ECLI:DE:BGH:2017:200417UVIIZR194.13.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 194 /13 Verkündet am: 20. April 2017 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 642 Es ist vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen keine dem Auftraggeber obliegende erforderliche Mitwirkungshandlung im Sinne des § 642 BGB, während der Dauer des Herstellungsprozesses außergewöhnlich ungünstige Witterungseinflüsse auf das Ba u- grundstück in Form von Frost, Eis und Schnee, mit denen nicht gerechnet werden musste, abzuwehren. BGH, Urteil vom 20. April 2017 - VII ZR 194/13 - OLG Brandenburg LG Cottbus - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16 . März 201 7 durch d en Vorsitz enden Richter Dr. Eick, d i e Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin nen Graßnack und Sacher für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11 . Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 2 6 . Juni 201 3 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin aufe r- legt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger in begehrt von de r Beklagten Zahlung in Höhe von 95.438,67 brutto wegen witterungsbedingter Unterbrechung der Bauausführung bei der Errichtung einer Autobahnbrücke. Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit Zuschlagsschreiben vom 1. Sep - tember 2009 mit de r Errichtung einer Autobahnbrücke für die Autobahn A 13 zwischen Berlin und Dresden einschließlich der Rampen. Als vorläufige Au f- tragssumme vereinbarten die Parte ien einen Betrag von 984.978,60 e- zogen unter anderem d ie Besonderen Vertragsbedingungen der Beklagten und die VOB/B (2006) in den Vertrag ein. Gemäß Ziffer 2.3 der Besonderen Ve r- 1 2 - 3 - tragsbedingungen sollte die Bauausführung spätestens am 15 . Mai 2010 vol l- endet sein. Im Januar und F ebruar 2010 gab es eine außergewöhnlich lange Periode mit Frost, Eis und Schnee , die deutlich über den Durchschnittswerten der ve r- gangenen 30 Jahre lag . Mit Schreiben vom 4. Januar 2010 zeigte die Klägerin der Beklagten die witterungsbedingte Einstellung der Bauarbeiten an. Zur Begründung führte sie aus: "Die unmittelbar betroffene Leistung ist das Einschalen des Wide r- lagers Achse 20. Die Arbeiten werden durch eine ca. 30 cm starke Schneedecke mit darunterliegende[r] Vereisung der Oberflächen verhindert. Die Temperaturen liegen dauerhaft unter - 5 ° C. Eine Weiterführung der Arbeiten ist auch aus Gründen der Arbeitssiche r- heit nicht möglich." Die Beklagte verlängerte die Ausführungsfrist um den Zeitraum de s witt e- rungsbedingten Stillstandes zuzüglich der Anl aufphase für die Wiederaufnahme der Bauarbeiten. Am 8. März 2010 nahm die Klägerin die Bauarbeiten wieder auf. Ein Nachtragsangebot der Klägerin, mit dem sie K osten für Bauhilfsmittel, Baustelleneinrichtung, Baustellengemeinkosten, Verkehrssicherung, Perso nal sowie wegen Unterdeckung der Allgemeinen Geschäftskosten in Höhe von (z u- letzt) 95.438,67 aufgrund der witterungsbedingten Verzögerung der Bauausführung geltend machte, lehnte die Beklagte ab. Mit der Klage hat die Klägerin Zahlung d ieses Bet rages verlangt . Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne E r- folg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsa nspruch weiter. 3 4 5 6 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin ha t keinen Erfolg . I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass der geltend gemachte A n- spruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben sei. Eine vertragliche Regelung zur Vergütung des Auftragnehmers bei Einste l- lung der Arbeiten in Fällen unvorher gesehener, besonders ungünstiger Witt e- rungsbedingungen liege nicht vor. Ziffer 10.12 der Besonderen Vertragsbedi n- gungen, wonach Maßnahmen für den Bau bei ungünstigen Witterungsverhäl t- nissen nicht gesondert vergütet werden, betreffe einen