teien weist über den Regelungsgegenstand einer solchen Leistungsklage hi n- aus, da er darauf gerichtet ist, verbindlich zu klären, ob die Klägerinnen durch den Einsatz fossiler Brennstoffe ihre Ansprüche gegenüber der Beklagten auf Abnahme und Vergütung des angebotenen Stroms nicht nur für die Verg a n- genheit, sondern auch für die Zukunft endgültig verloren haben. Es kann dahinstehen, ob es den Klägerinnen möglich und zumutbar g e- wesen wäre, daneben zugleich eine Klage auf künftige Abnahme und Verg ü- tung (§ 259 ZPO) zu erheben. Denn die Möglichkeit e iner solchen Klage steht 12 13 - 8 - der Zulässigkeit einer Feststellungsklage und de m dafür nach § 256 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse nicht entgegen (Senatsurteil vom 21. Januar 2004 - VIII ZR 99/03, NJW - RR 2004, 586 unter II 1 a). b) Auch die von der Revisionserwiderung erhobene Gegenrüge, das B e- rufungsgericht hätte das gemäß § 256 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche Festste l- lungsinteresse schon deshalb verneinen müssen, weil das Feststellungsbege h- ren nicht geeignet sei, den zwischen den Parte ien bestehenden Vergütung s- streit abschließend zu entscheiden, greift nicht durch. Insoweit kann dahinst e- hen, ob de r Auffassung des Berufungsgericht s gefolgt werden kann, dass der Feststellungsantrag der Klägerinnen geeignet sei , auch im Hinblick auf eine v on der Beklagten i n Abrede genommene Vergütungspflicht für den von den Kläg e- rinnen gemäß § 6 6 Abs. 1 EEG 2009, § 8 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 beanspruc h- ten Bonus für nachwachsende Rohstoffe (sog. Nawaro - Bonus) ein für alle Mal K larheit über die zwischen den Pa rteien zur Vergütungshöhe bestehenden Streitfragen zu schaffen. D enn zum Zeitpunkt der Klageerhebung hat nur da r- über Streit geherrscht , ob die Verwendung von Heizöl zur Zünd - und Stützfeu e- rung im Zeitraum von Juni bis Anfang August 2008 eine anschließende Abna h- me - und Vergütungspflicht der Beklagten nach Maßgabe der gesetzlichen R e- gelungen des EEG für den aus den A nlagen der Klägerin nen angebotenen Strom von vornherein ausschließt. Erst im weiteren Verlauf des Rechtsstreits ist d er Streit hinzugekommen, ob über die Grundvergütung hinaus der Nawaro - Bonus zu gewähren ist . Dies hat der in zulässiger Weise erhobenen Festste l- lungsklage die ursprünglich gegebene Zulässigkeit nicht mehr entziehen kö n- nen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt , dass eine ursprünglich in zulässiger Weise erhobene Feststellungsklage nicht dadurch unzulässig wird, dass im Verlaufe des Rechtsstreits die Voraussetzungen für den Übergang zu einer Leistungsklage eintreten und es dem Kläger nachträ g- 14 15 - 9 - lich möglich wird, z u einer Leistungsklage überzugehen ( BGH, Urteile vom 28. September 2005 - IV ZR 82/04, BGHZ 164, 181 Rn. 8; vom 4. November 1998 VIII ZR 248/97, NJW 1999, 639 unter II 1 b; jeweils mwN). Für die hier gegebene Fallgestaltung kann nichts anderes gelten. De nn die Durchführung eines Feststellungsverfahrens ist maßgeblich durch den Gesichtspunkt der Pr o- zesswirtschaftlichkeit und die damit erstrebte sinnvolle und sachgemäße Erled i- gung der aufgetretenen Streitpunkte geprägt ( BGH, Urteile vom 15. März 2006 IV Z R 4/05, NJW 2006, 2548 Rn. 19 ; vom 9. Juni 1983 - III ZR 74/82, NJW 1984, 1118 unter 3 b ; jeweils mwN). Der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaf