ECLI:DE:BGH:2018:090418BVIZR194.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 194/17 vom 9. April 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2018 dur ch den Vo r- sitzenden Richter Galke, die Richter in von Pentz, den Richter Offenloch, die Richterin Dr. Roloff und den Richter Dr. Allgayer beschlossen : Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Streitwert: 1.299,52 Gründe: De r durch den zweitinstanzlichen Bevollmächtigten vertretene Beklagte hat mitgeteilt, dass im Erledigungsinteresse der geforderte Betrag nebst Zinsen und die angefallenen Kosten gezahlt würden. Die Klägerin hat mitgeteil t, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt werde, nachdem die Kl a- geforderung ausgeglichen worden sei. Der Beklagte hat nach Belehrung der Erledigungserklärung der Klägerin nicht widersprochen (§ 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Insoweit ist kei ne Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zug e- lassenen Rechtsanwalt erforderlich (§ 91a Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 3 ZPO; vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - VI ZR 137/11, juris Rn. 2 mwN). Dem Beklagten sind unter Berücksichtigung des bi sherigen Sach - und Streitstands nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (§ 91a Abs. 1 ZPO). Der Beklagte hat sich durch seine Zahlung in die Rolle des 1 2 - 3 - Unterlegenen begeben und mitgeteilt, dass die angefallenen Kosten gezahlt würden . Es ist nicht erkennbar, dass die Zahlung aus einem anderen Grund erfolgt ist als dem, dass der Rechtsstandpunkt der Klägerin im Ergebnis hing e- nommen wird. Der Beklagte hat auf die Revisionsbegründung der Klägerin nicht erwidert und der Erledigungserkläru ng nicht widersprochen. Bei dieser Sachl a- ge hat der Senat nicht mehr zu prüfen, ob die von der Klägerin verfolgte Ford e- rung bis zur Erledigungserklärung begründet war oder nicht (vgl. Senat, B e- schluss vom 15. September 2011 - VI ZR 137/11, juris Rn. 3 mwN) . Galke von Pentz Offenloch Roloff Allgayer Vorinstanzen: AG Berlin - Mitte, Entscheidung vom 10.01.2017 - 3 C 3021/16 - LG Berlin, Entscheidung vom 15.05.2017 - 42 S 9/17 -
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