anderen Sachverhal t. Ansprüche aus § 2 Nr. 4, 5, 6, 7 oder 8 VOB/B (2006 , im Folgenden nur VOB/B ) kämen ebenfalls nicht in Betracht. E in Anspruch aus § 642 BGB scheide aus. Allerdings sei § 642 BGB über die Verweisung in § 6 Nr. 6 S atz 2 VOB/B anwendbar. Nach der letztge nannten Bestimmung bleibe im Fall einer Behinderung der Anspruch des Auftragne h- mers auf angemessene Entschädigung gemäß § 642 BGB unberührt, sofern nach § 6 Nr. 1 VOB/B eine Behinderungsanzeige erfolgt oder Offenkundigkeit der Behinderung gegeben sei. Eine Behinderung sanzeige der Klägerin liege unstreitig vor. In § 642 BGB sei ein Sonderfall eine r vom Auftraggeber zu vertr e- tenden Behinderung im Sinne des § 6 Nr. 6 VOB/B geregelt, nämlich der des Unterlassens einer zur Herstellung des Werks erforderlichen Mi twirkungshan d- lung, mit der er in Annahmeverzug geraten könne. Verschulden sei hierfür nicht erforderlich. Die Voraussetzungen des § 64 2 BGB seien indes zu verneinen. 7 8 9 10 - 5 - § 642 BGB knüpfe an die Obliegenheit des Auftraggebers an, bei der He r- stellung des Wer ks mitzuwirken. Entgegen der Auffassung der Klägerin könne aus der Verschuldensunabhängigkeit des Anspruchs nicht abgeleitet werden, dass die erforderliche Mitwirkung des Auftraggeber s darin bestehe, das Ba u- grundstück stets in bebaubarem Zustand zur Verfüg ung zu stellen , und er für sämtliche Umstände , auch unvorhergesehene Witterungsverhältnisse, einz u- stehen habe, die zu eine r vorübergehenden Einstellung der Bauarbeiten führen . Dies ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. Oktober 1999 ( VII ZR 185/98 , BGHZ 143, 32). Jener Entscheidung habe ein Sachverhalt zugrunde gelegen, bei dem es um die verzögerte Durchführung von Vorgewerken gegangen sei und damit um einen Umstand, auf den der Au f- traggeber grundsätzlich Einfluss nehmen könne. Eine Mitwirkung könne dem Auftraggeber auch bei ungünstigen Witterungsverh ältnissen obliegen, etwa wenn - vorbehaltlich abweichender Ve reinbarungen - eine vollgelaufene Ba u- grube ausgepumpt werden müsse. Anders liege der Fall hier. E in Annahmeve r- zug der Beklagten scheide bereits wegen eines fehlenden Leistungsangebots der Klägerin aus. Sei der Auftragnehmer infolge anderer Umstände als der fe h- lenden Mitwirkung des Auftraggebers nicht bereit und imstande, die Leistung zu erbringen, komme Annahmeverzug nicht in Betracht. Das sei zu bejahen, weil sich die Klägerin angesichts der unvorhergesehenen, außergewöhnlich ungün s- tigen Witterungsverhältnisse und nicht wegen Verletzung einer der Beklagten obliegenden Mitwirkung zur Erbringung der Leistung nicht in de r Lage gesehen habe. Unvorhergesehene Witter ungsverhältnisse könnten, wie § 6 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B zeige, in den Risikobereich des Auftraggebers fallen und zu einer Verlängerung der Bauzeit führen. Allein deshalb bestehe indes keine Obliege n- heit des Auftragg ebers, dem Auftragnehmer für die Bauausführung auskömml i- ches Wetter zur Verfügung zu stellen. Während des schlechten Wetters komme der Auftraggeber nicht in Annahmeverzug, weil der Auftragnehmer vorüberg e- hend nicht leistungsfähig sei. Der Auffassung, dass die Nichtzurverfügungste l- 11 - 6 - lung eines baureifen Grundstücks die Behinderung auslöse und demgegenüber die vorübergehende Leistungsunfähigkeit des Auftragnehmers als Zweitursache unerheblich sei, könne nicht gefolgt werden. II. D as hält der rechtlichen Übe rprüfung im Ergebnis stand. 1. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen im Berufungsurteil gab es während der Bauausführung in den Monaten Januar und Februar 2010 eine außergewöhnlich lange Periode mit Frost, Eis und Schnee, die deutlich über den Dur chschnittswerten der vorausgegangenen 30 Jahre lag. Das Berufung s- gericht hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass es sich dabei hinsichtlich Dauer und Intensität um außergewöhnlich ungünstig e Witte rungs einflüsse ha n- delte, die als Behinderung des Auftr agnehmers einzuordnen sind, weil mit ihnen bei Abgabe des Angebots nicht gerechnet werden musste (vgl. § 6 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B ) . Dies ist daher im Revisionsverfahren zugrunde zu legen. 