ECLI:DE:BGH:2018:051218UVIIIZR194.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 194/17 Verkündet am: 5. Dezember 2018 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 30. Oktober 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Schneider, Dr. Bünger und Dr. Schmidt für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger in wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. August 2017 aufg e- hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rech ts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist seit Ende des Jahres 2008 Mieterin einer Wohnung in Frankfurt am Main. Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der den Mietvertrag a b- schließenden Vermieterin. Mit der Klage macht die Klägerin Forderungen aus dem Miet vertrag ge l- tend, die sie auf ein fortgeschriebenes (tabellarisches) Mietkonto stützt, in das si e Mietforderungen, Mahngebühren sowie Mietminderungen , Zahlungen und Gutschriften einge stellt hat. 1 2 - 3 - Das Amtsgericht hat die Beklagte - unter teilweiser Abänderu ng eines zunächst gegen die Klägerin ergangenen Versäumnisurteils - (nur) noch zur teilt und die weitergehende Klage a b- gewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgeric ht das vorbezeic h- nete Urteil des Amtsgerichts abgeändert und das die Klage abweisende Ve r- säumnisurteil des Amtsgerichts (insgesamt) aufrechterhalten. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Kläg e- rin die Wiederherstellung des amtsgericht lichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung sei ner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Die Klage sei unzulässig, weil bei einer Klage, die - wie hier - auf einem fortgeschriebenen Mieterkonto basiere , der geltend gemachte Gegenstand des prozessualen Anspruchs entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nich t hinreichend bestimmt sei. Dem Saldo der Klägerin lägen keine gleichartigen Forderungen zugrunde; vielmehr seien in das hier vorgelegte Mieterkonto Bruttomieten (Grundmiete zuzüglich Nebenkosten), Mahngebühren, externe Mahngebühren, vorgerichtliche Anwalt skosten, Zahlungseingänge, Gutschriften betreffend Heiz - und Betriebskosten sowie Gutschriften im Hinblick auf eine Mietminderung ei n- gestellt worden. 3 4 5 6 7 - 4 - Stelle der Vermieter derartige Posten allesamt in das Mieterkonto ein und verrechne diese ohne jede Di fferenzierung miteinander, so dass sich jeweils nur ein aktueller Saldo ergebe, sei der Streitgegenstand nicht hinreichend b e- stimmt. Es sei nicht erkennbar, welche der aufgeführten Forderungen in we l- cher Höhe streitgegenständlich seien. Auch sei unklar, ob in dem Saldo erfas s- te Betriebskostenvorauszahlungen wegen des Verstreichens der Abrechnung s- frist des § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB überhaupt noch hätten geltend gemacht we r- den k önnen . Soweit in einer Saldoaufstellung Vorauszahlungen enthalten seien, müsse der V ermieter vielmehr klarstellen, ob er seinen Klageantrag auf die ve r- traglich geschuldete Vorauszahlung oder einen etwaigen Nachzahlungssaldo stütze. Auch der pauschale Vortrag der Klägerin, Zahlungen und Gutschriften seien mit den ältesten bestehenden Mietr ückständen verrechnet worden, habe keinen Aussagegehalt, da § 366 Abs. 2 BGB nur im rechtlichen Sinne vorgebe, wie der Gläubiger zu verrechnen habe. Dies entbinde diesen jedoch nicht von dem Vortrag, was er tatsächlich worauf verrechnet habe und welche Ans prüche danach noch Teil der Klage seien. Erst aufgrund dieses Vortrags könne das Gericht prüfen, ob die Anforderungen des § 366 Abs. 2 BGB beachtet worden seien. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Klage ist entgegen de r Auffassung des Berufungsgerichts zulässig. Insbesondere ist der Gegenstand des erhobenen Anspruchs, was vom Revis i- onsgericht von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 28. Januar 1994 - V ZR 90/92, BGHZ 125, 41 , 44), hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Mit seiner rechtsirrigen gegenteiligen Auffassung hat das B e- rufungsgericht - wie die Revision mit Recht rügt - d ie im Rahmen der Prüfung 8 9 10 - 5 - der Zulässigkeit der Klage an die Aufschlüsselung des geltend gemachten G e- samtbetrages zu stell enden Anforderungen überspannt. a) In dem zuletzt (in der Berufungsinstanz) von der Klägerin vorgelegten , manuell erstellten Mietkontoauszug sind die gewährten Minderungsbeträge j e- weils den betreffenden Monaten zugeordnet worden. Im Übrigen hat sich die Klägerin auf eine Verrechnung nach § 366 Abs. 2 BGB berufen und zusätzlich ausgeführt, dass Mietzahlungen in den einzelnen streitgegenständlichen Mon a- ten zunächst au f die geschuldeten Vorauszahlungen und im Übrigen auf die geschuldete Grundmiete verrech ne t worden sind. Die Zusammensetzung der von ihr begehrten Miete (Nettomiete und Vorauszahlungen) hat die Klägerin gleichfalls mitgeteilt. b) Dieser vorstehend zusammengefasste Vortrag der Klägerin im Pr o- zess war jedenfalls