t- lichkeit kann es aber auch rechtfertigen, die begehrte Feststellung auf die hauptsächlichen Streitpunkte - hier d ie abschließend zu klärende Pflicht der Beklagten zur Abnahme des in den Anlagen der Klägerin nen erzeugten Stroms und zur Zahlung der für die Wirtschaftlichkeit des Anlagenbetriebs essenziellen Mindest vergütung - zu beschränken und weitere Streitpunkte - h ier die Ve r- pflichtung zur zusätzlichen Zahlung des Nawaro - Bonus - späterer Klärung zu überlassen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 1983 - III ZR 74/82, aaO ; BAG, NZA 1995, 190, 192 ; Urteil vom 3. August 1983 - 5 AZR 15/81, juris Rn. 20). Vor di e- sem Hintergrund waren die Klägerinnen nicht gehalten, ihr ursprünglich in z u- lässiger Weise erhobenes Feststellungsbegehren dem im Verlauf des Recht s- streits zusätzlich aufgetretenen Streit über eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des Nawaro - Bonus anzupassen . Zude m wäre es d er Beklagte n durch Erhebung einer (Hilfs - )Widerklage möglich gewesen , abschließend feststellen zu lassen , dass eine Verpflichtung zur Zahlung dieser Zusatzvergütung nicht besteht. 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht ohne nähere Begründu ng eine Abnahmepflicht der Beklagten für den in den Anlagen der Klägerin nen erzeu g- ten Strom verneint. § 8 Abs. 1 Satz 1 E E G 2009 verpflichtet den Netzbetreiber , den gesamten angebotenen Strom aus Erneuerbaren Energien unverzüglich vorrangig abzunehmen, z u übertragen und zu verteilen. Zu diesem abnahm e- 16 - 10 - pflichtigen Strom zählt auch der in den Anlagen jeweils durch ein Blockhei z- kraftwerk erzeugte Strom . Denn dieses wird nach den Feststellungen des Ber u- fungsgerichts mit Gas aus Biofermentern betrieben, wobei e ine zur Erzeugung des Gases erforderliche Zünd - und Stützfeuerung mittels Einsatzes von Biodi e- sel erfolgt. Dass zu diese r Zünd - und Stützfeuerung im Zeitraum von Juni bis Anfang August 2008 Heizöl und damit ein fossiler Energieträger eingesetzt worden ist, ist für den (Fort - ) B estand der Abnahmepflicht ohne Bedeutung . A n- ders als die in § 16 Abs. 1 EEG 2009 geregelte Vergütungspflicht setzt die A b- nahmepflicht nicht voraus, dass der Strom aus Anlage n stammt, die ausschlie ß- lich Erneuerbare Energien einsetzen. B ei Schaffung des § 4 EEG 2004 ist der Gesetzgeber vielmehr v on diesem zuvor auch für eine Abnahmepflicht noch bestehenden Ausschließlichkeitsgrundsatz abgerückt (BT - Drucks. 15/2372, S. 16 ff.; 15/2864, S. 24), da die Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Pa r- laments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Strome r- zeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt ( ABl. L 283 vom 27. Oktober 2001, S. 33) entgegenstehende Vorgaben enthielt. F ür die Abnahmepflicht nach § 8 E E G 20 09 gilt nichts anderes (BT - Drucks. 16/8148, S. 37 f.). 