2. Das Berufungsgericht hat zutreffend einen vertraglich geregelt en M eh r- vergütungsanspruch der Klägerin aufgrund der witterungsbedingten Verläng e- r ung der Bauausführung verneint. Die Parteien haben für den Fall, dass wegen außergewöhnlich ungünst i- ger Witterungseinflüsse eine Behinderung des Auftragnehmers vorliegt und ein e Verlängerung der Ausführungsfristen ge mäß § 6 Nr . 2 Abs . 1 c), Nr. 1 VOB/B erfolgt, keine Anpassung des Vergütungsanspruchs vereinbart. E in Mehrvergütungsa nspruch ergibt sich mangels Anordnung der Bekla g- ten auch nicht aus § 2 Nr . 5 oder 6 VOB/B. Allei n der Umstand, dass eine St ö- rung des Vertrags wegen einer witterungsbedingten Behinderung vorliegt, kann 12 13 14 15 16 - 7 - nicht als Anordnung gewertet werden und daher nicht zu Ansprüchen nach § 2 Nr . 5 oder 6 VOB/B führen (vgl. Kniffka /Jansen/von Rintelen , Bauvertragsrech t, 2. Aufl., § 631 Rn. 941; Messerschmidt/Voit /Voit , Privates Bau recht, 2. Aufl., § 2 VOB/B Rn. 17; Thode , ZfBR 2004, 214, 225) . 3 . Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage seiner Feststellungen im Ergebnis zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf ang emessene Entschäd i- gung gemäß § 6 Nr . 6 Satz 2 VOB/B in Verbindung mit § 642 BGB ver neint. Es ist vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen keine dem Auftraggeber obli e- gende erforderliche Mitwirkungshandlung im Sinne des § 642 BGB, während der Dauer des Her stellungsprozesses außergewöhnlich ungünstige Witterung s- einflüsse auf das Baugrundstück in Form von Frost, Eis und Schnee, mit denen nicht gerechnet werden musste, abzuwehren. a) § 642 BGB regelt einen verschuldensunabhängigen Entschädigungsa n- spruch des Auftragnehmers bei Annahmeverzug des Auftraggebers . Der Au f- tragnehmer kann nach dieser Vorschrift eine angemessene Entschädigung ve r- langen, wenn der Au ftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkungsh andlung u n- te r lässt, die bei der Herstellung des Werks erforde rlich ist, und hierdurch in Ve r- zug der Annahme gerät. Voraussetzung i st eine erforderliche Mitwirkungshan d- lung des Auftraggebers bei der Herstellung des Werks. Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers sind dabei in einem weiten Sinn zu verstehen und können sowohl in einem Tun als auch in einem Unterlassen bestehen. Maßgebend ist, dass ohne die Mitwirkung des Auftraggebers die Herstellung des Werks nicht erfolgen kann. Ob dem Auftraggeber eine erforderliche Mitwirkungshandlung in diesem Sinne obliegt, kann nu r anhand des Vertrags der Parteien ermittelt we r- den. Art und Umfang der dem Auftraggeber obliegen den erforderlichen Mitwi r- kungshandlung sind da nach durch Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung d er Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art und Beschaffenheit des vom Auftragne h- 17 18 - 8 - mer herzustellenden Werks und der vom Auftragnehmer übernommenen Lei s- tungspflichten , zu bestimmen ; daneben kann auch die Verkehrssitte von Bede u- tung sein (vgl. Staudinge r/Peters/Jacoby, 2014, BGB, § 642 Rn. 7 , 8, 11; B eckOK BGB/ Voit, Stand: 1. Februar 2015, § 642 Rn. 2; M ünchKomm - BGB /Busche, 6. Aufl., § 642 Rn. 6, 8 ) . N ach diesen Maßstäben hat die Beklagte keine ihr obliegende Mitwi r- kungsh andlung unterlassen. Allerding s ergibt sich aus dem Umstand, dass die Parteien als herzustellende s Werk die Errichtung einer Autobahnbrü cke verei n- bart haben , im Wege der Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB, dass