BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 194/14 Verkündet am: 10. Juli 2015 Weschenfelder Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 43 Nr. 1 u. 2 Streitigke iten mit Nießbrauchern oder sonstigen Fremdnutzern fallen nicht unter § 43 Nr. 1 u. 2 WEG. WEG § 14 Nr. 3 u. 4 Die Regelungen des § 14 Nr. 3 u. 4 WEG rechtfertigen kein Vorgehen gegen Fremdnutzer. BGH, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 194/14 - LG Düsseldo rf AG Mettmann - 2 - - 3 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schrift - satzfrist bis zum 8. Mai 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, den Richter Dr. Roth, die Richteri n Dr. Brückner und den Richter Dr. Göbel für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Juli 2014 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Mettmann vom 12. November 2013 ge ändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten bewohnen als Nießbraucher eine Eigentumswohnung, die zu der im Rubrum näher bezeichneten Wohnungseigentumsanlage gehört. Auf einer im April 2013 durchgeführten Eigentümerversammlung wurde zu dem T a- gesordnungspunkt (TOP) 2 u.a. die Sanierung von Terrassen und Balkonen beschlossen. Darüber hinaus wurde die Verwalterin der klagenden Wohnung s- eigentümergemeinschaft mit Beschluss zu TOP 5 ermächtigt, gerichtliche ß- nahmen behindern oder den Zugang zu den zu sanierenden Stellen verweigern 1 - 4 - sollten, sowie bevollmächtigt, zu diesem Zweck einen Rechtsanwalt zu beau f- tr agen. Die Beklagten verweigerten das Betreten der von ihnen bewohnten Ei n- heit zum Zwecke der Sanierung und sprachen gegen die beauftragten Firmen und den Architekten ein Hausverbot aus. Gestützt auf eine entsprechende Anwendung von § 14 Nr. 4 WEG möchte d ie Klägerin eine Verurteilung der Beklagten zur Duldung näher bezeichneter Sanierungsarbeiten und zur Gestattung des Zutritts zur Wohnung erreichen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung hat das für die in § 72 Abs. 2 GVG genannten Wohnungseigentumssachen z u- ständige Land gericht Düsseldorf durch Urteil als unzulässig verworfen. Mit der zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. Ent scheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, eine Wohnungseigentumssache liege nicht vor, so dass die Berufung bei dem für allgemeine Zivilsachen z u- ständige Landgericht Wuppertal hätte eingelegt werden müssen. § 43 Nr. 2 WEG sei zwar wei t auszulegen. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut scheide eine Einbeziehung Dritter aber aus. Das gelte auch dann, wenn diese tatsächl i- che Nutzer des Sondereigentums seien. Mit Blick auf § 14 Nr. 4 WEG liege eine Wohnungseigentumssache nur im Verhältnis der W ohnungseigentümergemei n- schaft zu dem Eigentümer der Wohnung, nicht aber zu Fremdnutzern vor. Ob die Berufung nach den Grundsätzen des Bundesgerichtshofs ausnahmsweise einer Verweisung entsprechend § 281 ZPO an das zuständige Landgericht z u- gänglich sei, kön ne offen bleiben, weil die Beklagten trotz Einreichung der En t- scheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 2009 (V ZB 67/09, NJW 2 3 - 5 - 2010, 1818), der das Antragserfordernis zu entnehmen sei, keinen Antrag g e- stellt hätten. II. Die Revision ist begründet . 1. Die Verwerfung der Berufung als unzulässig kann keinen Bestand h a- ben. a) Allerdings verneint das Berufungsgericht seine Zuständigkeit jedenfalls im Ergebnis mit Recht. Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 GVG liegen nicht vor. Die alleine in Betra cht kommenden Nr. 1 und 2 des § 43 WEG - je nac h- dem, welchem Tatbestand man Klagen zuordnet, die die rechtsfähige Wo h- nungseigentümergemeinschaft lediglich als gesetzliche Prozessstandschafterin nach § 10 Abs. 6 WEG führt (von dem Senat offengelassen, vgl. Beschluss vom 19. Dezember 2013 - V ZR 96/13, BGH NZM 2014, 247 Rn. 7 mwN auch zum Streitstand) - sind nicht einschlägig. Zwar sind § 43 Nr. 1 u. 2 WEG weit ausz u- legen (Timme/Elzer, WEG, 2. Aufl., § 43 Rn. 125; vgl. auch BT - Dr uck s. 16/3843, 27), so dass es für die Normanwendung nicht entscheidend auf die Rechtsgrundlage ankommt, aus der ein Anspruch hergeleitet wird (Senat, Urteil vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09, NJW 2010, 1818 Rn. 7 zu § 43 Nr. 1 WEG). Erforderlich ist jedoch stets, dass die Streitigkei t in einem inneren Z u- sammenhang mit dem Gemeinschaftsverhältnis steht (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09, aaO; Urteil vom 30. Juni 1995 - V ZR 118/94, NJW 1995, 2851, 2852 mwN). Nur bei Wahrung dieser Vorau s- setzung können andere Per sonen verfahrensrechtlich dem Wohnungseigent ü- mer im Sinne von § 43 Nr. 1 u. 2 WEG gleichgestellt werden. So unterfallen etwa Streitigkeiten über die Rückforderung zu viel gezahlter Hausgeldforderu n- gen auch dann § 43 WEG, wenn nicht der Wohnungseigentümer s elbst, so n- dern statt seiner ein Zessionar, ein gewillkürter Prozessstandschafter (Senat, 4 5 6 - 6 - - V ZB 56/12, NZM 2012, 732 Rn. 6) oder der I n- solvenzverwalter (Senat, Beschluss vom 26. September 2002 - V ZB 24/02, BGHZ 152, 136, 1421 ) die Forderung einklagt - dies aber nur deshalb, weil die Verschiebung der Rechtszuständigkeit bei der Abtretung bzw. die Verlagerung nur der Pro zessführungsbefugnis in den ü brigen Fällen an dem einmal gegeb e- nen Gemeinschaftsbezug nichts ändert (vgl . auch S enat, Beschluss vom 26. Septem ber 2002 - V ZB 24/02 , aaO S . 145 mwN ). aa) Gemessen daran fallen Klagen gegen Fremdnutzer von Wohnungse i- gentum nicht unter § 43 Nr. 1 u. 2 WEG. Diese stehen als Dritte weder zur Wohnungseigentümergemeinschaft noch zu den Wo hnungseigentümern in e i- ner Rechtsbeziehung, die den notwendigen gemeinschaftsbezogenen Gehalt aufweist. Dem entspricht es, dass der Senat eine gegen den Mieter einer E i- ge n tumswohnung gerichtete Klage, die auf die Verurteilung zur Unterlassung der Nutzung v on Gemeinschaftsflächen gerichtet war, als allgemeine zivilpr o- zes s uale Rechtsstreitigkeit eingeordnet hat (Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 67/11, NJW 2011, 3306 Rn. 4 i.V.m. dem wiedergegebenen Sachverhalt; vgl. auch Timme/Dötsch, WEG, 2. Aufl., § 14 Rn . 126). Entgegen der Auffa s- sung der Revision genügt es danach für die Annahme einer wohnungseige n- tumsrechtlichen Streitigkeit nach § 43 Nr. 1 oder Nr. 2 WEG nicht, dass der Das gilt ums o mehr, als ein Vorgehen gegen den Wohnungseigentümer zumi n- dest nach § 14 Nr. 2 WEG möglich bleibt und Prozesse, an denen Dritte bete i- ligt sind, nach der gesetzlichen Systematik nur unter den - hier nicht vorliege n- den - Voraussetzungen von § 43 Nr. 5 WEG a ls Wohnungseigentumssache zu qualifizieren sind, aber selbst dann nicht die besondere - nur in Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 bis 4 u nd 6 WEG eröffnete - Berufungszuständigkeit gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG gegeben ist. 7 - 7 - bb) Eine hiervon abweichende rech tliche Beurteilung ist auch nicht de s- halb