ECLI:DE:BGH:2017:151117BVIIIZR194.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 194/16 Verkündet am: 15. November 2017 Vorusso, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15 . November 2017 durch die Vor sitzende Richterin Dr. Milger sowie die Richter Prof. Dr. Achilles , Dr. Schneider, Dr. Bünger und Kosziol beschlossen: Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 16 Buchst. e sowie - gegebenenfalls - Art. 6 Abs. 1 Buchst. k der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Ve r- braucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011 Nr. L 304, S. 64 ; Verbraucherrecht e- richtlinie ) folgende Fragen gemäß Art. 267 AEUV zur Voraben t- scheidung vorgelegt: 1. Ist Art. 16 Buchst. e der Verbraucherrechterichtlinie dahin au s- zulegen, dass zu den dort genannten Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind, auch Waren (wie etwa Matratzen ) gehöre n, die zwar bei bestimmungsgemäßem Gebrauch direkt mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen können , aber durch geeignete (Reinigungs - )Maßnahmen des Unte r- nehmers wieder verkehrsfähig gemacht werden können ? - 3 - 2. Fall s die Frage 1 zu bejahen ist : a) W elch e Voraussetzungen muss die Verpac kung einer Ware erfüllen, damit von einer Versiegelung im Sinne von A rt. 1 6 Buchst. e der Verbraucherrech t erichtlinie gespr o- chen werden kann ? und b) Hat der vom Unternehmer vor Eintritt der Vertragsbindung zu erteilende Hi nweis nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. k der Ve r- braucherrechterichtlinie in der Weise zu erfolgen, dass der Verbraucher unter konkreter Bezugnahme auf den Kaufg e- genstand (hier: Matratze) und die angebrachte Versieg e- lung darauf hingewiesen wird, dass er das Wider rufsrecht bei Entfernung des Siegels verliert? Gründe: I. Die Beklagte ist eine Onlinehändlerin, die unter anderem Matratzen vertreibt. Der Kläger bestellte zu privaten Zwecken am 25. November 2014 über die Website der Beklagten eine Matratze " D . N . B . " zu einem 26. November 2014 wurde auf dort abgedruckte Allgemeine Geschäfts - bedingungen hingewiesen, in denen auch eine " Widerrufsbelehrung für Verbraucher " enthalten ist. D arin heißt es auszugswe ise : 1 - 4 - " Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren. Ihr Widerrufsrecht erlischt in folgenden Fällen vorzeitig: Bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet s ind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde. " Die Matratze war bei Lieferung an den Kläger mit einer Schutzfolie versehen, die der Kläger in der Folgezeit entfernte. Mit E - Mail vom 9. Dezember 2014 erklärte der Kläger gegenüber der Bekl agten: " Sehr geehrte Damen und Herren, ich muss die Matratze leider an Sie zurücksenden. Aufgrund des hohen Gewichts muss die Rücksendung wohl durch eine Spedition durchgeführt werden. Können Sie dieses bitte veranlassen? Vorzugsweise an einem Termin noch diese Woche. Mit freundlichen Grüßen " Da die Beklagte den erbetenen Rücktransport nicht veranlasste, gab der Kläger den Transport selbst zu Ko s Die auf Erstattung des Kaufpreises und der Transportkosten , insgesamt , nebst Zinsen sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwalts - kosten gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt. Das Berufungsger icht hat darauf abgestellt, dass es sich bei einer Matratze nicht um einen Hygieneartikel im Sinne des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB handele, so dass der Widerruf auch nach dem Entfernen der Schutzfolie durch den Kläger ni cht ausgeschlossen gewesen sei. M it der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. 