die Beklagte als erforderliche Mitwirkungshandlung der Klägerin das betreffende Baugrun d- stück während des Herstellungsprozesses für die Erbringung der vereinbarten Leistungen zur Verfügung zu stellen hat te . Hieraus ergibt sich ferner, dass die Beklagte grundsätzlich auch gehalten war , das Baugrundstück in einer Weise zur Verfügung zu stellen , dass d ie Klägerin die von ihr geschuldeten Leistungen erbringen k onnte , mithin etwa erforderliche Vorarbeiten, die nicht vo n der Kläg e- rin zu leisten waren, rechtzeitig durchgeführt wu rden. Indes kann dem Vertrag nicht entnommen werden, dass es de r Beklagte n oblag , für die Dauer des He r- stellungsprozesses die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zugru n- de zu legenden äußere n Einwirkungen in Form von Frost, Eis und Schnee auf das zur Verfügung gestellte Baugrundstück abzuwehren . Dies gilt ung eachtet des Umstandes, dass die Verhinderung dieser Einwirkungen für eine Fortfü h- rung der Bauausführung erforderlich gewesen wäre. Eine ausdrückliche Reg e- lung zu einer derartigen Mitwirkungshandlung habe n die Parteien nicht getro f- fen. Sie kann dem Vertrag unter Berücksichtigung des Verständnisses einer redlichen Partei auch nicht konkludent entnommen werden. Bei Frost, Eis und Schnee handelt es sich um Umstände, die von keiner Partei beeinflusst werden k önnen . Darüber hinaus ist es auch tatsächlich oder zum indest mit wirtschaf t lich vernünftigen Mitteln nicht möglich, die se Einwirkung en auf das Baugrun d stück 19 - 9 - durch Schutzmaßnahmen in einer Weise auszuschließen , dass die E r bringung der anstehenden Leistungen der Klägerin möglich gewesen wäre . Vor diesem Hinterg rund verbietet sich die Annahme, eine hierauf gerichtete Mitwirkung s- handlung der Beklagten ergebe sich im Wege der Auslegung auch ohne au s- drückliche Regelung konkludent aus dem Vertrag . Eine darüber hinausgehende allgemeine Risikozuweisung zu Lasten des Auftraggebers betreffend außergewöhnlich ungünstige Witterungseinflüsse auf das zur Verfügung zu stellende Baugrundstück , mit denen nicht gerechnet we r- den musste (vgl. dazu Wilhelm/Götze, NZBau 2010, 721; Diehr, ZfBR 2011, 627) , ergibt sich weder aus dem Vertrag noch aus dem Gesetz ( im Ergebnis ebenso Staudinger/Peters/Jacoby , 2014, BGB, § 642 Rn. 35 f.; Beck ' scher VOB /B - Komm entar /Berger, 3. Aufl., § 6 Abs. 6 Rn. 121; Kapellmann/Messer - schmidt / Markus , VOB Teile A und B, 5. Aufl., § 6 VOB/B Rn. 24, 28; Roqu ette/ Viering/Leupertz, Handbuch Bau zeit, 3. Aufl. Rn. 764, 828 f.; Kniffka / Pause/Vogel, Bauvertragsrecht , 2. Aufl., § 642 Rn. 19) . b ) D ie Entscheidung des Senats vom 21. Oktober 1999 ( VII ZR 185/98, BGHZ 143, 32 ) steht dem entgegen der Auffassung der Revision nicht entg e- gen. Ihr lag ein grundlegend anderer Sachverhalt zugrunde. D er Senat hat se i- nerzeit ausgeführt , dass ein Anspruch des Auftragnehmer s auf angemessene Entschädigung gemäß § 642 BGB auch dann in Betracht komme n könne , wenn ein für die Leis tungen des Auftragnehmers erforderliches Vorgewerk noch nicht hergestellt worden sei , weil der Auftraggeber d ie ihm obliegende Mitwirkung s- handlung , das Baugrundstück als für die Leistung en des Auftragnehmers au f- nahmebereit zur Verfügung zu stellen, nicht r echtzeitig erbracht habe. In jener Entscheidung ergab sich aus dem Umstand, dass das nach dem Vertrag vom Auftragnehmer geschuldete Werk die rechtzeitige Herstellung von Vorgewerken erforderte, eine entsprechende, dem Auftraggeber obliegende Mitwirkung s- han d lung. Die Unterbrechung der Bauausführung beruhte nicht auf unb e- 20 21 - 10 - herrschbaren Witterungs einflüssen , mit denen nicht gerechnet werden musste, sondern auf dem Unterlassen der betreffenden Mitwirkungshandlung. Wegen der Verschuldensunabhängigkeit des Anspruch s kam es nicht darauf