gerechtfertigt, weil der Nießbraucher teilweise in die dingliche Rechtsste l- lung einrückt, die sonst allein dem Wohnungseigentümer zukommt. Denn damit geht kein Eintritt in die verbandsrechtliche Rechtstellung des W ohnungseige n- tümers einher , die eine notwendige Voraussetzung für den nach § 43 Nr. 1 u. 2 WEG erforderlichen Gemeinschaftsbezug bildet . Folgerichtig steht dem Nie ß- braucher weder ein Stimmrecht in der Versammlung der Wohnungseigentümer noch die Befugnis zur Anfechtung gefasster Beschlüsse zu (BayObLG, ZMR 1998, 708, 710; OLG Düsseldorf, WuM 2005, 668 f.; LG Hamburg, ZMR 2013, 836 mwN); auch § 43 Nr. 4 WEG ist nicht einschlägig (zum Ganzen Senat, B e- schluss vom 7. März 2002 - V ZB 24/01, BGHZ 150, 109, 114 ff. ). Vor diesem Hintergrund ist nichts dafür ersichtlich, dass der Nießbraucher auf der Passi v- seite materiellrechtlich zumindest teilweise in die verbandsrechtliche Recht s- ste l lung des Wohnungseigentümers eintritt; auch eine Verlagerung der pass i- ven Prozessfü hrungsbefugnis auf den Nießbraucher findet durch die Einrä u- mung des Nießbrauchs nicht statt. b) Im rechtlichen Ausgangspunkt zu Recht geht das Berufungsgericht s o- dann davon aus, dass bei Fehlen einer wohnungseigentumsrechtlichen Streiti g- keit die Berufun g zulässigerweise nur bei dem für allgemeine Zivilsachen z u- ständigen Berufungsgericht eingelegt werden kann (§ 72 Abs. 1 GVG), dass etwas anderes nur dann gilt, wenn die Frage, ob eine solche Streitigkeit vo r- liegt, für bestimmte Fallgruppen noch nicht höch strichterlich geklärt ist und man über deren Beantwortung mit guten Gründen unterschiedlicher Auffassung sein kann, und der Berufungskläger sodann entsprechend § 281 ZPO (hilfsweise) die Verweisung an das nach Auffassung des angerufenen Gerichts zuständige Berufungsgericht beantragt (Senat, Urteil vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09, NJW 2010, 1818 Rn. 9 ff.). 8 9 - 8 - c) Ob das Berufungsgericht die Frage des Vorliegens einer Ausnahm e- konstellation zu Recht im Hinblick darauf offen gelassen hat, dass die Klägeri n im zweiten Rechtszug keinen Verweisungsantrag gestellt hat, erscheint im Hi n- blick auf die von der Revision auf § 139 ZPO gestützte Verfahrensrüge zweife l- haft, braucht jedoch nicht entschieden zu werden. Denn die Klägerin hat die Antragstellung zulässiger weise im Revisionsverfahren nachgeholt (vgl. Senat, Urteil vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09, NJW 2010, 1818 Rn. 11 für das Rechtsbeschwerdeverfahren), so dass die Anforderungen, die an eine entspr e- chende Anwendung des § 281 ZPO zu stellen sind, von dem S enat zu prüfen sind. Diese sind erfüllt, weil sich über die höchstrichterlich noch nicht geklärte Frage, ob Streitigkeiten der vorliegenden Art in den Normbereich des § 43 WEG fallen, mit guten Gründen streiten lässt. D as Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben (§ 562 ZPO) . 2. Die bei dieser Sachlage grundsätzlich von dem Senat auszusprechende Verweisung an das zuständige Berufungsgericht (Senat, Urteil vom 10. Deze m- ber 2009 - V ZB 67/09, aaO, Rn. 11) scheidet vorliegend aus, weil die Aufh e- bung des Berufungsurteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt , nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO) und der Senat nach der G e- schäftsverteilung des Bundesgerichtshofs a uch für allgemeine zivilprozessuale Streitigkeiten der vorliegenden Art das zuständige Revisionsgericht ist . Die B e- rufung ist begründet. Der Klage bleibt der Erfolg versagt. a) Die Regelungen des § 14 Nr. 3 u . 