2 3 4 - 5 - II. 1. Bei dem von den Parteien im Wege des Onlinehandels geschlossenen Kaufvertrag handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 31 2c BGB, der nach § 312g Abs. 1 BGB von dem Verbraucher nach seinem freien Willen widerrufen werden kann. Dieses Widerrufsrecht besteht, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, allerdings nach § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB nicht bei Verträgen zur Lieferung versiege l ter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde. Diese Formulier ung geht zurück auf die nahezu wortgleiche Formulierung de s Art. 16 Buchst. e der Verbraucherrechterichtlinie. Dort heißt es: " Die Mitgliedstaaten sehen bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen kein Widerrufsrecht nach den Art. 9 bis 15 vor, wenn versiegelte Waren geliefer t werden, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde. " Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt vorliegend zunächst davon ab, ob die genannte Bestimmung der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass sie auch Waren (wie etwa Matratzen) erfasst, die bei bestimmungsgemäße m Gebrauch eng mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen können . Die s wird nicht einheitlich beurteilt. a) In dem zwar nicht ve rbindlichen, aber unter Beteiligung der zuständ i- gen Behörden der Mitgliedss t aaten sowie unter Mitwirkung von Wirtschaftsve r- tretern und Verbraucherverbänden erstellten Leitfaden der Generaldirektion Justiz der Europäischen Kommission (Stand: Juni 2014 ) wird das Eingreifen des Ausnahmetatbestandes gemä ß Buchst. e für Matratzen (gemeinschaft s- 5 6 7 - 6 - weit) ohne W eiteres be jaht. So heißt es dort - unter dem den Ausschluss des Widerrufsrechts n ach Art. 16 Buchst. e Verbraucherrechterichtlinie betreffenden Gliederungspunk t 6.8.2. (Waren mit besonderen Eigenschaften) - auszugswe i- se: " Damit Artikel gemäß Buchstabe e vom Widerrufsrecht ausgenommen werden können, müssen triftige Gesundheitsschutz - oder Hygienegründe für die Versiegelung vorliegen , die aus einer Schutzverpackun g oder einer Schutzfolie bestehen kann. Die Ausnahme vom Widerrufsrecht könnte beispielsweise für die folge n- den Waren gelten, wenn vom Verbraucher nach deren Anlieferung ihre Versiegelung entfernt wurde: - Kosmetikartikel wie Lippenstifte - Auflegematratzen . " Auch in der Literatur wird teilweise die Auffassung vertreten, der Kreis der Waren, welche aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nach Entfernung der Versiegelung nicht zur Rückgabe geeignet sind , sei relativ weit zu ziehen (Hoeren/Föhlisc h, CR 2014, 242, 246 ; MünchKommBGB/ Wendehorst, 7. Aufl., § 312g Rn. 24) u nd erfasste sämtliche Waren, die bei b e- stimmungsgemäßer Verwendung intensiv mit dem Körper in Kontakt käm en, wie etwa Badebekleidung, Unterwäsche oder Kopfhö rer bzw. " earphones " (vgl . Spindler/Schuster/Schirmbacher, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl., § 312g BGB Rn. 22 ) . Auch könnte der Wortlaut der Ausnahmevorschrift ( " nicht zur Rückgabe geeignet " ) unter Umständen darauf hin deuten , dass es maßge b- lich auf den Zustand der Ware n ach Entfernung der Versiegelung durch den Verbraucher ankommt und nicht darauf, ob der Unternehmer die Ware mit Hilfe bestimmter Maßnahmen (Wäsche, Reinigung) wieder in einen verkehrsfähigen Zustand versetzen kann. b) Der Sen at neigt demgegenüber zu der Auf fassung, dass ein Au s- schluss des Widerrufsrechts nach Art. 16 Buchst. e der Verbraucherrechte rich t- 8 9 - 7 - linie nur dann in Betracht kommt, wenn die Verkehrsfähigkeit der Ware aus g e- sundheitlichen oder hygienischen Gründen mit der Entfernung der Versiegelung (w ie etwa bei Kosmetika, Zahnbürsten und Hygieneartikeln im engeren Sinne) endgültig entfallen ist . Dies kann etwa der Fall sein, wenn eine erneute Ve r- wendung der Ware durch Dritte aus gesundheitlichen Gründen (angebrochene Arzneimittel) oder aus hygienische n Aspekten (Zahnbürste, Lippenstift, Erotika r- tikel) nach der Verkehrsauffassung von vornherein nicht i n Betracht kommt und auch durch Maßnahmen des Unternehmers wie Reinigung oder Desinfektion nicht einmal eine Wiederverkäuflichkeit als gebrauchte Ware, " R ückläufer " oder Ähnliches hergestellt werden kann . Denn Ausnahmevorschriften, zu denen die hier in Rede stehende Regelung zum Ausschluss des Widerrufsrecht s gehört, sind n ach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des B undesgerichtshofs eng auszulegen (st. Rspr.; vgl. nur EuGH , Urteile vom 11. April 2013 - C 535/11, juris Rn. 46; vom 29. März 2012 - C 185/10, juris Rn. 31 ; BGH, Urteile vom 17. Juni 2015 - VIII ZR 249/14, NJW 2015, 2959 Rn. 23; vom 12. Oktober 2016 - X II ZR 9/15, NJW 