an, ob der Auftraggeber dies es wegen verzögerter Planung oder unzureichender K oord i- nation zu vertreten hatte. Auch die Entscheidung des Senats vom 20. Oktober 2005 (VII ZR 190/02, BauR 2006, 371 = NZBau 2006, 108) führt, anders als die Revision meint, zu keiner anderen Beurteilung. Jene Entscheidung be fasste sich mit einem A n- spruch auf angemessene Entschädigu ng gemäß § 642 BGB wegen Unterbr e- chung der Bauausführung aufgrund eines unzureichenden Hochwasser - schutzes ( " Schürmann - Bau " ). Es gab keine Feststellungen, dass mit dem ei n- g e tretenen Hochwasser nicht gerechnet werden musste und dagegen keine geeigneten Vorkehrungen getroffen werden konnten. V ielmehr war der von der Bauherrin errichtete Hochwasserschutz aufgrund unzureichender Plan ung und Ausführung lückenhaft. Die auf dieser Grundlage beruhende Annahme des S e- nats, die Überflutung der Baustelle habe dazu geführt, dass der Auftraggeber die ihm obliegende Mitwirkungshandlung, das Baugrundstück dem Auftragne h- mer aufnahmebereit zur Verf ügung zu halten, nicht habe vornehmen können , steht daher nicht in Widerspruch zu der Entscheidung im Streitfall. Soweit beiden Entscheidungen für außergewöhnlich ungünstige W itt e- rungseinflüsse , mit denen nicht gerechnet werden musste, etwas anderes en t- nommen werden könnte, hielte der Senat daran nicht fest. 4 . Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht im Wege der ergä n- zenden Vertragsauslegung , da der Vertrag keine planwidrige Regelungslücke aufweist . a) Eine solche Regelungslücke liegt vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder wenn sie ihn bewusst offen gelassen haben, weil sie ihn im 22 23 24 25 - 11 - Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben, und wenn sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt. Da bei kann von einer planwidrigen Regelungslücke nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm z u- grunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertr ags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (vgl. BGH, Urteil e vom 4. Dezember 2014 - VII ZR 4/13, BauR 2015, 527 Rn. 27 = NZBau 2015, 84 und vom 15. November 2012 - V II ZR 99/10, BauR 2013, 236 Rn. 15 m.w.N.). A uch Allgemeine G eschäftsb e- dingungen können eine planwidrige Regelungslücke enthalten und einer ergä n- zende n Vertragsauslegung zugänglich sein (vgl. z.B. BGH, Urteile vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 227/06, NJW - RR 2007, 1697 Rn. 34 und vom 8. Februar 1988 - II ZR 210/87, BGHZ 1 03, 228 , 234, juris Rn. 19) . Ob eine planwidrige Regelungslücke gegeben ist, bestimmt sich durch Auslegung des Vertrags . Die se Auslegung kann der Senat vorliegend selbst vor nehmen, da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind. b) Danach ist im Strei tfall eine planwidrige Regelungslücke zu verneinen. Dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag kann unter Berücksicht i- gung der einbezogenen Regelungen der Besonderen Vertragsbedingungen und der VOB/B sowie der beiderseitigen Interessenlage und der Ums tände nicht entnommen werden, dass zur Verwirklichung des ihm zugrunde liegenden R e- gelungsplans eine ergänzende Vertragsbestimmung zur Vergütungsanpassung bei einer Behinderung durch eine außergewöhnlich lange Periode mit Frost, Eis und Schnee erforderlich gewesen wäre , die Parteien mithin eine d ahingehende Vereinbarung getroffen hätten , wenn sie die sen Fall bedacht hätten . Aus dem Vertrag ergibt sich, dass d ie Parteien die Problematik ungünst i- ger Witterungs einflüsse nicht übersehen , sondern hierzu eine Vielzahl von R e- gelung en in den einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffen 26 27 - 12 - haben , die die Risikoverteilung betreffen . So sind nach Ziffer 10.12 der Beso n- deren Vertragsbedingungen der Beklagten Maßnahmen für den Bau bei u n- günstigen Witterungsver hältnissen nicht gesondert zu vergüten. Gemäß § 6 Nr . 