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Einsatz von fossilem Heizöl zur Befeuerung der Anlage n im Zeitraum von Juni bis Anfang August 2008 nicht zu einem endgü l tigen Wegfall des Ver gütungsan spruchs nach § 16 Abs. 1 EEG 2009 geführt. Die gegenteilige Annahme des Berufung s- gerichts kann w eder aus dem in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommen d en Ausschließlichkeits grundsatz noch aus dem gemäß § 66 Abs. 1 EEG 2009 auf die vorliegende Fallg estaltung daneben anwendbaren § 8 Abs. 6 Satz 1 EEG 2004 hergeleitet werden. a) § 16 Abs. 1 EEG 2009 bestimmt, dass Netzbetreiber Anlagenbetre i- bern Strom aus Anlagen, die ausschließlich Erneuerbare Energien oder Gr u- 17 18 - 11 - bengas einsetzen, mindestens nach Maßg abe der dafür jeweils vorgesehenen Vergütungsvorschriften, hier gemäß § 6 6 Abs. 1 EEG 2009 nach Maßgabe von § 8 EEG 2004, ver güten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich weder dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 EEG 2009 noch dem systematischen Zusammenhang mit anderen Vergütungsvorschriften oder dem Regelung s- zweck des EEG entnehmen, dass ein zeitweiliger Betrieb der Anlagen mit Tr ä- gern fossiler Energien, wie ihn das Berufungsgericht für einen kurzen Zeitraum nach der von ihm angenommenen Inbetr iebnahme festgestellt hat, gegen den in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommenden Ausschließlichkeitsgrundsatz verstößt und deshalb für die anschließende Zeit zu einem dauerhaften Fortfall des Vergütungsanspruchs für den in den Anlagen wieder ausschließlich reg e- nerativ erzeugten Strom führt . a a ) Der Wortlaut des § 16 Abs. 1 EEG 2009 ist lediglich insoweit einde u- tig, als danach Strom nur vergütet wird, d er in Anlagen erzeugt wird, die au s- schließlich E rneuerbare Energien einsetzen, so dass etwa i n Fä lle n ei ner gleichzeitigen (kumulativen) Nutzung von erneuerbaren und fossilen Energi e- trägern zur Stromerzeugung (sog. Misch feuerung) ein Vergütungsanspruch auch nicht anteilig besteht , sondern vollständig entfällt. Der Wortlaut lässt aber nicht zweifelsfrei erken nen, ob der Begriff " ausschließlich " sich auf den jeweils konkret abgrenzbaren Erzeugungsvorgang in der Anlage und die dabei ve r- wendeten Einsatzstoffe zur Stromerzeugung oder auf die Anlage als solche in ihrer gesamten zeitlichen Erzeugungsdimension bezieh t (dazu eingehend Em p- fehlung 2008/15 der Clearingstelle EEG vom 30. März 2011, Rn. 38 ff. , abrufbar unter - /empfv/ 2008/15). Soweit das Berufung s- gericht meint, die in der Vorschrift geregelte Vergütungspflicht für den eing e- spe isten Strom knüpfe bereits sprachlich nur an das Betreiben der Anlage, die ausschließlich Erneuer bare Energien einsetze, und damit an " einen Vorgang als Erstreckung über die Zeit " an, was sich daraus ergebe, dass die zu zahlende Vergütung an die Anlagenbet reiber zu entrichten sei, kann dem nicht gefolgt 19 - 12 - werden. Dies lässt außer Acht, dass durch diese Angabe - wie in Vergütung s- regelungen üblich (z.B. § 433 Abs. 2, § 535 Abs. 2, § 581 Abs. 1 Satz 2, § 651a Abs. 1 Satz 2 BGB) - der Gläubiger des Anspruchs best immt werden soll und dabei der in § 3 Nr. 2 E E G 2009 definierte Begriff des Anlagenbetreibers ve r- wendet worden ist . Für einen darüber hinausgehenden Bedeutungsgehalt bietet der Wortlaut des § 16 Abs. 1 EEG 2009 dagegen keinen zwingenden Anhalt. b b ) Gege n die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung spricht G esetzeshistori e . Danach war der Ausschließlichkeitsg rundsatz durchgängig auf den jeweils konkreten Stromerzeugungsvorgang und den dabei erfolgten Energieträgereinsatz bezogen (so zutreffend auch di e Empfehlung 2008/15 der Clearingstelle EEG, aaO Rn. 64 ff.). (1) In der Gesetzesbegründung zum Stromeinspeisungsgesetz vom 7. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2633) , in der dieser Grundsatz erstmals form u- liert worden ist, ist unter Abgrenzung zu bestimmten M ischbetriebsfällen ausg e- führt, dass die Abnahmepflicht sich nur auf den nachweislich ausschließlich aus Erneuer baren Energien erzeugten Strom beziehe (BT - Drucks. 11/7971, S. 5). Hieran hat der Gesetzgeber bei Schaffung des Erneuerbare - Energien - Gesetzes vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305) angeknüpft ; in der Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses ist dazu ausgeführt (BT - Drucks. 14/2776, S. 21): " Das Gesetz hält an dem aus dem Stromeinspeisungsgesetz bekannten Au s- schließlichkeitsprinzip fest, wonach nur diejenige Form der Stromerzeugung privilegiert wird, die vollständig auf dem Einsatz der genannten Energieträger beruht, soweit nicht die Stromerzeugung aus regenerativen Energieträgern erst durch eine Zünd - oder Stützfeuerung möglich wird. Dem Aussch ließlichkeit s- prinzip wird in aller Regel nicht Genüge getan, wenn etwa Hafenschlick, beha n- delte Bahnschwellen, Spanplatten mit synthetischen Bestandteilen oder andere schadstoffhaltige Althölzer eingesetzt werden. Entscheidend ist nach dem in § 1 normierte n Zweck des Gesetzes die Umwelt - und Klimafreundlichkeit des jewe i- ligen Verfahrens. " 20 21 - 13 - Dies hat der Gesetzgeber bei Schaffung des § 5 EEG 2004 wie folgt for t- geführt (BT - Drucks. 15/2327, S. 26; 15/2864, S. 35 f.): " Die Vorschrift des Absatzes 1 enthält de n Teil des alten § 3 Abs. 1 , der die Vergütungspflichten der Netzbetreiber regelt. Netzbetreiber sind danach ve r- pflichtet, denjenigen gemäß § 4 aufgenommenen Strom nach Maßgabe der §§ 6 bis 12 zu vergüten, der ausschließlich aus Erneuerbaren Energien oder ausschließlich aus Grubengas oder ausschließlich aus beiden Energieträgern gleichzeitig gewonnen wird. Das Gesetz hält damit hinsichtlich der Vergütung an dem bereits aus dem Stromeinspeisungsgesetz und dem Erneuerbare - Energien - Gesetz vom 29. März 2000 (BG Bl. I S. bekannten Ausschlie ß- lichkeitsprinzip fest, wonach grundsätzlich nur diejenige Art der Stromerze u- gung privilegiert wird, die vollständig auf dem Einsatz der genannten Energie beruht. Diesem Grundsatz wird auch dann Genüge getan, wenn etwa be i Bi o- - oder Stützfeuerung oder durch einen konventionellen Anfahrbetrieb möglich D enn das Ausschließlichkeit sk riterium bezieht sich auf den Prozess der Stromerzeugung selbst, nic " An dieser auf den jeweiligen Stromerzeugung s prozess bezogenen Sichtweise , an der sich auch der Senat schon in seinem Urteil vom 16. März 2011 (VIII ZR 48/10, WM 2011, 1040 Rn. 21) orientiert hat, hat der Gesetzgeber bei Schaffung des § 16 EEG 2009 festgehalten und in der dazu gegebenen B e- gründung unter anderem ausgeführt (BT - Drucks. 16/8148, S. 48 f.): " Das Gesetz hält hinsichtlich der Vergütung an dem Ausschließlichkeitsprinzip fest, wonach grundsätzlich nur diejeni ge Art der Stromerzeugung privilegiert Ein konventioneller Anfahrbetrieb darf erfolgen; allerdings besteht in diesem Zeitraum kein Anspruch auf Vergütung. Das Ausschließlichkeitskriterium b e- zieht sich auf den Prozess der Stromerzeugung selbst und nicht auf die vorb e- reitenden Schritte. Daher ist es unschädlich, wenn z.B. konventionell erzeugter Strom für das Anfahren von Windenergieanlagen eingesetzt wird. Das gleiche gilt für einen Probebe trieb mit nicht erneuerbaren Brennstoffen; dieser steht e i- ner späteren Vergütung nicht entgegen. Die Vergütung