ECLI: DE:BGH:2019:030719UVIIIZR194.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 194/16 Verkündet am: 3. Juli 2019 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 312g Abs. 1, 2 Nr. 3 Schließ t ein Verbraucher mit einem Online - Händler einen Kaufvertrag über eine neue Matratze, die ihm mit einer Schutzfolie versiegelt geliefert wird, handelt es sich hierbei nicht um einen Vertrag zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitss chutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wird (§ 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB). Dem Verbraucher steht daher auch dann das Recht zu, seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung gemä ß § 312g Abs. 1 BGB zu widerrufen, wenn er die Schutzfolie entfernt hat. BGH, Urteil vom 3. Juli 2019 - VIII ZR 194/16 - LG Mainz AG Mainz - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist gemäß § 128 Abs. 2 ZPO bis zum 5. Juni 2019 durch die Vorsi tzende Richterin Dr. Milger , den Richter D r. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünge r und Dr. Schmidt für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des L andgerichts Mainz vom 10. August 2016 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist eine Onlinehändlerin, die unter anderem Matratzen vertreibt. Der Kläger bestellte zu privaten Zwecken am 25. November 2014 über die Website der Beklagten eine Matratze " D . N . B . " zu einem Beklagten vom 26. November 2014 wurde auf dort abgedruckte Allgemeine Geschäft sbedingungen hingewiesen, in denen auch eine " Widerrufsbelehrung für Verbraucher " enthalten ist. Darin heißt es auszugsweise: " Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren. 1 - 3 - Ihr Widerrufsrecht erlischt in folgenden Fällen vorzeitig: Bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde. " Die Matratze war bei Lieferung an den Kläger mit einer Schutzfolie ve rsehen, die der Kläger in der Folgezeit entfernte. Mit E - Mail vom 9. Dezember 2014 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten: " Sehr geehrte Damen und Herren, hohen Gewichts muss die Rüc ksendung wohl durch eine Spedition durchgeführt werden. Können Sie dieses bitte veranlassen? Vorzugsweise an einem Termin noch diese Woche. Mit freundlichen Grüßen " Da die Beklagte den erbetenen Rücktransport nicht veranlasste, gab der Kläger den Tr Die auf Erstattung des Kaufpreises und der Transportkosten, insgesamt 1.190,11 Anwaltskosten gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen Erfolg geha bt. Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass es sich bei einer Matratze nicht um einen Hygieneartikel im Sinne des § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB handele, so dass der Widerruf auch nach dem Entfernen der Schutzfolie durch den Kläger nicht ausgeschlossen g ewesen sei. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Der Senat hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) unter anderem die Frage zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV vorgelegt , ob Art. 16 Buchst. e der Verbraucherrechterichtlinie dahin auszulegen ist, dass zu den dort genannten Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet 2 3 4 5 - 4 - sind, auch Waren (wie etwa M atratzen) gehören, die zwar bei bestimmungsgemäßem Gebrauch direkt mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen, aber durch geeignete (Reinigungs - )Maßnahmen des Unternehmers wieder verkehrsfähig gemacht werden können ( Senatsbeschluss vom 15. Novembe r 2017 - VIII ZR 194/16, NJW 2018, 453) . Zugleich hat der S enat das Verfahren gemäß § 148 ZPO analog bis zur Entscheidung des Gerichtshofs ausgesetzt. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg . I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung sei ner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Das Amtsgericht habe der Klage zu Recht stattgegeben , da der Kläger seine auf den Kauf der Matratze gerichtete Willenserklärung gegenüber der Beklagten wirksam widerrufen habe (§ 312g Abs. 1, § 355 Abs. 1 BGB) . Aus der E - Mail des Kläge rs vom 9. Dezember 2014 gehe dessen Wille zum Widerruf mit hinreichender Deutlichkeit im Sinne des § 355 Abs. 1 Satz 3 BGB hervor; denn aus seiner Äußerung ergebe sich, dass er den Vertrag nicht mehr gelten lassen wolle. Bei der Matratze handele es sich auch nicht um einen Hygieneartikel im Sinn e des § 312 g Abs. 2 Nr. 3 BGB, so dass der Widerruf auch nach Entfernen der Schutzfolie durch den Kläger nicht a u sgeschlossen gewesen sei. 6 7 8 9 10 - 5 - Soweit der Leitfaden der Generaldirektio n Justiz der Europäischen Kommission zur Auslegung der Verbraucherrechterichtlinie in Bezug auf deren Art. 16 Buchst. e ausführe, dass die Ausnahme vom Widerrufsrecht auch für " Auflegematratzen " gelten könnte, sei dies als beispiel hafte N en nung, nicht jedo ch als verbindli che R egelung zu verstehen. Entscheidend sei, ob hygienische Gründe einer Wiederveräußerung des Kaufgegen s tands durch den Unternehmer entgegenstünden. Dies sei jedenfalls bei Artikeln der Fall, die bei bestimmungsgemäßer Nutzung durch de n Käufer intensiv mit dem Körper in Kontakt kämen , wie etwa Zahnbürsten oder sogenannte Earphones. Darüber hinaus sei der Begriff " aus hygienischen Gründen " auslegungsbedürftig. D a es sich bei § 312g Abs. 2 BGB um eine Ausnahmevorschrift zu einem grundsätz lich gegebene n Widerrufsrecht handele, verbiete sich eine weite Auslegung. Bei Waren, die sich, wenn auch mit einigem Aufwand, wieder verkehrs fähig machen ließen, komme ein Ausschluss des Widerrufsrechts nicht in Betracht. So verhalte es sich zum Beispiel bei auf dem Körper getragener Badewäsche oder Unterwäsche, aber auch bei Matratzen. B ei einem Kauf im Geschäft sei die Anprobe von Badewäsche auf der Haut üblich, ohne dass die Wäsche danach für einen neuen Kaufinteressenten ge reinigt werde. Badewäsche wer de, ebenso wie Unterwäsche, vor dem erstmaligen Tragen nach dem Kauf von dem Käufer gewaschen o der gereinigt. Nichts anderes geschehe, wenn der Online - Verkäufer Kleidungsstücke, Schuhe oder auch Matratzen zurückerhalte, die getragen oder benutzt worden sei en. Er werde diese Gegenstände vor einem Weiterverkauf mit einigem Aufwand reinigen und in einen hygienisch einwandfreie n Zustand versetzen müssen. Ob d anach ein Weiterverkauf als neu, neuwertig oder gebra u cht möglich sei oder ob die Ware einen Wertverlust erlitte n habe, bedürfe im Streitfall keiner Entscheidung. 11 12 - 6 - II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. B ei dem von den Parteien im Wege des Onlinehandels geschlossenen Kaufvertrag handelt es si ch um einen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312c BGB, der nach § 312g Abs. 1 BGB von dem Verbraucher ohne Angabe von Gründen (vgl. Senatsurteil vom 16. März 2016 - VIII ZR 146/15, NJW 2016, 1951 Rn. 20) widerrufen werden kann. D as Berufungsgericht hat zut reffend angenommen, das s der Kläger seine auf den Kaufvertragsschluss ger ichtete Willenserklärung mit der E - Mail vom 9. Dezember 2014 wirksam nach § 312 g Abs. 1, § 355 Abs. 1 BGB widerrufen hat mit der Folge, dass die empfangenen Leistungen nach § 357 Abs. 1 BGB zurückzugewähren sind. 1. D as Widerrufsrecht des Klägers ist - entge gen der Auffassung der Revision - im Streitfall nicht nach § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB ausgeschlossen , weil es sich - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - bei der an den Kläger gelieferten Matratze nicht um eine Ware handelt , die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet ist, wenn ihre Versiegelung - wie hier durch die Entfernung der Schutzfolie geschehen - n ach der Lieferung entfern t wird . a) Der Wortlaut des § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB geht zurück auf die nahezu wortgleiche Formulierun g des Art. 16 Buchst. e der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden : 13 14 15 16 - 7 - Verbraucherrechterichtlinie) , die nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers vollständig umgesetzt werden sollte. Dort heißt es: " Die Mitgliedstaaten sehen bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen kein Widerrufsre cht nach den Art. 9 bis 15 vor, wenn