2 Abs. 2 der einbezogenen VOB/B gelten Witterungseinflüsse, mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden musste, nicht als B e- hinderung des Auftragnehmers. Im Vertrag der Parteien ist d es Weiteren b e- rücksichtigt , dass es Witterungs einflüsse geben kann, mit den en nicht ge rec h- net werden muss . Diese werden als objektiv unabwendbare Umstände von der Klausel des § 6 Nr. 2 Abs. 1 c) VOB/B erfasst . Sie gelten als Behinderung des Auftragneh mer s und führen unter den Voraussetzun gen des § 6 Nr. 1 VOB/B zu einer Verlängerung der Ausführungs frist . Das zeitliche Risiko, dass die verei n- barte Ausführungsfrist nicht eingehalten werden kann, wird in diesem Fall mithin dem Auftraggeber zugewiesen. Wird d ie Ausführung durch derartige Witt e- rungseinflüsse für voraussichtlich längere Dauer unterbrochen, kann der Au f- tragnehmer ge mäß § 6 Nr. 5 VOB/B die ausgeführten Leistungen und bestim m- te Kosten abrechnen. Dauert die hierdurch verursachte Unterbrechung länger als drei Monate, ist für beide Seiten in § 6 Nr. 7 VOB/B ein Kündigungsrecht nebst näher geregelter Abrechnungsmöglichkeit vorgesehen . Kommt es au f- grund derartige r Witterungs einflüsse vor Abnahme zu einer Beschädigung oder Zerstörung des ganz oder teilwei se hergestellten Werks, ist in § 7 Nr. 1 VOB/B ebenfalls eine Ab rechnung nach § 6 Nr. 5 VOB/B für die ausgeführten Teile der Leistung vorgesehen. Monetäre Ansprüche des Auftragnehmers im Hinblick auf diesem entstehende Mehrkosten bei Verlängerung der Ausfü hrungszeit au f- grund witterungsbedingter Behinderung gemäß § 6 Nr. 2 Abs. 1 c), Nr. 1 VOB/B sind im Vertrag dagegen nicht geregelt. Solche Ansprü che sind nur für andere Fälle einer zur Verlängerung der Ausführungszeit führenden Behinderung vo r- gesehen . So ha t der Auftragnehmer einen Anspruch auf Schadensersatz g e- mäß § 6 Nr. 6 Satz 1 VOB/B, wenn die hindernden Umstände vom Auftraggeber zu vertreten sind. Da rüber hinaus steht ihm gemäß § 6 Nr. 6 Satz 2 VOB/B - 13 - auch ohne Verschulden des Auftraggebers der gesetzlic he Entschädigungsa n- spruch gemäß § 642 BGB zu , sofern ein Annahmeverzug des Auftraggebers infolge des Unterlassens einer erforderlichen Mitwirkungshandlung zu bejahen ist . D ie Parteien haben damit eine komplexe Regelung zur Risikoverteilung bei Witterungse i nflüssen vorgenommen und dieses Risiko zum Teil dem Auftragg e- ber und zum Teil dem Auftrag nehmer auferlegt. Sonstige Anhaltspunkte im Vertrag swerk oder besondere Umstände, die zu der Annahme führen könnten , der Vertrag bedürfe zur Verwirklichung des ihm zugrunde liegenden Regelungsplans einer ergänzenden Auslegung zur Vergütungsanpassung , sind nicht erkennbar. 5 . Daneben kann ein Anspruch der Klägerin auch nicht auf die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB gestützt werden (a.A. Pauly , BauR 2014, 1213) . Die Parteien haben im Vertrag das aus einer Verlängerung der Ausführungszeit gemäß § 6 Nr. 2 Abs. 1 c), Nr. 1 VOB/B r e- su l tierende finanzielle Risiko im Hinblick auf etwa entstehende Mehrkosten der Bauausführung , wie ausgefüh rt, grundsätzlich dem Auftragnehmer zugewiesen. Besondere Umstände, die neben den mit der Verlängerung der Ausführungszeit üblicherweise verbundenen f inanziellen Nachteilen für den Auftragnehmer dazu führen, dass das nach dem Vertrag zugewiesene Risiko übe rschritten und ein Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zumutbar ist, sind weder festgestellt noch erkennbar. 28 29 - 14 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO . Eick Halfmeier Jurgeleit Graßnack Sacher Vorinstanzen: LG Cottbus, Entschei dung vom 08.12.2011 - 6 O 68/11 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 26.06.2013 - 11 U 36/12 - 30
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