2017, 108 Rn. 24; vom 4. Februar 2016 - IX ZR 77/15, NJW 2016, 2412 Rn. 29; vgl. im Hinblick auf § 312g Abs. 2 BGB: Becker/Föhlisch, NJW 2008, 3751, 3752; MünchKommBGB/Wendehorst, aaO Rn. 6 ). Die Verkehrsfähigkeit einer vom Verbrauche r nach Entsiegelung zurückgesandten Matratze ist aber, anders als bei oben erwähnten H ygiene - artikeln im engeren Sinne, keineswegs endgültig aufgehoben, wie sich nicht zuletzt aus der Nutzung von Hotelbetten sowie dem insbesondere im Internet beste henden M arkt für gebrauchte Matratzen und der Möglichkeit einer Reinigung gebrauchter Matratzen schließen lässt. Eine mit dem Öffnen der Versiegelung verbundene ( möglicherweise auch erhebliche ) Wertminderung der 10 11 - 8 - - auch nach einer eventuellen Reinigung nur noch als gebraucht oder als " Rückläufer " verkaufsfähigen - Ware dürfte hingegen dem im Fernabsatz tätigen Unternehmer grundsätzlich zumutbar sein , da dieser Rückläuferquoten kalkulieren und gegebenenfalls bei der Preis bemessung berücksichtig en kann (so wohl auch S pindler/Schuster/Schirmbacher, aaO Rn. 25) . 2. Für den Fall, dass die Vorlagefrage 1 bejaht wird, stellt sich die weitere Frage, welche Anforderungen an die Versiegelung derartiger Waren zu stellen sind, insbesondere ob nicht nur sicherzustellen ist, d ass sich die Entsiegelung nicht rückgängig machen lässt, sondern sich darüber hinaus aus den Umstä n- den (etwa durch einen Aufdruck " Siegel " ) eindeutig ergeben muss, dass es sich nicht um eine bloße Transportverpackung, sondern um eine Versiegelung aus Gesun dheits - oder Hygienegründen handelt (ebenso Spindler/Schuster/ Schirmbacher, aaO Rn. 30). Schließlich stellt sich dann die weite re Frage, mit welchem Inhalt der U n- ternehmer den Verbraucher über die Umstände, unter de nen er das ihm z u- stehende Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen über die hier in Rede stehe n- den ve r siegelten Waren verliert , informieren muss. Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. k Verbraucherrecht e richtlinie hat der Unte r- nehmer den V erbra ucher, bevor dieser dur ch einen Fernabsatzvertrag gebu n- den ist, in klarer und ver ständlicher Form über die Umstä nde zu in formieren, un ter denen er das ihm gr undsätzli ch zustehende Widerrufsrecht verliert. Diese Regelung ha t der deutsche Gesetzgeber mit Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 2 EGBG B in nationales Recht umgesetzt. Die Anforderungen, die Art. 6 Abs. 1 Buchst. k Verbrauch errechterichtl i- nie im Falle des Art. 16 Buchst. e der Richtlinie an diese Informationspflicht stellt, sind indes der Richtlinie nicht zu entnehmen . So könnte der Unternehmer 12 13 14 15 - 9 - seiner Informationspflicht be reits dadurch vollständig genü gen, dass er dem Verbra ucher, bevor die Vertragsbindung eintritt, in geeigneter Weise den Wor t- laut des Art. 16 Buchst. e Verbraucherrechterichtlinie (§ 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB) zur Kenntnis bringt (so wohl MünchKommBGB/Wendehorst, a aO EGBGB Art. 246a § 4 Rn. 38 ) . Der auslegungsbedürft ige, für einen juristischen Laien schwer verständl i- che Norminhalt von Art. 16 Buchst. e Verbraucherrechterichtlinie (§ 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB) könnte allerdings für die Annahme sprechen , die Informationspflicht nur in den Fäl len als erfüllt anzusehen, in denen der Unternehmer den Verbra u- cher vor Eintritt der Vertragsbindung unter konkretem Bezug auf den Kaufg e- genstand (hier: Matratze) und den Umstand sowie die Art der Versiegelung ausdrücklich darauf hinweist, dass durch das Öffnen der Versi egelung das W i- derrufsrecht erlischt . 16 - 10 - 3. Art. 16 Buchst. e sowie Art. 6 Abs. 1 Buchst. k Verbraucherrechterich t- linie einer verbindlichen Auslegung zuzuführen, ist nach Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union vorbehalten. Da s Verfahren ist daher auszusetzen und dem Gerichtshof nach § 267 Abs. 3 AEUV zur Vorabentscheidung vorzulegen. Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: AG Mainz, Entscheidung vom 26.11.2015 - 86 C 234/15 - LG Mainz, Entscheidung vom 10.08.2016 - 3 S 191/15 - 17
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