versiegelte Waren geliefert werden, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde. " b) Der damit zur verbin dlichen Auslegung von Unionsrecht allein berufene Gerichtshof hat die ihm vom Senat mit Beschluss vom 15. November 2017 vorgelegte Frage, ob versiegelt gelieferte Matratzen unter den oben zitierten Ausnahmetatbestand fallen, mit Urteil vom 27. März 2019 (C - 681/17, NJW 2019, 1507 ) wie folgt im Leitsatz seiner Entscheidung beantwortet: " Art. 16 Buchst. e der Rich tlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13 /EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass eine Ware wie ein e Matratze, deren Schutzfolie vom Verbraucher nach der Lieferung entfernt wurde, nicht unter den Begriff " versiegelte Waren die aus Gründen des Gesund - heitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde " im Sinne dieser Vorschrift fällt. " Zu dieser Auffassung ist der Gerichtshof vor allem mit Blick auf den Sinn und Zweck des dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen eingeräumten Widerrufsrecht s gelangt. Das Widerrufsrecht solle den Verbraucher in der besonderen Situation eines Vertragsabschlusses im Fe rnabsatzhandel schützen, in der er keine konkrete Mögli chkeit habe, das E rzeugnis vor A bschluss des Vertrages zu sehen oder d i e E igenschaften der Diens tleistung zur Kenntnis zu nehm en. Dieser Nachteil solle mit dem Widerrufsrecht ausgeglichen werden, das dem Verbraucher eine angemessene Bedenkzeit 17 18 - 8 - einräume, in der er die Möglichkeit habe, die gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren . Insoweit sei Art. 16 Buchst. e der Verbraucherre cht e richtlinie als Ausnahmevorschrift eng auszulegen (EuGH, Urteil vom 27. März 2017 - C - 681/17, aaO Rn. 33 f.). Im Lichte dieser Erwägungen greife die genannte Ausnahmeregelung nur dann ein, wenn nach der Entfernung der Versiegelung der Verpackung di e darin enthaltene Ware aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene endgültig nicht mehr verkehrsfähig sei, weil es für den Unternehmer wegen ihrer Beschaffenheit unmöglich ode r übermäßig schwierig sei , Maßna hmen zu ergreifen, die sie wieder verka ufsfähig mach t en, ohne dass einem dieser Erfordernisse nicht genügt würde (EuGH, Urteil vom 27. März 2017 - C - 681/17, aaO Rn. 40). Daraus folge für den Streitfall, dass eine Matratze, deren Schutzfolie der Verbraucher entfernt habe , nicht unter den Au snahmetatbest and f alle n könne . Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass ein und dieselbe Matratze aufeinanderfolgenden Hotelgästen diene ; auch bestehe ein Markt für ge reinigte, ge brauchte M atratzen (EuGH, Urteil vom 27. März 2017 - C - 681/17, aaO Rn. 42). Auch könne - im Hinblick auf das Widerrufsrecht - eine Matratze mit einem Kleidungsstück, das ebenfalls in direkten Kontakt mit dem menschlichen Körper kommen könne, gleichgesetzt werden . Denn es könne davon ausgegangen werden, dass der Unternehmer hi nsichtlich beider Waren in der Lage sei, diese nach Rücksendung durch den Verbraucher mittels einer Behandlung wie eine r Reinigung oder eine r Desinfektion für eine Wi e derverwendung durch einen Dritten und damit für ein erneutes Inverkehrbringen geeignet zu machen, wodurch den Erfordernissen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene genügt werde (EuGH, Urteil vom 27. März 2017 - C - 681/17, aaO Rn. 43 ff.). 19 20 - 9 - c) An dieses Auslegungsergebnis, das wohl überwiegend auch im Schrifttum vertreten wird (vgl. Becker/F öhlisch, NJW 2008, 3751, 375 5 ; Spindler/Schuster/Schirmbacher, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl., § 312g BGB Rn. 25; aA MünchKommBGB/Wendehorst, 8. Aufl., § 312g Rn. 26), sind die nationalen Gerichte gebunden. 