kann aber erst gewährt werden, wenn Strom ausschließlich aus Erneuerbaren Energien oder Grube n- gas gewonnen wird. Entsprechend kann auch eine Umst ellung einer bislang fossil betriebenen Anlage erfolgen. Dabei ist aber die Vorschrift zur Verg ü- " (2) Zugleich machen die Gesetzesmaterialien deutlich, dass dem G e- setzgeber mit der Aufstellung des Ausschließlichkeitsgrundsatzes du rchgängig 22 23 24 - 14 - daran gelegen war, einen in Mischerzeugung, also unter Einsatz von regener a- tiven und fossilen Energieträgern, gewonnenen Strom von einer vergütung s- rechtlichen Privilegierung grundsätzlich auszunehmen und insbesondere auch keine auf den regenerati ven Erzeugungsanteil bezogene anteilige Vergütung s- privilegierung zuzulassen (vgl. BT - Drucks. 11/7971, aaO; 14/2776, aaO; 15/2327, S. 21, 31; 15/2864 S. 29, 41; 16/8148, S. 49 ; ferner Empfehlung 2008/15 der Clearingstelle EEG, aaO Rn. 71 ). Hingegen ist es d em Gesetzg e- ber nicht darum gegangen, nur Strom aus solchen Anlagen vergütungsrechtlich zu privilegieren, die über ihre gesamte Einsatzdauer Strom ausschließlich aus Erneuer baren Energien erzeugen. Dementsprechend hat er keine Kollision mit dem Ausschließli chkeitsgrundsatz bei Anlagen angenommen , die nach vora n- gegangenem Betrieb mit fossilen Energieträgern auf eine Stromerzeugung mit ausschließlich regenerativen Energieträgern umgestellt werden. Lediglich für die Dauer der vergütungsrechtlichen Privilegierun g ist er davon ausgegangen, dass bei einer späteren Umstellung der Anlage auf erneuerbare Energieträger die bereits vorherige, erstmalige Inbetriebnahme mit fossilen Energieträgern maßgeblich sein sollte (BT - Drucks. 16/8148, S. 49, 52). A us den Gesetzes materialien ergibt sich somit, dass der Ausschließlic h- keitsgrundsatz sich nur auf den jeweiligen Energieträgereinsatz bezieht und nicht dazu führt, dass für die Anlage als solche dauerhaft das Vergütungspriv i- leg entfällt. cc) Dieser Befund wird da durch gestützt, dass der Gesetzgeber an and e- rer Stelle die fehlende Einhaltung von Vergütungsanforderungen ausdrücklich damit sanktioniert hat, dass die Privilegierung endgültig wegfällt. (1) Für den so genannten Nawaro - Bonus nach § 8 Abs. 2 EEG 2004 b e- stimm t dessen Satz 4 ausdrücklich, dass der Anspruch auf die erhöhte Verg ü- tung endgültig entfällt, sobald die Voraussetzungen des Bonus nach Satz 1 nicht mehr erfüllt sind. Entsprechendes gilt für die Nachfolgeregelung in Anlage 25 26 27 - 15 - 2 zu § 27 Abs. 4 Nr. 2 EEG 2009 unter VII Nr. 2 . Der Gesetzgeber hat sich d a- bei zur Vermeidung von Missbrauchsfällen bewusst für diese einschneidende Regelung entschieden und die Einhaltung der Voraussetzungen für die Gewä h- rung der Zusatzvergütung zusätzlich dadurch absichern wollen, das s als Folge der Nichtbeachtung deren dauerhafter Verlust eintreten sollte (BT - Drucks. 15/2327, S. 30 ; 15/2864, S. 40 ; 16/8148, S. 81 ). Das lässt zugleich erkennen, dass sich der Gesetzgeber nicht nur, wie auch an anderer Stelle geschehen (z.B . § 16 Abs. 5, 6 EEG 2009), mit der Frage von Sanktionen wegen einer Nichteinhaltung von Vergütungsvoraussetzungen befasst hat, sondern dass er Anlass gesehen hat, besonders schwerwiegende Folgen wie einen endgültigen Anspruchsverlust eigens im Gesetzeswortlaut kenntlic h zu machen . (2) Ander es ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht aus § 16 Abs. 6 EEG 2009, wonach kein Anspruch auf Vergütung besteht, solange ein Anlagenbetreiber die Verpflichtungen aus § 6 EEG 2009 betreffend die dort ger egelten technischen und betrieblichen Vorgaben nicht erfüllt. Durch diese Bestimmung wollte der Gesetzgeber lediglich die Rechtsfo l- gen der Nichteinhaltung der A n f orderungen des § 6 EEG 2009 festgeschrieben wissen (BT - Drucks. 