ausreichend, um den Klagegegens tand im vorliegenden Verfahren im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend zu bestimmen. Mit der Wertung, die Klägerin hätte konkret für jede einzelne Gutschrift bezi e- hungsweise jede einzelne Zahlung der Beklagten erläutern müssen, mit welcher offenen (Teil - )Forderung (Grundmiete, Vorauszahlung) aus welchem Monat sie jeweils eine Verrechnung vorgenommen habe, überspannt das Berufungsg e- richt die Anforderungen an die Darlegungen zum Klagegegenstand . aa) Ein Klageantrag ist grundsätzlich hinreichend b estimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten En t- scheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Kl ä- gers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des 11 12 13 - 6 - Streits im Vollstreckungsverfahre n erwarten lässt (st. Rspr.; Senatsurteile vom 21. März 2018 - VIII ZR 68/17, WuM 2018, 373 Rn. 15 zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen , und VIII ZR 84/17, WuM 2018, 278 Rn. 18 ; jeweils mwN). Zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO kommt es insbesondere nicht darauf an, ob der maßgebliche Sachverhalt bereits vollstä n- dig beschrieben oder ob der Klageanspruch schlüssig und substantiiert darg e- legt worden ist. Vielmehr ist es im Allgemeinen ausreichend, wenn der A n- spruch als solcher identifizi erbar ist (st. Rspr.; zuletzt Senatsurteile vom 21. März 2018 - VIII ZR 68/17, aaO Rn. 21, und VIII ZR 84/17, aaO Rn. 24 ; jeweils mwN). bb) Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Klägerin im Streitfall j e- denfalls gerecht. Denn von der Klägerin kann aus Rechtsgründen nicht verlangt werden, dass sie die aus ihrer Sicht maßgebliche Verrechnungsreihenfolge nach § 366 Abs. 2 BGB für jede einzelne Position im Einzelnen selbst b e- schreibt ( vgl. Senatsurteil vom 21. März 2018 - VIII ZR 68/17 , aaO Rn. 55). Vie lmehr kommt es maßgeblich darauf an, ob sich aus der Mietkontoaufstellung unter Heranziehung der ergänzenden Angaben der Klägerin zur Höhe der Ne t- tomiete und der Betriebskostenvorauszahlung sowie Heranziehung der Ve r- rechnungsgrundsätze des § 366 Abs. 2 BGB , auf den sich die Klägerin au s- drücklich berufen hat, eine Zuordnung von Gutschriften und Zahlungen auf die im Mietkonto aufgeführten Forderungen vornehmen lässt, was das Gericht im Rahmen der Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen von Amts wegen zu b e- acht en hat (Senatsurteile vom 21. März 2018 - VIII ZR 68/17, aaO Rn. 44, und VIII ZR 84/17, aaO Rn. 49). Geht es um die Verrechnung von dem Mieter ertei l- te n Gutschriften, kommt eine entsprechende Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB in Betracht (Senatsurteile vom 21 . März 2018 - VIII ZR 68/17 , aaO Rn. 46, und VIII ZR 84/17, aaO Rn. 51); ebenso, wenn erfolgte Zahlungen des Mieters oder ihm erteilte Gutschriften nicht ausreichen, um die jeweils geschuldete Brutt o- 14 - 7 - miete zu tilgen oder es um die Verrechnung unzureichender Zahlungen des Mieters aus verschiedenen Zeiträumen geht (Senatsurteil e vom 21. März 2018 - VIII ZR 68/17 , aaO Rn. 37 f., 47 ff. , und VIII ZR 84/17, aaO Rn. 43 f., 52 ff.). W erden in einem Mietkonto neben der Grundmiete auch Nebenkosten - vorauszahlungen eingestellt, so bringt der Vermieter damit bei Fehlen weiterer Erklärungen zum Ausdruck, dass er diese Ansprüche (und nicht Nachforderu n- gen aus Abrechnungen) zum Gegenstand seiner Klage macht (Senatsurteile vom 21. März 2018 - VIII ZR 68/17 , aaO Rn. 24, u nd VIII ZR 84/17 , aaO Rn. 27). So liegt der Fall auch hier, so dass es - entgegen der Auffassung des B e- rufungsgerichts - für die Zulässigkeit der Klage ohne Bedeutung ist, ob die A b- rechnungsfrist für die aus dem Mietkonto ersichtlichen Nebenkostenvorausza h- lungen bereits abgelaufen ist; dies ist vielmehr ein Gesichtspunkt, der erst auf der Ebene der Begründetheit von Bedeutung sein kann, wenn die gebotene Auslegung des Klageantrags ergeben würde , dass Nebenkostenvorauszahlu n- gen für bereits abgelaufene Abrec hnungsperioden noch Gegen stand der Klage sind ; dies ist hier indes nicht der Fall , da die einzelnen im Mietkonto aufgefüh r- ten Zahlungen nach den Erklärungen der Klägerin zunächst jeweils auf die N e- benkostenvorauszahlungen und danach auf die Net tomiete verr echnet worden sind und danach keine Vorauszahlungen mehr als Gegenstand der Klage ve r- bleiben . III. Nach alle de m kann das Berufungsurteil k einen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das B erufungsgericht keine Feststellungen zur Begründetheit der geltend gemachten Forderungen getroffen hat. Sie ist deshalb zur neuen Verhandlung und 15 16 - 8 - Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dr. Milger Dr. Hessel Dr . Schneider Dr. Bünger Dr. Schmidt Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.01.2017 - 386 C 2011/15 (80) - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 04.08.2017 - 2 - 11 S 55/17 -
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