2. Ebenfalls r echtsfehlerfrei ha t das Berufungsgericht im Streitfall die weiteren Voraussetzungen eines wirksamen Widerrufs der Vertragserklärung als gegeben angesehen . Di e Widerrufserklärung muss nach § 355 Abs. 1 Satz 4 BGB nicht mit Gründen versehen sein ; ihr muss allerdings nach § 355 Abs. 1 Satz 3 BGB der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf seiner auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung eindeutig entnommen werden können . Dies hat das Berufungsgericht - entgeg en der Auffassung der Revision - in Bezug auf die E - Ma il des Klägers vom 9. Dezember 2014 ohne Rechtsfehler bejaht. a ) Die Auslegung einer Individualerklärung, wie sie das E - Mail - Schreiben des Klägers vom 9. Dezember 2014 darstellt, ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten und darf revisionsrechtlich nur beschränkt darauf überprüft werden, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt worden sind, wesentlicher Auslegungsstoff unbeachtet geblieben ist oder die Auslegung auf von der Revision gerügten Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.; Senatsurteile vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 55/15, NJW 2017, 878 Rn. 35; vom 10. Juni 2015 - VIII ZR 99/14, NJW 2015, 2324 Rn. 13; jeweils mwN). b ) Solche Rechtsfehle r sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Die E - Mail vom 9. Dezember 2014 ist als empfangsbedürftige Willenserklärung aus der Sicht des Empfängers (§§ 133, 157 BGB) auszu legen . Die an d i esem Maßstab ausgerichtete Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die 21 22 23 24 25 - 10 - Erklärung so verstehen müssen, dass der Kläger nicht habe an dem Vertrag festhalten wollen , ist aus Rechtsgründen ni cht zu beanstanden. Ohne Erfolg macht die Revision geltend , das Berufungsgericht habe verkannt, dass sich der Erklärungstatbestand vorliegend in der Ankündigung der Rü cksendung der Ware erschöpfe . Denn d ie Rücksendung der Ware hätte nach Auffassung der Revision auch den Grund einer erbetenen Mange lüberprüfung haben können , so dass der Er k lärungsinhalt nicht eindeuti g im Sinne eines Widerrufs zu verstehen sei . Damit setz t sie indes - revisionsrechtlich unbehelflich - nur die von ihr erstrebte Au slegung der Erklärung an die Stelle derjenigen, die das Berufungsgericht in vertretbarer tatrichterlicher Würdigung vorgenommen hat. Ab gesehen davon bietet die E - Mail für ein auf eine Mängelrüge hindeutendes Verständnis der Erklärung keinen Anlass. Von einem Mang e l ist dort ebenso wenig die Rede wie von eine r fehlende n Gebrauchstauglichkeit . Auch ist nicht festgestellt, dass der Kläger gegenüber der B eklagten Mängelrügen erhoben h ätte , auf die die E - Mail dann - gegebenenfalls stillschweigend - hätte Bezug nehmen können. Übergangenen Sachvortrag , der ihr Verständnis des Inhalts der E - Mail stützen könnte, zeigt die Revision nicht auf. Da ein weiterer Anlass, die Matratze zurückz usenden , nicht ersichtlich ist, lie gt es vielmehr nahe, die Wendung " Bestellung 1 . leider an Sie zurücksenden " als Widerruf der zu m Vertragsschluss führenden Willenserklärung zu verstehen, zumal f ür die Annahm e eines Widerrufswil lens keine allzu hohen Anforderungen gestell t werden dürfen . D ie Regelung des § 355 Abs. 1 Satz 3 BGB , nach der aus der Erklärung des Verbrauchers sein Entschluss zum Widerruf e indeutig hervorgehen muss, bedeutet nicht, dass d er Widerru f ausdrücklich als solcher bezeichnet werden muss (vgl. BGH, Urteile vom 2. Mai 2007 - XII ZR 109/04, NJW 2007, 2110 Rn. 28; vom 21. Oktober 1992 - VIII ZR 143/91, NJW 1993, 26 27 - 11 - 128 unter II 2 b; jeweils mwN). Auc h die Beklagte selbst hat, worauf das Berufungs gericht z u Recht hinweist, die E - Mail des K lägers als Widerruf aufgefasst. Ein Verstoß gegen Denkgesetze, wie ihn die Revision dem Berufungsgericht in diesem Begründungskontext unterstellt, liegt in der Wert ung nicht. Denn die in der Antwortmail vom 10. De zember 2014 aufgeworfenen Fragen nach dem ne uwertigen Zustand und nach der noch vorha nde nen Verpackung der Matratze lassen sich nur dadurch erklären, dass die Beklagte die Erklärung des Klägers als Widerruf und nicht als Mangelrüge verstanden hat. Dr. Mil ger Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger Dr. Schmidt Vorinstanzen: AG Mainz, Entscheidung vom 26.11.2015 - 86 C 234/15 - LG Mainz, Entscheidung vom 10.08.2016 - 3 S 191/15 -
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