16/9477, S. 23) . Aus der Vorsch rift und dem in ihr enthalt e- nen Wort " solange " kann nicht geschlossen werden, dass sie über den konkret verfolgten Regelungszweck hinaus zugleich eine Aussage darüber treffen soll, welche Rechtsfolgen d ie Nichteinhaltung anderer Vergütungsanforderungen i nsbesondere des auf eine andere Thematik bezogenen Ausschließlichkeit s- grundsatzes - nach sich zieht. A uch d ie vom federführenden Ausschuss geg e- bene Begründung bietet in dieser Richtung keinen Anhalt. (3) F ür die vorliegende Fallgestaltung kommt hinzu, d ass der Einsatz des fossilen Energieträgers zur Zünd - und Stützfeuerung vollständig unter der Ge l- tung des EEG 2004 stattgefunden hat te und bei Inkrafttreten des EEG 2009 bereits abgeschlossen war . Die aus § 16 Abs. 6 EEG 2009 hergeleitete und zu 28 29 - 16 - einem voll ständigen Anspruchsausschluss führende Auslegung des Berufung s- gerichts liefe deshalb auf die unzulässige rückwirkende Neubewertung eines in der Vergangenheit bereits vollständig abgeschlossenen Sachverhalts zu Lasten der Klägerinnen hinaus . Denn für d ies en hatte das EEG 2004 lediglich einen zeitlichen Vergütungsverlust für den Einsatzzeitraum des fossilen Energietr ä- gers und gerade keine darüber hinausgehende Rechtsfolge vorgesehen . dd) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erfordert auch der Rege lungszweck des EEG k eine Sanktionierung durch den vollständigen We g- fall des Vergütungsanspruchs für Anlagen , bei denen nach Inbetriebnahme vorübergehend fossile Energieträger eingesetzt w o rden sind . (1) Der Ausschließlichkeitsgrundsatz zielt nach den Gesetzesbegrü n- dungen durchgängig nur darauf ab, diejenige Form der Stromerzeugung zu pr i- vilegieren, die im Interesse der Klima - und Umweltfreundlichkeit des Verfahrens - mit gewissen Ausnahmen etwa bei der Zünd - oder Stützfeuerung - vollständig auf dem Ein satz regenerativer Energieträger beruht (BT - Drucks. 14/2776, aaO; 15/2327, S. 26; 15/2864 , S. 35 f. ; 16/8148, S. 48 f. ). Damit einher geht die Zie l- setzung, eine transparente Vergütung auf der Grundlage einfacher Nachweise zu ermöglichen, ohne Umfang und An teil anderer an der Stromerzeugung bete i- ligter, aber nicht oder nicht gleichermaßen begünstigter Energieträger herau s- rechnen oder bewerten zu müssen (Empfehlung 2008/15 der Clearingstelle EEG, aaO Rn. 83; vgl. auch BT - Drucks. 15/23 27 , S. 31; 15/2864, S. 41 ; 16/ 81 48, S. 48 f., 55). Eine Erreichung dieser Ziele steht im Falle eines - hier sogar nur kurzzeitigen - Einsatzes fossiler Energieträger bei anschließender Wiederaufnahme einer Befeuerung mit ausschließlich regenerativen Energi e- trägern aber nicht derar t in F rage, dass sie zwingend einen vollständigen Ve r- gütungsausschluss für die gesamte Vergütungsdauer und nicht nur für die ohne Weiteres abgrenzbare Zeit der Befeuerung mit fossilen Energieträgern erfo r- dert. 30 31 - 17 - (2) Ein vollständiger Vergütungsausschluss kann auch nicht aus einem vom Berufungsgericht angenommenen , jedoch weder im Gesetzeswortlaut noch in den Gesetzesmaterialien ( vgl. BT - Drucks. 