4 WEG rechtfertigen kein Vorgehen gegen Fr emdnutzer (v. Rechenberg, ZWE 2006, 47 , 53; ebenso der Sache nach KG, NZM 2006, 297; LG Hamburg, ZWE 2014, 31; aA etwa Klein in Bä r- mann, WEG, 12. Aufl., § 43 Rn. 73; NK - Schultzky, WEG, 3. Aufl., § 14 Rn. 21). Die für einen Analogieschluss erforderliche pla nwidrige Regelungslücke liegt nicht vor. Dass nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nur Wohnungse i- 10 11 12 - 9 - gentümer passivlegitimiert sind, beruht auf keinem Versehen des Gesetzgebers (vgl. BR - r- h- nungseigentumsgesetzes eingebettet. An dieser sind Fremdnutzer nicht bete i- ligt. Auch dadurch wird deutlich, dass die Vorschrift das Vorhandensein g e- meinschaftsbezogener Rechtsbeziehungen voraussetzt, die zwischen Wo h- nungseigentümern und Fremdnutzern bzw. zwischen diesen und der rechtsf ä- higen Wohnungseigentümergemeinschaft aber nicht bestehen. Vor diesem Hi n- tergr und greift auch hier das Argument zu kurz, der Fremdnutzer werde ledi g- lich anstelle des Wohnungsei gentümers in Anspruch genommen. b) Ob - wozu der Senat neigt - Ansprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB gegen den Fremdnutzer in Betracht kommen (so etwa Horst, NZM 2012, 289, 293; vgl. auch Senat, Urteil vom 1. Dezember 2006 - V ZR 112/06, NZM 2007, 432 Rn. 6 ff.; NK - Schultzky, aaO, WEG, 3. Aufl., § 13 Rn. 8; zum Streitstand Timme/ Dötsch, aaO, § 14 Rn. 118 ff. u. 185 mwN), braucht hier nicht abschließend g e- klärt zu werden. Eine auf § 1004 Abs. 1 BGB gestützte Klage betrifft einen a n- deren Streitgegenstand als der dem Gericht unter dem rechtlichen Gesicht s- punkt des § 14 Nr. 4 WEG unterbreitete. Eine solche Klage ist vorliegend nicht (auch) erhoben worden. aa) Für d iese Auslegung des Klagebegehrens spricht schon , dass eine verständige Partei regelmäßig k eine (teilweise) unzulässige Klage erheben möchte , der Klägerin aber für Ansprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB die Prozes s- führungsbefugnis fehlt e . Anders als bei Ansprüchen aus § 14 Nr. 3 u. 4 WEG, bei der eine geborene Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft (§ 10 Abs. 6 S atz 3 Halbsatz 1 WEG) mit der Folge gesetzlicher Prozessstandschaft besteht, handelt es sich bei Ansprüchen aus § 1004 Abs. 1 BGB um Individualanspr ü- che der Wo hnungseigentümer, bei der der Gemeinschaft die Ausübungs - und 13 14 - 10 - Prozessführungsbefugnis nur dann zuwächst, wenn die Ansprüche durch sog. Ansichziehen vergemeinschaftet w orden sind (gekorene Ausübungsbefugnis nach § 10 Abs. 6 S. 3 Halbsatz 2 WEG, vgl. dazu et wa Senat, Urteil vom 5. D e- zember 2014 - V ZR 5/14, ZWE 2015, 123 Rn. 6 ff. mwN; speziell zu § 1004 BGB bei Sanierungs - und Modernisierungsarbeiten Timme/Dötsch, aaO, § 14 Rn. 185). bb) Von einer Vergemeinschaftung kann vorliegend nicht ausgegangen werd en . Der zu TOP 5 gefasste Beschluss betrifft bei der gebotenen nächstli e- genden Auslegung ( dazu etwa Senat, Urteil vom 10. Oktober 2 014 - V ZR 315/13, NZM 2015, 88 Rn. 8 mwN ) nur die Geltendmachung von A n- sprüchen gegen Wohnungseigentümer, nicht aber gegen F remdbesitzer. 15 - 11 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Stresemann Schmidt - Räntsch Roth Brückner Göbel Vorinstanzen: AG Mettmann, Entscheidung vom 12.11.2013 - 26 C 76/13 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.07.2014 - 25 S 188/13 - 16
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