15/2864, S. 26 ff.; 16/8148, S. 35 ff.) belegten Regelungszweck des EEG hergeleitet werden, eine daue r- hafte Basi s der Energiegewinnung aus erneuerbaren Energieträgern sicherz u- stellen, welche bei wechselnden Betriebsarten nicht gewährleistet wäre. Denn d as Berufungsgericht zeigt bereits nicht auf, warum die Sicherstellung einer dauerhaften Basis der Energiegewinnung aus erneuerbaren Energieträgern es gerade erforder n sollte , Anlagenbetreibern, die - wie hi er - in ihren Anlagen l e- diglich für kurze Zeit fossile Brennstoffe einsetzen, den Vergütungsanspruch endgültig zu versagen. Vielmehr stellt - worauf das Landgericht zutreffend hi n- gewiesen hat - die Möglichkeit, die Vergütung nach dem EEG erneut zu erha l- ten, einen Anreiz dar, den Strom wieder ausschließlich durch Erneuer bare Energien zu erzeugen und so die Basis dieser Form der Energiegewinnung zu stärken. Soweit d as Berufungsgericht meint, das von ihm angenommene Siche r- stellungsziel könne bei wechselnden Betriebsarten nicht erreicht werden, braucht nicht entschieden zu werden, ob eine solche, dem Berufungsgericht ersichtlich vor Augen stehende alternierende Fahrwei se , bei der in der Betrieb s- führung der Anlage ein ständiger Wechsel zwischen Phasen stattfindet, in d e- nen ausschließlich Erneuer bare Energien genutzt werden, und Phasen, in d e- nen auch andere Energieträger eingesetzt werden ( dazu Lehnert in Altrock/ Oschman n/Theobald, EEG, 3 . Aufl., § 16 Rn. 2 7 mwN ) , mit dem Ausschlie ß- lichkeitsgrundsatz oder weiteren Zielsetzungen des EEG in einer Weise koll i- diert, die einen generellen A usschluss der Vergütung des in einer solchen A n- lage erzeugten Stroms für die gesamte Betr iebs dauer erforder n könnte . Denn das kann jedenfalls nicht für eine Anlage gelten, die wie nach den hier g e- troffenen Feststellungen - nach Inbetriebnahme einmalig für einen kurzen Zei t- raum mit fossilen Brennstoffen b efeuert worden ist. 32 33 - 1 8 - b) Eine Vergüt ungspflicht für den von den Klägerinnen in den Anlagen regenerativ erzeugten Strom ist auch nicht gemäß § 8 Abs. 6 Satz 1 EEG 2004 erloschen. N ach dieser Bestimmung entfällt die Pflicht zur Vergütung für Strom aus Anlagen, die - wie hier - nach dem 31. D ezember 2006 in Betrieb geno m- men worden sind, wenn für Zwecke der Zünd - und Stützfeuerung nicht au s- schließlich Biomasse oder Pflanzenölmethylester verwendet wird. Die Besti m- mung ist allerdings nicht dahin zu verstehen, dass sie Anlagenbetreibern den Vergüt ungsanspruch endgültig entzieht, wenn diese über einen bestimmten Zeitraum fossile Brennstoffe für Zwecke der Zünd - und Stützfeuerung einse t- zen. Vielmehr erschöpft sich ihr Regelungsgehalt in dem Ausspruch , dass den Betreibern solcher Anlagen ein Vergütung sanspruch nur für Zeiträume zusteht , in denen die Anlagen ausschließlich mit Erneuerbaren Energien betrieben we r- den. aa) Dass § 8 Abs. 6 Satz 1 EEG 2004 nicht ein Verhalten des Anlage n- betreibers mit einer Sanktion belegt, sondern lediglich die Vorausset zungen für den Vergütungsanspruch neu regelt, ergibt sich bereits aus einem Vergleich mit der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 4 EEG 2004 , der wie vorstehend unter II 3 a cc (1) ausgeführt durch den dort für den Nawaro - Bonus angeordneten daue r- haften Ansp ruchsverlust die Einhaltung der Vergütungsvoraussetzungen z u- sätzlich ab zu sichern sollte. In § 8 Abs. 6 EEG 2004 findet sich hingegen schon dem Wortlaut nach keine vergleichbare R egelung , obgleich dies angesichts des engen räumlichen Zusammenhangs der Norme n bei einem vom Gesetzgeber auch insoweit gewollten endgültigen Anspruchsausschluss zu erwarten gew e- sen wäre . Zudem wird durch die Gesetzesbegründung klar, dass die Besti m- mung - anders als § 8 Abs. 2 Satz 4 EEG 2004 - keinen Sanktionscharakter haben sollte . Indem § 8 Abs. 6 EEG 2004 zusätzliche Vergütungsvorausse t- zungen aufstellt, sollen die Anlagenbetreiber vielmehr dazu veranlasst werden, an der erwarteten technologischen Weiterentwicklung bei der Zünd - und Stüt z- feuerung (hin zu eine m ausschließlichen Ein satz regenerativer Energieträger ) 34 35 - 19 - teilzunehmen und ihre Anlagen entsprechend anzupassen (BT - Drucks. 15/2864, S. 41). Die Bestimmung zielt mithin entscheidend darauf ab, die tec h- nischen Standards bei der Stromerzeugung aus Erneuer baren Energien in der Weis e zu heben , dass ab dem in der Vorschrift genannten Inbetriebnahmestic h- tag die Mindestvergütung nur noch erlangt werden kann, wenn auch schon bei der Zünd - und Stützfeuerung ausschließlich regenerative Energieträger eing e- setzt werden . bb) Zudem erforder t auch das gesetzgeberische Ziel der technologischen Weiterentwicklung zu seiner Verwirklichung nicht die Sanktion eines endgült i- gen Wegfalls des Vergütungsanspruchs. U m die Mindestv ergütung nach dem EEG zu erhalten, werden die Anlagenbetreiber durch § 8 A bs. 6 EEG 2004 lediglich an gehalten, ihre nach dem 31. Dezember 2006 in Betrieb genomm e- nen Anlagen in einer zur Erfüllung der Vergütungsanforderungen geeigneten Weise technisch auszulegen und den Strom entsprechend diese r Auslegung unter Einsatz der dafür zugelassenen regenerativen Energieträger zu erzeugen . Dass die Anlagen der Klägerinnen über diese technische Auslegung verfügen, steht zwischen den Parteien außer Streit . An der Erreichung des vom Geset z- geber mit § 8 Abs. 6 EEG 2004 angestrebten technisch en Standards der Anl a- gen hat sich nichts dadurch ge ändert, dass sie gleichwohl zeitweise mit fossilen Brennstoffen betrieben worden sind, weshalb für den so erzeugten Strom ein Anspruch auf die Mindestvergütung nach dem EEG auch nicht bestanden hat . Wenn j edoch eine Anlage - wie hier - den vom Gesetzgeber erstrebten techn i- sche n Standard aufweist, ist nicht ersichtlich, warum dem Anlagenbetreiber auch für Zeiträume, in denen er in dieser Anlage den Strom (wieder) in der vom Gesetzgeber geforderten Weise erze ugt, eine Vergütung endgültig versagt werden sollte. 36 - 20 - III. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben und ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, weil weitere Feststellungen nicht zu erwarten s ind und die Sache nach den g e- troffenen Feststellungen zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da den Klägerinnen danach ein Anspruch auf Abnahme und Vergütung des in i h- ren Anlagen regenerativ erzeugten Stroms über die bisher vergüteten Zeiträ u- me h inaus zusteht, ist die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattg e- bende Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 13.09.2010 - 3 O 3 04/10 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 15.06.2012 - 1 U 38/11, 1 U 77/10 - 37
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